BGer I 190/2001 | |||
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BGer I 190/2001 vom 06.12.2001 | |
[AZA 7]
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I 190/01 Gb
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Rüedi und Bundesrichterin
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Leuzinger; Gerichtsschreiber Ackermann
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Urteil vom 6. Dezember 2001
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in Sachen
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G.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Thomas Klein, Malzgasse 18, 4010 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- G.________, geboren 1969 und als teilzeitbeschäftigte Zahnarztgehilfin bei Dr. med. dent. H.________ arbeitend, erlitt am 20. September 1996 einen Verkehrsunfall.
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Über die Leistungspflicht des Unfallversicherers ist noch nicht definitiv entschieden. Am 13. Januar 1997 meldete sich G.________ bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an, worauf die IV-Stelle Basel-Landschaft die Akten des Unfallversicherers, diverse Arztberichte und einen Arbeitgeberbericht vom 7. Februar 1997 einholte.
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Nachdem eine berufliche Abklärung im Werkstätten- und Wohnzentrum X.________ wegen krankheitsbedingter Absenzen und Schmerzen vorzeitig abgebrochen werden musste, zog die IV-Stelle weiter ein vom Unfallversicherer veranlasstes Gutachten des Zentrums für Medizinische Begutachtung (ZMB) vom 27. Januar 1999 sowie ein von G.________ in Auftrag gegebenes Gutachten der Neurologischen Abteilung der Klinik Y.________ vom 13. September 1999 bei. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 20. März 2000 G.________ eine vom 1. September 1997 bis zum 31. Dezember 1998 befristete, ganze Invalidenrente zu, da ab 1. Januar 1999 nur noch ein Invaliditätsgrad von 16 % vorliege. Aus dem gleichen Grund lehnte die IV-Stelle mit Verfügung vom 8. März 2000 den Anspruch auf berufliche Massnahmen ab.
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B.- Die gegen die beiden Verfügungen erhobenen Beschwerden wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 2. Februar 2001 ab.
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C.- G.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides und der Verwaltungsverfügungen seien ihr mindestens eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen sowie berufliche Massnahmen zu gewähren, eventualiter sei die Sache zur weiteren Abklärung an die IV-Stelle zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat den Invaliditätsbegriff (Art. 4 IVG), die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 1 IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei Teilerwerbstätigen nach der gemischten Methode (Art. 27bis Abs. 1 IVV in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 IVG und Art. 27 IVV sowie Art. 28 Abs. 2 IVG) und die Aufgabe der Ärzte bei der Invaliditätsbemessung (BGE 125 V 261 Erw. 4) zutreffend dargelegt. Dasselbe gilt für die Voraussetzungen des Anspruchs auf Umschulung im Rahmen der beruflichen Massnahmen (Art. 17 IVG; BGE 124 V 110 Erw. 2b mit Hinweisen). Darauf kann verwiesen werden. Ergänzend ist festzuhalten, dass die für die Rentenrevision geltenden Bestimmungen (Art. 41 IVG, Art. 88a IVV) bei rückwirkender Zusprechung einer befristeten Invalidenrente analog anzuwenden sind (AHI 1998 S. 121 Erw. 1b mit Hinweisen).
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2.- a) Die für den Rentenanspruch spezifische Invalidität tritt erst mit dem Abschluss der Eingliederungsmassnahmen ein; während der Dauer von taggeldberechtigenden Eingliederungsmassnahmen kann der Rentenanspruch in der Regel noch gar nicht entstehen (Art. 29 Abs. 2 IVG und Art. 28 Abs. 1 IVV; BGE 126 V 243 Erw. 5, AHI 2001 S. 154 Erw. 3b; vgl. auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Tragweite des Grundsatzes "Eingliederung vor Rente", in René Schaffhauser/Franz Schlauri [Hrsg. ], Rechtsfragen der Eingliederung Behinderter, St. Gallen 2000, S. 21 ff.). Somit ist zunächst über den gestellten Antrag betreffend berufliche Massnahmen zu entscheiden (Urteil B. vom 22. November 2001, I 287/01); nur bei dessen Ablehnung ist anschliessend über die Rente zu befinden.
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b) Gemäss Rechtsprechung setzt der Anspruch auf Umschulung einen Invaliditätsgrad von mindestens 20 % voraus (BGE 124 V 111 Erw. 2b; AHI 2000 S. 61, je mit Hinweisen).
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Da einerseits im Rahmen der gemischten Methode Erwerbs- und Haushaltsbereich strikt zu trennen sind, die Umschulung andererseits nur direkte Auswirkungen auf den Erwerbsbereich haben kann (vgl. BGE 124 V 110 Erw. 2b), muss der Mindestinvaliditätsgrad einzig im Erwerbsbereich - und nicht im Rahmen der Gesamtinvalidität - erfüllt sein. Andernfalls hätte der für den Erwerbsbereich nicht massgebende Haushaltbereich entscheidenden Einfluss auf die berufliche Eingliederung. Somit kann im vorliegenden Verfahren der Haushaltsbereich offen gelassen und auf eine Bemessung der Gesamtinvalidität verzichtet werden. Bei einem solchen Vorgehen bleiben der Beschwerdeführerin zudem alle Rechte gewahrt.
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3.- Somit ist einzig der Invaliditätsgrad im Erwerbsbereich festzusetzen.
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a) Das kantonale Gericht hat auf die Einschätzung der Klinik Y.________ abgestellt und eine Arbeitsfähigkeit im Erwerbsbereich von 50 % angenommen. Die Versicherte ist demgegenüber der Auffassung, dass sie höchstens zu 40 % arbeitsfähig sei, was durch den Hausarzt Dr. med.
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S.________ und durch die gesundheitsbedingte Reduktion ihres Arbeitspensums auf 30 % bestätigt werde.
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aa) Vorerst ist festzuhalten, dass der Arbeitsfähigkeitsgrad als Zahnarztgehilfin von 50 %, wie ihn die Klinik Y.________ festgesetzt hat, in der Höhe selber nicht bestritten ist. Uneinigkeit herrscht vielmehr nur darüber, in welchen Rahmen diese 50 % einzuordnen sind. Die Beschwerdeführerin irrt, wenn sie davon ausgeht, dass die Einschätzung der hälftigen Arbeitsfähigkeit sich auf eine Teilzeitstelle von 80 % bezieht und sie deshalb eine Arbeitsfähigkeit von bloss 40 % annimmt. Die Aussage im Gutachten der Klinik Y.________ kann nur dahin verstanden werden, dass die Versicherte in Bezug auf eine Vollzeitstelle als Zahnarztgehilfin hälftig arbeitsfähig ist; eine andere Auslegung wäre nicht sachgerecht. So hält die Klinik Y.________ im Schreiben an die IV-Stelle vom 3. November 1999 denn auch klar fest, dass die Versicherte während 4.2 Stunden pro Tag arbeitsfähig sei.
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Die Vorinstanz hat nun aber einzig deshalb auf die hälftige Arbeitsfähigkeit abgestellt, weil sie dem Invalideneinkommen zu Unrecht eine Stelle als Zahnarztgehilfin zu Grunde gelegt hat. Gemäss den Ausführungen der Klinik Y.________ ist die Arbeit als Zahnarztgehilfin für die Versicherte jedoch nicht optimal, die Möglichkeit wechselnder Arbeitshaltungen und geringerer Belastung der Halswirbelsäule wäre besser. Für die Verweisungstätigkeit ist deshalb nicht die Arbeitsfähigkeit als Zahnarztgehilfin massgebend, sondern die Arbeitsfähigkeit in einer ohne zusätzliche berufliche Ausbildung noch zumutbaren Erwerbstätigkeit (BGE 124 V 110 Erw. 2b in fine mit Hinweisen).
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bb) Betreffend Arbeitsfähigkeit in einer Verweisungstätigkeit ohne Umschulung kann auf die 60 % gemäss den ausführlichen Angaben der Klinik Y.________ als Mindestmass abgestellt werden; das Gutachten des ZMB weist mit 80 % einen viel höheren Grad aus, während im Bericht der Rehabilitationsklinik Z.________ vom 15. Januar 1999 unklar ist, ob sich die Arbeitsfähigkeit von 50 % auf die angestammte oder auf eine leidensangepasste Tätigkeit bezieht.
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Auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit von maximal 30 % durch den Hausarzt Dr. med. S.________ vom 28. Februar 2000 ist nicht abzustellen, da sie viel weniger umfassend als die Begutachtung durch die Spezialisten der Klinik Y.________ ist, nur die Symptome aufzählt und auf eine Diagnose verzichtet. Vor allem aber wird die Arbeitsfähigkeit durch Dr. med. S.________ global eingeschätzt, eine Unterscheidung zwischen bisheriger und leidensangepasster Tätigkeit fehlt rsp. es wird weder ausgeführt noch begründet, dass betreffend Arbeitsfähigkeit allenfalls gar kein Unterschied zwischen dem angestammten und dem zumutbaren Tätigkeitsbereich bestehe.
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b) Für das Einkommen ohne Invalidität (Valideneinkommen) ist auf den zuletzt (1996) effektiv verdienten Teilzeitlohn der Versicherten in Höhe von Fr. 37'282. 05 (13 x 2'867. 85) abzustellen. Für das Jahr 1997 ist ein Lohnanstieg von monatlich Fr. 106. 90.-- durch die Angaben des ehemaligen Arbeitgebers belegt, während ab 1998 die allgemeine Lohnentwicklung bis ins praxisgemäss (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis) massgebende Jahr des Verfügungserlasses zu berücksichtigen ist (1998: 0.4 %; 1999: 0.2 %; 2000:
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1.0 %; Die Volkswirtschaft 10/2001 S. 101 Tabelle B 10.2 Zeile M,N,O), was ein massgebendes Valideneinkommen von Fr. 39'293. 15 ergibt.
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c) Was das trotz der Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbare Einkommen (Invalideneinkommen) betrifft, ist - da die Beschwerdeführerin keine vollständig zumutbare Verweisungstätigkeit aufgenommen hat, sondern immer noch als Zahnarztgehilfin tätig ist (vgl. Erw. 3a/aa hievor) - praxisgemäss auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung abzustellen (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/bb mit Hinweisen). Wie schon für das Validen-, sind auch für das Invalideneinkommen die Zahlen des Jahres 2000 massgebend.
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Gemäss Tabelle A1 der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 beträgt der Zentralwert für im Sozial- und Gesundheitswesen bei einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden beschäftigte Frauen mit Anforderungsniveau 4 (einfache und repetitive Tätigkeiten) monatlich Fr. 3'985.-- brutto; da keine spezifische Verweisungstätigkeit nachgewiesen ist, kann nur auf Anforderungsniveau 4 abgestellt werden, obwohl die Versicherte über Ausbildung und Berufserfahrung im Zahnarztbereich verfügt. Angepasst an die Lohnentwicklung (1999: 0.2 %, 2000: 1.0 %; Die Volkswirtschaft a.a.O.) und umgerechnet auf die betriebsübliche Wochenarbeitszeit von 41.7 Stunden für das Jahr 2000 (Die Volkswirtschaft 10/2001 S. 100 Tabelle B 9.2 Zeile N) ergibt sich ein Betrag von monatlich Fr. 4'204. 30, was bei einem 60 % Pensum (vgl. BGE 125 V 135 ff. Erw. 5) zu einem Monatslohn von Fr. 2'522. 55 und einem Jahreslohn von Fr. 30'270. 60 führt. Von diesem Betrag kann - entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin - kein behinderungsbedingter Abzug vorgenommen werden, da den beschränkten Möglichkeiten der Versicherten schon dadurch Rechnung getragen worden ist, dass das Invalideneinkommen von Anforderungsstufe 4 statt 3 (oder gar 2) ausgeht, obwohl die Beschwerdeführerin wegen ihrer Ausbildung und langjährigen Tätigkeit in einem Medizinalberuf Branchenerfahrung besitzt.
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Zudem ist zu berücksichtigen, dass sich eine Teilzeitbeschäftigung von Frauen lohnerhöhend auswirkt (vgl. Tabelle 6* der Schweizerischen Lohnstrukturerhebung 1998 S. 20).
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d) Bei Annahme eines Valideneinkommens von Fr. 39'293. 15 und einem Invalideneinkommen von Fr. 30'270. 60 ergibt sich ein Invaliditätsgrad von 22.96 % im Erwerbsbereich. Die Beschwerdeführerin hat deshalb einen Anspruch auf berufliche Massnahmen; die IV-Stelle hat darüber, nachdem sie die weiteren Voraussetzungen geprüft hat, neu zu verfügen. Nach durchgeführter Umschulung wird anschliessend über den Rentenanspruch zu befinden sein.
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4.- Dem Ausgang des letztinstanzlichen Verfahrens entsprechend steht der teilweise obsiegenden Versicherten eine Parteientschädigung zu (Art. 135 in Verbindung mit Art. 159 Abs. 3 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. In teilweiser Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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werden der Entscheid des Versicherungsgerichtes
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des Kantons Basel-Landschaft vom 2. Februar 2001
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sowie die Verfügungen der IV-Stelle Basel-Landschaft
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vom 8. März 2000 sowie vom 20. März rsp. 17. Januar
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2000 aufgehoben und es wird die Sache an die IV-Stelle
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zurückgewiesen, damit sie, nach erfolgter Abklärung im
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Sinne der Erwägungen, über den Umschulungsanspruch neu
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verfüge. Im Übrigen wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
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abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Die IV-Stelle Basel-Landschaft hat der Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von
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Fr. 1'250.-- (einschliesslich Mehrwertsteuer) zu
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bezahlen.
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IV. Das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse
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Ärzte, St. Gallen, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 6. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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