BGer K 106/2001 | |||
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BGer K 106/2001 vom 12.12.2001 | |
[AZA 0]
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K 106/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und Bundesrichter
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Kernen; Gerichtsschreiberin Fleischanderl
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Urteil vom 12. Dezember 2001
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in Sachen
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S.________, 1922, Beschwerdeführer,
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gegen
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Visana, Juristischer Dienst, Weltpoststrasse 19/21, 3000 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Mit Verfügung vom 10. September 1997 verpflichtete die Krankenkasse Visana (nachfolgend: Visana) ihr 1922 geborenes Mitglied S.________ zur Bezahlung von in der Zeit vom September 1994 bis April 1996 aufgelaufenen Prämienausständen in Höhe von Fr. 3933. 35 nebst Verzugszins zu 5 % seit 24. September 1996 sowie Bearbeitungsgebühren im Betrag von Fr. 80.- und beseitigte den in der Betreibung Nr. ... erhobenen Rechtsvorschlag. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 5. November 1997 fest. Nachdem das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen eine hiegegen erhobene Beschwerde abgewiesen hatte (Entscheid vom 3. Juli 1998), hob das Eidgenössische Versicherungsgericht den kantonalen Entscheid mit Urteil vom 22. Dezember 1999 auf und wies die Sache an die Vorinstanz zurück, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über die Beschwerde neu entscheide. Es stellte hiebei fest, dass der Einspracheentscheid der Visana vom 5. November 1997 nichtig sei, da einzig Beitragsausstände der Versicherungsperioden 1994 und 1995 im Streite lägen und demzufolge bezüglich des Verfahrens die altrechtliche Ordnung des bis 31. Dezember 1995 in Kraft gestandenen KUVG zur Anwendung gelange.
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B.- Das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen nahm zusätzliche Abklärungen vor und wies die Beschwerde des S.________ mit Entscheid vom 27. Juni 2001 erneut ab.
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C.- S.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und beantragt sinngemäss, in Aufhebung des kantonalen Entscheides und der Verfügung vom 10. September 1997 sei festzustellen, dass er der Visana keine die Jahre 1994 und 1995 betreffenden Prämien mehr schulde.
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Während die Visana auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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D.- Das mit Eingabe vom 9. August 2001 gestellte Ersuchen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im Sinne der Befreiung von der Bezahlung der Gerichtskosten hat das Eidgenössische Versicherungsgericht zufolge Aussichtslosigkeit des Prozessbegehrens abgewiesen und eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung eines Kostenvorschusses von Fr. 700.- angesetzt (Entscheid vom 4. Oktober 2001). Mit Schreiben vom 23. Oktober 2001 wurde diese Frist um sieben Tage verlängert.
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Am 29. Oktober 2001 hat S.________ den einverlangten Kostenvorschuss bezahlt.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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Zudem ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
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2.- Die Vorinstanz hat die bis Ende 1995 gültig gewesenen, vorliegend anwendbaren rechtlichen Grundlagen über die Erhebung von Mitgliederbeiträgen für die Krankenpflegeversicherung (Art. 6bis KUVG in Verbindung mit Art. 16 bis 22 Vo V; Art. 24 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen für die Einzelversicherung, Ausgabe 1995, der Evidenzia, Schweizerische Kranken- und Unfallversicherung, deren Rechtsnachfolgerin die Visana ist) zutreffend wiedergegeben.
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Darauf wird verwiesen.
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3.- a) Das kantonale Gericht hat gestützt auf die Ergebnisse ergänzender Sachverhaltsabklärungen mit schlüssiger Begründung, welcher das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat, namentlich unter Hinweis auf die für die Jahre 1994 und 1995 massgeblichen Versicherungsausweise und EDV-Belege über die verschiedenen Versicherungsabteilungen ausführlich dargelegt, dass der Beschwerdeführer für die Jahre 1994 und 1995 noch Beitragsausstände in Höhe von insgesamt Fr. 3384. 35 (zuzüglich Bearbeitungskosten im Betrag von Fr. 80.-) schuldet.
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b) Was in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde hiegegen vorgebracht wird, vermag zu keinem anderen Ergebnis zu führen.
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Nachdem der rechtserhebliche Sachverhalt hinreichend abgeklärt wurde und von weiteren Beweismassnahmen keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind, ist insbesondere dem Beweisantrag auf eine Gegenüberstellung des Beschwerdeführers und eines für die Belange des Versicherten ehemals zuständigen Angestellten der Evidenzia nicht stattzugeben (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
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Für die Behauptungen des Beschwerdeführers, es seien im besagten Zeitraum Prämienreduktionen bzw. Stundungs- oder Ratenzahlungen vereinbart worden, bestehen im Übrigen keine hinreichenden Anhaltspunkte, wobei auch diesbezüglich auf die zutreffenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden kann (Art. 36a Abs. 3 OG).
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4.- a) Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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b) Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer die Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 700.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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