BGer P 31/2001 | |||
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BGer P 31/2001 vom 13.12.2001 | |
[AZA 7]
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P 31/01 Gb
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I. Kammer
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Präsident Lustenberger, Bundesrichter Schön, Meyer, Kernen
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und nebenamtlicher Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin
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Helfenstein Franke
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Urteil vom 13. Dezember 2001
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in Sachen
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K.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Fürsprecher Franz Müller, Casinoplatz 8, 3011 Bern, Erbin der B.________,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Bern, Abteilung Leistungen, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Die 1906 geborene B.________ hielt sich seit dem
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20. Januar 1999 im Krankenheim X.________ auf. Am 1. März 2000 reichte ihre Tochter, K.________, bei der Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Ausgleichskasse) eine Anmeldung zum Bezug einer Ergänzungsleistung zur AHV/IV für sie ein. Die Ausgleichskasse ermittelte einen Einnahmenüberschuss von Fr. 24'701.- und wies das Begehren mit Verfügung vom 11. Juli 2000 ab. Dabei berücksichtigte sie, dass die Versicherte der Tochter mit Vertrag vom 16. Juni 1995 einen Miteigentumsanteil von 1/3 an einer Liegenschaft in Y.________ auf Rechnung zukünftiger Erbschaft abgetreten und am 28. November 1997 einen Miteigentumsanteil von 4/15 an einer Liegenschaft in Z.________ zu einem Preis von Fr. 228'880.- verkauft hatte. Die Liegenschaft in Y.________ rechnete die Kasse mit einem Repartitionswert 1995 (150 % des amtlichen Wertes) von Fr. 493'770.- an, was bei einem Anteil von 1/3 und abzüglich der Amortisation von Fr. 10'000.- für 1997 einen Vermögensverzicht von Fr. 154'590.- ergab. Bezüglich des am 28. November 1997 verkauften Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in Z.________ ging sie von einem Repartitionswert 1997 (160 % des amtlichen Wertes) von Fr. 1'373'280.- aus und ermittelte einen Vermögensverzicht von Fr. 186'742.-. Die Summe der beiden Beträge verminderte sie um Fr. 30'000.- (Amortisation bis zum Jahr 2000) und rechnete den Restbetrag von Fr. 311'332.- als Vermögensverzicht an, was zur Ablehnung des Leistungsanspruchs führte.
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B.- Vertreten durch ihre Tochter liess B.________ Beschwerde führen und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei über den Anspruch auf Ergänzungsleistungen neu zu entscheiden. Während sie die Anrechnung eines Vermögensverzichts in Zusammenhang mit dem abgetretenen Miteigentumsanteil an der Liegenschaft in Y.________ anerkannte, machte sie in Bezug auf die Liegenschaft in Z.________ geltend, es liege kein Vermögensverzicht vor, eventuell habe eine Anrechnung zu dem ab 1. Januar 1999 gültigen Repartitionswert (100 % des amtlichen Wertes) zu erfolgen. Des Weitern beanstandete sie die Berechnung der Ergänzungsleistung in rechnerischer Hinsicht. Die Ausgleichskasse bejahte den geltend gemachten Berechnungsfehler, hielt jedoch daran fest, dass auch bezüglich der Liegenschaft in Z.________ ein Vermögensverzicht vorliege, welcher auf Grund des Repartitionswertes per 1997 auf Fr. 137'328.- festzusetzen sei mit der Folge, dass kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe. Mit Entscheid vom 3. April 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern die Beschwerde ab.
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C.- Namens von B.________ lässt deren Tochter K.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheids sei die Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung zurückzuweisen; eventuell seien die Akten an die Ausgleichskasse zum Erlass einer neuen Verfügung zurückzuweisen. In der Begründung wird daran festgehalten, dass hinsichtlich der Liegenschaft in Z.________ kein Vermögensverzicht vorliegt und eine allfällige Anrechnung nach dem ab 1. Januar 1999 gültigen Repartitionswert zu erfolgen hat.
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Die Ausgleichskasse beantragt Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung (nachfolgend: BSV) auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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D.- B.________ ist gestorben. Als alleinige Erbin erklärt K.________, das Verfahren in eigenem Namen fortführen zu wollen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2a ELG haben Schweizer Bürger und Bürgerinnen mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach den Art. 2a-d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
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Die anrechenbaren Einnahmen werden nach Art. 3c ELG berechnet. Als Einkommen anzurechnen sind danach u.a. Einkünfte und Vermögenswerte, auf die verzichtet worden ist (Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG). Eine Verzichtshandlung liegt vor, wenn die versicherte Person ohne rechtliche Verpflichtung und ohne adäquate Gegenleistung auf Vermögen verzichtet hat, wenn sie einen Rechtsanspruch auf bestimmte Einkünfte und Vermögenswerte hat, davon aber faktisch nicht Gebrauch macht bzw. ihre Rechte nicht durchsetzt, oder wenn sie aus von ihr zu verantwortenden Gründen von der Ausübung einer möglichen oder zumutbaren Erwerbstätigkeit absieht (BGE 121 V 205 Erw. 4a, 117 V 289 Erw. 2a; AHI 1997 S. 254 Erw. 2; SVR 1999 EL Nr. 2 S. 3 Erw. 2).
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b) Gestützt auf Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG hat der Bundesrat in Art. 17 ELV nähere Bestimmungen zur Vermögensbewertung erlassen. Danach sind für die Bewertung des Vermögens primär die Grundsätze der direkten kantonalen Steuer anwendbar (Abs. 1). Dienen Grundstücke dem Bezüger oder einer Person, die in der Berechnung der Ergänzungsleistung eingeschlossen ist, nicht zu eigenen Wohnzwecken, so sind sie zum Verkehrswert einzusetzen (Abs. 4). Nach Abs. 5 in der ab 1. Januar 1999 gültigen und hier anwendbaren (BGE 120 V 184 Erw. 4b) Fassung der Bestimmung (Verordnungsänderung vom 16. September 1998; AS 1998 2582) ist bei der entgeltlichen oder unentgeltlichen Veräusserung eines Grundstücks für die Prüfung, ob ein Vermögensverzicht im Sinne von Art. 3c Abs. 1 lit. g ELG vorliegt, der Verkehrswert massgebend. Der Verkehrswert gelangt nicht zur Anwendung, wenn von Gesetzes wegen ein Rechtsanspruch auf den Erwerb zu einem tieferen Wert besteht. Gemäss dem mit der Verordnungsänderung vom 16. September 1998 eingefügten Abs. 6 der Bestimmung können die Kantone anstelle des Verkehrswertes einheitlich den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden.
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Der Kanton Bern hat von der mit Art. 17 Abs. 6 ELV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht und stellt seit
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1. Januar 1999 für die Bewertung von Grundstücken im Rahmen der Berechnung der Ergänzungsleistung einheitlich auf den Repartitionswert ab (EL-Handbuch, hrsg. von der Ausgleichskasse des Kantons Bern, gültig ab 1. Januar 1999, C/7. 1 Nr. 125. 2). Dieser betrug im Jahre 1995 150 %, im Jahre 1997 160 % und seit 1. Januar 1999 100 % des amtlichen Wertes der Liegenschaft (EL-Handbuch, A/3).
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2.- Unbestritten ist, dass der Versicherten in Zusammenhang mit der Abtretung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in Y.________ ein Verzichtsvermögen von Fr. 164'590.-, abzüglich Amortisation, anzurechnen ist.
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Streitig und zu prüfen ist, ob und gegebenenfalls inwieweit ein Verzichtsvermögen auch in Zusammenhang mit dem Verkauf des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in Z.________ in die Berechnung der Ergänzungsleistung einzubeziehen ist.
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a) Die Beschwerdeführerin macht zunächst geltend, bezüglich der Veräusserung des Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in Z.________ liege kein Vermögensverzicht vor, weil realistischerweise kein höherer Verkaufspreis zu erzielen gewesen wäre. Es sei zu berücksichtigen, dass es sich um eine unterhaltsbedürftige Altstadtliegenschaft gehandelt und der Ertragswert der Liegenschaft höchstens dem als Kaufpreis stipulierten amtlichen Wert entsprochen habe. Nach den gesamten Umständen sei nicht anzunehmen, dass ein Drittkäufer einen höheren Preis bezahlt hätte, wobei zu berücksichtigen sei, dass es sich lediglich um einen Miteigentumsanteil gehandelt habe.
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Dieser Argumentation kann nicht gefolgt werden. Sie läuft darauf hinaus, auf den Verkehrswert abzustellen, was im vorliegenden Fall eben gerade nicht das massgebende Bewertungskriterium bildet. Die Regelung von Art. 17 Abs. 6 ELV, wonach die Kantone anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anwenden können, wurde eingeführt, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es oft an verlässlichen Verkehrswertschätzungen fehlt und die für die Berechnung der Ergänzungsleistung häufig erforderliche rückwirkende Bewertung mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden sein kann (Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1999, AHI 1998 S. 275). Mit dem Abstellen auf den Repartitionswert sollen die Kassen von der Notwendigkeit eigener Abklärungen zum Verkehrswert befreit werden. Damit liesse es sich nicht vereinbaren, den Versicherten das Recht einzuräumen, den anwendbaren Repartitionswert durch die Kassen überprüfen und gegebenenfalls korrigieren zu lassen, wenn der Verkehrswert im Einzelfall hievon abweicht. Dabei ist zu berücksichtigen, dass die Bewertungen unvermeidlicherweise auf unterschiedlich aktuellen Schatzungen beruhen (vgl. zur Vermögensbemessung bei der Beitragspflicht Nichterwerbstätiger gemäss Art. 29 Abs. 3 letzter Satz AHVV:
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Urteil S. vom 9. Juni 2000, H 235/98, publiziert in StR 2000 S. 594 ff.). Auch bei Anwendbarkeit des Verkehrswertes kann sich die Bewertung schon aus praktischen Gründen nicht in jedem Fall auf eine konkrete und aktuelle Liegenschaftsschätzung stützen. Nach der Rechtsprechung ist daher soweit möglich und sinnvoll von geeigneten anderweitigen Schätzungswerten auszugehen (SVR 1998 EL Nr. 5 S. 9 Erw. 6a; Urteil Sch. vom 8. Februar 2001, P 50/00). Einen solchen Schätzwert stellt auch der Repartitionswert dar. Wenn der Verordnungsgeber mit Art. 17 Abs. 6 ELV die Kantone ermächtigt hat, anstelle des Verkehrswertes den für die interkantonale Steuerausscheidung massgebenden Repartitionswert anzuwenden, so hält sich dies im Rahmen der weit gefassten Delegationsnorm von Art. 3a Abs. 7 lit. b ELG und verstösst nicht gegen das Gesetz. Die Regelung hält auch vor der Verfassung stand, indem sie weder als rechtsungleich noch als willkürlich qualifiziert werden kann. Die Rechtsgleichheit gebietet allerdings, dass in Kantonen, welche die Anwendung des Repartitionswertes vorsehen, dieser Wert grundsätzlich in allen Fällen anzuwenden ist, was mit dem Ausdruck "einheitlich" in Art. 17 Abs. 6 ELV deutlich gemacht wird (Erläuterungen des BSV zur Änderung der ELV auf den 1. Januar 1999, AHI 1998 S. 275).
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b) Fraglich ist, ob und gegebenenfalls inwieweit Ausnahmen von der Massgeblichkeit des Repartitionswertes zuzulassen sind. Zu dem nach Art. 17 Abs. 1 ELV anwendbaren kantonalen Steuerwert hat das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt, dass Fälle vorbehalten bleiben, wo sich die Bewertung des entäusserten Vermögens nach den anwendbaren Grundsätzen als missbräuchlich erweist oder zu einem stossenden Ergebnis führt (BGE 113 V 194 Erw. 5b; nicht veröffentlichtes Urteile B. vom 7. Januar 1991, P 13/89, und H. vom 14. Juli 1993, P 21/93). Ob diese Rechtsprechung auch im Rahmen von Art. 17 Abs. 6 ELV Anwendung zu finden hat, kann im vorliegenden Fall offen bleiben.
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Denn es sind keine besondern Verhältnisse gegeben, die ein ausnahmsweises Abgehen von der Verordnungsregelung zu rechtfertigen vermöchten. Bei der fraglichen Liegenschaft handelt es sich um ein Wohn- und Geschäftshaus an zentrumsnaher Lage in Z.________. Bei solchen Objekten liegt der Verkehrswert in der Regel über dem Steuerwert (und oft auch über dem Repartitionswert: vgl. AHI 1998 S. 275). Für die Behauptung, beim Verkauf des Liegenschaftsanteils sei vom damaligen Ertragswert ausgegangen worden, welcher höchstens dem amtlichen Wert entsprochen habe, fehlt jeglicher Nachweis.
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Anderseits geht aus den Akten hervor, dass die Versicherte im Dezember 1993 zusammen mit zwei andern Miteigentümerinnen den Anteil von 1/5 eines weiteren Miteigentümers zum Preis von Fr. 214'000.- erworben hatte, was auf einen damaligen Verkehrswert von über 1 Mio Franken schliessen lässt. Auch unter Berücksichtigung der von der Beschwerdeführerin geltend gemachten besondern Umstände führt die von der Ausgleichskasse gemäss Art. 17 Abs. 6 ELV vorgenommene Vermögensbewertung nicht zu einem offensichtlich unrichtigen Ergebnis. Es ist daher nicht zu beanstanden, wenn die Ausgleichskasse auf den Repartitionswert abgestellt hat.
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3.- Nicht gefolgt werden kann der Beschwerdeführerin auch, soweit sie geltend macht, die Bewertung der Liegenschaft habe auf der Grundlage des ab 1. Januar 1999 gültigen Repartitionswertes von 100 % und nicht auf Grund des bis dahin gültig gewesenen Ansatzes von 160 % des amtlichen Wertes zu erfolgen.
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a) Nach der Rechtsprechung ist zur Beurteilung, ob eine adäquate Gegenleistung für das verzichtete Vermögen vorliegt, auf das Verhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung zur Zeit der Entäusserung abzustellen. Dementsprechend sind Liegenschaften nach dem im Zeitpunkt der Entäusserung massgebenden Wert in die Berechnung einzubeziehen (BGE 113 V 195 Erw. 5c). Dies wirkt sich in der Regel zu Gunsten des Versicherten aus, indem nachträgliche Wertsteigerungen keinen Einfluss auf den Ergänzungsleistungs-Anspruch haben. Es besteht kein Anlass zu einer anderen Beurteilung, wenn ausnahmsweise eine gegenteilige Entwicklung (Wertverluste) eintritt und dieser steuerlich dadurch Rechnung getragen wird, dass die massgebenden Bemessungswerte (amtlicher Wert, Repartitionswert) entsprechend angepasst werden.
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b) Was die Beschwerdeführerin vorbringt, vermag zu keiner andern Beurteilung zu führen. Dass es zu unterschiedlichen Ergebnissen kommt, je nachdem ob eine Liegenschaft unter sonst gleichen Umständen kurz vor oder nach dem 1. Januar 1999 veräussert wurde, mag als unbefriedigend erscheinen, verstösst jedoch nicht gegen die Rechtsgleichheit (vgl. BGE 122 II 117 Erw. 2b). Zudem wurde der amtliche Wert der Liegenschaft auf den 1. Januar 1999 von Fr. 858'300.- auf Fr. 1'089'200.- erhöht, womit die Herabsetzung des für den Repartitionswert geltenden Ansatzes zumindest teilweise ausgeglichen wurde. Die Änderung erfolgte im Zuge einer allgemeinen Neubewertung der nichtlandwirtschaftlichen Grundstücke gemäss Art. 32 des am 1. Januar 1999 in Kraft getretenen bernischen Dekretes vom 22. Januar 1997 über die amtliche Bewertung der Grundstücke und Wasserkräfte (BSG 661. 543). Gemäss Art. 15 ff. des Dekretes richtet sich der amtliche Wert nichtlandwirtschaftlicher Grundstücke nach dem Verkehrswert, wobei der Ertrags- und Realwert angemessen berücksichtigt werden (vgl. hiezu BGE 125 III 6 sowie Naegeli/Wenger, Der Liegenschaftsschätzer,
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4. Aufl. Zürich 1997, S. 98 f.). Die auf den 1. Januar 1999 in Kraft getretene Regelung ist demnach auf eine Angleichung der massgebenden Schätzungswerte gerichtet mit der Folge, dass im Ergebnis auch im Kanton Bern bei der Liegenschaftsbewertung auf den Verkehrswert abgestellt wird (Art. 17 Abs. 1 ELV). Dass die Erhöhung des amtlichen Wertes im vorliegenden Fall geringer ausgefallen ist, als die Herabsetzung des Ansatzes für den Repartitionswert, lässt entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin nicht schon darauf schliessen, dass der Repartitionswert vor dem 1. Januar 1999 eindeutig zu hoch festgesetzt war und mit Wirkung ab diesem Zeitpunkt der neue Wert anzuwenden ist. Die auf den 1. Januar 1999 vorgenommene Neubewertung der Liegenschaft erfolgte nach Art. 32 Abs. 2 des Dekretes auf Grund der Bemessungsperiode vom 1. Januar 1993 bis 31. Dezember 1996 und nicht auf Grund einer im Zeitpunkt der Neubewertung aktuellen Liegenschaftsschätzung. Der von der Beschwerdeführerin vertretenen Betrachtungsweise könnte nur gefolgt werden, wenn in Änderung der bisherigen Praxis stets auf den im Zeitpunkt der Berechnung der Ergänzungsleistung massgebenden Repartitionswert (und damit auch auf den jeweiligen amtlichen Wert) abgestellt würde. Hiezu besteht indessen kein Anlass, zumal sich eine solche Lösung in der Regel zu Ungunsten der Ergänzungsleistungsbezüger auswirken würde. Es muss daher bei der Feststellung bleiben, dass im vorliegenden Fall der Repartitionswert der Liegenschaft im Zeitpunkt der Veräusserung (28. November 1997) massgebend ist.
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4.- Die Ausgleichskasse ist bezüglich des am 28. November 1997 veräusserten Miteigentumsanteils an der Liegenschaft in Z.________ somit zu Recht von einem Repartitionswert von Fr. 1'373'280.- (= 160 % des amtlichen Wertes von Fr. 858'300.-) ausgegangen. Gemäss der von der Ausgleichskasse berichtigten und unbestritten gebliebenen Berechnung im kantonalen Verfahren ergibt sich ein Verzichtsvermögen per 1. Januar 2000 von insgesamt (einschliesslich der Abtretung des Liegenschaftsanteils in Y.________ vom 16. Juni 1995) Fr. 261'918.- und ein für den Anspruch auf Ergänzungsleistung massgebender Einnahmenüberschuss von Fr. 14'175.-. Die vorinstanzlich bestätigte Verfügung vom 11. Juli 2000, mit welcher das Leistungsbegehren für die Zeit ab 1. Januar 2000 abgelehnt wurde, besteht im Ergebnis somit zu Recht.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 13. Dezember 2001
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der I. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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