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Informationen zum Dokument  BGer 2A.541/2001  Materielle Begründung
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BGer 2A.541/2001 vom 14.12.2001
 
[AZA 0/2]
 
2A.541/2001/ran
 
II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
 
14. Dezember 2001
 
Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
 
II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler, Merkli
 
und Gerichtsschreiber Feller.
 
---------
 
In Sachen
 
M.X.________, Landwirtschaftsbetriebe A.________-B. ________, Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Kantonales Veterinäramt Luzern, Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung,
 
betreffend
 
Veterinärwesen (Tierhaltung),
 
wird festgestellt und
 
in Erwägung gezogen:
 
1.-M. und J.X.________ bewirtschaften die landwirtschaftlichen Betriebe A.________ und B.________. Nach einer Kontrolle der Hundehaltung auf dem Betrieb A.________ beanstandete das Kantonale Veterinäramt Luzern am 16. November 1999 die mangelhafte Hygiene sowie aufgewickelte Hundeketten.
 
Am 14. April 2000 führte das Veterinäramt auf beiden Betrieben eine Nachkontrolle der Tierhaltung durch; es beanstandete wiederum die mangelhafte Hygiene und die Hundeketten ohne Wirbel sowie zusätzlich stark verschmutzte Stallflächen und zu hohe Tiefstreue in den Viehställen. Das Veterinäramt traf am 18. April 2000 mit formeller Verfügung verschiedene Anordnungen im Zusammenhang mit den festgestellten Mängeln. M. und J. X.________ wurden unter Bezugnahme auf die Mängel in der Viehhaltung insbesondere verpflichtet, den ersten Stall auf B.________ vollständig auszumisten und den Liegebereich reichlich einzustreuen. Unter Verweis auf die festgestellten Mängel in der Hundehaltung wurde auch bezüglich des ehemaligen Schweinestalls eine Reinigung angeordnet, wobei auch der Hundekot täglich zu entfernen sei; ferner seien die an die Hunde verfütterten Knochen und Knochenreste täglich einzusammeln; schliesslich seien die Hundeketten mit Wirbeln zu versehen, damit sich die Ketten nicht mehr verwickeln könnten. Das Veterinäramt verlangte, die Behebung der Mängel sei spätestens am 1. Mai 2000 zu melden; zudem auferlegte es die Kosten der Inspektion und der Verfügung von total Fr. 379.-- M. und J. X.________.
 
Einer allfälligen Beschwerde gegen diese Verfügung entzog es die aufschiebende Wirkung.
 
Mit Urteil vom 12. Juli 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Luzern die von M. und J. X.________ gegen die Verfügung des Veterinäramtes erhobene Beschwerde ab und überwies die Akten dem Kantonalen Veterinäramt, damit es eine neue, angemessene Frist zur Meldung des Vollzugs ansetze.
 
M. X.________ focht das Urteil des Verwaltungsgerichts am 16. August 2001 mit "Rekurs" (Datum der Rechtsschrift
 
13. August 2001) bei der Rekurskommission EVD an.
 
Diese leitete die Beschwerde am 23. August 2001 zuständigkeitshalber an das Bundesgericht weiter.
 
Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung orientierte M. X.________ mit Schreiben vom 27. August 2001 über die Prozesslage und setzte ihr unter Berücksichtigung der Umstände Frist, innert welcher sie schriftlich mitteilen konnte, ob sie auf die Eröffnung eines förmlichen Verfahrens vor Bundesgericht und damit auf die Behandlung ihres Rekurses als Verwaltungsgerichtsbeschwerde verzichten wolle. Da dieses Schreiben in der Folge unbeantwortet blieb, ist gestützt auf den Rekurs vom 13. August 2001 ein Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eröffnet worden.
 
2.-a) Gemäss Art. 26 des Tierschutzgesetzes vom 9. März 1978 (TSchG; SR 455) unterliegen im Bereich des Tierschutzes einzig Verfügungen des Bundesamtes für Veterinärwesen der Beschwerde an die Rekurskommission EVD (Abs. 1); im Übrigen gelten die allgemeinen Bestimmungen über die Bundesrechtspflege (Abs. 2). Mangels einer anderslautenden Bestimmung in der Spezialgesetzgebung ist daher gegen das auf öffentliches Recht des Bundes gestützte Urteil des Verwaltungsgerichts als letztinstanzliches kantonales Gericht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht gegeben (Art. 97 und Art. 98 lit. g bzw. Art. 98a OG), nachdem keiner der Ausschliessungsgründe gemäss Art. 99 - 102 OG vorliegt.
 
Die Beschwerdeführerin ist im Sinne von Art. 103 lit. a OG zur rechtzeitig bei der Rekurskommission EVD eingereichten (vgl. Art. 106 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 OG; s. zusätzlich Art. 34 Abs. 1 lit. b OG) Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert. Was die gesetzlichen Anforderungen betrifft, welchen die Beschwerdeschrift genügen muss, so sind diese nur teilweise erfüllt. Wenn Art. 108 Abs. 2 OG verlangt, dass das gestellte Rechtsbegehren begründet werden muss, setzt dies eine sachbezogene, d.h. auf die Entscheidgründe der Vorinstanz eingehende Begründung voraus. Dieser Bedingung genügt die Beschwerdeschrift nur teilweise; immerhin geht die Beschwerdeführerin insbesondere ab S. 9 der Beschwerdeschrift doch genügend konkret auf die Umstände der Tierhaltung auf ihrem Hof ein, so dass auf die Beschwerde auch unter dem Gesichtspunkt von Art. 108 Abs. 2 OG eingetreten werden kann.
 
b) Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens gerügt werden (Art. 104 lit. a OG).
 
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des Sachverhalts kann nur unter Vorbehalt von Art. 105 Abs. 2 OG gerügt werden (Art. 104 lit. b OG); gemäss Art. 105 Abs. 2 OG bindet die Feststellung des Sachverhalts das Bundesgericht, wenn - wie vorliegend - eine richterliche Behörde als Vorinstanz den Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt hat.
 
3.-Das Verwaltungsgericht hat die massgeblichen Rechtsnormen zutreffend wiedergegeben, und zwar einerseits hinsichtlich der Pflicht bzw. Berechtigung der zuständigen Behörde, auch unangemeldet Kontrollen vorzunehmen und die nötigen, Missständen vorbeugenden Massnahmen zu ergreifen.
 
Die Beschwerdeführerin kann hierzu auf E. 2 (S. 3 und 4) des angefochtenen Urteils verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 Satz 2 OG). Ebenfalls zutreffend umschrieben hat das Verwaltungsgericht, was unter artgerechter Tierhaltung (hinsichtlich Pflege, Unterkunft, Hygiene, Ernährung) zu verstehen ist; dazu kann auf E. 3b (S. 5) des verwaltungsgerichtlichen Urteils verwiesen werden.
 
Das Verwaltungsgericht hat im Hinblick auf diese rechtlichen Vorgaben die vom Veterinäramt während der Kontrolle getroffenen Tatsachenfeststellungen geprüft und in seinem Urteil ausführlich wiedergegeben. In E. 3b/aa schildert es die Verhältnisse im Rindviehstall; Anzeichen für eine offensichtlich unrichtige Sachverhaltsdarstellung gibt es nicht. Zu Recht bezeichnet das Verwaltungsgericht die vorgefundenen Verhältnisse als mit den artspezifischen Bedürfnissen des Rindviehs nicht vereinbar. Zutreffend sind seine Ausführungen, womit es die diesbezüglichen Einwendungen der Beschwerdeführerin widerlegt. Was die Hundehaltung betrifft, so sind die Darlegungen des Verwaltungsgerichts (E. 3b/bb-3b/dd; mehrtägiger oder gar mehrwöchiger Hundekot, haufenweises Herumliegen längst abgenagter Knochen, aufgewickelte Kette wegen Fehlens von Wirbeln) weder in tatsächlicher Hinsicht noch in Bezug auf die aus dem festgestellten Sachverhalt gezogenen Schlüsse zu beanstanden. Die Beschwerdeführerin bringt vor Bundesgericht nichts vor, wozu nicht bereits das Verwaltungsgericht auf überzeugende Weise Stellung genommen hätte. Auch die von ihr hervorgehobene Tatsache, dass die Landwirtschaft im Berggebiet schwierig und hart ist, entbindet nicht von der Einhaltung der dem Tierschutz dienenden Vorschriften.
 
Das Verwaltungsgericht hat somit die vom Veterinäramt angeordneten Massnahmen zu Recht als unter tierschutzrechtlichen Gesichtspunkten notwendig und gerechtfertigt geschützt.
 
Es trifft auch zu, dass die Behauptung, auf anderen Höfen lägen Missstände vor, irrelevant ist (E. 3c).
 
4.-Die nach dem Gesagten offensichtlich unbegründete Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist im vereinfachten Verfahren (Art. 36a OG), ohne Schriftenwechsel oder andere Weiterungen (Einholen der kantonalen Akten), abzuweisen.
 
Entsprechend diesem Verfahrensausgang sind die bundesgerichtlichen Kosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und 153a OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.-Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
2.-Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
3.-Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Kantonalen Veterinäramt Luzern und dem Verwaltungsgericht des Kantons Luzern, Verwaltungsrechtliche Abteilung, sowie - zur Kenntnisnahme - der Rekurskommission EVD schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 14. Dezember 2001
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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