BGer 2A.562/2001 | |||
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BGer 2A.562/2001 vom 19.12.2001 | |
[AZA 0/2]
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2A.562/2001/ran
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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19. Dezember 2001
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident
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der II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Hungerbühler,
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Merkli und Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
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A.________, geb. 1966, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Marco Mona, Langstrasse 4, Zürich,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 2. Kammer,
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betreffend
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Ausweisung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Der Regierungsrat des Kantons Zürich wies am 6. Juni 2001 den aus Chile stammenden, hier über eine Niederlassungsbewilligung verfügenden A.________ für zehn Jahre aus der Schweiz aus (Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG; SR 142. 20).
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Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich bestätigte diesen Entscheid auf Beschwerde hin am 24. Oktober 2001. Hiergegen gelangte A.________ am 14. Dezember 2001 mit dem Antrag an das Bundesgericht, dieses Urteil und den angefochtenen Ausweisungsbeschluss aufzuheben; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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2.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und kann ohne Weiterungen im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG erledigt werden:
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a) Der Beschwerdeführer wurde seit 1988 in der Schweiz wiederholt und in zusehends schwerwiegenderer Weise straffällig. Am 18. Oktober 1988 wurde er wegen Betäubungsmitteldelikten mit einer Busse von Fr. 300.--, am 7. Februar 1990 wegen wiederholter schwerer und fortgesetzter Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz mit 24 Monaten Gefängnis und am 19. Dezember 1995 wegen versuchter vorsätzlicher Tötung und anderer Delikte mit neuneinhalb Jahren Zuchthaus bestraft. Ausländerrechtlich erschwerend fällt ins Gewicht, dass er seine letzte Tat (acht gezielte Schüsse auf einen vermuteten Liebhaber seiner Frau), für die das Obergericht von einem erheblichen bis schweren strafrechtlichen Verschulden ausging, noch während der Probezeit beging und er sich auch durch eine erste fremdenpolizeiliche Verwarnung im Juni 1990 nicht von weiteren Delikten hatte abhalten lassen. Die
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Resozialisierungschancen erweisen sich unter diesen Umständen als zweifelhaft, und die Rückfallsgefahr erscheint nicht unerheblich.
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Aufgrund der Höhe der verhängten Freiheitsstrafen und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer sich weder durch seine wiederholten Verurteilungen noch durch seine bedingte Entlassung aus dem Strafvollzug von weiteren Straftaten hat abhalten lassen, besteht ein gewichtiges öffentliches Interesse an seiner Fernhaltung (vgl. BGE 125 II 521 E. 2 u.
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4a/bb).
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b) Der Beschwerdeführer befindet sich zwar nunmehr seit rund 24 Jahren in der Schweiz, doch verbrachte er hiervon deren sieben - was immerhin der Hälfte der Zeit seines Erwachsenenalters zwischen 18 und 35 Jahren entspricht - in Untersuchungshaft bzw. im Strafvollzug. Über all diese Jahre hinweg war er hier weder beruflich noch persönlich integriert.
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Auch wenn seine Mutter, seine Schwester und seine Stiefgeschwister in der Schweiz leben, ist ihm eine Rückkehr nach Chile zumutbar, nachdem er hier keine Wurzeln geschlagen hat, was sich neben seiner wiederholten Straffälligkeit und seinen bloss temporären Arbeitseinsätzen etwa auch daraus ergibt, dass er noch 1994 erklärte, in erster Linie Spanisch zu sprechen und nur gebrochen Deutsch. Die familiären Beziehungen des heute 35-jährigen, geschiedenen und kinderlosen Beschwerdeführers beschränken sich auf solche ausserhalb der Kernfamilie, ohne dass ein Abhängigkeitsverhältnis bestünde oder diese bisher eine stabilisierende Wirkung auf ihn gehabt hätten. Was er vorbringt, ist nicht geeignet, die Feststellung des Verwaltungsgerichts, die entsprechenden Beziehungen seien nicht besonders eng, als offensichtlich unrichtig oder unvollständig erscheinen zu lassen (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG).
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Aus fremdenpolizeilicher Sicht stellt der Resozialisierungsgedanke, was der Beschwerdeführer verkennt, nur einen unter mehreren zu berücksichtigenden Faktoren dar; im Vordergrund
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steht das Interesse der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, weshalb bei der Prognose strengere Massstäbe angesetzt und einem Wohlverhalten in Un- oder Halbfreiheit geringere Bedeutung beigemessen werden dürfen als ihm Rahmen des Strafvollzugsrechts (BGE 114 Ib 1 E. 3b S. 4/5). Dass der Beschwerdeführer in der Haft zu keiner Kritik Anlass gab, ist ausländerrechtlich nicht (allein) entscheidend (BGE 125 II 105 E. 2c S. 109 f.; 114 Ib 1 E. 3b S. 4 f.); ebenso wenig vermag seine bedingte Entlassung wesentlich ins Gewicht zu fallen, bildet diese im schweizerischen Strafvollzugssystem doch die Regel (BGE 124 IV 193 ff.). Schliesslich ist auch bei einem Ausländer der zweiten Generation eine Ausweisung bei Gewalt-, Sexual- und schweren Betäubungsmitteldelikten möglich (BGE 125 II 521 E. 2b S. 523 f.; 122 II 433 E. 2c S. 436 f.), weshalb der Einwand, er sei wie ein solcher zu behandeln, am Ausgang des Verfahrens nichts zu ändern vermag.
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c) Das Verwaltungsgericht durfte somit rechtsfehlerfrei das öffentliche Interesse an der Ausweisung des Beschwerdeführers höher gewichten als sein privates, hier bleiben zu können. Für alles Weitere kann auf seine zutreffenden Ausführungen verwiesen werden (Art. 36a Abs. 3 OG).
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3.- Der unterliegende Beschwerdeführer hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG); Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich (2. Kammer) sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 19. Dezember 2001
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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