BGer 7B.236/2001 | |||
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BGer 7B.236/2001 vom 20.12.2001 | |
[AZA 0/2]
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7B.236/2001/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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20. Dezember 2001
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichter Meyer und Gerichtsschreiber Gysel.
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In Sachen
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Schweizerische Eidgenossenschaft, handelnd durch die Eidgenössische Steuerverwaltung, Hauptabteilung Mehrwertsteuer, Schwarztorstrasse 50, 3003 Bern, Beschwerdeführerin,
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gegen
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den Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. September 2001 (NR010051/U),
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betreffend
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Pfändungsankündigung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der von der Schweizerischen Eidgenossenschaft (Eidgenössische Steuerverwaltung) für eine Forderung (Mehrwertsteuer) von Fr. 15'000.-- gegen die Z.________ AG eingeleiteten Betreibung Nr. xx versandte das Betreibungsamt Zürich 11 am 5. April 2001 die Pfändungsankündigung.
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Mit Eingabe vom 25. April 2001 erhob die Z.________ AG beim Bezirksgericht Zürich als unterer kantonaler Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Beschwerde.
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Sie verlangte die Aufhebung der Pfändungsankündigung mit der Begründung, ihr Rechtsvorschlag sei nicht rechtskräftig beseitigt worden und sie habe bisher weder einen Entscheid in der Sache selbst noch einen Rechtsöffnungsentscheid zugestellt erhalten.
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Das Bezirksgericht (6. Abteilung) wies die Beschwerde am 13. Juni 2001 ab.
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Die Z.________ AG gelangte hiergegen an das Obergericht des Kantons Zürich als oberer Aufsichtsbehörde, das am 27. September 2001 Rekurs und Beschwerde guthiess und die Pfändungsankündigung vom 5. April 2001 aufhob.
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Den Beschluss des Obergerichts nahm die Eidgenössische Steuerverwaltung am 3. Oktober 2001 in Empfang. Mit einer vom 12. Oktober 2001 (Freitag = 9. Tag) datierten und am 15. Ok- tober 2001 (Montag) bei der kantonalen Instanz eingegangenen Eingabe führt sie (rechtzeitig) Beschwerde an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts und verlangt, den obergerichtlichen Entscheid aufzuheben und die gegen die Pfändungsankündigung erhobene Beschwerde abzuweisen.
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Die Beschwerdegegnerin Z.________ AG ist durch Präsidialverfügung vom 18. Oktober 2001 eingeladen worden, bis zum 31. Oktober 2001 eine allfällige Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen. Die als "Lettre Signature" aufgegebene Sendung ist von der Post mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" an das Bundesgericht zurückgeleitet worden. Das Betreibungsamt Zürich 11 beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben und die Beschwerde gegen die Pfändungsankündigung abzuweisen.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen zur Beschwerde ausdrücklich verzichtet.
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2.- Gegenstand der Beschwerde ist die Frage, ob das Betreibungsamt mit dem Erlass der Pfändungsankündigung vom 5. April 2001 in der Betreibung Nr. xx gegen Bundesrecht verstossen habe.
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a) Der Gläubiger, gegen dessen Betreibung Rechtsvorschlag erhoben worden ist, kann (unter Beachtung der Fristbestimmungen des Art. 88 SchKG) die Fortsetzung der Betreibung verlangen, sobald er einen rechtskräftigen Entscheid erwirkt hat, der den Rechtsvorschlag ausdrücklich beseitigt (Art. 79 Abs. 1 SchKG). Er hat mit dem Fortsetzungsbegehren ein mit der Rechtskraftbescheinigung versehenes Exemplar des Entscheids vorzulegen (vgl. Rückseite des Betreibungsformulars Nr. 4, Ziff. 2 der Erläuterungen; André E. Lebrecht, in:
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Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 14 zu Art. 88).
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b) Das Fortsetzungsbegehren der Beschwerdeführerin beruht auf dem Entscheid der Eidgenössischen Steuerverwaltung (Hauptabteilung Mehrwertsteuer) vom 30. Januar 2001, wonach die Beschwerdegegnerin für die Abrechnungsperioden 2. und
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3. Quartal 1999 eine Mehrwertsteuer von Fr. 15'000.-- zu
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zahlen habe und der von ihr in der Betreibung Nr. xx erhobene Rechtsvorschlag aufgehoben werde. Das beim Betreibungsamt eingereichte Exemplar trägt eine vom 30. März 2001 datierte Rechtskraftbescheinigung.
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3.- a) Nach Ansicht des Obergerichts ist nicht dargetan, dass der Entscheid vom 30. Januar 2001 gehörig eröffnet worden sei. Es liege daher kein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid vor. Zwar habe die Beschwerdeführerin nachgewiesen, dass der Entscheid noch am 30. Januar 2001 per Einschreiben (an die Postfach-Adresse der Beschwerdegegnerin) versandt und dann am 9. Februar 2001 vom Postamt Zürich 50 als "nicht abgeholt" retourniert worden sei. Indessen folge allein aus der Tatsache der Aufgabe als eingeschriebene Sendung nicht der Nachweis dafür, dass auch eine Abholungseinladung in das Postfach der Beschwerdegegnerin gelegt worden sei. Das gelte jedenfalls solange, als nur ein einziger Zustellversuch per Einschreiben unternommen worden sei. Auch die Postaufgabe einer uneingeschriebenen zweiten Sendung an die Adressatin beweise nicht den Zugang des strittigen Entscheids.
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b) Die Vorinstanz hat die Befugnisse des Betreibungsamtes und damit der Aufsichtsbehörde verkannt: Wie sich aus BGE 64 III 10 (S. 12) ergibt, hat das Betreibungsamt einem fristgerecht eingereichten Fortsetzungsbegehren, dem der mit einer Rechtskraftbescheinigung versehene Rechtsöffnungsentscheid beiliegt, ohne weiteres stattzugeben. Auf Einwendungen gegen das Rechtsöffnungsverfahren hat es nicht einzugehen, es sei denn, der Entscheid sei überhaupt nicht versandt worden und habe so keine Wirkung entfaltet (vgl. BGE 122 I 97 E. 3a/bb S. 99) oder er sei offensichtlich nichtig (dazu auch Fritzsche/Walder, Schuldbetreibung und Konkurs nach schweize- rischem Recht, I. Band, § 19 Rz. 8 mit Fussnote 8 und § 23 Rz. 4; Lebrecht, a.a.O., N. 32 zu Art. 88 SchKG). Hinweise in dieser Richtung sind keine vorhanden. Rügen, die sich auf das Rechtsöffnungsverfahren im Allgemeinen und auf die Zustellung des Entscheids im Besonderen beziehen, sind im betreffenden Rechtsmittelverfahren, und nicht im Beschwerdeverfahren, vorzubringen (vgl. BGE 64 III 10 S. 12; Daniel Staehelin, in:
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Kommentar zum SchKG, Basel 1998, N. 35 zu Art. 79). Damit erübrigt es sich, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdeführerin einzugehen.
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4.- Die obere Aufsichtsbehörde hat nach dem Gesagten die Pfändungsankündigung in Missachtung ihrer Überprüfungsbefugnis aufgehoben. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- In Gutheissung der Beschwerde wird der Beschluss des Obergerichts (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs vom 27. September 2001 aufgehoben; die Beschwerde der Z.________ AG gegen die vom Betreibungsamt Zürich 11 in der Betreibung Nr. xx am 5. April 2001 erlassene Pfändungsankündigung wird abgewiesen.
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2.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin, dem Betreibungsamt Zürich 11 und dem Ober- gericht (II. Zivilkammer) des Kantons Zürich als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Dezember 2001
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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