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Informationen zum Dokument  BGer H 371/2001  Materielle Begründung
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BGer H 371/2001 vom 17.01.2002
 
[AZA 0]
 
H 371/01 Bl
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiber
 
Krähenbühl
 
Urteil vom 17. Januar 2002
 
in Sachen
 
S.________, 1930, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Ausgleichskasse Gastrosuisse, Heinerich Wirri-Strasse 3, 5000 Aarau, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
 
In Erwägung,
 
dass die Ausgleichskasse Gastrosuisse das Gesuch des 1930 geborenen Altersrentners S.________ um Gewährung einer Hilflosenentschädigung mit Verfügung vom 9. Februar 2000 abgelehnt und das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 22. Oktober 2001 abgewiesen hat,
 
dass S.________, unterstützt durch den Hausarzt Dr.
 
med. W.________ mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneut die Zusprechung einer Hilflosenentschädigung und überdies Ergänzungsleistungen beantragt,
 
dass die Ausgleichskasse auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst und das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung verzichtet,
 
dass hinsichtlich der geltend gemachten Ergänzungsleistungen, soweit ersichtlich, keine anfechtbare Verfügung ergangen ist, weshalb diesbezüglich mangels einer unabdingbaren Sachurteilsvoraussetzung auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (BGE 125 V 414 Erw. 1a, 119 Ib 36 Erw. 1b, je mit Hinweisen),
 
dass das kantonale Gericht die nach den gesetzlichen Bestimmungen für die Gewährung einer Hilflosenentschädigung durch die Alters- und Hinterlassenenversicherung erforderlichen Voraussetzungen (Art. 43bis Abs. 1 AHVG, Art. 43bis Abs. 5 AHVG und Art. 66bis Abs. 1 AHVV in Verbindung mit Art. 42 Abs. 4 IVG und Art. 36 Abs. 2 lit. a und b IVV) zutreffend dargelegt hat,
 
dass das Sozialversicherungsgericht nach ständiger Rechtsprechung die Gesetzmässigkeit der angefochtenen Verfügungen in der Regel nach dem Sachverhalt beurteilt, der zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war, und Tatsachen, die jenen Sachverhalt seither verändert haben, im Normalfall Gegenstand einer neuen Verwaltungsverfügung sein sollen (BGE 121 V 366 Erw. 1b mit Hinweis).
 
dass Vorinstanz und Verwaltung die - bei unbestrittenermassen gegebener Hilfsbedürftigkeit in zwei der insgesamt sechs massgebenden alltäglichen Lebensverrichtungen - zusätzlich erforderliche Anspruchsvoraussetzung der dauernden persönlichen Überwachungsbedürftigkeit verneint haben, was auf Grund der Aktenlage gerechtfertigt erscheint,
 
dass der Beschwerdeführer selbst eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes nach einer im Februar 2001 notwendig gewordenen Amputation auch des zweiten (rechten) Unterschenkels und weiteren Operationen geltend macht, nicht aber behauptet, schon im Zeitpunkt des Erlasses der ablehnenden Verwaltungsverfügung vom 9. Februar 2000 auf dauernde persönliche Überwachung angewiesen gewesen zu sein,
 
dass mithin die seinerzeitige Ablehnung des Leistungsbegehrens nicht zu beanstanden ist,
 
dass das allfällige Vorliegen einer anspruchsrelevanten Verschlechterung der Verhältnisse nach entsprechender Neuanmeldung von der zuständigen Verwaltungsstelle zu prüfen ist, zu welchem Zweck die Akten der beschwerdegegnerischen Ausgleichskasse überwiesen werden,
 
dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet resp. unzulässig im Verfahren nach Art. 36a Abs. 1 lit. a und b OG zu erledigen ist,
 
erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
 
darauf einzutreten ist.
 
II.Die Akten werden im Sinne der Erwägungen der Ausgleichskasse Gastrosuisse überwiesen.
 
III. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
IV. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 17. Januar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin der IV. Kammer:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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