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Informationen zum Dokument  BGer 5C.292/2001  Materielle Begründung
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BGer 5C.292/2001 vom 21.01.2002
 
[AZA 0/2]
 
5C.292/2001/min
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
21. Januar 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin Escher
 
und Gerichtsschreiber Gysel.
 
---------
 
In Sachen
 
A.________, Kläger und Berufungskläger,
 
gegen
 
B.________, Beklagte und Berufungsbeklagte,
 
betreffend
 
Verlegung von Leitungen
 
(Kosten der Ersatzvornahme),
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.- A.________ ist Eigentümer der Parzelle Nr. xxx in V.________, B.________ Eigentümerin der benachbarten Parzelle Nr. yyy. Durch die Parzelle Nr. xxx führen Werkleitungen, die unter anderem auch der Parzelle Nr. yyy dienen. Im Zuge der Überbauung seines Grundstücks sah sich A.________ zur Verlegung von Leitungen veranlasst. Er stellte sich auf den Standpunkt, die Kosten der Verlegung gingen anteilsmässig - in der Höhe von Fr. 9'551. 15 - auch zu Lasten von B.________.
 
Da B.________ die entsprechende Rechnung nicht beglich, klagte A.________ beim Bezirksgericht Z.________ auf Bezahlung des erwähnten Betrags zuzüglich Zinses von 5 % seit
 
22. Dezember 1995. Die Beklagte beantragte die Abweisung der Klage.
 
Das Bezirksgericht wies die Klage am 5. April 2001 ab, und eine vom Kläger hiergegen erhobene Berufung wurde durch das Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden mit Urteil vom 16. Oktober 2001 abgewiesen.
 
Der Kläger hat beim Bundesgericht Berufung eingelegt mit den Anträgen, das kantonsgerichtliche Urteil aufzuheben und die Klage gutzuheissen. Eine Antwort ist nicht eingeholt worden.
 
2.- a) In seiner summarisch gehaltenen Begründung verweist das Kantonsgericht in erster Linie auf das Urteil des Bezirksgerichts. Dieses hatte im Wesentlichen erwogen, gemäss Art. 693 ZGB könne der belastete Grundeigentümer bei fehlender Zustimmung des Berechtigten die Leitung nicht einfach von sich aus verlegen; er habe den Anspruch auf Verlegung der Leitung klageweise geltend zu machen. Die Verlegung obliege dem Durchleitungsberechtigten. Komme dieser der freiwillig anerkannten oder gerichtlich festgestellten Verpflichtung nicht nach, könne sich der Belastete vom Richter ermächtigen lassen, die Verlegung auf Kosten des Berechtigten vorzunehmen, soweit dieser die Kosten zu tragen habe. Da hier keine Zustimmung der Beklagten als Berechtigten vorliege und der Kläger den Verlegungsanspruch nicht klageweise geltend gemacht und sich infolgedessen auch nicht zur Ersatzvornahme auf Kosten der Beklagten habe ermächtigen lassen, fehle eine Anspruchsgrundlage für die eingeklagte Forderung.
 
b) Der Kläger macht geltend, weder habe er als Belasteter noch die Beklagte als Berechtigte - sei es nach Art. 676 ZGB, sei es nach Art. 691 ZGB - zu gelten; folglich habe die Beklagte auch nicht um ihre Zustimmung ersucht werden müssen.
 
Im Übrigen setzt er sich mit der auf Art. 693 ZGB beruhenden Begründung des Kantonsgerichts nicht auseinander. Hingegen beanstandet er die zusätzliche Erwägung der Vorinstanz, dass nicht eine Entschädigung oder Schadenersatzforderung für das Durchleitungsrecht, sondern die Kosten für die ersatzweise vorgenommene Verlegung Gegenstand der Klage seien, worin er eine Verletzung von Art. 691 ZGB erblickt. Er ist der Auffassung, er könne "den Ersatz für die Inanspruchnahme (seines) Bodens durch die Leitungen, die B.________ dienen, geltend machen unabhängig davon, ob der Betrag bereits vor oder erst nach Beginn der Bauarbeiten festgesetzt worden" sei. Da weder eine Vereinbarung noch ein Gerichtsurteil bestehe, das ihn verpflichte, dem beklagtischen Grundstück dienende Leitungen durch sein Grundstück führen zu lassen, sei es eigentlich so, dass er der Beklagten die Inanspruchnahme seines Bodens untersagen lassen müsste, wobei ihm sein Ersatzanspruch vorbehalten bliebe. Es sei daher falsch, diesen Anspruch mit der Begründung abzuweisen, er habe bloss Ersatz für die Kosten der Leitungsverlegung, und nicht eine Entschädigung, verlangt.
 
Der Kläger hält dafür, dass diese richtigerweise wohl sogar höher zu beziffern wäre als der erwähnte Kostenersatz.
 
3.- a) Vor Bezirksgericht hatte der Kläger sich noch auf den in Art. 693 ZGB verankerten Anspruch auf Verlegung der Leitung - als "Korrelat der Duldungspflicht nach 691 ZGB" - berufen und seine Forderung mit dem zu Lasten der Beklagten gehenden Betreffnis der Verlegungskosten begründet. Im kantonalen Berufungsverfahren wies er dann auf Art. 691 ZGB hin und bezeichnete seine Forderung als Entschädigung, die ihm die Beklagte für die Inanspruchnahme der Leitungen auf seinem Grundstück schulde. Soweit seine Ausführungen in der vorliegenden Berufungsschrift überhaupt verständlich sind, scheint er dem Kantonsgericht vorzuwerfen, die von ihm geltend gemachte Forderung zu Unrecht nicht gestützt auf Art. 691 ZGB gutgeheissen zu haben.
 
b) Gemäss Art. 691 Abs. 1 ZGB ist jeder Grundeigentümer gehalten, die Durchleitung unter anderem von unterirdischen Leitungen gegen vorgängigen vollen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu gestatten, insofern sich die Leitung ohne Inanspruchnahme seines Grundstücks gar nicht oder nur mit unverhältnismässigen Kosten durchführen lässt.
 
aa) Dem angefochtenen Urteil ist zu entnehmen, dass durch das klägerische Grundstück Werkleitungen führen, die auch dem Grundstück der Beklagten dienen und wegen der vom Kläger angeordneten Überbauung verlegt werden mussten. Das Urteil enthält keine Feststellungen darüber, seit wann die Leitungen der beklagtischen Liegenschaft dienen und ob der Kläger gegen ihre Inanspruchnahme durch die Beklagte je eine Rechtsverwahrung abgegeben hat oder die Inanspruchnahme widerspruchslos duldete (in welchem Fall der Durchleitungsanspruch wohl als durch konkludentes Verhalten anerkannt zu gelten hätte). Der Kläger macht auch nicht geltend, vor Kantonsgericht einschlägige Tatsachen vorgebracht zu haben.
 
Unter diesen Umständen entbehrt seine Behauptung, eigentlich könnte er der Beklagten die Inanspruchnahme der Leitungen untersagen, der Begründung, was allerdings einem Entschädigungsanspruch nicht entgegenzustehen braucht (dazu Haab/ Simonius/Scherrer/Zobl, Zürcher Kommentar, N 10 zu den Art. 691, 692 und 693 ZGB; Meier-Hayoz, Berner Kommentar, N 54 zu Art. 691 ZGB).
 
bb) Der Anspruch auf vollen Ersatz erfasst alle Vermögensnachteile, die dem Eigentümer infolge der durch die Duldungspflicht verursachten Beschränkung seines Rechts erwachsen.
 
Der Kläger deutet zwar an, dass der Schaden den Ersatz der Kosten der Leitungsverlegung wohl übersteigen dürfte. Doch ermangelt die so begründete Klage jeglicher Substantiierung.
 
Weder ergeben sich aus dem angefochtenen Urteil entsprechende Anhaltspunkte, noch behauptet der Kläger, im kantonalen Verfahren Ausführungen zum erlittenen Schaden gemacht zu haben.
 
c) In der schlichten Bestreitung des Klägers, die Beklagte habe nicht als Berechtigte im Sinne von Art. 691 ZGB zu gelten, ist sodann keine den Anforderungen von Art. 55 Abs. 1 lit. c des Bundesgesetzes über die Organisation der Bundesrechtspflege (OG) genügende Begründung der Rüge zu erblicken, der angefochtene Entscheid verletze Art. 693 ZGB.
 
Darauf ist deshalb von vornherein nicht einzutreten.
 
4.- Zusammenfassend ergibt sich, dass die Berufung, soweit darauf einzutreten ist, abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Kläger aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da keine Berufungsantwort eingeholt worden ist, sind der Beklagten keine Kosten erwachsen, so dass die Zusprechung einer Parteientschädigung von vornherein entfällt.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.- Die Berufung wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist, und das Urteil des Kantonsgerichts (Zivilkammer) von Graubünden vom 16. Oktober 2001 wird bestätigt.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'500.-- wird dem Kläger auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht (Zivilkammer) von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 21. Januar 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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