BGer 2A.2/2002 | |||
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BGer 2A.2/2002 vom 23.01.2002 | |
[AZA 0/2]
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2A.2/2002/bmt
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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23. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Betschart, Merkli und
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Gerichtsschreiber Hugi Yar.
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In Sachen
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X.________, Kroatien, geb. 1950, Beschwerdeführer,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
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betreffend
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Wohnsitznahme in der Schweiz,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- Mit Urteil vom 26. September 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft eine Beschwerde von X.________ (geb. 1950) gegen die Ablehnung seines Gesuchs, ihm und seiner Familie eine Aufenthaltsbewilligung zu erteilen, ab. Hiergegen gelangte X.________ am 20. Dezember 2001 mit dem Antrag an das Bundesgericht, ihm die Rückkehr in die Schweiz zu ermöglichen.
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2.- Auf die Eingabe ist ohne Anordnung eines Schriftenwechsels (Art. 110 Abs. 1 bzw. Art. 93 Abs. 1 OG) oder Einholen der Akten im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG nicht einzutreten:
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a) aa) Auf dem Gebiet der Fremdenpolizei ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verweigerung von Bewilligungen ausgeschlossen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt (Art. 100 Abs. 1 lit. b OG). Die Gewährung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung liegt im freien Ermessen der Behörden, soweit der Betroffene sich nicht auf eine Sondernorm des Bundesrechts oder eines Staatsvertrags berufen kann, die ihm einen entsprechenden Anspruch verschafft (Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG; SR 142. 29]; BGE 127 II 161 E. 1a S. 164, mit Hinweisen).
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bb) Eine solche besteht im vorliegenden Fall, wie das Verwaltungsgericht zu Recht festgestellt hat, nicht: Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Familie in Kroatien, möchte jedoch aus gesundheitlichen Gründen in die Schweiz kommen.
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Ein Rechtsanspruch hierauf hat er weder gestützt auf die Europäische Menschenrechtskonvention noch das UN-Kinderrechteabkommen (BGE 126 II 377 E. 2 u. 5). Ein solcher ergibt sich auch nicht aus Art. 33 der Verordnung vom 6. Oktober 1986 über die Begrenzung der Zahl der Ausländer (BVO), wonach unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung für medizinische Behandlungen erteilt werden kann. Die Begrenzungsverordnung legt nur die formellen und materiellen Schranken fest, welche die Kantone bei der Erteilung von Aufenthaltsbewilligungen zu beachten haben. Sie verpflichtet sie jedoch nicht, solche zu erteilen, und vermag deshalb auch keine entsprechenden Rechtsansprüche zu begründen (BGE 122 I 44 E. 3b/aa S. 46; 119 Ib 91 E. 1d und 2b; 115 Ib 1 E. 1b S. 3; 111 Ib 1 E. 1a S. 3).
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b) Der Beschwerdeführer kann den Entscheid des Verwaltungsgerichts in der Sache selber - mangels eines Rechtsanspruchs (vgl. Art. 88 OG) und mit Blick auf die Subsidiaritätsregel von Art. 84 Abs. 2 OG - auch nicht mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechten (BGE 127 II 161 E. 1b S. 165). Zwar könnte er mit diesem Rechtsmittel eine Verletzung jener Verfahrensgarantien geltend machen, die ihm nach dem kantonalen Verfahrensrecht oder unmittelbar gestützt auf Art. 29 BV zustehen und deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 127 II 161 E. 3b S. 167); entsprechende Rügen erhebt er indessen nicht (vgl. Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 125 I 491 E. 1b S. 495).
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c) Die Eingabe ist somit weder als Verwaltungsgerichts- noch als staatsrechtliche Beschwerde zulässig.
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3.- Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend würde der unterliegende Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich indessen, ausnahmsweise von der Erhebung von Kosten abzusehen (Art. 153a OG). Parteientschädigungen sind nicht geschuldet (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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