BGer 2A.468/2001 | |||
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BGer 2A.468/2001 vom 23.01.2002 | |
[AZA 0/2]
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2A.468/2001/bmt
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II. OEFFENTLICHRECHTLICHE ABTEILUNG ***********************************
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23. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Wurzburger, Präsident der
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II. öffentlichrechtlichen Abteilung, Bundesrichter
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Hungerbühler, Ersatzrichter Zünd und Gerichtsschreiber Klopfenstein.
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In Sachen
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X.________ GmbH, in A.________, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Erik Wassmer, Fischmarkt 12, Liestal,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft, Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft,
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betreffend
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Entzug von Fahrzeugausweisen und Kontrollschildern
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sowie betreffend Motorfahrzeugsteuern, hat sich ergeben:
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A.- Die X.________ GmbH betreibt in A.________ (SO) ein Transportgewerbe. Im Verlaufe des Jahres 1998 durchgeführte polizeiliche Kontrollen ergaben, dass die X.________ GmbH über diverse Lastfahrzeuge verfügte, die zwar im Kanton Solothurn immatrikuliert waren, ihren Standort aber im Kanton Basel-Landschaft auf dem B.________-Platz hinter der Liegenschaft C.________-Strasse in D.________ hatten. Die Motorfahrzeugkontrolle Baselland vermutete, dass die Fahrzeuge nur deswegen im Kanton Solothurn registriert wurden, weil dieser Kanton wesentlich tiefere Motorfahrzeugsteuern erhebt als der Kanton Basel-Landschaft, und verfügte am 5. Februar 1998, die Fahrzeugausweise und Kontrollschilder SO "1...", SO "2..." und SO "3..." seien ab 20. Februar 1998 für ungültig zu erklären und einzuziehen und die Fahrzeuge im Kanton Basel-Landschaft einzulösen. Da die X.________ GmbH in der Folge erklärte, die Fahrzeuge würden nicht mehr im Kanton Basel-Landschaft abgestellt, hob die Motorfahrzeugkontrolle am 19. Februar 1998 ihre Verfügung wieder auf. Polizeiliche Abklärungen ergaben jedoch, dass diese und weitere Fahrzeuge regelmässig weiterhin hinter der Liegenschaft C.________-Strasse in D.________ abgestellt wurden. Deshalb verfügte die Motorfahrzeugkontrolle am 14. Dezember 1999 den Entzug der Fahrzeugausweise und Kontrollschilder SO "4...", SO "1...", SO "2...", SO "5...", SO "6...", SO "7..." und SO "3...". Die Motorfahrzeugsteuern wurden für die Fahrzeuge, die schon Gegenstand der ersten Verfügung bildeten, rückwirkend ab
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1. März 1998 erhoben, für die anderen ab dem 1. April 1999.
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B.- Die X.________ GmbH erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, im Wesentlichen mit der Behauptung, nur ganz ausnahmsweise würden die Fahrzeuge am fraglichen Ort abgestellt, und die durchgeführten Polizeikontrollen seien nicht geeignet, einen Standort im Kanton Basel-Landschaft zu beweisen. Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft wies die Beschwerde am 5. September 2000 ab.
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Gleich entschied das kantonale Verwaltungsgericht am 15. August 2001.
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C.- Die X.________ GmbH hat am 19. Oktober 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht erhoben. Sie beantragt, die Verfügung der Motorfahrzeugkontrolle sowie die Entscheide des Regierungsrats und des Verwaltungsgerichts aufzuheben und festzustellen, dass die Fahrzeuge nicht rückwirkend mit Verkehrssteuern des Kantons Basel-Landschaft belastet werden dürften.
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Der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Verwaltungsgericht und das Bundesamt für Strassen haben auf Vernehmlassung verzichtet. Der vom Bundesgericht ebenfalls zur Stellungnahme eingeladene Kanton Solothurn hat sich nur summarisch geäussert: In seiner Eingabe vom 29. Oktober 2001 führte der "Chef Administration Motorfahrzeugkontrolle" aus (visiert vom Departementsvorsteher), alle Fahrzeuge seien nach seiner Auffassung ordnungsgemäss immatrikuliert, weshalb auf eine Vernehmlassung verzichtet werde.
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Der Präsident der II. öffentlichrechtlichen Abteilung hat der Beschwerde am 13. November 2001 die aufschiebende Wirkung beigelegt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Beim angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Basel-Landschaft handelt es sich um einen auf das Strassenverkehrsrecht des Bundes gestützten letztinstanzlichen kantonalen Entscheid, gegen den die Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht zulässig ist (Art. 97 Abs. 1 OG in Verbindung mit Art. 5 Abs. 1 VwVG sowie Art. 98 lit. g OG); es liegt keiner der in Art. 24 Abs. 2 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SVG; SR 741. 01) erwähnten Ausschlussgründe vor. Auf die rechtzeitig und formgerecht eingereichte Eingabe der nach Art. 103 lit. a OG legitimierten Beschwerdeführerin ist daher einzutreten.
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2.- a) Gemäss Art. 22 Abs. 1 SVG werden die Ausweise von den Verwaltungsbehörden erteilt und entzogen, wobei für Fahrzeuge der Standortkanton, für Führer der Wohnsitzkanton zuständig ist. Für Fahrzeuge ohne festen Standort in der Schweiz ist der Ort massgebend, an dem sie sich vorwiegend befinden (Art. 22 Abs. 3 SVG). Wird der Standort eines Fahrzeugs in einen anderen Kanton verlegt, so ist in diesem Kanton ein neuer Fahrzeugausweis einzuholen (Art. 11 Abs. 3 SVG). Hierfür hat der Halter den entsprechenden Versicherungsnachweis sowie den alten Fahrzeugausweis beizubringen (Art. 74 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 27. Oktober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen zum Strassenverkehr [VZV; SR 741. 51]) und eine 14-tägige Frist einzuhalten (Art. 74 Abs. 5 VZV). Gemäss Art. 105 Abs. 1 SVG bleibt das Recht der Kantone zur Besteuerung der Fahrzeuge und zur Erhebung von Gebühren gewahrt. Vom Beginn des Monats an, in welchem der Standort eines Motorfahrzeuges in einen andern Kanton verlegt wird, ist der neue Standortkanton zur Steuererhebung zuständig. Der alte Standortkanton hat Steuern, die für weitere Zeit erhoben wurden, zurückzuerstatten (Art. 105 Abs. 2 SVG).
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b) Gemäss Art. 16 Abs. 1 SVG sind Ausweise zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen.
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Zu diesen Voraussetzungen gehört auch die Beachtung der Zuständigkeitsvorschrift von Art. 22 Abs. 1 SVG und der steuerrechtlichen Befugnisse des Standortkantons (Art. 105 Abs. 2 SVG), weshalb Fahrzeugausweise und Kontrollschilder eines Kantons, der nicht (mehr) Standortkanton ist, durch die Behörden des neuen Standortkantons zu entziehen sind (unveröffentlichtes Urteil vom 21. April 1999 i.S. L., E. 2c). Dabei ist den zuständigen Behörden des alten Standortkantons, dessen Fahrzeugausweise und Nummernschilder eingezogen werden und der allenfalls zur Rückerstattung von Verkehrssteuern verpflichtet ist (vorne E. 2a), das rechtliche Gehör zu gewähren. Im vorliegenden Fall hat die solothurnische Motorfahrzeugkontrolle zwar nicht bereits von der erstinstanzlichen Verfügung, aber wenigstens vom regierungsrätlichen Beschwerdeentscheid des Kantons Basel-Landschaft eine Kopie erhalten, ohne hierauf zu reagieren. Sodann enthielt sie sich auch im Verfahren vor Bundesgericht eines eigenen Antrages, woraus geschlossen werden kann, dass sie sich dem Vorgehen der basellandschaftlichen Behörden nicht widersetzt.
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3.- a) Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts wurden die fraglichen Fahrzeuge regelmässig über das Wochenende in der Kontrollzeit von März 1999 bis August 1999 auf dem B.________-Platz hinter der Liegenschaft C.________-Strasse in D.________ abgestellt. Dabei waren die Kontrollschilder jeweils entfernt. Angebracht waren die Kontrollschilder lediglich an den im Kanton Basel-Landschaft eingelösten Fahrzeugen, namentlich den Anhängern (für welche die Steuern im Kanton Basel-Landschaft günstiger als im Kanton Solothurn sind). Die Beschwerdeführerin bestreitet in ihrer Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht, dass die Kontrollen überhaupt stattgefunden hätten. Es sei aus den Akten nicht ersichtlich, wer die Kontrollen vorgenommen habe und ob sie überhaupt einen realen Hintergrund hätten (Beschwerdeschrift, S. 4 lit. 2b). Dieser Einwand ist mehr als dürftig. Das Bundesgericht ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an die tatsächlichen Feststellungen einer richterlichen Behörde gebunden, wenn der Sachverhalt nicht offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 105 Abs. 2 OG). Die Akten enthalten Photographien der Fahrzeuge mit minutiös festgehaltenen Angaben, an welchen Daten und zu welcher Uhrzeit sie von der Kantonspolizei am fraglichen Ort festgestellt wurden. Die Beschwerdeführerin vermag nicht den geringsten Hinweis für eine Manipulation dieser polizeilichen Angaben zu geben. Umso weniger kann von einer offensichtlich unrichtigen Tatsachenfeststellung des kantonalen Verwaltungsgerichts die Rede sein.
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b) Die Beschwerdeführerin vertritt weiter die Auffassung, auch wenn die Fahrzeuge in den Monaten März bis August 1999 im Durchschnitt rund 20 mal im Kanton Basel-Landschaft abgestellt worden seien, hätten sie ihren Standort (weiterhin) im Kanton Solothurn. Die Fahrzeuge würden in A.________ abgestellt, wo sich der Sitz der Beschwerdeführerin und ihre Büros befänden und wo sie disponiert würden.
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Ein weiterer Abstellplatz befinde sich im E.________-Tal (F.________) ebenfalls auf Solothurner Kantonsgebiet.
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Was zunächst die letztere Behauptung betrifft, so hat das Verwaltungsgericht auf entsprechende Abklärungen verwiesen, wonach sich der fragliche Abstellplatz im Eigentum des Bundes befinde und die Beschwerdeführerin über keine Bewilligung verfüge, dort ihre Fahrzeuge abzustellen. Wenn die Beschwerdeführerin dies vor Bundesgericht bestreitet und auf eine mündliche Bewilligung der Militärverwaltung in D.________ verweist, so stellt sie sich erneut gegen verbindliche Feststellungen des kantonalen Verwaltungsgerichts (Art. 105 Abs. 2 OG), die sich auf eine Aktennotiz des Rechtsdienstes des Regierungsrates über ein Telefongespräch mit dem Betriebsleiter von Zeughaus und Waffenplatz D.________ stützen. Mit der Vernehmlassung an das Bundesgericht legt der Regierungsrat des Kantons Basel-Landschaft im Übrigen eine schriftliche Bestätigung des Waffenplatzkommandos vor, wonach eine solche Abmachung nicht bestehe. Was sodann die Abstellmöglichkeiten in A.________ betrifft, so ergibt sich aus den von der Beschwerdeführerin selber aufgelegten Photographien, dass auf dem Vorplatz des dortigen Einfamilienhauses nur gerade drei Fahrzeuge gleichzeitig abgestellt werden könnten, wobei in diesem Fall keine Zufahrt zu den dahinter liegenden Personenwagengaragen mehr besteht. Wenn die Beschwerdeführerin hierzu festhält, dass die Fahrzeuge notfalls auch auf öffentlichem Grund abgestellt werden könnten (Beschwerde an das Verwaltungsgericht, S. 5), so bestätigt dies gerade, dass eine hinreichende Abstellmöglichkeit fehlt.
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c) aa) Nach Meinung des Verwaltungsgerichts gelangt vorliegend Art. 22 Abs. 3 SVG zur Anwendung, wonach - für die Ausweiserteilung - für Fahrzeuge ohne festen Standort in der Schweiz der Ort massgebend ist, an dem diese sich vorwiegend befinden. Dass die Fahrzeuge einen festen Standort im Sinne von Art. 22 Abs. 1 SVG hätten, lehnt das Verwaltungsgericht ab, weil die Voraussetzungen von Art. 77 Abs. 1 oder Art. 77 Abs. 2 lit. a VZV nicht erfüllt bzw. nicht bewiesen seien. Nach Art. 77 Abs. 1 VZV gilt als Standort der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Dies sei hier - so das Verwaltungsgericht - deshalb nicht der Fall, weil die Fahrzeuge teilweise am Wohnort der Chauffeure, teilweise in D.________ und teilweise im Kanton Solothurn abgestellt würden; es lasse sich daher kein Ort ermitteln, an dem die Fahrzeuge über die Nacht abgestellt würden (angefochtenes Urteil E. 4b).
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Gemäss Art. 77 Abs. 2 lit. a VZV gelte der Wohnsitz des Halters als Standort bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden. Das Verwaltungsgericht führt hierzu aus, dass der Fahrzeughalter, der sich auf diese Bestimmung berufe, zu beweisen habe, dass er das Fahrzeug mindestens zwei Mal pro Monat über das Wochenende an seinem Wohnsitzkanton unterbringe; ein Beweis, den die Beschwerdeführerin nicht erbracht habe. Diese wendet vor Bundesgericht hiergegen ein, die Beweislast dürfe nicht dem Halter auferlegt werden, der Wohnsitz in der Schweiz habe.
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bb) Zunächst ist festzuhalten, dass der Verordnungsgeber nicht systematisch und abschliessend festgelegt hat, welcher Ort Standort des Fahrzeugs ist. Art. 77 VZV bezeichnet vielmehr typische Fallkonstellationen, die allerdings nicht sämtlichen Sachverhalten gerecht zu werden vermögen.
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Als Standort gilt nach Art. 77 Abs. 1 VZV der Ort, wo das Fahrzeug nach Gebrauch in der Regel für die Nacht abgestellt wird. Als Ausnahme davon sieht Art. 77 Abs. 2 lit. a VZV vor, dass der Wohnsitz des Halters als Standort gilt bei Fahrzeugen, die während der Woche ausserhalb des Wohnsitzkantons des Halters verwendet und durchschnittlich mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton des Halters untergebracht werden. Die Beweislast liegt beim Halter, denn er leitet Rechte aus der behaupteten Tatsache ab, dass das Fahrzeug mindestens zweimal im Monat über das Wochenende im Wohnsitzkanton untergebracht ist. Nur ist hieraus für den vorliegenden Fall nichts gewonnen, denn die Regelung von Art. 77 Abs. 2 lit. a VZV ist auf den Fall eines Wochenaufenthalters zugeschnitten, der regelmässig über Nacht das Fahrzeug am Wochenaufenthaltsort abstellt, für den aber dennoch als Standort des Fahrzeugs der Wohnsitzkanton gelten soll, wenn das Fahrzeug wenigstens zwei Wochenende dort untergebracht wird. Für die Bestimmung des Standortes von Fahrzeugen, die von Unternehmungen gehalten werden, lässt sich hieraus nichts ableiten.
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cc) Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts (vgl. E. 3a) wurden die fraglichen Fahrzeuge jeweils über die Wochenenden regelmässig in D.________ auf einem Platz abgestellt, wo die Beschwerdeführerin auch ihre Anhänger abstellt. Demgegenüber lässt sich kein Ort ermitteln, von dem sich sagen liesse, dass die Fahrzeuge jeweils an den Werktagen dort abgestellt würden. Weder E.________ noch A.________ kommen ernsthaft als Standort in Betracht. Für D.________ spricht die Tatsache, dass über einen längeren Zeitraum die Fahrzeuge immer wieder dort abgestellt wurden und zwar namentlich über die Wochenenden an arbeitsfreien Tagen. Dass die Kontrollschilder jeweils entfernt wurden, ist eine eindrückliche Bestätigung dafür, dass auch die Beschwerdeführerin D.________ als Standort der Fahrzeuge betrachtete, denn sonst hätte sie für eine solche Massnahme, die der Verschleierung der tatsächlichen Verhältnisse dient, keinerlei Anlass gehabt. Es ergibt sich damit, dass in Anwendung von Art. 22 Abs. 1 SVG der Kanton Basel-Landschaft als Standortkanton der fraglichen Fahrzeuge zu gelten hat. Eines Rückgriffs auf Art. 22 Abs. 3 SVG bedarf es nicht.
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4.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde erweist sich damit als unbegründet und ist abzuweisen.
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Entsprechend diesem Verfahrensausgang hat die Beschwerdeführerin die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG). Angemessen ist eine Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.--, da erhebliche finanzielle Interessen auf dem Spiele stehen, nämlich pro Jahr eine Steuerdifferenz von rund Fr. 16'000.--, die sich teilweise ab 1. März 1998 und im Übrigen ab dem 1. April 1999 auswirkt.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, dem Departement des Innern des Kantons Solothurn sowie dem Bundesamt für Strassen, Abteilung Strassenverkehr, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Januar 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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