BGer I 231/2000 | |||
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BGer I 231/2000 vom 23.01.2002 | |
[AZA 7]
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I 231/00 Ge
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Fessler
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Urteil vom 23. Januar 2002
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in Sachen
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C.________, 1957, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Leonardo Cereghetti, Bahnhofstrasse 44, 8023 Zürich,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1957 geborene C.________ verletzte sich am 1.
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Juni 1990 beim Sturz von einer Leiter während der Arbeit als Monteur von Industrietoren am Ellenbogen links (Luxation mit Zerreissung des medialen Kollateralbandes). Nach mehrmonatiger Absenz nahm er am 21. März 1991 die Arbeit vollzeitlich bei einer vom Arbeitgeber, der Firma N.________ mit 50 % angegebenen Leistung wieder auf. Sein Arbeitsspektrum umfasste u.a. leichtere Service-Arbeiten, Kundenberatung sowie Instruktion und Kontrolle der Subunternehmer-Mitarbeiter.
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Im September 1991 meldete sich C.________ bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an. Nach Abklärung der gesundheitlichen und erwerblichen Verhältnisse sowie der beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten sprach ihm die Ausgleichskasse des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2.
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April 1993 ab Juni 1991 aufgrund eines Invaliditätsgrades von 50 % eine halbe Rente samt Zusatzrente für die Ehefrau und drei Kinderrenten zu. Im Rahmen eines ersten Revisionsverfahrens bestätigte die IV-Stelle des Kantons Zürich am 2. Februar 1995 den Rentenanspruch.
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Nach Einholung des im Verfahren der Unfallversicherung erstellten Gutachtens des Dr. med. T.________ vom 17.
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Oktober 1996 sowie Abklärung der Verhältnisse am Arbeitsplatz teilte die IV-Stelle dem Rechtsvertreter von C.________ mit Vorbescheid vom 22. April 1998 mit, die seinerzeitige Rentenzusprechung sei zweifellos zu Unrecht erfolgt. Bei richtiger Berechnung ergebe sich ein Invaliditätsgrad von lediglich 10 %. Die halbe Rente werde daher wiedererwägungsweise aufgehoben. Am 10. Juni 1998 erliess die Verwaltung eine in diesem Sinne lautende Verfügung und hob die Rente auf Ende des der Zustellung folgenden Monates auf.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher C.________ zur Hauptsache die Aufhebung der Verfügung vom 10. Juni 1998 beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich nach zweifachem Schriftenwechsel mit Entscheid vom 6. März 2000 ab.
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C.- C.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit den Rechtsbegehren, es seien Entscheid und Verfügung aufzuheben und die IV-Stelle zu verpflichten, die ihm zustehenden Renten nebst Zins zu 5 % nachzuzahlen.
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Während die IV-Stelle die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Im Streite liegt die vorinstanzlich bestätigte wiedererwägungsweise Aufhebung der halben Rente auf Ende Juli 1998. Soweit mit diesem Prozessthema zusammenhängend eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör gerügt wird, ist die Bejahung der Heilbarkeit des Mangels durch die Vorinstanz nicht zu beanstanden. Daran vermögen die Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts zu ändern. Es kann insoweit ohne weiteres auf die entsprechenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden.
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2.- a) Gemäss einem allgemeinen Grundsatz des Sozialversicherungsrechts kann die Verwaltung eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, in Wiedererwägung ziehen, wenn sie zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 126 V 23 Erw. 4b, 46 Erw. 2b, 400 Erw. 2b/aa, je mit Hinweisen). Dabei kann auch eine unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts Anlass für eine Wiedererwägung der darauf beruhenden Verfügung bilden (BGE 115 V 314 Erw. 4a/cc und SVR 1997 EL Nr. 36 S. 108 Erw. 3b/aa).
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b) aa) Nach Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG hat der Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn er zu mindestens 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn er zu mindestens 50 Prozent - in Härtefällen zu mindestens 40 Prozent - und auf eine Viertelsrente, wenn er zu mindestens 40 Prozent invalid ist. Für die Bemessung der Invalidität wird bei einem erwerbstätigen Versicherten das Erwerbseinkommen, das er nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihm zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das er erzielen könnte, wenn er nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen; Art. 28 Abs. 2IVG).
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bb) Für die rechnerische Bestimmung des Invalideneinkommens ist praxisgemäss primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der gesundheitlichen Beeinträchtigung eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbleibende Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, sowie das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint, gilt grundsätzlich der damit erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 126 V 76 Erw. 3b/aa mit Hinweisen).
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3.- a) Das kantonale Gericht hat erwogen, die IV-Stelle habe in der ursprünglichen Verfügung vom 2. April 1993 den effektiv mit Gesundheitsschaden am bisherigen Arbeitsplatz (vollzeitlich mit reduzierter Leistung) erzielten Lohn von Fr. 2925. 50 resp. Fr. 3200.- ab 1. April 1993 mit dem hypothetischen Invalideneinkommen gleichgesetzt. Die praxisgemäss hiefür erforderlichen Bedingungen seien indessen nicht erfüllt (gewesen), indem der Beschwerdeführer mit dieser Tätigkeit die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit nicht in zumutbarer Weise voll ausgeschöpft habe. Aufgrund des Gutachtens des Dr. med. T.________ vom 17. Oktober 1996 sei da- von auszugehen, dass er aus medizinischer Sicht in einer Reihe körperlich wenig belastender Tätigkeiten, u.a.
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als Betriebswächter oder Portier an einer Fabrikporte, voll arbeitsfähig sei. Dabei hätte er gemäss den Lohnangaben in den entsprechenden DAP-Blättern 1998 ein durchschnittliches Einkommen von mindestens Fr. 69'179.- erzielen können. Dieser Betrag liege weit höher als der effektive Verdienst am bisherigen Arbeitsplatz von Fr. 38'400.- (12 x Fr. 3200.-).
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Bei einem Valideneinkommen von Fr. 79'302.- ergebe sich somit eine Erwerbseinbusse von Fr. 10'123.-, was einem Invaliditätsgrad von 13 % entspreche. Die ursprüngliche Rentenverfügung, basierend auf einer hälftigen Erwerbsunfähigkeit, sei daher zweifellos unrichtig.
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b) aa) Der Argumentation der Vorinstanz ist im Ergebnis beizupflichten. Vorab müssen aufgrund der Akten die tatsächlichen Grundlagen der rentenzusprechenden Verfügung vom 2. April 1993 und deren revisionsweise Bestätigung am 2. Februar 1995 als ungenügend bezeichnet werden, geben sie doch lediglich Auskunft über die Arbeitsfähigkeit im Rahmen des nach dem Unfall vom 1. Juni 1990 fortgesetzten Arbeitsverhältnisses.
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Insofern geht der Einwand in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fehl, die hier streitige wiedererwägungsweise Rentenaufhebung stelle eine unzulässige "Neubeurteilung eines gleichmässig gebliebenen Sachverhalts ex-post aufgrund der heutigen Verhältnisse" dar resp. es liege "lediglich eine andere Betätigung des Ermessens" vor, was für eine Wiedererwägung nicht genüge. Auf der andern Seite ist die Einschätzung des Dr. med. T.________, wonach aus medizinischer Sicht bestimmte körperlich wenig belastende Tätigkeiten grundsätzlich ohne Einschränkung zumutbar seien, deshalb für die Frage des wiedererwägungsweisen Rückkommens auf die ursprüngliche Rentenzusprechung von Bedeutung, weil, was unbestritten ist, der Gesundheitszustand im Zeitraum zwischen anspruchsbejahender und -aufhebender Verfügung im Wesentlichen gleich geblieben ist. Der Umstand allein, dass das betreffende Gutachten vom 17. Oktober 1996 datiert, schliesst dessen beweisrechtliche Relevanz für die Zeit vor der ersten Verfügung vom 2. April 1993 nicht aus.
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Dass im Besonderen die IV-Stelle für die Ermittlung des Invaliditätsgrades offensichtlich ohne nähere Abklärung der tatsächlichen Verhältnisse auf die Angaben der Firma abstellte, welche die Arbeitsleistung als "unter 50 % von Fr. 5851.-" bezeichnet hatte (Fragebogen für den Arbeitgeber vom 12. Juni 1992), muss als zweifellos unrichtige Feststellung im Sinne der Würdigung des Sachverhalts (Erw. 2) gewertet werden. Anlass für diesbezügliche Erhebungen bestand umso mehr, als der Betrieb damals eine Umstrukturierung erfuhr und sich die Aufgaben und Funktionen des Beschwerdeführers wesentlich änderten, indem er keine Montage-, sondern lediglich noch leichtere Service-Arbeiten ausführte und daneben in der Kundenberatung sowie Instruktion und Kontrolle der Subunternehmer-Mitarbeiter tätig war. Wird berücksichtigt, dass gemäss der nach Lage der Akten im Verfügungszeitpunkt einzigen ärztlichen Einschätzung des Dr. med. M.________ die Arbeitsfähigkeit 50 % betrug, läuft die ursprüngliche Invaliditätsbemessung letztlich darauf hinaus, von der Arbeits- auf die Erwerbsunfähigkeit zu schliessen, was grundsätzlich unzulässig ist (BGE 114 V 314 Erw. 3c; RKUV 1991 Nr. U 130 S. 270).
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bb) Die von der Vorinstanz bejahte Zumutbarkeit eines Stellenwechsels als Voraussetzung für die Ermittlung des Invaliditätsgrades auf der Grundlage der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen des Bundesamtes für Statistik (LSE) resp. bis 1993 der Lohn- und Gehaltserhebungen des damaligen BIGA (vgl. BGE 126 V 75) oder allenfalls der SUVA-Dokumentation über die Arbeitsplätze (DAP; vgl. RKUV 1999 Nr. U 343 S. 412) sodann beurteilt sich grundsätzlich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der rentenzusprechenden Verfügung.
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In dieser Hinsicht steht zu Recht ausser Frage, dass altersmässig ein Stellenwechsel zumutbar war resp. gewesen wäre. Der Beschwerdeführer, mit Jahrgang 1957, war damals 36-jährig. Ebenfalls sprechen unter dem Gesichtspunkt der Schadenminderungspflicht (vgl. dazu BGE 113 V 28 Erw. 4a) die familiären Verhältnisse nicht gegen eine berufliche Umstellung. In diesem Zusammenhang wird insbesondere nicht geltend gemacht, an einer anderen Stelle, beispielsweise als Betriebswächter, hätte es Probleme mit der Betreuung der drei minderjährigen Kinder gegeben, weil auch die Ehefrau erwerbstätig sei. Inwiefern ein Stellenwechsel erhebliche Konsequenzen für die Persönlichkeit des Beschwerdeführers gehabt hätte, wird nicht näher begründet.
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Nicht ersichtlich ist sodann, inwiefern "in einer Zeit der Globalisierung und der raschen Wirtschaftsentwicklung" die Verweisungstätigkeiten (Betriebswächter, Portier in einer Fabrik) gefährdet sein sollen. Dass die Frage der Zumutbarkeit eines Stellenwechsels allenfalls anders zu beurteilen wäre, wenn hiefür die Verhältnisse im Zeitpunkt der Wiedererwägungsverfügung vom 10. Juni 1998 massgebend wären, ist im Übrigen nicht von Belang und zwar entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch nicht für die Frage der erheblichen Bedeutung der Berichtigung der ursprünglichen Rentenzusprechung (Erw. 2a; vgl. in diesem Zusammenhang auch Ulrich Meyer-Blaser, Die Abänderung formell rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen in der Sozialversicherung, in: ZBl 95 (1994) S. 337 ff., insbesondere S. 352 und 354 ff.).
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cc) Was schliesslich die vorinstanzliche Ermittlung des Invaliditätsgrades anbelangt, wird zwar insoweit zu Recht beanstandet, der Einkommensvergleich werde nicht bezogen auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der Rentenverfügung vom 2. April 1993 vorgenommen. Ebenfalls kann für die Bestimmung des Invalideneinkommens nicht ohne weiteres auf die von der IV-Stelle in der vorinstanzlichen Vernehmlassung genannten durchschnittlichen Jahresverdienste (Fr. 65'501.- als Betriebswächter resp. Fr. 72'857.- als Portier in einer Fabrik für 1998) abgestellt werden, und zwar umso weniger, als sich die fraglichen DAP-Blätter nicht bei den Akten befinden. Es kommt dazu, dass diese Beträge deutlich über dem jährlichen Bruttolohn von Män- nern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Bereich "Sichern, bewachen" gemäss LSE 98 (S. 33 TA7) von Fr. 62'825.- ([Fr. 4998.- x [41, 9/40]] x 12; vgl. BGE 126 V 77 Erw. 3b/bb) liegen. Daraus ergibt sich indessen nichts zu Gunsten des Beschwerdeführers.
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Wird der Invaliditätsgrad auf der Grundlage der erwerblichen Verhältnisse im Jahre 1994 (= erstes Jahr, für das LSE-Angaben vorliegen) ermittelt, ist von einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 70'583.- auszugehen.
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Für die Bestimmung des trotz gesundheitlicher Beeinträchtigung zumutbarerweise (auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt) erzielbaren Verdienstes ist auf den Bruttolohn von Männern in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Bereich "Sichern, bewachen" gemäss LSE 94 (S. 71 T A3.3.1) abzustellen.
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Unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen wöchentlichen Arbeitszeit von 41,9 Stunden sowie eines Abzuges von 15 % für die Bewegungseinschränkung im Ellenbogen links (vgl. BGE a.a.O. S. 78 ff. Erw. 5a/aa-b/cc) ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 43'294.- ([Fr. 4052.- x 41,9/40] x 0,85 x 12). Dies bedeutet eine Erwerbseinbusse von Fr. 27'289.-, was einem nicht anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 38,7 % (Fr. 27'289.-/Fr. 70'583.- x 100 %) entspricht (Erw. 2b/aa).
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c) Der angefochtene Entscheid ist somit rechtens.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 23. Januar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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i.V.
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