BGer 5C.268/2001 | |||
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BGer 5C.268/2001 vom 28.01.2002 | |
[AZA 0/2]
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5C.268/2001/bnm
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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28. Januar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
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Bundesrichterin Escher, Bundesrichter Meyer
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und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beklagter und Berufungskläger,
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gegen
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B.________, Klägerin und Berufungsbeklagte,
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betreffend
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Anfechtungsklage, hat sich ergeben:
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A.- B.________ gewährte C.________ im Jahre 1995 ein Darlehen über US-Dollar 350'000.-- und eines über SFr. 275'000.--. D.________ verbürgte sich für die Rückzahlung beider Beträge. Als C.________ seinen Verpflichtungen nicht in vollem Umfang nachkam, betrieb B.________ D.________. Nach Ablauf der zweiten Einkommenspfändung trat D.________ am 21. Januar 1999 seine das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte, insbesondere seine Altersrente der Pensionskasse X.________, an A.________ ab. Gestützt auf zwei Pfändungsverlustscheine veranlasste B.________ bei D.________ eine erneute Einkommenspfändung ab 3. März 1999, in welchem Verfahren sich A.________ auf die Abtretungserklärung vom 21. Januar 1999 berief. Da diese Pfändung ungenügend war, erhielt sie am 21. Mai 1999 einen provisorischen Verlustschein.
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Am 13. Dezember 1999 reichte sie gegen A.________ sinngemäss Klage gemäss Art. 108 SchKG ein, welche das Bezirksgericht Bremgarten am 24. August 2000 abwies. Am
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27. März 2000 liess sie die Altersrente von D.__________ im pfändbaren Umfang bei der Pensionskasse X.________ als Einkommen verarrestieren.
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B.- Das Bezirksgericht Bremgarten hiess die von B.________ gegen A.________ gestützt auf Art. 288 SchKG eingereichte Anfechtungsklage mit Urteil vom 12. Dezember 2000 gut und erklärte den das Existenzminimum von D.________ übersteigende Rentenanspruch gegen die Pensionskasse X.________ für pfändbar. In seiner Begründung hielt es überdies fest, dass der Arrest dahingefallen sei, weshalb die im gleichen Verfahren noch erhobene Widerspruchsklage gegenstandslos geworden sei. Das Obergericht des Kantons Aargau wies die von A.________ dagegen erhobene Appellation am 6. September 2001 ab. Es ergänzte das angefochtene Urteil von Amtes wegen, indem es feststellte, dass die Widerspruchsklage gegenstandslos geworden sei.
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C.- A.________ gelangt mit Berufung an das Bundesgericht.
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Er beantragt die Aufhebung des obergerichtlichen und bezirksgerichtlichen Urteils je ohne Ziff. 2, die Abweisung der Klage und die Neuverlegung der Kosten- und Entschädigungsfolgen vor beiden kantonalen Instanzen.
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Das Obergericht des Kantons Aargau verzichtet auf Gegenbemerkungen. Es ist keine Berufungsantwort eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Berufung richtet sich gegen einen Endentscheid, der nicht mehr durch ein ordentliches kantonales Rechtsmittel angefochten werden kann (Art. 48 Abs. 1 OG). In Frage steht keine Zivilrechtsstreitigkeit, sondern eine betreibungsrechtliche mit Reflexwirkung auf das materielle Recht. Praxisgemäss sind derartige Fälle berufungsfähig. Der Streitwert beträgt Fr. 18'000.-- (Art. 46 OG). Die Berufung ist somit zulässig.
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Nicht einzutreten ist auf den Antrag auf Aufhebung des erstinstanzlichen Entscheides; ebenso sind allgemeine Verweise auf Ausführungen im kantonalen Verfahren nicht zu berücksichtigen (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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2.- Strittig ist vor Bundesgericht einzig die gestützt auf Art. 288 SchKG erfolgte Anfechtung der Forderungsabtretung, soweit diese die das Existenzminimum übersteigenden Einkünfte des betriebenen Bürgen an den Beklagten erfasst.
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a) Gemäss Art. 288 SchKG sind alle Rechtshandlungen anfechtbar, die der Schuldner innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Pfändung in der dem Anderen erkennbaren Absicht vorgenommen hat, seine Gläubiger zu benachteiligen oder einzelne von ihnen zu Lasten anderer zu begünstigen. Demnach ist objektive Voraussetzung zunächst, dass die angefochtene Handlung einen Gläubiger schädigt, das heisst das Vollstreckungsergebnis oder einen Anteil daran vermindert oder seine Stellung im Verfahren sonst wie verschlechtert. Subjektiv ist erforderlich, dass der Schuldner in der Absicht gehandelt hat, seine Gläubiger zu schädigen oder einzelne zum Nachteil anderer zu bevorzugen. Die Anfechtung dient dazu, Vermögenswerte der Zwangsvollstreckung zuzuführen, die ihr durch Vorkehren nach Art. 286-288 SchKG entzogen worden sind. Zur Klage berechtigt ist nach Art. 285 Abs. 2 Ziff. 1 SchKG unter anderen der Gläubiger, der einen definitiven oder provisorischen Verlustschein erhalten hat.
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b) Die erste Instanz beurteilte nur mehr die Anfechtungsklage, nachdem die Widerspruchsklage dahingefallen war. Die Vorinstanz schützte dieses Vorgehen und bejahte im konkreten Fall die Voraussetzungen von Art. 288 SchKG.
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c) aa) Der Beklagte macht geltend, im vorliegenden Fall sei es ursprünglich um ein Widerspruchsverfahren im Nachgang zu einem Arrest gegangen, welches infolge unterlassener Arrestprosequierung gegenstandslos geworden sei, womit auch die Anfechtungseinrede hinfällig werde. Selbst wenn man - wie die Vorinstanz - statt von einer Anfechtungseinrede von einer Anfechtungsklage ausgehe, komme man zu diesem Ergebnis.
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Bei der paulianischen Anfechtung handle es sich um ein rein betreibungsrechtliches Institut, das nur in einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren zum Zuge komme. Ein solches sei im vorliegenden Fall nicht mehr hängig, womit nicht nur die Widerspruchsklage, sondern auch die Anfechtungsklage dahinfalle.
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Dieser Ansicht kann für den hier zu beurteilenden Fall nicht gefolgt werden. Der inzwischen hinfällig gewordene Arrest wurde am 24. März 2000 befohlen bzw. am 27. März 2000 vollzogen. Die Lohnpfändung erstreckte sich hingegen auf den Zeitraum von einem Jahr ab 3. März 1999. Daraus ergibt sich, dass zwischen dem Arrest und der Pfändung weder ein zeitlicher noch ein sachlicher Zusammenhang besteht. Zu befinden ist einzig über die Frage, ob der gemäss Art. 93 Abs. 2 SchKG gepfändete Betrag von insgesamt Fr. 18'000.-- dem Beklagten als Zessionar oder der Klägerin als Pfändungsgläubigerin zusteht.
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Dass somit nur über das Substrat einer einzelnen Pfändung und nicht über die Gültigkeit eines Rechtsgeschäftes zu befinden ist, wie der Beklagte betont, trifft ohne weiteres zu (Staehelin, in: Kommentar zum SchKG, N. 8 zu Art. 285). So ist die Vorinstanz - entgegen den Vorbringen des Beklagten - denn auch vorgegangen. Zumindest aus der Begründung des angefochtenen Urteils ergibt sich, dass die Anfechtungsklage nicht losgelöst von einem konkreten Zwangsvollstreckungsverfahren, sondern im Hinblick auf die Pfändung vom 3. März 1999 gutgeheissen wurde. Über die zivilrechtliche Gültigkeit der Abtretungserklärung vom 21. Januar 1999 hat sie sich zu Recht nicht ausgesprochen. Was die Auslegung der Rechtsbegehren der nicht anwaltlich vertretenen Klägerin durch die Vorinstanz betrifft, legt der Beklagte nicht dar, worin hier eine Verletzung von Bundesrecht liegen sollte (Art. 55 Abs. 1 lit. c OG).
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bb) Zudem bringt der Beklagte vor, die Klägerin habe gestützt auf zwei Pfändungsverlustscheine aus dem Jahre 1997 in Anwendung von Art. 149 Abs. 3 SchKG am 3. März 1999 wiederum eine Pfändung bewirkt. Dabei handle es sich bloss um eine Fortsetzung der damaligen Pfändung, womit die Forderungsabtretung später erfolgt sei.
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Entgegen dem unklaren Wortlaut von Art. 149 Abs. 3 SchKG handelt es sich beim Fortsetzungsbegehren innert sechs Monaten nach Zustellung des Verlustscheines um eine neue, selbstständige Betreibung (Huber, in: Kommentar zum SchKG, N. 32 zu Art. 149). Dies zeigt sich unter anderem darin, dass das Begehren am allenfalls neuen Wohnort des Betriebenen zu erfolgen hat (Jaeger/Walder/Kull/Kottmann, Bundesgesetz über SchK, 4. A., N. 19 zu Art. 149, welche die Folgen dieser neuen Betreibung zu Unrecht relativieren). Damit ist die strittige Forderungsabtretung innert fünf Jahren vor der Pfändung erfolgt (Art. 288 SchKG).
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cc) Schliesslich ist nach Ansicht des Beklagten bei der Abtretung künftiger Forderungen auf das Datum der Wirksamkeit und nicht auf den Vertragsschluss am 21. Januar 1999 abzustellen. Indem die Vorinstanz dies verkenne, verletze sie Art. 164 OR. Ein Vermögensübergang, der mit einer Anfechtungsklage rückgängig gemacht werden könnte, habe noch gar nicht stattgefunden. Auch falle eine Schädigung der Gläubigerin ausser Betracht, da die Abtretung erst am Tag der jeweiligen Rentenforderung wirksam werde. Konkret handle es sich um die Renten vom 27. März 2000 bis 27. März 2001, also von Beträgen deren Abtretung nicht vor, sondern mehr als ein Jahr nach der Pfändung vom 3. März 1999 rechtsgültig werde.
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Damit sei die Abtretung nach Art. 288 SchKG nicht anfechtbar.
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Angefochten wird die Forderungsabtretung vom 21. Januar 1999, die kurz vor der ab 3. März 1999 angelaufenen Verdienstpfändung erfolgt ist. Sie erfasst ab 1. Februar 1999 bis auf schriftlichen Widerruf des Zedenten den monatlichen Betrag von Fr. 1'500.--. Dass ein solcher je erfolgt ist, stellt die Vorinstanz nicht fest. Nicht von Interesse ist hingegen der Zeitraum vom 27. März 2000 bis 27. März 2001, welcher nur für die gegenstandslos gewordene Widerspruchsklage massgebend war. Soweit der Beklagte mit einer solchen unzutreffenden Behauptung den massgeblichen Zeitpunkt untermauern will, äussert er sich aktenwidrig.
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Dass eine Forderungsabtretung eine Rechtshandlung nach Art. 288 SchKG darstellen kann, ist unbestritten. Ausser Betracht fallen hier nur Vorkehren, die ohne Einwirkung auf das Vermögen des Schuldners bleiben (Jaeger/Walder/Kull/Kott-mann, a.a.O., N. 2 zu Art. 288). Das Vollstreckungssubstrat des Schuldners wird durch die Abtretung seiner Forderungen bereits beeinträchtigt. Wer ein Guthaben abtritt, kann nämlich spätestens mit der Notifikation den betreffenden Betrag von seinem Schuldner nicht mehr einfordern (Art. 167 OR). Der Hinweis des Beklagten auf BGE 91 III 98 geht aus dieser Sicht ohnehin fehl, da der Eigentumsübergang einer Liegenschaft mit dem Grundbucheintrag erfolgt (Art. 656 Abs. 1 ZGB), die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung hingegen bereits mit Einhaltung der schriftlichen Form wirksam wird (Art. 165 Abs. 1 OR).
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3.- Die Berufung ist nach dem Gesagten insgesamt abzuweisen.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beklagte kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an die Gegenpartei entfällt, da keine Antwort eingeholt worden ist.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen, und das Urteil des Obergerichts (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau vom 6. September 2001 wird bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beklagten auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht (2. Zivilkammer) des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 28. Januar 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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