BGer 1P.26/2002 | |||
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BGer 1P.26/2002 vom 31.01.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.26/2002/sta
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Urteil vom 31. Januar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
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Gerichtsschreiber Forster.
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, Amthaus 1, 4502 Solothurn,
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Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer,
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Amthaus 1, 4502 Solothurn.
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Haftentlassung
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Solothurn, Strafkammer, vom 14. Dezember 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Solothurner Behörden haben Strafuntersuchungen gegen X.________ eingeleitet wegen des Verdachtes von Vermögens- und Urkundenfälschungsdelikten und der Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz. Er befindet sich seit 19. Juni 2001 in Untersuchungshaft.
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B.
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Mit Beschluss vom 14. Dezember 2001 bewilligte das Obergericht (Strafkammer) des Kantons Solothurn ein Haftverlängerungsgesuch des a.o. Amtsgerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt (bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung, längstens bis zum 31. Mai 2002). Dagegen gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 11. Januar 2002 an das Bundesgericht. Er beantragt seine sofortige Haftentlassung.
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C.
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Das Obergericht des Kantons Solothurn hat am 22. Januar 2002 auf Gegenbemerkungen ausdrücklich verzichtet. Vom Richteramt Bucheggberg-Wasseramt ist (von der förmlichen Aktenzustellung abgesehen) ebenfalls keine Vernehmlassung eingegangen. Am 26. Januar 2002 hat der Beschwerdeführer eine weitere Stellungnahme eingereicht.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer beantragt neben der Aufhebung des angefochtenen Entscheides seine sofortige Haftentlassung. Dieses Begehren ist in Abweichung vom Grundsatz der kassatorischen Natur der staatsrechtlichen Beschwerde zulässig, da im Falle einer nicht gerechtfertigten strafprozessualen Haft die von der Verfassung geforderte Lage nicht schon mit der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, sondern erst durch eine positive Anordnung hergestellt werden kann (BGE 124 I 327 E. 4a S. 332; 115 Ia 296 f. E. 1a, je mit Hinweisen).
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2.
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2.1 Untersuchungshaft darf nach solothurnischem Strafprozessrecht angeordnet bzw. aufrecht erhalten werden, falls der Angeschuldigte einer mit Freiheitsstrafe bedrohten Straftat verdächtig ist und ausserdem ein besonderer Haftgrund (nämlich Flucht-, Kollusions- oder Fortsetzungsgefahr) vorliegt. Fortsetzungsgefahr setzt den Verdacht eines Verbrechens voraus sowie die ernstliche Gefahr, dass der Verdächtige, in Freiheit belassen, seine strafbare Tätigkeit fortsetzen würde (§ 42 Abs. 2 lit. d StPO/SO). Der Untersuchungsgefangene ist unverzüglich aus der Haft zu entlassen, wenn kein Haftgrund mehr besteht (§ 50 Abs. 1 StPO/SO). Wenn sich der Zweck der Untersuchungshaft durch eine mildere Massnahme erreichen lässt, so ist diese anstelle der Haft anzuordnen (§ 53 Abs. 1 StPO/SO).
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2.2 Der Beschwerdeführer bestreitet in seiner Laienbeschwerde ausdrücklich den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr (und sinngemäss auch das Vorliegen des allgemeinen Haftgrundes des dringenden Tatverdachtes).
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3.
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3.1 Nach der Praxis des Bundesgerichtes kann die Anordnung von Haft wegen Fortsetzungsgefahr dem strafprozessualen Ziel der Beschleunigung dienen, indem verhindert wird, dass sich das Verfahren durch immer neue Delikte kompliziert und in die Länge zieht (BGE 105 Ia 26 E. 3c S. 31). Auch die Wahrung des Interesses an der Verhütung weiterer Delikte ist nicht verfassungs- und grundrechtswidrig. Vielmehr anerkennt Art. 5 Ziff. 1 lit. c EMRK ausdrücklich die Notwendigkeit, Angeschuldigte an der Begehung strafbarer Handlungen zu hin dern, somit Spezialprävention, als Haftgrund (BGE 125 I 361 E. 4c S. 366; 123 I268 E. 2c S. 270).
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Bei der Annahme, dass Angeschuldigte weitere Verbrechen oder Vergehen begehen könnten, ist allerdings Zurückhaltung geboten. Da Präventivhaft einen schwerwiegenden Eingriff in das Recht der persönlichen Freiheit darstellt, muss sie auf einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage beruhen, im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein (BGE 123 I 221 E. 4 S. 226). Die Anordnung von Untersuchungshaft wegen Fortsetzungsgefahr ist verhältnismässig, wenn einerseits die Rückfallprognose sehr ungünstig und anderseits die zu befürchtenden Delikte von schwerer Natur sind. Dabei ist - besonders bei drohenden schweren Gewaltverbrechen - auch dem psychischen Zustand der verdächtigen Person bzw. ihrer Unberechenbarkeit oder Aggressivität Rechnung zu tragen (BGE 123 I 268 E. 2e S. 271 ff.). Die rein hypothetische Möglichkeit der Verübung weiterer Delikte sowie die Wahrscheinlichkeit, dass nur relativ geringfügige Straftaten verübt werden, reichen dagegen nicht aus, um eine Präventivhaft zu begründen.
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Schliesslich gilt auch bei der Präventivhaft - wie bei den übrigen Haftarten - dass sie nur als "ultima ratio" angeordnet oder aufrecht erhalten werden darf. Wo sie durch mildere Massnahmen (wie z.B. ambulante ärztliche Betreuung, regelmässige Meldung bei einer Amtsstelle etc.) ersetzt werden kann, muss von der Anordnung oder Fortdauer der Haft abgesehen und an ihrer Stelle eine dieser Ersatzmassnahmen angeordnet werden (BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I208 E. 5 S. 213; 123 I 268 E. 2c S. 270 f.).
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3.2 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit wegen der Ablehnung eines Haftentlassungsgesuches erhoben werden, prüft das Bundesgericht im Hinblick auf die Schwere des Eingriffes die Auslegung und Anwendung des entsprechenden kantonalen Rechtes frei. Soweit jedoch reine Sachverhaltsfragen und damit Fragen der Beweiswürdigung zu beurteilen sind, greift das Bundesgericht nur ein, wenn die tatsächlichen Feststellungen der kantonalen Instanz willkürlich sind (BGE 123 I 31 E. 3a S. 35, 268 E. 2d S. 271, je mit Hinweisen).
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3.3 Im angefochtenen Entscheid wird der Haftgrund der Fortsetzungsgefahr wie folgt begründet:
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"Die Fortsetzungsgefahr ergibt sich aus der Tatsache, dass gegen den Beschuldigten bereits zwei Schlussverfügungen vom 16.7.1998 und vom 14.3.2000 wegen des Verdachts teilweise gleichartiger Delikte vorliegen. Obwohl ihm diese bekannt waren, beging er danach die nun zu untersuchenden wahrscheinlich strafbaren Handlungen. Bei einer Haftentlassung ist ernsthaft zu befürchten, dass der Beschuldigte erneut deliktisch tätig wird. In der Erwartung, dass das seit Jahren hängige Strafverfahren endlich abgeschlossen werden kann und nicht immer wieder neue Delikte des Beschuldigten untersucht werden müssen, erscheint die Aufrechterhaltung der Untersuchungshaft bis zur Hauptverhandlung als verhältnismässig".
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3.4 Der angefochtene Haftentscheid ist summarisch begründet. Man vermisst darin wesentliche Angaben, die für die Überprüfung der Rechtmässigkeit der Haft erheblich erscheinen. Er enthält namentlich keine Angaben zur Prozessgeschichte und keine Hinweise darauf, seit wann sich der Beschwerdeführer in Untersuchungshaft befindet. Die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Delikte werden (über deren formale Bezeichnung als qualifizierten Betrug, Diebstahl, mehrfache Urkundenfälschung und qualifizierte Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz hinaus) nicht näher beschrieben. Der angefochtene Entscheid enthält auch keinerlei Bezugnahmen auf die bundesgerichtliche (oder auf die kantonale) Haftpraxis. Was den besonderen Haftgrund der Fortsetzungsgefahr betrifft, nennt der angefochtene Entscheid keine Delikte, bezüglich derer bereits eine (rechtskräftige oder allenfalls eine noch nicht rechtskräftige) Verurteilung des Inhaftierten erfolgt wäre. Sodann setzt sich das Obergericht nicht mit der Frage auseinander, inwiefern das solothurnische Strafprozessrecht die Annahme von Wiederholungsgefahr gestützt auf blosse Verdachtsmomente (Tatverdacht) zuliesse. Ebenso wenig wird ersichtlich, aus welchen Umständen die kantonalen Behörden im Falle des Beschwerdeführers eine besonders ungünstige Rückfallprognose oder eine besondere Schwere der befürchteten Delikte ableiten, welche die Präventivhaft rechtfertigen könnten (vgl. BGE 123 I 268 E. 2c S. 270, E. 2e S. 271 f.). Allfällige Ersatzmassnahmen werden (unter dem Gesichtspunkt der Verhältnismässigkeit) nicht geprüft (vgl. BGE 125 I 60 E. 3a S. 62; 124 I 208 E. 5 S. 213). Auch konkrete Bezugnahmen auf die umfangreichen Untersuchungsakten enthält der angefochtene Entscheid nicht. Zwar wird auf ein Haftverlängerungsgesuch des a.o Amtsgerichtsstatthalters von Bucheggberg-Wasseramt vom 10. Dezember 2001 verwiesen. Es wird jedoch weder im angefochtenen Entscheid noch in den Eingaben der kantonalen Behörden erwähnt, wo dieses Dokument zu finden sei oder welche Erwägungen es enthalte.
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3.5 Aus dem angefochtenen Entscheid ergibt sich sodann, dass die Strafuntersuchungen, auf die der dringende Tatverdacht und die Fortsetzungsgefahr gestützt werden, bereits einige Jahre zurückliegen. Das Obergericht weist darauf hin, dass bereits mit Schlussverfügungen vom 16. Juli 1998 und 14. März 2000 "wegen des Verdachts teilweise gleichartiger Delikte" eine Überweisung an das zuständige Strafgericht erfolgt sei. Eine weitere Überweisung an das Amtsgericht Bucheggberg-Wasseramt erfolgte am 7. Dezember 2001. Im angefochtenen Entscheid wird zwar die Erwartung ausgesprochen, dass "das seit Jahren hängige Strafverfahren endlich abgeschlossen wird". Es wird jedoch keine Frist für die Durchführung der gerichtlichen Hauptverhandlung angeordnet oder genannt. Das Obergericht hat eine Haftverlängerung "bis zur gerichtlichen Hauptverhandlung, längstens bis 31. Mai 2002" bewilligt. Nach Ablauf dieser Frist wäre erneut eine Haftverlängerung möglich (§ 47 Abs. 1 StPO/SO). Der angefochtene Entscheid ist im Übrigen nicht durch einen Richter (sondern lediglich durch den Gerichtsschreiber) unterzeichnet. Ebenso wenig hat das Richteramt Bucheggberg-Wasseramt mitgeteilt, wann die Hauptverhandlung voraussichtlich stattfindet. Die kantonalen Behörden haben sich zur Haftbeschwerde nicht vernehmen lassen und statt dessen kommentarlos umfangreiche Untersuchungsakten eingereicht.
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3.6 Der angefochtene Entscheid hält nach dem Gesagten vor dem verfassungsmässigen Begründungsgebot in Haftsachen nicht stand (Art. 29 Abs. 2 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 und Art. 31 Abs. 4 BV; vgl. M. Forster, Rechtsschutz bei strafprozessualer Haft, SJZ 94 [1998] 2 ff./35 ff., 40). Der vom Obergericht angerufene besondere Haftgrund der Wiederholungsgefahr erscheint aufgrund der vorliegenden kantonalen Haftakten nicht ausreichend erstellt und begründet. Es kann offen bleiben, ob der allgemeine Haftgrund des dringenden Tatverdachtes ausreichend dargelegt erschiene.
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Eine "Heilung" der mangelhaften Begründung im Rahmen des bundesgerichtlichen Beschwerdeverfahrens kommt im vorliegenden Fall nicht in Betracht (vgl. BGE 124 V 180 E. 4a S. 183, 389 E. 5a S. 392; 122 II 274 E. 6 S. 285; 116 Ia 94 E. 2 S. 95 f.).
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde im Sinne der Erwägungen gutzuheissen. Der angefochtene Entscheid ist aufzuheben, und die Streitsache ist zur neuen Beurteilung bzw. ausreichenden Begründung des Haftentscheides an die kantonalen Behörden zurückzuweisen. Dabei wird auch dem Beschleunigungsgebot in Haftsachen Rechnung zu tragen sein. Danach muss entweder eine gerichtliche Beurteilung innert angemessener Frist oder aber eine Entlassung aus der Untersuchungshaft erfolgen (vgl. Art. 31 Abs. 3 BV, Art. 5 Ziff. 3 EMRK). Eine Haftentlassungsanordnung durch das Bundesgericht rechtfertigt sich hingegen im heutigen Zeitpunkt nicht.
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Gerichtskosten sind bei diesem Verfahrensausgang nicht zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Die Zusprechung einer Parteientschädigung an den (nicht anwaltlich vertretenen) Beschwerdeführer rechtfertigt sich ebenfalls nicht (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen, und der Beschluss des Obergerichtes (Strafkammer) des Kantons Solothurn vom 14. Dezember 2001 wird aufgehoben.
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2.
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Das Haftentlassungsgesuch wird abgewiesen.
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3.
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Es werden keine Kosten erhoben.
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4.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Richteramt Bucheggberg-Wasseramt, Strafabteilung, und dem Obergericht des Kantons Solothurn, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 31. Januar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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