BGer 1P.640/2001 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1P.640/2001 vom 04.02.2002 | |
Tribunale federale
| |
{T 0/2}
| |
1P.640/2001/sta
| |
Urteil vom 4. Februar 2002
| |
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
| |
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
| |
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
| |
Gerichtsschreiber Dreifuss.
| |
X.________, Beschwerdeführer,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
| |
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
| |
Art. 29 Abs. 2 BV (Strafverfahren)
| |
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 23. August 2001)
| |
Sachverhalt:
| |
A.
| |
X.________ wurde vom Bezirksgericht Bremgarten am 27. Januar 2000 der einfachen Körperverletzung, der Gewalt und Drohung gegen Beamte und der Hinderung einer Amtshandlung schuldig gesprochen und zu einer bedingt vollziehbaren Strafe von 3 Monaten Gefängnis sowie einer Busse von Fr. 500.-- verurteilt. Gleichzeitig widerrief das Bezirksgericht den bedingten Vollzug einer vom selben Gericht am 16. Dezember 1997 ausgesprochenen Strafe von 1 1/2 Monaten Gefängnis.
| |
X.________ erhob gegen das Urteil vom 27. Januar 2000 Berufung beim Obergericht des Kantons Aargau und beantragte sinngemäss, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Das Obergericht (1. Strafkammer) trat am 25. August 2000 auf die mit Datum vom 30. Mai 2000 versehene Berufung nicht ein, weil X.________ diese erst am 2. Juni 2000 der schweizerischen Post übergeben und damit die am 31. Mai 2000 abgelaufene Berufungsfrist nicht eingehalten habe.
| |
B.
| |
Dagegen gelangte X.________ mit einer als "Berufung" bezeichneten Eingabe vom 9. Oktober 2000 an das Obergericht. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe die auf den 30. Mai 2000 datierte Berufung bereits am Tage vor Auffahrt, dem 31. Mai 2000, nach Erkundigung bei einem SBB-Angestellten in einen Briefkasten der schweizerischen Post am Bahnhof H. eingeworfen und nicht erst am 2. Juni 2000. Er habe die Berufungsfrist nicht überschritten. Das Urteil vom 25. August 2000 sei zu widerrufen.
| |
Das Obergericht überwies die Eingabe am 17. Oktober 2000 dem Bundesgericht zur Behandlung. Der Instruktionsrichter des Bundesgerichts sandte sie am 4. Dezember 2000 zur allfälligen Behandlung als Begehren um Revision des obergerichtlichen Urteils an das Obergericht zurück.
| |
Dieses trat auf das Revisionsbegehren mit Beschluss vom 1. März 2001 nicht ein, da eine Revision des Prozessurteils vom 25. August 2000 weder nach § 230 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau (StPO/AG) noch nach Art. 397 StGB zulässig sei. Gegen diesen Beschluss erhob X.________ mit Eingabe vom 9. April 2001 staatsrechtliche Beschwerde (Verfahren 1P.266/2001).
| |
Das Bundesgericht hiess diese Beschwerde am 12. Juni 2001 gut und hob den Obergerichtsbeschluss vom 1. März 2001 auf (BGE 127 I 133). Es hielt fest, dass es eine grundsätzlich in allen Prozessverfahren Geltung beanspruchende Verfahrensgarantie darstelle, ein materiell und formell rechtskräftiges Urteil, das mit der materiellen Wahrheit nicht übereinstimme, unter bestimmten Voraussetzungen korrigieren zu können. Der Nichteintretensentscheid des Obergerichts vom 25. August 2000 versperre dem Beschwerdeführer den ordentlichen Rechtsmittelweg gegen die Verurteilung endgültig. Er müsse daher aufgrund der Verfahrensgarantie gemäss Art. 29 Abs. 1 BV nötigenfalls nachträglich auf dem Weg der Revision korrigiert werden können, ohne dass es eine Rolle spiele, ob es sich dabei um ein Sach- oder Prozessurteil handle. Der Beschwerdeführer habe mit der Behauptung, die Berufungseingabe am 31. Mai 2000 der Post übergeben zu haben, eine neue und erhebliche Tatsache geltend gemacht. Das Obergericht wäre daher verpflichtet gewesen, die Eingabe vom 9. Oktober 2000 als zulässiges Gesuch um Wiederaufnahme des Berufungsverfahrens im Sinne der analog als anwendbar zu betrachtenden Bestimmung von § 230 StPO/AG entgegen zu nehmen und zu behandeln (BGE 127 I 133 E. 6 und 7).
| |
C.
| |
Das Obergericht wies das Wiederaufnahmegesuch in der Folge mit Urteil vom 23. August 2001 ab. Es befand, der Gesuchsteller habe die behauptete neue Tatsache der Rechtzeitigkeit seiner Berufung nicht nachweisen können.
| |
D.
| |
X.________ erhob mit Eingabe vom 2./5. Oktober 2001 erneut staatsrechtliche Beschwerde wegen Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör. Er beantragt sinngemäss, das Urteil vom 23. August 2001 und der Obergerichtsentscheid vom 1. März 2001 seien aufzuheben und das Obergericht anzuweisen, das Strafverfahren wieder aufzunehmen. Ferner ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Auskunft über Möglichkeiten gegen die "unnötigen Rechtsverweigerungen" der kantonalen Instanzen vorzugehen.
| |
E.
| |
Das Obergericht hat auf eine Stellungnahme zur Beschwerde verzichtet. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
| |
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
| |
1.
| |
1.1 Der Entscheid des Obergerichts des Kantons Aargau vom 1. März 2001 wurde vom Bundesgericht bereits mit Urteil vom 12. Juni 2001 aufgehoben. Der entsprechende Antrag ist daher gegenstandslos.
| |
1.2 Die staatsrechtliche Beschwerde ist, abgesehen von hier nicht zutreffenden Ausnahmen, rein kassatorischer Natur. Soweit der Beschwerdeführer mehr als die Aufhebung des angefochtenen Urteils vom 23. August 2001 verlangt, kann auf seine Beschwerde nicht eingetreten werden (BGE 125 II 86 E. 5a S. 96 mit Hinweisen). Ferner kann das Bundesgericht auf das gestellte Auskunftsersuchen nicht eingehen.
| |
1.3 Die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen der staatsrechtlichen Beschwerde sind vorliegend erfüllt. Auf die Beschwerde ist unter den vorstehend angeführten Vorbehalten einzutreten.
| |
2.
| |
2.1 Nach § 230 Ziff. 1 der Strafprozessordnung des Kantons Aargau vom 11. November 1958 (StPO/AG) kann gegen jedes rechtskräftige Strafurteil die Wiederaufnahme des Verfahrens verlangt werden, wenn erhebliche Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, die Freisprechung des Verurteilten oder eine erheblich geringere Bestrafung herbeizuführen oder eine andere Beurteilung des Zivilpunktes zu bewirken.
| |
2.2 Das Obergericht führte aus, es sei in seinem Urteil vom 25. August 2000 gestützt auf den Poststempel davon ausgegangen, dass die auf den 30. Mai 2000 datierte Berufung erst am Freitag, den 2. Juni 2000 der Post übergeben worden sei. In seiner Eingabe vom 9./11. Oktober 2000 mache der Beschwerdeführer als neue Tatsache geltend, die Postaufgabe der Berufung sei rechtzeitig am 31. Mai und nicht erst am 2. Juni 2000 erfolgt. Sollte diese Behauptung zutreffen, stelle dies eine neue und somit im Wiederaufnahmeverfahren beachtliche Tatsache dar. In der Folge wies das Obergericht das Wiederaufnahmegesuch ab, weil der Beschwerdeführer den ihm obliegenden Beweis nicht erbracht habe, dass er die Berufungseingabe am 31. Mai 2000 in einen Briefkasten geworfen und damit der Post übergeben habe.
| |
Der Beschwerdeführer rügt sinngemäss, das Obergericht sei damit in Willkür verfallen. In der Abweisung des Revisionsgesuches liege daher eine formelle Rechtsverweigerung.
| |
2.3 Willkür liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts nicht schon dann vor, wenn eine andere Lösung ebenfalls vertretbar erscheint oder gar vorzuziehen wäre. Im Bereich der Beweiswürdigung verfügt der Sachrichter über einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift auf staatsrechtliche Beschwerde hin nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, auf einem offenkundigen Versehen beruht oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a; 124 I 208 E. 4a; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 4b, je mit Hinweisen).
| |
Das Obergericht erwog, der Beweis, dass eine schriftliche Eingabe an einem früheren Tag als an demjenigen gemäss Poststempel bei der Post aufgegeben worden sei, könne beispielsweise durch Zeugen erbracht werden, die den Zeitpunkt des Einwurfs in einen Briefkasten bestätigten. Der Beschwerdeführer vermöge weder solche Zeugen noch andere Beweismittel für den rechtzeitigen Einwurf zu nennen. Insbesondere mache er nicht geltend, dass der SBB-Angestellte Y.________, den er nach der Zeit der Leerung des Briefkastens am Bahnhof sowie nach der Post in H. gefragt haben wolle, ihn beim Einwurf beobachtet habe. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Beschwerdeführer den Brief nicht gleich bei der Post in H. eingeworfen habe, wo er zuvor beim Automaten die Briefmarke kaufte. Dem Beschwerdeführer sei nach eigenen Angaben bewusst gewesen, dass die Post am Tag vor Auffahrt, dem letzten Tag der Frist, früher schliessen könnte. Es sei deshalb nicht nachvollziehbar, weshalb er die Sendung nicht früher eingeschrieben zugestellt habe. Die Eingabe des Beschwerdeführers sei von der Post am 2. Juni 2000 erst um 12.00 Uhr abgestempelt worden. Es erschiene unwahrscheinlich, das der Briefumschlag erst um diese Zeit abgestempelt worden wäre, wenn der Beschwerdeführer die Sendung tatsächlich noch am 31. Mai 2000 eingeworfen hätte. Seine Behauptung allein, die Berufung an diesem Tag in den Briefkasten eingeworfen zu haben, vermöge den Nachweis der Rechtzeitigkeit der Berufung nicht zu erbringen.
| |
Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, er habe genügende Beweise dafür erbracht, dass der Briefkasten am Bahnhof H. am 31. Mai 2000 entgegen der angebrachten Aufschrift um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr geleert worden sei. Er habe die Berufungseingabe nachweislich in dieser Zeitspanne zwischen der Leerung und der angegebenen falschen Leerungszeit um 18.00 Uhr einwerfen können.
| |
Der Beschwerdeführer übersieht, dass es das Obergericht auch bei einem erbrachten Nachweis, dass der Briefkasten am 31. Mai 2000 entgegen der Aufschrift bereits um 17.00 Uhr und nicht erst um 18.00 Uhr geleert wurde, nicht ohne weitere Beweismittel als bewiesen betrachten musste, dass er die Berufungseingabe auch tatsächlich an diesem Tag zwischen 17.00 und 18.00 Uhr in diesen eingeworfen habe. Selbst wenn bewiesen wäre, dass der Briefkasten am fraglichen Tag entgegen der Aufschrift bereits um 17.00 Uhr geleert wurde, ist es nicht offensichtlich unhaltbar, wenn es das Obergericht aufgrund der Behauptungen des Beschwerdeführers, er habe den Brief an diesem Tag zwischen 17.00 und 18.00 Uhr in den Briefkasten am Bahnhof H. eingeworfen, nicht als rechtsgenügend nachgewiesen betrachtete, dass die Berufung rechtzeitig aufgegeben wurde. Dies umso mehr als der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 9./11. Oktober 2000 geltend machte, nach seinen Abklärungen bei der Post H. müsste der Briefumschlag, wenn er am Bahnhof H. eingeworfen wurde, einen Luzerner und keinen H. Stempel aufweisen, da die Post Luzern für die Leerung des dortigen Briefkastens zuständig sei. Der bei den Akten liegende Briefumschlag wurde indessen in H. abgestempelt. Das spricht gegen die Darstellung des Beschwerdeführers, weshalb das Obergericht an der Richtigkeit seiner Behauptungen zweifeln durfte, ohne damit in Willkür zu verfallen.
| |
Auch die erhobene Rüge, das Obergericht hätte, da es vorliegend um ein Fristproblem gehe, bei der Post und nicht beim SBB-Angestellten am Bahnhof H. Abklärungen vornehmen sollen, hilft dem Beschwerdeführer nicht weiter. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern Nachforschungen bei der Post vorliegend etwas zur Beantwortung der Frage hätten beitragen können, ob der Beschwerdeführer die Eingabe tatsächlich am 31. Mai 2000 in den Briefkasten am Bahnhof H. eingeworfen hat.
| |
Die Willkürrüge erweist sich damit als unbegründet. In der Abweisung des Revisionsgesuchs und der damit erfolgten Bestätigung, dass die Berufung verspätet erhoben wurde, kann daher keine formelle Rechtsverweigerung gesehen werden.
| |
3.
| |
Nach dem Ausgeführten ist die staatsrechtliche Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Da die Beschwerde von vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt und kann das entsprechende Gesuch nicht bewilligt werden (Art. 152 Abs. 1 OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend sind die bundesgerichtlichen Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
| |
Demnach erkennt das Bundesgericht:
| |
1.
| |
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
| |
2.
| |
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3.
| |
Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
| |
4.
| |
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 4. Februar 2002
| |
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |