BGer H 330/2000 | |||
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BGer H 330/2000 vom 04.02.2002 | |
[AZA 0]
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H 330/00 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiber Batz
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Urteil vom 4. Februar 2002
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in Sachen
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A.________, 1964, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse Zug, Baarerstrasse 11, 6300 Zug, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
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A.- Im Konkurs der Firma W.________ AG kam die Ausgleichskasse Zug namentlich mit Beitragsforderungen zu Verlust. Die Kasse erklärte A.________ als ehemaligen Präsidenten des Verwaltungsrates der Gesellschaft für den Betrag von Fr. 11'963. 20 haftbar und forderte ihn zur Bezahlung des Schadenersatzes auf (Verfügung vom 14. Januar 1998).
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B.- Gegen diese Verfügung erhob A.________ Einspruch, worauf die Ausgleichskasse am 18. März 1998 Schadenersatzklage einreichte. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug hiess die Klage teilweise gut und verpflichtete A.________ - entsprechend den vor der Konkurseröffnung fällig gewordenen Beiträgen - zur Bezahlung eines Betrages von Fr. 8899. 45 (Entscheid vom 31. August 2000).
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C.- Mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert A.________ sinngemäss sein Begehren um Aufhebung der Schadenersatzverpflichtung.
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Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde kann nur so weit eingetreten werden, als die Schadenersatzforderung kraft Bundesrechts streitig ist. Im vorliegenden Verfahren ist deshalb auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde in dem Umfang nicht einzutreten, als sie sich gegen die Schadenersatzforderung für entgangene Beiträge an die kantonale Familienausgleichskasse richtet (vgl. BGE 119 V 80 Erw. 1b, 118 V 69 Erw. 1b mit Hinweis).
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- a) Die Vorinstanz legt in ihrem Entscheid die Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs gemäss Art. 52 AHVG unter Hinweis auf die massgebende Ordnung und Rechtsprechung einlässlich und zutreffend dar. Es kann darauf verwiesen werden.
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b) Sodann stellt das Verwaltungsgericht richtig fest, dass im vorliegenden Fall die Haftungsvoraussetzungen gemäss Art. 52 AHVG beim Beschwerdeführer erfüllt sind und dieser den der AHV verursachten - und in masslicher Hinsicht unbestritten gebliebenen - Schaden zu ersetzen hat.
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Dagegen wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts als mangelhaft im Sinne des Art. 105 Abs. 2 OG oder die rechtliche Würdigung als bundesrechtswidrig erscheinen liesse (vgl. Erw. 2 hievor). Was den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwand anbetrifft, der Beschwerdeführer habe "alles mögliche unter(nommen)", um das Geschäft zu retten, weshalb keine Grobfahrlässigkeit vorliege, so ist darauf hinzuweisen, dass dem Beschwerdeführer nicht vorgeworfen wird, den Konkurs der Firma in grobfahrlässiger Weise verursacht zu haben, sondern die der Ausgleichskasse zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge nicht abgeliefert zu haben; namentlich hätte der Beschwerdeführer Löhne nur soweit zur Auszahlung bringen dürfen, als gleichzeitig die Sozialversicherungsbeiträge bezahlt bzw. sichergestellt waren (BGE 118 V 195 Erw. 2a; SVR 1995 AHV Nr. 70, je mit Hinweisen). Auch die weiteren Einwendungen des Beschwerdeführers sind nicht geeignet, Rechtfertigungs- oder Exkulpationsgründe im Sinne der Rechtsprechung darzutun (BGE 108 V 183 ff.; AHI-Praxis 1994 S. 105 Erw. 5b/cc, ZAK 1992 S. 248 Erw. 4b, 1985 S. 577 Erw. 3a und S. 621 unten f.; vgl. auch BGE 121 V 244 Erw. 4b). Im Übrigen steht es dem Beschwerdeführer frei, sich bezüglich der Bezahlung des Schadenersatzes resp.
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einem für ihn in Betracht fallenden Zahlungsmodus an die Ausgleichskasse zu wenden. Hinsichtlich der anderen Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, mit denen sich bereits die Vorinstanz zutreffend auseinandergesetzt hat, wird auf die eingehenden Erwägungen des kantonalen Gerichts verwiesen, denen das Eidgenössische Versicherungsgericht nichts beizufügen hat.
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4.- Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unzulässig bzw. unbegründet (Art. 36a OG). Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend gehen die Kosten zu Lasten des Beschwerdeführers (Art. 134 OG e contrario; Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit
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darauf einzutreten ist.
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II.Die Gerichtskosten von total Fr. 1000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. Februar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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