BGer 6P.181/2001 | |||
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BGer 6P.181/2001 vom 06.02.2002 | |
[AZA 0/2]
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6P.181/2001/sch
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6S.673/2001
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KASSATIONSHOF
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6. Februar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des
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Kassationshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger und Gerichtsschreiber Näf.
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In Sachen
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Werner K. R e y, Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, Basel,
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gegen
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Generalprokurator des Kantons Bern, a.o. Kassationshof des Kantons Bern,
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betreffend
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Wiederaufnahme des Verfahrens (Art. 397 StGB, Art. 368
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StrV/BE), Befangenheit eines Gerichtsexperten, hat sich ergeben:
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A.- 1. Der Kassationshof des Kantons Bern sprach Werner K. Rey am 14. Juni 2000 frei
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- von der Anschuldigung des gewerbsmässigen Betrugs, angeblich begangen im Dezember 1986 zum Nachteil der Merrill Lynch Capital Markets London, der Schweizerischen Volksbank, der Banque Cantonal Vaudoise und der Zürcher Kantonalbank,
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- von der Anschuldigung der Urkundenfälschung, angeblich begangen a) durch das Erstellen eines Schreibens vom 7. April 1986 und b) durch das Veranlassen der Erstellung einer falschen Gewinn- und Verlustrechnung der Inspectorate International S.A. für das Jahr 1985 im April 1986.
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Der Kassationshof des Kantons Bern sprach Werner K. Rey hingegen schuldig
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- des versuchten Betrugs (Art. 148 Abs. 1 aStGB, i.V.m. Art. 22 Abs. 1 StGB) in Sachen Inspectorate, begangen im April 1986 zum Nachteil der Kantonalbank von Bern,
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- der Urkundenfälschung (Art. 251 Ziff. 1 aStGB), begangen durch das Veranlassen der Erstellung einer falschen Pro-forma-Bilanz und Erfolgsrechnung der Omni Holding AG per 30. September 1986 im November 1986,
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- des betrügerischen Konkurses (Art. 163 Ziff. 1 Abs. 2 aStGB), mehrfach begangen, indem er zum Nachteil seiner Gläubiger sein Vermögen nach dem 4. September 1991 durch Verheimlichung verschiedener ihm zustehender Forderungen und Ansprüche zum Schein verminderte.
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Werner K. Rey wurde zu vier Jahren Zuchthaus verurteilt, unter Anrechnung der ausgestandenen Auslieferungs-, Untersuchungs- und Sicherheitshaft von 1'545 Tagen.
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Die schriftliche Begründung dieses Urteils wurde den Parteien am 3. Januar 2001 zugestellt.
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2. Gegen den Entscheid des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 erhob Werner K. Rey eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde.
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Der Kassationshof des Bundesgerichts wies mit Urteilen vom 6. Dezember 2001 beide Beschwerden ab, soweit er darauf eintrat.
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Er hiess hingegen mit Urteil vom gleichen Tag die von der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern erhobene eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde in einem Punkt gut, hob daher den Entscheid des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurück.
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B.- Am 30. November 2000 reichte Werner K. Rey ein Gesuch um Revision seines Verfahrens ein.
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Der a.o. Kassationshof des Kantons Bern wies das Revisionsgesuch am 17. Oktober 2001 ab.
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C.- Werner K. Rey ficht den Entscheid des a.o. Kassationshofes des Kantons Bern mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde und mit staatsrechtlicher Beschwerde an.
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Er beantragt, der Entscheid sei aufzuheben und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Verpflichtung, das Revisionsgesuch vom 30. November 2000 gutzuheissen. Er beantragt, die beiden Beschwerden gemeinsam zu behandeln.
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Der Generalprokurator des Kantons Bern stellt in seinen Vernehmlassungen die Anträge, die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde abzuweisen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) In einem parallelen Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ vor dem Wirtschaftsstrafgericht des Kantons Bern wurde mit Beschluss vom 14. November 2000 in Gutheissung der Gesuche der Beschuldigten der Gerichtsexperte B.________ wegen Befangenheit abgelehnt; die bisherigen Gutachten des Experten und die mit ihm geführten Einvernahmen wurden aus den Akten jenes Verfahrens entfernt.
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Zur Begründung wurde, unter anderem unter Hinweis auf ein erst nachträglich in die Akten gelangtes Verbal vom 3. Mai 1995, im Wesentlichen ausgeführt, vor allem die Tatsache, dass der Untersuchungsrichter und der Staatsanwalt Gelegenheit gehabt hätten, zu den Entwürfen der Gutachten des Experten Stellung zu nehmen und damit auch auf den Inhalt der Gutachten und darin enthaltene Formulierungen einzuwirken, weckten erhebliche Zweifel an der Unabhängigkeit und Unbefangenheit des Experten. Im Beschluss wurde zudem festgehalten, dass die Ablehnung des Experten wegen Befangenheit, welche nach dem hier massgebenden neuen bernischen Strafverfahrensrecht kein von Amtes wegen zu beachtender Unfähigkeitsgrund mehr sei, nur in diesem Verfahren, in dem sie von den Parteien (X.________ und Y.________) geltend gemacht worden sei, Wirkung haben könne (siehe zum Ganzen den Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 sowie das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 [E. 7.1.5.3., S. 31 f.] in Sachen X.________ und Y.________).
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b) Die Gutachten des Experten B.________, welche im parallelen Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ wegen der Befangenheit des Experten mit Beschluss vom 14. November 2000 aus den Akten entfernt wurden, sind im Urteil des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 in Sachen des Beschwerdeführers als Beweismittel berücksichtigt worden. Der Beschwerdeführer machte in seinem Revisionsgesuch vom 30. November 2000 unter Berufung auf den Beschluss des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ geltend, die fraglichen Gutachten des für befangen erklärten Experten dürften auch in seinem Verfahren nicht berücksichtigt werden. Es sei, wie im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________, eine neue Expertise zu erstellen. Er habe ebenfalls Anspruch darauf, dass er fair behandelt werde und sein Verfahren rechtmässig ablaufe. In seiner Eingabe vom 15. März 2001, mit welcher er die Begründung seines Revisionsgesuchs ergänzte, wies der Beschwerdeführer auf verschiedene Passagen der den Parteien in der Zwischenzeit zugestellten Begründung des Urteils des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 hin, aus denen sich ergebe, dass der Kassationshof vor allem die Verurteilung wegen Urkundenfälschung im Zusammenhang mit der Pro-forma-Bilanz und Erfolgsrechnung der Omni Holding AG per 30. September 1996 auch auf die fraglichen Gutachten B.________ abgestützt habe.
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c) Die Vorinstanz hält fest, es sei schon längst vor der Hauptverhandlung aktenkundig und somit auch dem Beschwerdeführer bekannt gewesen, dass unter anderem der Experte B.________ in der Voruntersuchung seine gutachterlichen Antworten vor dem Einreichen der definitiven Fassung dem Untersuchungsrichter unterbreitet und mit diesem besprochen habe. Hingegen fehlten Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer schon vor dem rechtskräftigen Abschluss seines eigenen Strafverfahrens Kenntnis von den Tatsachen gehabt habe, wie sie sich unter anderem aus dem Verbal des Untersuchungsrichters vom 3. Mai 1995 ergeben und aus denen nach der Auffassung des Wirtschaftsstrafgerichts im Beschluss vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ die Möglichkeit einer direkten Einflussnahme des Untersuchungsrichters auf den Wortlaut des Gutachtens hervorgehe (angefochtener Entscheid S. 6 f.). Die Befangenheit eines Gerichtsexperten sei indessen kein von Amtes wegen zu beachtender Unfähigkeitsgrund, sondern lediglich ein auf Gesuch hin zu prüfender Ablehnungsgrund.
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Ein diesbezügliches Gesuch sei gutzuheissen, wenn Tatsachen vorlägen, welche geeignet seien, den Experten als befangen erscheinen zu lassen und Zweifel an dessen Unparteilichkeit zu erregen (angefochtener Entscheid S. 12). Die Tatsachen, aus denen das Wirtschaftsstrafgericht im Beschluss vom 14. November 2000 im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ auf die Befangenheit des Gerichtsexperten B.________ erkannt habe, hätten schon im Zeitpunkt der rechtskräftigen Beurteilung des Beschwerdeführers vorgelegen, doch seien sie dem in Sachen des Beschwerdeführers urteilenden Gericht nicht bekannt gewesen; sie seien somit im revisionsrechtlichen Sinne neu. Die Vorinstanz lässt offen, ob und inwieweit das Wirtschaftsstrafgericht in seinem Urteil vom 8. Juli 1999 in Sachen des Beschwerdeführers überhaupt auf das Gutachten B.________ abgestellt habe und ob eine vom Beschwerdeführer im Appellationsverfahren vor dem Kassationshof des Kantons Bern vorgebrachte Befangenheitsrüge im Falle ihrer Gutheissung zu einer Kassation des erstinstanzlichen Urteils mit der Folge der Rückweisung an die erste Instanz zur Neubeurteilung gemäss Art. 360 StrV/BE geführt hätte. Selbst wenn man beide Fragen bejahen wollte, ergäbe sich daraus nicht zwingend, dass auch der Revisionsgrund der neuen Tatsachen und Beweismittel vorliege. Das Revisionsverfahren unterscheide sich in verschiedener Hinsicht wesentlich vom Kassationsverfahren. Im Revisionsverfahren sei nicht von Belang, wie allfällig dem Urteil zu Grunde gelegte gutachterliche Äusserungen zu Stande gekommen seien. Massgebend sei im Revisionsverfahren allein, ob die im Nachhinein bekannt gewordenen Umstände Fehler in den gutachterlichen Ausführungen erkennen liessen und ob sich diese Fehler auf das Ergebnis der Beurteilung ausgewirkt haben könnten. Der Beschwerdeführer habe in seinem Revisionsgesuch nichts vorgebracht, was die Äusserungen des Experten B.________ inhaltlich, das heisst in Bezug auf möglicherweise für die Verurteilung relevante Aussagen, in Frage stelle. Wenn aber nichts vorliege, was ernsthaft dafür spreche, dass die im Gutachten B.________ abgehandelten Sachverhalte sich heute in anderer Form präsentierten als vom urteilenden Gericht damals angenommen, dann fehle jeder Anlass zur Vermutung, das urteilende Gericht habe damals seine Überzeugung auf Grund von falschen gutachterlichen Aussagen gebildet (angefochtener Entscheid S. 13 f.). Indem der Beschwerdeführer im Revisionsgesuch die Mitwirkung eines befangenen Sachverständigen rüge, bringe er zwar ein Novum vor, aber keines, das sich auf die Grundlage des angefochtenen Urteils beziehe. Er rüge damit lediglich einen im Nachhinein, nach rechtskräftiger Beurteilung, zu Tage getretenen Verfahrensfehler. Ein solcher Verfahrensfehler sei aber nach herrschender Lehre revisionsrechtlich grundsätzlich nicht relevant und stelle, auch als Novum vorgetragen, keinen Revisionsgrund dar.
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Revisionsrechtlich relevant seien nur neue Tatsachen, welche die tatsächlichen Grundlagen des Urteils betreffen können, die Gegenstand der Beweisführung bilden. Verfahrensfehler seien daher nur bedeutsam, soweit sie in der Ermittlung eines unrichtigen Sachverhalts lägen; dies sei vorliegend auszuschliessen, da es einzig um die Ablehnung eines Experten wegen des Anscheins der Befangenheit und nicht um den (materiellen) Inhalt der gutachterlichen Stellungnahmen gehe. Nachträglich entdeckte Verfahrensfehler seien mithin nur dann revisionsrechtlich relevant, wenn nachgewiesen sei, dass sie zu mangelhaften oder falschen Beweisgrundlagen geführt hätten; in diesem Fall führe allerdings nicht der Verfahrensfehler als solcher zur Wiederaufnahme, sondern dessen konkreten Auswirkungen auf die Beweisgrundlagen des Urteils (angefochtener Entscheid S. 14 f.). Dass nachträglich entdeckte Verfahrensfehler als solche keine Revisionsgründe seien, ergebe sich auch aus den in verschiedenen Prozessordnungen enthaltenen Regelungen. So könne etwa die Revision verlangt werden, wenn der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte eine Individualbeschwerde wegen Verletzung der EMRK gutheisse oder wenn durch eine strafbare Handlung auf das Urteil eingewirkt worden sei. Daraus ergebe sich der Umkehrschluss, dass ein Verfahrensfehler als solcher - der weder zur Gutheissung einer Individualbeschwerde durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geführt habe noch als strafbare Einwirkung auf das Urteil zu qualifizieren sei - keinen Revisionsgrund darstelle (angefochtener Entscheid S. 16). Der Entscheid, der auf Befangenheit eines Experten erkenne, sei nichts anderes als ein Werturteil und damit keine Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne.
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Die Vorinstanz weist ergänzend darauf hin, dass das nun vorliegende Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 21. September 2001 in Sachen X.________ und Y.________ "trotz ausgewechseltem Sachverständigen die wesentlichen Tat- bzw. Rechtsfragen im Zusammenhang mit dem Zwischenabschluss per 30. September 1986 der Omni offensichtlich wieder gleich beurteilt" (angefochtener Entscheid S. 17).
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Sie bringt damit zum Ausdruck, dass das Gutachten des im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestellten Gerichtsexperten A.________ in den massgebenden Punkten nicht wesentlich anders laute als das Gutachten B.________, welches in jenem Verfahren wegen der dort erkannten Befangenheit des Experten B.________ aus den Akten entfernt worden war. Abschliessend hält die Vorinstanz fest, dass Verfahrensfehler grundsätzlich keine Revisionsgründe seien; der Umstand der Mitwirkung des Sachverständigen B.________ in dem mit Urteil des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 abgeschlossenen Verfahren gegen den Beschwerdeführer stelle somit keinen Revisionsgrund dar, weshalb das Revisionsgesuch abzuweisen sei (angefochtener Entscheid S. 18).
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d) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts betreffend die Befangenheit des Experten B.________ im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ beziehungsweise die darin festgestellte Befangenheit des Experten und die daraus resultierende Entfernung der gutachterlichen Stellungnahmen aus den Akten jenes Verfahrens seien neue und erhebliche Tatsachen im revisionsrechtlichen Sinne. Diese auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer berücksichtigten gutachterlichen Stellungnahmen des Experten B.________ seien auch in diesem Verfahren ohne jeden Beweiswert und als nicht mehr existent zu betrachten, was eine wesentliche Änderung des der Verurteilung zu Grunde liegenden Sachverhalts wahrscheinlich mache. Die nachträglich entdeckte Befangenheit sei nicht nur ein revisionsrechtlich irrelevanter Verfahrensfehler. Die Befangenheit des Sachverständigen auf Grund der starken Einflussnahme durch den Untersuchungsrichter und den Staatsanwalt auf den Experten erschüttere den vom Wirtschaftsstrafgericht und vom Kassationshof des Kantons Bern im Verfahren gegen den Beschwerdeführer aufgenommenen Sachverhalt.
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Der von der Vorinstanz erwähnte Revisionsgrund der strafbaren Einwirkung auf das Urteil sei ein absoluter Revisionsgrund. Daraus lasse sich nicht der Umkehrschluss ziehen, dass eine nachträglich entdeckte, nicht strafbare Einwirkung auf das Urteil etwa durch eine Einflussnahme auf den Gerichtsexperten nicht die Voraussetzungen des relativen Revisionsgrundes der neuen Tatsachen und Beweismittel erfüllen könne. Wenn eine Einflussnahme auf den Gutachter im Falle ihrer Entdeckung im Appellationsverfahren zur Kassation des erstinstanzlichen Urteils führen könne, wie die Vorinstanz einräume, dann müsse sie im Falle ihrer Entdeckung nach Ausfällung des rechtskräftigen Urteils die Revision zur Folge haben. Die neue und erhebliche Tatsache bestehe darin, dass die Gutachten und Stellungnahmen des Experten B.________ wegen der nachträglich erkannten Befangenheit des Gutachters auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer nicht hätten verwertet werden dürfen. Die Ablehnung eines Experten wegen des Anscheins der Befangenheit begründe die Vermutung, dass sich die anscheinend bestehende Befangenheit auf die Urteilsbildung ausgewirkt habe; andernfalls bräuchte es kein Ablehnungsrecht.
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Ebenfalls nicht stichhaltig sei das vorinstanzliche Argument, dass der im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestellte Experte A.________ im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen gelangt sei wie der Gutachter B.________. Der Beschwerdeführer habe auf die Bestellung des Gutachters A.________ keinen Einfluss nehmen und dem neuen Experten auch keine Fragen stellen können; im Übrigen sei das Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ nicht rechtskräftig.
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2.- Gemäss Art. 397 StGB haben die Kantone gegenüber Urteilen, die auf Grund dieses oder eines andern Bundesgesetzes ergangen sind, wegen erheblicher Tatsachen oder Beweismittel, die dem Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt waren, die Wiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Verurteilten zu gestatten. Art. 397 StGB enthält nicht nur eine Anweisung an die Kantone, sondern stellt zugleich einen bundesrechtlichen Revisionsgrund im Sinne einer Minimalvorschrift dar (BGE 120 IV 246 E. 1a; 116 IV 353 E. 4b). Nach Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE können rechtskräftige Endurteile aufgehoben werden, wenn Tatsachen oder Beweismittel vorliegen, die dem urteilenden Gericht zur Zeit des früheren Verfahrens nicht bekannt gewesen sind und die allein oder zusammen mit den früher festgestellten Tatsachen geeignet sind, den Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung einer verurteilten oder die Verurteilung einer freigesprochenen Person zu bewirken.
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a) Tatsache im revisionsrechtlichen Sinne ist alles, was Gegenstand der Beweisführung bildet. Dazu gehören nicht nur die Haupttatsachen, welche den beurteilten Sachverhalt betreffen, sondern unter anderem auch die Hilfstatsachen, welche die Zuverlässigkeit der benutzten Beweismittel, etwa die Richtigkeit eines Sachverständigengutachtens oder die Glaubwürdigkeit eines Zeugen, berühren (siehe dazu Hauser/Schweri, Schweizerisches Strafprozessrecht, 4. Aufl. 1999, § 102 N 17 i.V.m. § 59 N 9; Hans Walder, Die Wiederaufnahme des Verfahrens in Strafsachen nach Art. 397 StGB, insbesondere auf Grund eines neuen Gutachtens, in: Berner Festgabe zum Schweizerischen Juristentag 1979, S. 341 ff., 344; Kleinknecht/ Meyer-Gossner, Kurzkommentar zur deutschen Strafprozessordnung,
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43. Aufl. 1997, § 359 N 23).
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Neu im revisionsrechtlichen Sinne ist eine Tatsache, die im Zeitpunkt der Beurteilung bereits vorlag, aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt war, d.h. ihm überhaupt nicht in irgendeiner Form zur Beurteilung vorlag.
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Erheblich ist sie, wenn sie für sich allein oder in Verbindung mit den bereits bekannten Tatsachen geeignet ist, die der Verurteilung zu Grunde liegenden tatsächlichen Feststellungen so zu erschüttern, dass auf Grund des veränderten Sachverhalts ein für den Beschuldigten wesentlich milderes Urteil möglich ist, sei es ein Freispruch zumindest in einem Anklagepunkt, sei es eine mildere Strafe. Ob eine Tatsache dem Richter bekannt war, ist Tatfrage; eine Frage der Beweiswürdigung und somit eine Tatfrage ist auch, ob und inwiefern die neue Tatsache geeignet ist, die tatsächlichen Grundlagen des Urteils zu erschüttern (siehe zum Ganzen BGE 122 IV 66 E. 2a; 120 IV 246 E.2; 116 IV 353 E. 2; 109 IV 173; 101 IV 317; 92 IV 177).
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b) Soweit die Vorinstanz den Standpunkt vertritt, dass nachträglich entdeckte "Verfahrensfehler" grundsätzlich keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 397 StGB bzw.
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Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE seien, kann ihr nicht gefolgt werden. Revisionsrechtlich massgebend ist insoweit vielmehr, ob der Umstand, der allenfalls als "Verfahrensfehler" zu bewerten ist, im Sinne von Art. 397 StGB bzw.
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Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE eine neue und erhebliche Tatsache ist. Dieser Auffassung scheint letztlich auch die Vorinstanz zu sein, wenn sie etwa ausführt, dass "Verfahrensfehler" dann Revisionsgründe im Sinne der genannten Bestimmungen seien, wenn nachgewiesen sei, dass sie zu mangelhaften oder falschen Beweisgrundlagen geführt hätten, in welchem Falle allerdings nicht der "Verfahrensfehler" als solcher zur Wiederaufnahme führe, sondern dessen konkrete Auswirkung auf die Beweisgrundlage des Urteils.
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c) Der Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts des Kantons Bern vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________, durch welchen der Experte B.________ in Gutheissung der Gesuche der Beschuldigten in jenem Verfahren wegen Befangenheit abgelehnt sowie die von ihm verfassten Gutachten und mit ihm geführten Einvernahmen aus den Akten entfernt wurden, ist jedenfalls keine neue Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn. Der Entscheid ist erst nach der Ausfällung des Urteils des Kassationshofes des Kantons Bern vom 14. Juni 2000 in Sachen des Beschwerdeführers ergangen; er ist damit nicht eine Tatsache, welche im Zeitpunkt der Ausfällung des Urteils in Sachen des Beschwerdeführers bereits vorgelegen hat, aber dem urteilenden Gericht nicht bekannt gewesen ist.
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Die im Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ erkannte Befangenheit des Experten B.________ als solche ist jedenfalls keine Tatsache im revisionsrechtlichen Sinn.
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Die Befangenheit beziehungsweise der Anschein der Befangenheit ist vielmehr eine wertende Einschätzung von bestimmten Umständen.
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d) aa) Die im Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ festgestellte gewisse Einflussnahme von Untersuchungsrichter und Staatsanwalt auf bestimmte Formulierungen im Gutachten B.________ mag - unabhängig ihrer verfahrensrechtlichen Konsequenzen, etwa einer Ablehnung wegen Befangenheit - im Verfahren in Sachen des Beschwerdeführers als eine grundsätzlich revisionsrechtlich relevante Hilfstatsache betrachtet werden, da sie die Frage der Zuverlässigkeit dieses auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer verwendeten Gutachtens berührt.
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bb) Diese Tatsache der gewissen Einflussnahme ist im Verfahren gegen den Beschwerdeführer neu im revisionsrechtlichen Sinne, weil sie dem Kassationshof des Kantons Bern nicht bekannt war.
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e) aa) Die Tatsache der gewissen Einflussnahme ist aber nicht schon deshalb erheblich im Sinne von Art. 397 StGB und von Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE, weil sie im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ dazu geführt hat, dass der Gutachter B.________ für befangen erklärt und seine Expertise aus den Akten jenes Verfahrens entfernt wurde, und weil anzunehmen ist, dass sie bei ihrer rechtzeitigen Entdeckung auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf dessen Rüge hin die Entfernung des Gutachtens B.________ aus den Akten zur Folge gehabt hätte.
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bb) Die neue Tatsache der gewissen Einflussnahme von Untersuchungsrichter und Staatsanwalt auf bestimmte Formulierungen im Gutachten B.________ ist vielmehr nur dann erheblich im Sinne von Art. 397 StGB und Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE, wenn es wahrscheinlich oder möglich ist, dass ohne diese Einflussnahme der Gutachter zu andern Schlüssen gekommen wäre, das Gericht daher andere Feststellungen getroffen und auf Grund dieses veränderten Sachverhalts ein wesentlich milderes Urteil gefällt hätte.
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Dass diese Voraussetzung erfüllt sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich.
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cc) Die Vorinstanz weist darauf hin, dass der im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestellte Gutachter A.________ im Wesentlichen zu den gleichen Schlüssen gekommen sei wie der in jenem Verfahren als befangen abgelehnte Gutachter B.________, wie sich aus dem Urteil des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ ergebe (siehe angefochtenen Entscheid S. 17). Die Vorinstanz bringt damit zum Ausdruck, dass die gewisse Einflussnahme von Untersuchungsrichter und Staatsanwalt auf das Gutachten B.________ keine Auswirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen gehabt habe. Diese Schlussfolgerung ist tatsächlicher Natur. Inwiefern sie willkürlich sei, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist nicht ersichtlich.
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Dass der Beschwerdeführer keine Gelegenheit hatte, sich zur Person des im Verfahren in Sachen X.________ und Y.________ neu bestellten Experten zu äussern und er dem neuen Gutachter A.________ keine Fragen stellen konnte, ist im vorliegenden Zusammenhang unerheblich, da einzig zu prüfen ist, ob die fragliche Einflussnahme Auswirkungen auf irgendwelche relevanten tatsächlichen Feststellungen gehabt habe.
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f) Somit kann ohne Verletzung von Verfassungsrecht und von eidgenössischem Recht davon ausgegangen werden, dass die erst nach der Ausfällung des Urteils vom 14. Juni 2000 in Sachen des Beschwerdeführers bekannt gewordene gewisse Einflussnahme von Untersuchungsrichter und Staatsanwalt auf das Gutachten B.________, wie sie im Entscheid des Wirtschaftsstrafgerichts vom 14. November 2000 in Sachen X.________ und Y.________ festgehalten wird, kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 397 StGB bzw.
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Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE ist. Die fragliche Einflussnahme ist jedenfalls weder im Sinne von Art. 397 StGB erheblich noch gemäss Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE geeignet, einen Freispruch oder eine erheblich geringere Bestrafung zu bewirken.
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Denn es ist vom Beschwerdeführer nicht dargelegt worden und im Übrigen gemäss den willkürfreien Ausführungen im angefochtenen Entscheid in Anbetracht des inzwischen ergangenen Urteils des Wirtschaftsstrafgerichts vom 26. Juni 2001 in Sachen X.________ und Y.________ auszuschliessen, dass die fragliche Einflussnahme irgendwelche Auswirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen der Vorinstanz gehabt habe. Dass eine frühere Entdeckung der fraglichen Einflussnahme wahrscheinlich auch im Verfahren gegen den Beschwerdeführer auf dessen Rüge hin die Entfernung des Gutachtens B.________ aus den Akten und die Bestellung eines neuen Experten zur Folge gehabt hätte, bedeutet nicht, dass die nachträgliche Entdeckung der fraglichen Einflussnahme ungeachtet ihrer allfälligen Auswirkungen auf relevante tatsächliche Feststellungen des angefochtenen Entscheids einen Revisionsgrund im Sinne von Art. 397 StGB bzw. Art. 368 Ziff. 1 StrV/BE darstelle.
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Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde sind daher abzuweisen.
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3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die bundesgerichtlichen Kosten zu tragen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde und die staatsrechtliche Beschwerde werden abgewiesen.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Generalprokurator und dem a.o. Kassationshof des Kantons Bern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. Februar 2002
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Im Namen des Kassationshofes des
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SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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