BGer 1P.18/2002 | |||
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BGer 1P.18/2002 vom 11.02.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.18/2002/sta
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Urteil vom 11. Februar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Nay, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Störi.
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Urs Rudolf, Ober-Emmenweid 46, Postfach 1846, 6021 Emmenbrücke 1,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 760, 6301 Zug,
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Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, Aabachstrasse 3, Postfach 800, 6301 Zug.
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Art. 9 und 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK
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(Strafverfahren [SVG])
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Strafgerichts des Kantons Zug, Berufungskammer, vom 29. August 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Mit Strafbefehl vom 21. Februar 2000 verurteilte der Einzelrichter des Kantons Zug X.________ wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln (Art. 27 Abs. 1 i.V.m. Art. 90 Ziff. 2 SVG) zu einer Busse von 3'000 Franken. Er hielt für erwiesen, dass dieser am 1. Oktober 1999, um circa 00.25 Uhr, mit seinem Personenwagen die zulässige Höchstgeschwindigkeit auf der Autobahn A 14 zwischen Rotkreuz und dem Rathausen-Tunnel um mindestens 43 km/h überschritten hatte.
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Auf Einsprache von X.________ hin verurteilte ihn der Einzelrichter am 21. Juni 2001 nach durchgeführter Untersuchung wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln gemäss Art. 90 Ziff. 2 i.V.m. Art. 27 Abs. 1 SVG zu einer Busse von 3'000 Franken.
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Das Strafgericht des Kantons Zug wies die Berufung von X.________ am 29. August 2001 ab.
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B.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 9. Januar 2001 wegen Verletzung des Willkürverbots und der Unschuldsvermutung (Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK) beantragt X.________, diesen Entscheid des Strafgerichts aufzuheben.
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C.
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Das Strafgericht und die Staatsanwaltschaft verzichten auf Vernehmlassung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Strafgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch die strafrechtliche Verurteilung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten. Soweit im Folgenden auf Ausführungen in der Beschwerde nicht eingetreten wird, erfüllen sie die gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht.
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2.
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Der Beschwerdeführer wirft dem Strafgericht vor, die Beweise willkürlich gewürdigt und gegen den Grundsatz in "dubio pro reo" verstossen zu haben.
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2.1 Die Rechtsregel, wonach der Richter "im Zweifel zugunsten des Angeklagten" zu entscheiden hat, ergibt sich für das schweizerische Recht aus Art. 32 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 2 EMRK. Als Beweiswürdigungsregel besagt sie, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtungsweise Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Maxime ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss.
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Ob der Grundsatz "in dubio pro reo" als Beweiswürdigungsregel verletzt ist, prüft das Bundesgericht nur auf Willkür. Bei der Berufung auf den Grundsatz als Beweislastregel prüft es hingegen frei, ob sich bei objektiver Betrachtungsweise aus dem Urteil des Sachrichters ergibt, dass dieser zu einem Schuldspruch gelangte, weil der Angeklagte seine Unschuld nicht nachwies (grundlegend BGE 120 Ia 31 E. 2 mit Hinweisen).
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2.2 Willkürlich handelt ein Gericht, wenn es seinem Entscheid Tatsachenfeststellungen zugrunde legt, die mit den Akten in klarem Widerspruch stehen. Im Bereich der Beweiswürdigung besitzt der Richter einen weiten Ermessensspielraum. Das Bundesgericht greift im Rahmen einer staatsrechtlichen Beschwerde nur ein, wenn die Beweiswürdigung offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht oder auf einem offenkundigen Versehen beruht (BGE 124 I 208 E. 4a; 117 Ia 13 E. 2c; 18 E. 3c je mit Hinweisen).
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3.
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Die Verurteilung des Beschwerdeführers beruht im Wesentlichen auf den Aussagen der beiden Polizeibeamten Y.________ und Z.________ sowie der Geschwindigkeitsmessung, die sie durchführten.
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3.1 Der Kantonspolizist Y.________ sagte als Zeuge aus, dass er am fraglichen Abend als Beifahrer in einem zivilen Patrouillenfahrzeug auf der A14 von Cham her Richtung Luzern unterwegs gewesen sei, als ihnen im Bereich Rütihof in der langgezogenen Rechtskurve zwischen der Abzweigung Küssnacht und der Einfahrt Küssnacht ein Auto aufgefallen sei, das wohl zu schnell gewesen sei. Er habe sich mit dem Fahrer abgesprochen, eine Nachfahrmessung durchzuführen. Sie hätten bei der Tempobeschränkung für die Baustelle Reusstalbrücke mit den beiden Messungen begonnen und bei der Rechtsabbiegetafel bei Kilometer 12.520 beendet; eine dritte Messung hätten sie abbrechen müssen, weil der Abstand zum verfolgten Fahrzeug zu gross geworden sei. Es habe sozusagen keinen Verkehr gehabt. Sie hätten nach der Baustelle Mühe gehabt, das verfolgte Fahrzeug zu stoppen, da dieses stark beschleunigt habe. Sie hätten dann das Blaulicht eingeschaltet, worauf es dann vor dem Rathausen-Tunnel angehalten habe. Zum Einwand des Beschwerdeführers, die Zeitangaben im Polizeibericht seien falsch, weil die dritte, abgebrochene Messung um 00:23:22 begonnen habe, und ihm um 00:25 - 10 km weiter - der Printstreifen des Messgerätes mit der aufgezeichneten Geschwindigkeit gezeigt worden sei, erklärt Y.________, bei der Zeitangabe 00:25 habe es sich wohl um einen Tippfehler gehandelt. Er sei sich jedoch völlig sicher, dass es sich beim Auto des Beschwerdeführers um das von ihnen verfolgte und eingemessene Fahrzeug gehandelt habe. Ein Irrtum sei ausgeschlossen, habe er doch den Blickkontakt zum Fahrzeug nie verloren.
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3.2 Der Kantonspolizist Z.________ sagte als Zeuge aus, am fraglichen Abend das Patrouillenfahrzeug gelenkt zu haben, mit welchem die umstrittene Geschwindigkeitsmessung durchgeführt wurde. Vor der Verzweigung Rütihof sei ihnen ein relativ schnell fahrendes Fahrzeug aufgefallen. Sie hätten sich geeinigt, es einer Nachfahrmessung zu unterziehen. Die erste Messung hätten sie bei der 100er-Tafel kurz nach der Einfahrt Küssnacht begonnen, die zweite bei der nächsten 80er-Tafel; das verfolgte Fahrzeug habe bei der 80er-Tafel die Geschwindigkeit nicht gesenkt. Das Verkehrsaufkommen sei schwach gewesen; ab Beginn der Messungen seien sie mit dem verfolgten Pw alleine gewesen. Er habe das Auto nach Abschluss der zweiten Messung im kurvigen Streckenteil zwar kurz, vielleicht für zwei Sekunden, aus den Augen verloren. Er sei sich aber sicher, das Auto des Beschwerdeführers eingemessen zu haben, ein Irrtum sei ausgeschlossen, da der Verkehr so schwach gewesen sei.
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4.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, Opfer einer Verwechslung zu sein. Was er gegen die Beweiswürdigung des Strafgerichts vorbringt, erschöpft sich indessen weitgehend in einer Wiederholung der schon vor Strafgericht vorgebrachten, in einer staatsrechtlichen Beschwerde unzulässigen appellatorischen Kritik an der erstinstanzlichen Verurteilung. Es kann diesbezüglich auf die zutreffenden Ausführungen des Strafgerichts im angefochtenen Entscheid verwiesen werden, (Art. 36a Abs. 3 OG). Die einzige Rüge, die geeignet sein könnte, die Beweiswürdigung als willkürlich nachzuweisen, ist der Einwand, die erste Geschwindigkeitsmessung habe vor der Einfahrt Küssnacht begonnen; dies, wenn vorauszusetzen wäre, dass er selber auf dieser Einfahrt auf die A14 gelangte.
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4.1 Das Strafgericht hat im angefochtenen Entscheid dazu ausgeführt, die Aussagen der beiden Beamten, wonach sie das Fahrzeug des Beschwerdeführers "im Bereich der Verzweigung Rütihof" erstmals wahrgenommen hätten, seien zwar ungenau und missverständlich, jedenfalls aber mit seiner Behauptung vereinbar, über die Einfahrt Küssnacht auf die A14 gelangt zu sein. Es vertritt die Auffassung, der Beschwerdeführer wäre auch dann der ihm vorgeworfenen Geschwindigkeitsübertretung überführt, wenn davon auszugehen wäre, dass er über die Einfahrt Küssnacht auf die A14 gelangte.
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Dies ist, insofern ist dem Beschwerdeführer zuzustimmen, schlechterdings unhaltbar. Die erste Geschwindigkeitsmessung wurde ausgelöst, als sich das verfolgte Fahrzeug im Mündungsbereich der Einfahrt Küssnacht befand. In diesem Zeitpunkt hatten die Polizeibeamten das Fahrzeug nach ihrer eigenen Darstellung bereits geraume Zeit vor sich gehabt, während der sie sich absprachen, es einer Messung zu unterziehen. Es ist daher schlechterdings ausgeschlossen, dass sie ein über die Einfahrt Küssnacht fahrendes Fahrzeug sofort nach dessen Einschwenken auf die A14 einmassen. Dies führt indessen nur dann zur Gutheissung der Willkürrüge, wenn sich die Verurteilung des Beschwerdeführers auch im Ergebnis als willkürlich erweist.
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4.2 Die Aussagen der Polizeibeamten sind in den entscheidenden Punkten klar, übereinstimmend und plausibel: im Bereich der Verzweigung Rütihof, und zwar deutlich vor der Einfahrt Küssnacht, fiel ihnen ein Fahrzeug auf, von dem sie vermuteten, es fahre zu schnell. Sie schlossen auf gut 100 m zu ihm auf, führten zwei Messungen durch und versuchten anschliessend, es zu stellen, was ihnen erst etwa 10 km später gelang. Während der Verfolgung hatten sie, bis auf einen kurzen Moment, in dem ihnen die Sicht durch eine Baustellenabschrankung verdeckt war, Blickkontakt zum verfolgten Fahrzeug; da sie sich in diesem Zeitpunkt mit dem verfolgten Fahrzeug alleine auf der Autobahn befanden, schlossen sie die Möglichkeit, dass sie nach dem kurzen Unterbruch des Blickkontakts eine anderes Fahrzeug weiterverfolgten, kategorisch aus.
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Auf Grund dieser Aussagen und dem Ergebnis der Geschwindigkeitsmessung, die der Beschwerdeführer zu Recht nicht mehr beanstandet, ist seine Verurteilung offensichtlich vertretbar. Eine Verwechslung erscheint ausgeschlossen, da im fraglichen Zeitpunkt ausser dem Patrouillenfahrzeug und dem verfolgten Fahrzeug keine weiteren Fahrzeuge unterwegs waren; auch der Beschwerdeführer behauptet nicht, er sei zwischen der Einfahrt Küssnacht und der Rathausen-Brücke, wo er gestellt wurde, überholt worden. Einen Zeugen dafür, dass er die Einfahrt Küssnacht benutzte, hat der Beschwerdeführer im kantonalen Verfahren nie angeboten, sondern bloss dafür, dass er in der fraglichen Nacht vor dem umstrittenen Vorfall in einem Hotel in Vitznau gearbeitet hatte, was einzig bedeuten würde, dass sein schnellster Heimweg über die Einfahrt Küssnacht geführt hätte. Die Bestätigung, dass er vor der Fahrt in Vitznau war, könnte ihn daher nicht entlasten. Seine Verurteilung ist somit im Ergebnis nicht willkürlich, die Rüge ist unbegründet.
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5.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 3'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer sowie der Staatsanwaltschaft und dem Strafgericht des Kantons Zug, Berufungskammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. Februar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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