BGer U 253/2001 | |||
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BGer U 253/2001 vom 14.02.2002 | |
[AZA 7]
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U 253/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari; Gerichtsschreiberin Amstutz
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Urteil vom 14. Februar 2002
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in Sachen
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K.________, 1964, Beschwerdeführer, vertreten durch C.________,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Mit Nichteignungsverfügung vom 1. April 1999 schloss die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) den 1964 geborenen, gelernten Bäcker-Konditor K.________ zufolge erheblicher Gefährdung der Gesundheit rückwirkend ab 1. Juli 1998 von "Arbeiten mit Exposition zu Staub von Weizen- und Roggenmehl" aus, stellte indessen mit Verfügung vom 8. April 1999 fest, es liege keine die Leistungspflicht des Unfallversicherers begründende Berufskrankheit vor. Während die SUVA dem Versicherten für den Zeitraum vom 1. Juli bis 31. Oktober 1998 ein Übergangstaggeld ausrichtete, verneinte sie mit Verfügung vom 13. Januar 2000 den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 28. März 2000 fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher K.________ sinngemäss hatte beantragen lassen, in Aufhebung des Einspracheentscheids vom 28. März 2000 sowie der Verfügung vom 13. Januar 2000 sei ihm - namentlich zwecks Finanzierung einer Umschulung - eine Übergangsentschädigung zuzusprechen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Bern mit Entscheid vom 11. Mai 2001 ab, soweit es darauf eintrat.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt K.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren sinngemäss erneuern.
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Die SUVA schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung (Art. 84 Abs. 2 UVG in Verbindung mit Art. 86 VUV) sowie die hierzu ergangene Rechtsprechung (BGE 126 V 363; RKUV 1995 Nr. U 225 S. 161), namentlich das Erfordernis der kumulativen Erfüllung der Anspruchsvoraussetzungen gemäss Art. 86 Abs. 1 lit. a-c VUV (RKUV 1995 Nr. U 225 S. 165 Erw. 2b), zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- Streitig ist der Anspruch auf eine Übergangsentschädigung. Nicht in Frage steht dabei, dass der Beschwerdeführer die in Art. 86 Abs. 1 lit. a und c VUV genannten Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung erfüllt. Zu prüfen bleibt einzig, ob dies auch für die dritte, kumulativ zu erfüllende Voraussetzung nach Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV gilt.
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a) Für die Beurteilung der Frage, ob der Beschwerdeführer während des in Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV festgesetzten Zeitraums von zwei Jahren tatsächlich mindestens 300 Tage lang die als gefährdend eingestufte Arbeit mit Weizen- und Roggenmehlstaub-Exposition ausgeübt hat, hat die SUVA zutreffend die Zeitperiode zwischen dem 1. Juli 1996 und dem 30. Juni 1998 als massgebend erachtet, nachdem dem Beschwerdeführer seine bisherige Stelle bei der Firma A.________ AG auf den 30. Juni 1998 gekündigt worden war und er in der Folge arbeitslos blieb.
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Gemäss Abklärungen der SUVA war der Beschwerdeführer in der fraglichen Zeitspanne - welche gestützt auf Art. 86 Abs. 2 VUV zufolge Militärdienstpflicht und krankheitsbedingter Absenzen richtigerweise um 49 Tage verlängert wurde - in der Firma A.________ AG und zuvor (vom 1. März 1997 bis 31. Juli 1997) in der Firma B.________ AG während insgesamt 261 Tagen den gefährdenden Stoffen ausgesetzt. Während der vom 1. Juli 1996 bis 28. Februar 1997 ausgeübten Tätigkeiten bestand nachweislich keine Weizen- oder Roggenmehlstaub-Exposition. Gestützt auf diese Aktenlage verneinten SUVA und Vorinstanz den Anspruch auf eine Übergangsentschädigung mangels Erfüllung der gesetzlichen Voraussetzung des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV.
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b) Der bereits vorinstanzlich vorgebrachte Einwand des Beschwerdeführers, die Voraussetzungen des Anspruchs auf eine Übergangsentschädigung gemäss Art. 86 Abs. 1 VUV müssten nicht kumulativ erfüllt sein, ist offensichtlich unbegründet (vgl. Erw. 1 hievor). Fehl geht sodann sein sinngemäss vorgebrachtes Argument, er habe die Voraussetzung des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV faktisch gar nicht erfüllen können, weil ihm gekündigt worden sei und er in der Folge arbeitslos blieb. Abgesehen davon, dass die konkreten Gründe für das Unterschreiten der Mindestanzahl von 300 Tagen vorbehältlich der in Art. 86 Abs. 2 und 3 VUV aufgeführten Fälle unbeachtlich sind, fehlen jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Kündigung durch die Firma A.________ AG unrechtmässig erfolgt wäre. Ferner kann offen bleiben, ob allfällig geleistete Überstunden im vorliegenden Zusammenhang anzurechnen sind. Selbst wenn dem so wäre, deutet aufgrund der Akten nichts darauf hin, dass in der zu beurteilenden Zeitspanne - wenn überhaupt - ein Mehreinsatz von umgerechnet mindestens 39 Tagen geleistet wurde. Von weiteren Abklärungen sind keine neuen Erkenntnisse zu erwarten, was umso mehr gilt, als auch in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingeräumt wird, Überstunden liessen sich nachträglich nicht mehr nachweisen. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich die "Zweckmässigkeit" des Art. 86 Abs. 1 lit. b VUV in Frage stellt, ist dem entgegenzuhalten, dass das Eidgenössische Versicherungsgericht in BGE 126 V 363 die Verordnungsbestimmung als mit Gesetz und Verfassung vereinbar beurteilt hat (a.a.O., S. 366 f. Erw. 4). Es ist nicht Sache des Gerichts, darüber hinaus zu entscheiden, ob sie das geeignetste Mittel zur Verwirklichung des gesetzgeberischen Ziels darstellt (BGE 126 V 365 f. Erw. 3 mit Hinweisen).
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3.- Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Der geleistete Kostenvorschuss von Fr. 500.- wird dem
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Beschwerdeführer zurückerstattet.
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IV.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche
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Abteilung, und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 14. Februar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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