BGer I 684/2000 | |||
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BGer I 684/2000 vom 19.02.2002 | |
[AZA 7]
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I 684/00 Gi
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger;
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Gerichtsschreiber Hochuli
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Urteil vom 19. Februar 2002
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in Sachen
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H.________, 1943, Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle Bern, Chutzenstrasse 10, 3007 Bern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Bern
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A.- Die 1943 geborene H.________ bezog seit 1968 verschiedene Leistungen der Invalidenversicherung, welche ihr seit 1. August 1990 auf Grund eines Invaliditätsgrades von 70 % eine ganze Invalidenrente und eine Hilflosenentschädigung wegen einer Hilflosigkeit leichten Grades ausrichtet.
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Gestützt auf zwei Verfügungen vom 19. August 1997 und
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19. Januar 1998 (nicht bei den Akten) betreffend die AHV/IV/EO-Mindestbeiträge für Nichterwerbstätige in den Jahren 1997 und 1998 von je Fr. 390.- (zuzüglich Mahngebühren, Verwaltungs-, Betreibungs-, Gerichts- und Pfändungskosten sowie Verzugszins) stellte die Ausgleichskasse des Kantons Bern (nachfolgend: Kasse) Antrag auf Verrechnung der Gesamtforderung von Fr. 1'093. 05 mit Rentenleistungen. Mit Schreiben vom 13. Januar 2000 kündigte die Kasse an, sie werde die Gesamtforderung in fünf monatlichen Teilbeträgen von je Fr. 200.- und einem einmaligen Schlussbetrag von Fr. 93.05 mit den entsprechenden monatlichen Rentenleistungen zur Verrechnung bringen, wenn die Versicherte nicht innert 20 Tagen mit beigelegtem und ausgefüllt zu retournierenden "Ergänzungsblatt 3" geltend mache, dass die vorgesehene Verrechnung in ihr Existenzminimum eingreife. Die IV-Stelle Bern (nachfolgend: IV-Stelle) hielt mit Verfügung vom 7. Februar 2000 an der angekündigten Verrechnung fest.
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B.- Hiegegen erhob H.________ Beschwerde und beantragte sinngemäss, die Verrechnungsverfügung sei aufzuheben, da Abzüge an ihrer IV-Rente unzulässig seien. Das Verwaltungsgericht des Kantons Bern wies die Beschwerde am 16. Oktober 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt H.________ sinngemäss die Aufhebung der Verrechnungsverfügung.
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Zur Begründung führt sie an, sie habe das einverlangte Formular an eine Mitarbeiterin der Abteilung Ergänzungsleistungen namens Holzer abgegeben; diese sei ihr infolge ihrer starken Sehbehinderung beim Ausfüllen des Formulars behilflich gewesen. Mit Einnahmen von Fr. 2'848.- pro Monat bei gleichzeitiger Unterstützung des im selben Haushalt lebenden Bruders lebe sie unter dem Existenzminimum, weshalb sie keine Sozialversicherungsbeiträge bezahlen könne.
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Während die IV-Stelle auf Abweisung schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung (BSV) auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig ist die Verrechnungsverfügung vom 7. Februar 2000.
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a) Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG; betreffend Kognition insbesondere bei Streitigkeiten aus Verrechnungsansprüchen vgl. BGE 115 V 342 Erw. 1 mit Hinweisen).
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b) Im Rahmen von Art. 105 Abs. 2 OG ist die Möglichkeit, im Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht neue tatsächliche Behauptungen aufzustellen oder neue Beweismittel geltend zu machen, weitgehend eingeschränkt.
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Nach der Rechtsprechung sind nur jene neuen Beweismittel zulässig, welche die Vorinstanz von Amtes wegen hätte erheben müssen und deren Nichterheben eine Verletzung wesentlicher Verfahrensvorschriften darstellt (BGE 121 II 99 Erw.
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1c, 120 V 485 Erw. 1b, je mit Hinweisen).
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2.- a) Gemäss Art. 20 Abs. 2 AHVG (anwendbar auf die IV nach Art. 50 Abs. 1 IVG) können fällige Leistungen mit Forderungen aufgrund des AHVG, IVG, EOG und FLG (lit. a) mit Rückforderungen von Ergänzungsleistungen zur AHV und IV (lit. b) und mit Rückforderungen von Renten und Taggeldern der obligatorischen Unfallversicherung, der Militärversicherung, der Arbeitslosenversicherung und der Krankenversicherung (lit. c) verrechnet werden. Wie das Eidgenössische Versicherungsgericht wiederholt festgestellt hat, wird durch Art. 20 Abs. 2 AHVG eine eigene Ordnung geschaffen, welche auf die Besonderheiten der Sozialgesetzgebung im AHV-Bereich zugeschnitten ist (BGE 125 V 321 Erw. 5a mit Hinweisen), und über die obligationenrechtlichen Regeln (Art. 120 Abs. 1 OR), wie sie auch im Verwaltungsrecht zur Anwendung gelangen, hinausgeht (BGE 115 V 342 Erw. 2b und 110 V 185 Erw. 2). Nach den sowohl im Zivilrecht als auch im öffentlichen Recht anwendbaren Grundsätzen setzt die Verrechnung voraus, dass sich Forderungen und Gegenforderungen der gleichen Parteien gegenüberstehen (BGE 125 V 319 Erw. 4a mit Hinweisen).
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b) Nach der Rechtsprechung darf die Verrechnung geschuldeter persönlicher Beiträge - ob diese rentenbildend sind oder nicht - mit der Rente nur insoweit erfolgen, als der Verrechnungsabzug an den monatlichen Renten das betreibungsrechtliche Existenzminimum nicht beeinträchtigt. Wenn die Einkünfte des Versicherten das Existenzminimum nicht übersteigen, ist eine Verrechnung ausgeschlossen. Sind hingegen die Einkünfte des Beitragspflichtigen höher als sein Existenzminimum, so darf in der Weise verrechnet werden, dass das Existenzminimum nicht berührt wird. Ist die Verrechnung des vollen Betrages auf einmal nicht möglich, so sind entsprechende Teilbeträge monatlich zur Verrechnung zu bringen (BGE 115 V 343 Erw. 2c, 111 V 103 Erw. 3b).
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3.- Zu prüfen ist, ob die gemäss Verwaltungsverfügung vom 7. Februar 2000 vorgesehene Tilgung der Beitragsforderung durch ratenweise Verrechnung mit Rentenleistungen zulässig ist. Dabei ist entscheidend, ob durch die in Aussicht gestellte Verrechnung das betreibungsrechtliche Existenzminimum der Versicherten beeinträchtigt wird.
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a) Der Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht. Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen).
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Der Untersuchungsgrundsatz schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes auf Grund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 264 Erw. 3b mit Hinweisen).
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b) IV-Stelle und Vorinstanz sahen in der Nichteinreichung des "Ergänzungsblattes 3" durch die Beschwerdeführerin eine Verletzung der Mitwirkungspflicht, die es der Verwaltung verunmöglicht habe, das betreibungsrechtliche Existenzminimum abzuklären, weshalb die Versicherte allein die Folgen ihres selbst verschuldeten Versäumnisses zu tragen habe, so dass die verfügungsgemässe Verrechnung nicht zu beanstanden sei.
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Die Aktenlage lässt indes diese Schlussfolgerung nicht zu. Vorweg ist festzuhalten, dass - soweit ersichtlich die vorgesehene Verrechnung der Beschwerdeführerin nie in rechtsgenüglicher Form per eingeschriebene Postsendung unter Fristansetzung zur Vornahme der Mitwirkungshandlung und Androhung der konkreten Säumnisfolge angekündigt worden war (vgl. Verrechnungsankündigung vom 13. Januar 2000 und Schreiben vom 14. März 2000). Es kann offen bleiben, ob damit in formeller Hinsicht die Voraussetzungen zum Erlass der Verrechnungsverfügung vom 7. Februar 2000 erfüllt waren.
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Es ist aktenkundig, dass die stark sehbehinderte Versicherte (vgl. z.B. Bericht des Dr. med. E.________ vom 18. August 1998) offensichtlich fürsorge-unterstützungsbedürftig ist. So geht bereits aus der Anmeldung zum Bezug von IV-Leistungen vom 30. April 1982 hervor, dass sie seit Sommer 1981 von der Sozialfürsorge der Stadt Bern unterstützt wurde. In der Folge finden sich zahlreiche Hinweise auf die existenzielle Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin (vgl. z.B. act. II/24, 28, 114, 131), weshalb ihr die Vorinstanz in einem zurück liegenden Verfahren auch bereits einmal die unentgeltliche Verbeiständung bewilligt hatte (Entscheid vom 3. September 1991). Schliesslich lässt das Schreiben der Gemeindeausgleichskasse Bern vom 17. Oktober 1995 die Vermutung zu, die Beschwerdeführerin sei Bezügerin von Ergänzungsleistungen (vgl. auch den Computer-Auszug der Kasse zu den Zahlungen für den Monat April 1998 gemäss act.
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III/13-15). Wenn die Verwaltung - insbesondere die dafür zuständige Kasse (vgl. Rz 3077 ff. der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen [WSN] in der AHV, IV und EO [Stand 1. Januar 2001]) vor der Unterbreitung ihres Verrechnungsantrages an die IV-Stelle - angesichts dieser Aktenlage weitere Abklärungen (wie z.B. die Einholung der Steuerakten, eines Berichts der zuständigen Sozialfürsorgebehörde oder den Beizug der kantonalen Notbedarfsansätze bei den lokalen Betreibungs- und Konkursämtern) zur Ermittlung des betreibungsrechtlichen Existenzminimums vor dem Erlass der Verrechnungsverfügung unterlassen hat, so verletzte sie dadurch den Untersuchungsgrundsatz. Es ist der durch die IV-Stelle damit zu beauftragenden Kasse überlassen, im Rahmen der nachzuholenden Ergänzungen des Sachverhalts gegebenenfalls die von der Beschwerdeführerin mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobenen Einwände im Sinne eines Erlassgesuchs nach Art. 11 Abs. 2 AHVG zu prüfen. Der Durchführung eines vereinfachten Erlassverfahrens im Sinne von Rz 3085 der Wegleitung des BSV über die Beiträge der Selbständigerwerbenden und Nichterwerbstätigen (WSN) in der AHV, IV und EO (Stand 1. Januar 2001) steht jedenfalls bei Erfüllung der entsprechenden Voraussetzungen nichts im Wege.
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4.- Nach dem Gesagten haben Verwaltung und Vorinstanz den Sachverhalt in verschiedener Hinsicht unvollständig und - indem sie diesbezüglich den Untersuchungsgrundsatz nicht beachteten - unter Verletzung einer wesentlichen Verfahrensbestimmung (Art. 105 Abs. 2 OG) festgestellt. Die Sache ist folglich an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit diese die erforderlichen Aktenergänzungen durch die Kasse vornehmen lasse und sodann gegebenenfalls über den verrechnungsweisen Bezug der Beitragsforderungen entsprechend dem Ausgang des Beweisverfahrens neu verfüge.
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5.- Da es vorliegend nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht (vgl. Erw.
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2a), ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 134 OG e contrario).
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Die unterliegende IV-Stelle Bern hat die Gerichtskosten zu tragen (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
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des Kantons Bern vom 16. Oktober 2000 und die
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Verrechnungsverfügung der IV-Stelle Bern vom 7. Februar
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2000 aufgehoben werden und die Sache an die IV- Stelle Bern zurückgewiesen wird, damit sie gegebenenfalls,
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nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
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über den verrechnungsweisen Bezug der Mindestbeiträge
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für Nichterwerbstätige in den Jahren 1997 und
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1998 neu verfüge.
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II.Die Gerichtskosten von Fr. 500.- werden der IV-Stelle Bern auferlegt.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
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des Kantons Bern, der Ausgleichskasse des Kantons
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Bern und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 19. Februar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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