BGer 1P.45/2002 | |||
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BGer 1P.45/2002 vom 20.02.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.45/2002/otd
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Urteil vom 20. Februar 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Aeschlimann, präsidierendes Mitglied,
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Bundesrichter Féraud, Fonjallaz,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Z.H.________ Beschwerdeführerin, vertreten durch Herrn Michel Wehrli, Advokaturbureau Thalberg & Birgelen, Zollikerstrasse 27, Postfach 1123, 8032 Zürich,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3, Neue Börse Selnau, Postfach, 8039 Zürich,
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Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, Kasernenstrasse 49, Postfach, 8026 Zürich.
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Haftentlassung; Fortsetzung der Untersuchungshaft
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen die Verfügung des Bezirksgerichts Zürich, Haftrichter, vom 22. Dezember 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Im Rahmen der von den Zürcher Strafverfolgungsbehörden gegen den organisierten Drogenhandel geführten Operation "Cherry" liess die Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich am 17. Oktober 2000 Z.H.________ verhaften. Am 19. Oktober 2000 wurde sie wegen dringenden Verdachts auf Geldwäscherei und Kollusionsgefahr in Untersuchungshaft genommen.
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Im Verlauf der Untersuchung wurde der Tatverdacht gegen Z.H.________ auf die Beteiligung an einer kriminellen Organisation im Sinne von Art. 260ter StGB und qualifizierte (bandenmässige) Widerhandlung gegen Art. 19 Ziff. 3-6 i.V.m. Art. 19 Ziff. 2 lit. a und b BetmG ausgedehnt.
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B.
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Am 22. Dezember 2001 setzte der Haftrichter des Bezirksgerichtes Zürich die Untersuchungshaft gegen Z.H.________ bis zum 19. März 2001 fort.
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Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Januar 2002 wegen Verletzung der persönlichen Freiheit (Art. 10 Abs. 2 BV), des Beschleunigungsgebotes (Art. 29 Abs. 1 und Art. 31 Abs. 1 BV) und des Verbotes grausamer, unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung (Art. 10 Abs. 3 BV) beantragt Z.H.________, diesen Entscheid des Haftrichters aufzuheben und sie umgehend aus der Haft zu entlassen. Ausserdem ersucht sie um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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C.
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Der Haftrichter verzichtet auf Vernehmlassung. Der Bezirksanwalt beantragt mit ausführlicher Begründung, die Beschwerde abzuweisen.
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In ihrer Replik hält Z.H.________ an der Beschwerde vollumfänglich fest.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Entscheid des Bezirksrichters handelt es sich um einen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid, gegen den die staatsrechtliche Beschwerde zulässig ist (Art. 86 Abs. 1 OG). Die Beschwerdeführerin wirft dem Haftrichter die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten vor, wozu sie befugt ist (Art. 88 OG). Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde unter dem Vorbehalt gehörig begründeter Rügen (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) einzutreten.
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1.1 Nicht Gegenstand des angefochtenen Entscheides ist das Haftregime, welchem die Beschwerdeführerin unterzogen wird. Soweit sie sich darüber beklagt, die Untersuchungsbehörden würden die an sie gerichteten Briefe systematisch zurückhalten und die Gesuche ihrer Verwandten und Freunde, sie zu besuchen, abweisen und dadurch gegen das Folterverbot von Art. 10 Abs. 3 BV verstossen, ist auf die Beschwerde nicht einzutreten.
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1.2 Mit einer staatsrechtlichen Beschwerde gegen die Aufrechterhaltung von Untersuchungshaft kann, ausser der Aufhebung des angefochtenen Entscheids, auch die sofortige Entlassung aus der Haft verlangt werden (BGE 115 Ia 293 E. 1a). Der entsprechende Antrag der Beschwerdeführerin ist daher zulässig.
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1.3 Bei staatsrechtlichen Beschwerden, die gestützt auf das verfassungsmässige Recht der persönlichen Freiheit gegen die Haftanordnung erhoben werden, prüft das Bundesgericht die Auslegung und die Anwendung des kantonalen Rechts grundsätzlich frei (BGE 117 Ia 72 E. 1; 114 Ia 281 E. 3).
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2.
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Untersuchungshaft kann im Kanton Zürich (u.a.) angeordnet werden, wenn die Angeschuldigte eines Vergehens oder Verbrechens dringend verdächtig ist und die Gefahr besteht, dass sie in Freiheit ''Spuren oder Beweismittel beseitigen, Dritte zu falschen Aussagen zu verleiten suchen oder die Abklärung des Sachverhaltes auf andere Weise gefährden'' könnte (§ 58 der Strafprozessordnung vom 4. Mai 1991, StPO). Liegt ausser dem allgemeinen Haftgrund des dringenden Tatverdachts Kollusionsgefahr vor, steht einer Inhaftierung auch unter dem Gesichtswinkel der persönlichen Freiheit von Art. 10 Abs. 2 BV grundsätzlich nichts entgegen.
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Kollusion bedeutet, dass sich der Angeschuldigte mit Zeugen, Auskunftspersonen, Sachverständigen oder Mitbeschuldigten ins Einvernehmen setzt oder sie zu wahrheitswidrigen Aussagen veranlasst. Die Untersuchungshaft wegen Kollusionsgefahr soll verhindern, dass ein Angeschuldigter die Freiheit dazu missbraucht, die wahrheitsgetreue Abklärung des Sachverhaltes zu vereiteln oder zu gefährden. Dabei genügt nach der Rechtsprechung die theoretische Möglichkeit, dass der Angeschuldigte in Freiheit kolludieren könnte, nicht, um die Fortsetzung der Haft unter diesem Titel zu rechtfertigen, vielmehr müssen konkrete Indizien für eine solche Gefahr sprechen (BGE 123 I 31 E. 3c; 117 Ia 257 E. 4b und c).
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3.
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3.1 Im Zuge der Aktion "Cherry" wurden der Ehemann der Beschwerdeführerin, E.H.________, und sein Umfeld einer Telefonkontrolle unterzogen. Anschliessend wurde die Verhaftungsaktion durchgeführt, wobei ihr Bruder, A.________, dabei ertappt wurde, wie er in einer Garage 10 kg Heroin aus einem Auto ausbaute; in der gleichen Garage wurde das Auto seiner Ehefrau sichergestellt, in welchem über 1 Million Franken professionell versteckt waren. Auf Grund der abgehörten Telefongespräche gehen die Untersuchungsbehörden davon aus, dass dieses Geld aus dem Drogenhandel stammt und vorher von E.H.________ und seiner Ehefrau - der Beschwerdeführerin - sowie dessen Eltern aufbewahrt wurde. Insbesondere aus einem abgehörten Telefonat vom 16. Oktober 2000 zwischen der Beschwerdeführerin und ihrem Schwiegervater geht für die Untersuchungsbehörden klar hervor, dass sie ihre Schwiegereltern unter Druck setzte, ausstehende Drogenschulden in Höhe von 200'000 Franken einzutreiben und vor ihrer Verhaftung selber Geldtransporte, inbesondere einen mit 700'000 Franken, nach Montenegro durchführte bzw. durchführen wollte. Das Bundesgericht hat bereits im Entscheid vom 11. Januar 2001 festgestellt, dass diese Verdachtsgründe für die Anordnung bzw. Fortsetzung der Untersuchungshaft gegen die Beschwerdeführerin ausreichten.
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3.2 Seither hat sich der Tatverdacht gegen die Beschwerdeführerin nach der Auffassung der Untersuchungsbehörden insbesondere durch folgende Umstände weiter verdichtet:
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3.2.1 An ihrem Wohnort wurde Verpackungsmaterial sichergestellt, das in Beschriftung und Art identisch sei mit demjenigen, mit welchem das Geld im Auto der Schwägerin versteckt worden war.
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3.2.2 Ebenfalls in ihrer Wohnung wurde ein Zettel gefunden, auf welchem grosse Summen Bargeld aufaddiert sind; auf der einen Seite erscheint der Betrag von 1'010'000 Franken, was exakt der im Auto der Schwägerin sichergestellten Geldsumme entspricht. Einzelne dieser Abrechnungen wurden nach dem Schriftgutachten des Bundeskriminalamtes Wiesbaden mit einiger Wahrscheinlichkeit von der Beschwerdeführerin geschrieben.
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3.2.3 Die Beschwerdeführerin und ihr Ehemann haben zwischen März 1998 und März 1999 rund 60'000 Franken nach Kolumbien transferiert. Nach der plausiblen Einschätzung der Untersuchungsbehörden kann das überwiesene Geld nicht aus dem Arbeitseinkommen stammen. Diese Überweisungen seien deshalb von besonderer Bedeutung, weil in diesem Verfahren auch wegen Kokain-Einfuhr aus Kolumbien, insbesondere eines Transportes durch K.________ und deren Bruder Anfang Oktober 2001, ermittelt werde, da ein Teil dieses Kokains (3,5 kg) beim Cousin der Beschwerdeführerin an der X.________ strasse sichergestellt worden sei.
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3.2.4 Diese Wohnung an der X.________ strasse sei von S.________ konspirativ für den Cousin der Beschwerdeführerin angemietet worden. Sie habe sich pro forma an dieser Adresse angemeldet und den Mietzins bezahlt. S.________ sagte aus, sie habe dabei im Auftrag der Beschwerdeführerin gehandelt. Diese Belastung habe sie zwar in der Konfrontationseinvernahme mit der Beschwerdeführerin nicht bestätigt, sie aber auch nicht widerrufen. Dass S.________ die Beschwerdeführerin bei der Konfrontation nicht habe belasten wollen, sei nicht verwunderlich. Im Umfeld dieses Verfahrens seien einige Tötungsdelikte begangen worden, weshalb sie (berechtigte) Angst vor der Beschwerdeführerin habe. Bei der Hausdurchsuchung bei der Beschwerdeführerin habe man Abrechnungsunterlagen für eine weitere, von S.________ in derselben Weise angemieteten Wohnung gefunden.
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3.3 Es kann angesichts dieser verschiedenen ineinander greifenden und sich gegenseitig stützenden Indizien nicht mit Erfolg bestritten werden, dass der dringende Verdacht besteht, die Beschwerdeführerin habe bei der Abwicklung des Drogenhandels und der Waschung der daraus erwirtschafteten Gewinne durch den mutmasslich in der Art einer kriminellen Organisation im Sinne von Art.260ter StGB verbrecherische Geschäfte betreibenden Familienclan, an dessen Spitze nach der Einschätzung der Untersuchungsbehörden ihr Vater steht, eine wesentliche Rolle gespielt.
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Die Beschwerdeführerin anerkennt denn auch zu Recht, dass gegen sie ein gewisser Anfangsverdacht bestanden habe, versucht dann aber darzulegen, dass sich dieser zerstreut habe. Dazu isoliert sie die einzelnen Verdachtsmomente und legt dar, dass diese, für sich allein betrachtet, den Verdacht auf eine kriminelle Tätigkeit der Beschwerdeführerin nicht stützen könnten. Auf diese Weise kann sie jedoch den Tatverdacht von vornherein nicht zerstreuen, da sich die Überzeugungskraft der verschiedenen Indizien gerade daraus ergibt, dass sie sich gegenseitig stützen und wie bei einem Puzzle zusammenpassen. Ob diese Beweismittel auch für den Schuldbeweis ausreichen, ist in diesem Verfahren nicht zu prüfen.
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3.4 Die Beschwerdeführerin bringt weiter vor, nach 1 ¼ Jahren Untersuchungshaft dürfe der Tatverdacht nicht mehr bejaht werden. Nach so langer Zeit müsse der Tatverdacht entweder so weit verdichtet sein, dass umgehend Anklage erhoben werden könne, oder er habe sich eben wie in ihrem Fall nicht bestätigt, sodass die Untersuchunghaft aufgehoben werden müsse. Diese Argumentation richtet sich indessen offensichtlich nicht gegen den Tatverdacht als solchen, dieser kann unabhängig davon bestehen, ob die Untersuchung zügig geführt oder verschleppt wurde. Ob letzteres zutrifft und die Beschwerdeführerin aus diesem Grund aus der Haft zu entlassen ist, ist eine andere Frage, die unter dem Gesichtspunkt des von ihr ebenfalls angerufenen Art. 31 Abs. 3 BV geprüft wird (unten E. 5). Der Haftrichter konnte den Tatverdacht im angefochtenen Entscheid somit ohne Verfassungsverletzung bejahen.
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4.
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Kollusionsgefahr nimmt der Haftrichter an, weil es sich bei den weiteren Tatverdächtigen zum grossen Teil um Verwandte der Beschwerdeführerin handle, der Sachverhalt komplex sei, der Verdacht auf bandenmässiges, arbeitsteiliges Vorgehen mit internationaler Beteiligung bestehe und die Mitbeteiligten teils noch nicht mit der Beschwerdeführerin konfrontiert oder flüchtig und daher gar nicht befragt worden seien.
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Diese Einschätzung ist offensichtlich nicht zu beanstanden. Dass die Beschwerdeführerin in Freiheit versuchen könnte, sich mit weiteren, zum Teil flüchtigen Tatverdächtigen abzusprechen oder Zeugen und Mitwisser einzuschüchtern, liegt auf der Hand. Ein Bruder der Beschwerdeführerin wird wegen eines Tötungsdeliktes gesucht, was allfälligen Einschüchterungsversuchen der Beschwerdeführerin besonderes Gewicht gibt, da ihr Clan damit aus Sicht potenzieller Belastungszeugen über Mitglieder verfügt, die Drohungen gegen Leib und Leben wahrmachen könnten. Ob die Untersuchungsbehörden die Untersuchung verschleppten, indem sie verschiedene Konfrontationseinvernahmen noch nicht durchführten und die Beschwerdeführerin deswegen aus der Haft zu entlassen wäre, ist wiederum eine andere Frage (dazu unten E. 5).
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Durfte nach dem Gesagten ohne Verfassungsverletzung der besondere Haftgrund der Kollusionsgefahr bejaht werden, kann offen bleiben, ob auch Fluchtgefahr bestehe. Mit Blick auf die zu bejahende Kollusionsgefahr entfallen ohne weiteres auch die eventualiter beantragten milderen Massnahmen (Rückbehalt des Reisepasses, Weisungen zum Aufenthaltsort usw.).
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5.
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Die Beschwerdeführerin rügt, dass die erneute Haftverlängerung das Beschleunigungsgebot verletze und die Untersuchungshaft deswegen unverhältnismässig werde.
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5.1 Nach Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV darf eine an sich gerechtfertigte Untersuchungshaft die mutmassliche Dauer der zu erwartenden Freiheitsstrafe nicht übersteigen (BGE 105 Ia 26 E. 4b mit Hinweisen).
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Das in Art. 5 Ziff. 3 EMRK und Art. 31 Abs. 3 Satz 2 BV für Haftfälle bzw. in Art. 6 Ziff. 1 EMRK allgemein verankerte Beschleunigungsgebot ist aber auch dann verletzt, wenn die Strafverfolgungsbehörden das Verfahren nicht mit der gebotenen Beförderung behandeln, und zwar unabhängig davon, ob sich die absolute Haftdauer bereits der zu erwartenden Strafe nähert. Einer solchen Verletzung des Beschleunigungsgebotes ist in der Regel bei der Strafzumessung Rechnung zu tragen. Je nach den konkreten Umständen kann es in leichten Fällen als Wiedergutmachung genügen, die Konventionsverletzung festzustellen, wogegen in besonders schweren Fällen eine Einstellung des Strafverfahrens in Betracht fällt (BGE 124 I 139 E. 2a und b; 117 IV 124 E. 4).
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5.2 Im Haftprüfungsverfahren ist eine Rüge, das Strafverfahren werde nicht mit der verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung geführt, nur soweit zu prüfen, als die Verfahrensverzögerung geeignet ist, die Rechtmässigkeit der Untersuchungshaft in Frage zu stellen und zu einer Haftentlassung zu führen. Dies ist nur der Fall, wenn sie besonders schwer wiegt und zudem die Strafverfolgungsbehörden, z.B. durch eine schleppende Ansetzung der Termine für die anstehenden Untersuchungshandlungen, erkennen lassen, dass sie nicht gewillt oder nicht in der Lage sind, das Verfahren nunmehr mit der für Haftfälle verfassungs- und konventionsrechtlich gebotenen Beschleunigung voranzutreiben und zum Abschluss zu bringen.
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Ist die gerügte Verzögerung des Verfahrens weniger gravierend, kann offen bleiben, ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebotes vorliegt. Es genügt diesfalls, die zuständige Behörde zur besonders beförderlichen Weiterführung des Verfahrens anzuhalten und die Haft gegebenenfalls allein unter der Bedingung der Einhaltung bestimmter Fristen zu bestätigen. Ob eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gegeben ist, kann in der Regel denn auch erst der Sachrichter unter der gebotenen Gesamtwürdigung (BGE 124 I 139 E. 2c) beurteilen, der auch darüber zu befinden hat, in welcher Weise - z.B. durch eine Strafreduktion - eine allfällige Verletzung des Beschleunigungsgebotes wieder gut zu machen ist.
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5.3 Für den Fall eines Schuldspruches droht der Beschwerdeführerin eine 1 ¼ Jahre weit übersteigende Strafe, selbst wenn die Anklage nicht in allen Punkten durchdringen sollte. Die Verhältnismässigkeit ist unter dem Gesichtspunkt der absoluten Dauer der Untersuchungshaft nicht verletzt.
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Offensichtlich unbegründet ist schliesslich der Vorwurf, die Untersuchungsbehörden hätten das Verfahren derart krass verschleppt, dass die Beschwerdeführerin aus diesem Grund aus der Untersuchungshaft zu entlassen wäre. Die Untersuchung gegen eine mutmasslich international tätige jugoslawische Drogenhändler- und Geldwäscherbande, deren Mitglieder, soweit sie überhaupt bereits verhaftet werden konnten, in weitem Masse von ihrem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen, ist naturgemäss schwierig und zeitraubend. Dass der Untersuchungsrichter bis jetzt kaum Konfrontationseinvernahmen unter den Mitangeschuldigten durchführte, ist jedenfalls nachvollziehbar, dient doch die Konfrontation vorab der Überprüfung bzw. Hinterfragung belastender Aussagen durch den Belasteten, dem Gelegenheit gegeben werden muss, Ergänzungsfragen zu stellen. Liegen wie im vorliegenden Fall wenig Belastungen vor, weil die Angeschuldigten kaum substantielle Aussagen zur Sache machen, ist es jedenfalls vertretbar, dass der Untersuchungsrichter die Konfrontationseinvernahmen bis gegen das Ende der Untersuchung hinausschiebt, um den Angeschuldigten dann die Belastungsbeweise vorzuhalten.
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5.4 Ob sich die Untersuchungsbehörden überhaupt eine ungerechtfertigte Verfahrensverzögerung zu Schulden kommen liessen, kann nach dem Gesagten offen bleiben; augenfällig ist dies jedenfalls nicht, und der Haftrichter hat die Bezirksanwaltschaft im angefochtenen Entscheid zudem zu einer beförderlichen Fortführung des Verfahrens angehalten. Eine grobe Verfahrensverschleppung, die zu einer Haftentlassung führen könnte, liegt nicht vor; die Rüge ist unbegründet.
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6.
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Die Beschwerde ist somit abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
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Damit wird die Beschwerdeführerin grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie hat jedoch ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung gestellt. Dieses ist gutzuheissen, da die Mittellosigkeit der Beschwerdeführerin ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 152 OG). Dementsprechend sind keine Kosten zu erheben, und Rechtsanwalt Michel Wehrli, Zürich, ist als unentgeltlicher Verteidiger einzusetzen und aus der Gerichtskasse angemessen zu entschädigen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.
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Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen:
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a) Es werden keine Kosten erhoben.
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b) Rechtsanwalt Michel Wehrli, Zürich, wird als unentgeltlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Bundesgerichtskasse entschädigt.
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3.
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Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Bezirksanwaltschaft II für den Kanton Zürich, Büro OK-3 und dem Bezirksgericht Zürich, Haftrichter, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. Februar 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Der Gerichtsschreiber:
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