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Informationen zum Dokument  BGer B 48/2001  Materielle Begründung
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BGer B 48/2001 vom 20.02.2002
 
[AZA 7]
 
B 48/01 Gi
 
III. Kammer
 
Präsident Borella, Bundesrichterin Leuzinger und nebenamtlicher
 
Richter Maeschi; Gerichtsschreiberin Berger Götz
 
Urteil vom 20. Februar 2002
 
in Sachen
 
S.________, 1938, Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Ronald Pedergnana, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung, Sulgeneckstrasse 19, 3001 Bern, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
 
A.- S.________, geboren am 7. Februar 1938, war ab
 
1. Januar 1989 in dem von ihrer Tochter geführten Blumengeschäft G.________, (ab 1990: X.________ AG), aushilfsweise im Stundenlohn beschäftigt und auf Grund der von der Arbeitgeberin mit der Berna Schweizerische Personalfürsorge- und Hinterbliebenen-Stiftung (nachfolgend: Berna) eingegangenen Anschlussvereinbarung bei der Berner Lebensversicherungs-Gesellschaft (nachfolgend: Berner Leben) berufsvorsorgeversichert.
 
Auf den 1. Januar 1993 wurde die Versicherung sistiert, nachdem die Arbeitgeberin einen Jahreslohn von Fr. 17'800.- gemeldet hatte. Zufolge eines gemeldeten Jahreslohnes von Fr. 18'923.- blieb die Versicherung auch ab 1. Januar 1994 sistiert.
 
Am 27. März 1994 stürzte S.________ in den Ferien auf einer Treppe und zog sich eine Verstauchung des linken Daumens zu. Am 18. Juni 1994 rutschte sie beim Einkaufen aus und verletzte sich an den Armen und der Schulter rechts. Am 2. August und 19. Oktober 1994 kam es zu weiteren Stürzen mit anschliessenden Beschwerden an den Füssen und Händen.
 
Schliesslich erlitt sie am 28. November 1994 als Mitfahrerin im Personenwagen der Tochter einen Auffahrunfall mit Distorsionstrauma der Halswirbelsäule, in dessen Folge es zu chronischen Nackenbeschwerden, leichten kognitiven Störungen sowie einer posttraumatischen Verarbeitungs- und Anpassungsstörung kam (Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Oktober 1996). Bereits am 25. September 1994 war das Arbeitsverhältnis "in gegenseitigem Einverständnis" auf den 31. Dezember 1994 aufgelöst worden. Die Berner Versicherung, bei welcher S.________ obligatorisch gegen die Folgen von Unfällen versichert war, richtete ab 1. Dezember 1994 ein Taggeld auf Grund eines massgebenden Lohnes von Fr. 32'900.- aus. Von der Invalidenversicherung wurde ihr eine Rente bei einem Invaliditätsgrad von 44 % ab 27. März 1995 und 68 % ab 1. Juni 1995 zugesprochen, was zur Ausrichtung einer ganzen Ehepaar-Altersrente ab 1. April 1995 und von zwei halben Ehepaar-Altersrenten ab 1. Mai 1996 führte (Verfügungen vom 16. Juli und 17. September 1996).
 
S.________ gelangte in der Folge an die Berna mit dem Begehren um Leistungen aus der beruflichen Vorsorge. Nachdem die Berner Leben das Gesuch zunächst wegen Überversicherung abgewiesen hatte, gelangte sie am 1. April 1998 zum Schluss, dass sich der AHV-pflichtige Lohn im Jahre 1994 nicht auf Fr. 32'900.-, sondern lediglich auf Fr. 4'400.- belaufen und kein Grund bestanden habe, die wegen Unterschreitens des BVG-Mindestlohnes ab 1. Januar 1993 erfolgte Sistierung der Versicherung aufzuheben, sodass S.________ bei Eintritt der Invalidität nicht gemäss BVG versichert gewesen sei.
 
B.- Am 22. November 1999 liess S.________ beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Klage einreichen und beantragen, die Berna sei zu verpflichten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen und die gesetzlich bzw. statutarisch vorgesehenen Leistungen auf der Grundlage des gerichtlich festzustellenden Jahreseinkommens im Zeitpunkt des Unfalls, mindestens aber in der Höhe des vom Unfallversicherer festgestellten Lohnes, auszurichten. Zum Hauptantrag wurde vorgebracht, die Klägerin habe im Januar 1994 Fr. 3'300.- und im Februar 1994 Fr. 2'100.- verdient, wobei zu berücksichtigen sei, dass sie ab 20. Februar 1994 in den Ferien geweilt habe. Es sei daher von einem Monatslohn von Fr. 3'300.- auszugehen, was einen Jahreslohn von Fr. 39'600.- (x 12), allenfalls Fr. 36'300.- (x 11) ergebe.
 
Bei dem in der Lohnliste für 1994 gemeldeten Jahreslohn von Fr. 18'923.- habe es sich um den Lohn des Vorjahres gehandelt.
 
Das kantonale Gericht wies die Beschwerde im Wesentlichen mit der Feststellung ab, dass sich der angegebene Lohn von Fr. 18'923.- auf das Jahr 1994 beziehe und auch die Arbeitgeberin davon ausgegangen sei, dass der Lohn etwa gleich sein werde wie im Vorjahr. Nachdem die Versicherung schon im Vorjahr sistiert worden sei und der deklarierte Jahreslohn auch im Jahre 1994 unter dem Koordinationsabzug von Fr. 22'560.- gelegen habe, sei die Klägerin nicht versichert gewesen, weshalb sie auch keinen Anspruch auf Invalidenleistungen habe (Entscheid vom 18. April 2001).
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt S.________ das vorinstanzlich gestellte Klagebegehren erneuern.
 
Die Berna beantragt die Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- a) In der Klage vom 22. November 1999, mit welcher S.________ beantragen liess, die Berna sei zu verpflichten, ihre Leistungspflicht anzuerkennen und die gesetzlichen bzw. statutarischen Leistungen auf der Grundlage des gerichtlich festzustellenden Jahreseinkommens auszurichten, wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin verlange keine BVG-Rente im heutigen Zeitpunkt, sondern einen Entscheid über die Grundlagen der Berechnung der Rente im Zeitpunkt der ordentlichen Pensionierung. Mit dieser Feststellung wurde offenbar dem Umstand Rechnung getragen, dass ein Anspruch auf Invalidenleistungen schon wegen Überversicherung entfiel. Gegenstand des Klagebegehrens bildete damit allein die Frage nach der Versicherteneigenschaft ab 1. Januar 1994 und der Höhe des Altersguthabens im Hinblick auf den am 1. März 2000 entstandenen Anspruch auf Altersleistung.
 
Angesichts des engen sachlichen und zeitlichen Zusammenhangs (und unter Berücksichtigung prozessökonomischer Erwägungen) ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz auf das Klagebegehren als Leistungsklage eingetreten ist.
 
b) Da es zumindest mittelbar um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist die Überprüfungsbefugnis des Eidgenössischen Versicherungsgerichts nicht auf die Verletzung von Bundesrecht einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens beschränkt, sondern sie erstreckt sich auch auf die Angemessenheit der angefochtenen Verfügung; das Gericht ist dabei nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden und kann über die Begehren der Parteien zu deren Gunsten oder Ungunsten hinausgehen (Art. 132 OG).
 
2.- a) Nach Art. 7 Abs. 1 BVG in Verbindung mit Art. 5 BVV 2 in der bis Ende 1994 gültig gewesenen Fassung (AS 1994 3095) unterstanden Arbeitnehmer, die bei einem Arbeitgeber einen Jahreslohn von mehr als Fr. 22'560.- bezogen, ab 1. Januar nach Vollendung des 17. Altersjahres für die Risiken Tod und Invalidität, ab 1. Januar nach Vollendung des 24. Altersjahres auch für das Alter der obligatorischen Versicherung. Dieser Lohn entspricht dem massgebenden Lohn gemäss AHVG, wobei der Bundesrat Abweichungen zulassen kann (Art. 7 Abs. 2 BVG). Die Versicherungspflicht endet unter anderem, wenn der Mindestlohn unterschritten wird (Art. 10 Abs. 2 BVG). Vorbehalten bleibt Art. 8 Abs. 3 BVG, wonach der bisherige koordinierte Lohn (Art. 8 Abs. 1 BVG) mindestens solange Gültigkeit behält, als die Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers nach Art. 324a OR bestehen würde, wenn der Jahreslohn vorübergehend wegen Krankheit, Unfall, Arbeitslosigkeit oder aus ähnlichen Gründen sinkt.
 
Gemäss Art. 3 Abs. 1 BVV 2 kann die Vorsorgeeinrichtung in ihrem Reglement vom massgebenden Lohn der AHV abweichen, unter anderem indem sie den koordinierten Jahreslohn zum Voraus auf Grund des letzten bekannten Jahreslohnes bestimmt; sie muss dabei die für das laufende Jahr bereits vereinbarten Änderungen berücksichtigen (lit. b).
 
b) Das Reglement für die Personalversicherung des Blumenhauses G.________, gültig ab 1. Juni 1988, bestimmt in Art. 1, dass als versichertes Gehalt das Jahresgehalt abzüglich eines Koordinationsbetrages gilt, welcher der jeweils gültigen jährlichen maximalen einfachen AHV-Altersrente entspricht. Das so koordinierte Gehalt beträgt mindestens einen Achtel des Koordinationsbetrages. Nach Art. 8 des Reglementes umfasst das Jahresgehalt das voraussichtlich für die AHV massgebende Gehalt (Ziff. 1). Das versicherte Gehalt wird erstmals bei der Aufnahme eines Arbeitnehmers in die Versicherung, später auf jeden Stichtag, auf Grund des Jahresgehaltes zum Voraus mit Gültigkeit für das ganze Jahr festgesetzt. Es wird jedoch angepasst, sobald das Gehalt dauernd herabgesetzt wird. Vorübergehende Gehaltsausfälle wegen Militärdienst, Krankheit oder Unfall und ähnlichen Gründen werden nicht berücksichtigt. Der Versicherte kann aber verlangen, dass das versicherte Gehalt für das laufende Jahr ebenfalls herabgesetzt wird (Ziff.
 
3). Nach Art. 9 Ziff. 3 des Reglementes besteht die Versicherung weiter, wenn das Jahresgehalt vorübergehend unter den Koordinationsbetrag sinkt. Der Versicherte kann jedoch verlangen, dass die Versicherung nicht weitergeführt und das bis zu diesem Zeitpunkt erworbene Altersguthaben nur noch verzinst wird. Art. 10 Ziff. 2 des Reglementes sieht vor, dass der Arbeitnehmer aus dem Versichertenkreis ausscheidet, wenn das Jahresgehalt dauernd unter den Koordinationsbetrag sinkt, wobei das bis zum Ausscheiden erworbene Altersguthaben nur noch verzinst wird. Nach Ziff. 3 der Bestimmung können AHV-pflichtige Arbeitnehmer, die aus dem Versichertenkreis ausgeschieden sind, nachdem sie der obligatorischen Versicherung gemäss BVG insgesamt während mindestens sechs Monaten unterstellt waren, die Versicherung unter Übernahme der gesamten Beiträge bei der Auffangeinrichtung weiterführen.
 
3.- a) Die Beschwerdeführerin war ab 1. Januar 1989 auf Grund eines deklarierten Jahreslohnes von Fr. 28'147.- versichert gewesen, was für 1989 zu einem versicherten Gehalt von Fr. 10'147.- und für 1990 und 1991 zu einem solchen von Fr. 8'947.- führte. In der Lohnliste per 1. Januar 1992 gab die Arbeitgeberin einen Jahreslohn "gemäss Reglement" von Fr. 28'147.- (alt) und Fr. 22'000.- (neu) an, womit sich der versicherte Lohn auf Fr. 2'700.- reduzierte.
 
Per 1. Januar 1993 wurde ein neuer Jahreslohn von Fr. 17'800.- und per 1. Januar 1994 ein solcher von Fr. 18'923.- gemeldet, was zur Sistierung der Versicherung ab 1. Januar 1993 führte.
 
Zufolge des Reglementes, auf welches im Formular "Lohnliste" verwiesen wird, sowie des ausdrücklichen Hinweises, wonach in der Kolonne "neu" die ab Stichtag gültigen Löhne einzutragen sind, musste der Beschwerdeführerin, welche die Lohnliste selber erstellt und unterzeichnet hat, klar sein, dass für die Festsetzung des koordinierten Lohnes das im laufenden Jahr voraussichtlich erzielte Gehalt und nicht der Lohn des Vorjahres massgebend ist. Weil das per 1. Januar 1994 angegebene Einkommen von Fr. 18'923.- dem AHV-pflichtigen Lohn des Jahres 1993 entspricht, ist davon auszugehen, dass sie entgegen dieser Regelung als neuen Jahreslohn das Vorjahreseinkommen in die Liste eingetragen hat. Dies erscheint im Hinblick darauf, dass sie eine unregelmässige Tätigkeit mit schwankendem Einkommen ausgeübt hat, zwar als verständlich. Der Beschwerdeführerin musste jedoch bewusst sein, dass für die Beitragsfestsetzung und die Weiterführung der Versicherung auf das im laufenden Jahr voraussichtlich erzielte Einkommen abgestellt wird. Hätte, wie sie erst nachträglich geltend gemacht hat, eine wesentliche Erhöhung des Arbeitspensums und des Lohnes bevorgestanden, wäre sie daher gehalten gewesen, dies in der Lohnliste anzugeben, zumal die Versicherung bereits seit 1. Januar 1993 sistiert war. Dass sie dies unterlassen hat, spricht gegen die behauptete Vereinbarung einer Lohnerhöhung.
 
b) Die Beschwerdeführerin beruft sich darauf, dass sie im Januar 1994 einen Lohn von Fr. 3'300.- und bis zum 20. Februar 1994 einen solchen von Fr. 2'100.- verdient habe, woraus sie auf einen versicherten Verdienst von Fr. 39'600.- schliesst. Sie macht geltend, im Herbst 1993 sei im Hinblick auf eine Umstellung der Buchhaltung und des Zahlungsverkehrs auf Computer eine Erhöhung ihres Arbeitspensums beschlossen worden.
 
Weder aus Gesetz und Verordnung noch aus dem Reglement der Berna folgt eine Regel, wonach der im Kalenderjahr vor Eintritt des Versicherungsfalls erzielte Lohn auf einen Jahreslohn umzurechnen wäre. Es bestehen vorliegend auch keine stichhaltigen Gründe für eine solche Umrechnung. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten für das Jahr 1994 selber keinen höheren Lohn angegeben hat, kann nach den gesamten Umständen nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, dass sie 1994 einen wesentlich höheren Verdienst erzielt hätte. Es mag zwar zutreffen, dass eine Erhöhung des Arbeitspensums aus den geltend gemachten Gründen beabsichtigt war. Auch hat die Beschwerdeführerin in den Monaten Januar und Februar 1994 effektiv einen höheren Verdienst erzielt. Nach dem in den Ferien erlittenen ersten Unfall vom 27. März 1994 hat sie die Arbeit jedoch nicht wieder aufgenommen, obschon sie zwischen den einzelnen Unfallereignissen immer wieder während längerer Zeit mindestens teilweise arbeitsfähig war.
 
Insbesondere aber wurde ihr das Arbeitsverhältnis am 25. September 1994 und damit bereits vor dem invalidisierenden Unfall vom 28. November 1994 gekündigt, wobei nach den Angaben der Arbeitgeberin nicht nur die unfallbedingten Absenzen, sondern auch der Umstand ausschlaggebend war, dass die geleistete Arbeit mangelhaft ("mit zu vielen Fehlern behaftet") war. Dies lässt darauf schliessen, dass die Beschwerdeführerin mit dem ihr übertragenen erweiterten bzw. neuen Aufgabenbereich überfordert war und die erwartete Leistung nicht erbracht hat. Laut Gutachten der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Z.________ vom 4. Oktober 1996 hat sie schon vor dem Unfall vom 28. November 1994 zu psychischen Reaktionen bei Belastungen geneigt. Eine solche Belastung stellte für die Beschwerdeführerin wohl auch die Umstellung der Buchhaltung und des Zahlungsverkehrs auf Computer dar, zumal sie in diesem Zeitpunkt bereits 57 Jahre alt war. In Würdigung der gesamten Umstände kann daher nicht als überwiegend wahrscheinlich betrachtet werden, dass sie im Jahr 1994 einen höheren Lohn erzielt hätte, als sie im Lohnformular selber angegeben hat. Weiterer Abklärungen, einschliesslich der mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Zeugenbefragung, bedarf es nicht.
 
c) Zu Recht hält die Beschwerdeführerin nicht daran fest, dass auf den für das Unfalltaggeld massgebend gewesenen Jahresverdienst von Fr. 32'900.- abzustellen sei.
 
Dass die Berna auf Grund der von der Arbeitgeberin per
 
1. Januar 1995 eingereichten Lohnliste die Stornierung der Versicherung aufgehoben und Beiträge auf einem Lohn von Fr. 32'900.- erhoben hat, ist nicht entscheidend. Die entsprechende Beitragsrechnung wurde storniert, nachdem die Arbeitgeberin am 21. März 1998 selber mitgeteilt hatte, dass als Lohn irrtümlicherweise das Unfalltaggeld angegeben worden sei. Im Übrigen berechnet sich der massgebende Lohn für das Taggeld der Unfallversicherung gemäss Art. 15 UVG in Verbindung mit Art. 22 und 23 UVV nach andern Regeln als der versicherte Verdienst in der beruflichen Vorsorge.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 20. Februar 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Der Präsident der III. Kammer:
 
Die Gerichtsschreiberin:
 
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