BGer 6A.86/2001 | |||
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BGer 6A.86/2001 vom 25.02.2002 | |
{T 0/2}
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6A.86/2001/mks
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K A S S A T I O N S H O F
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25. Februar 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-
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tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly,
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Karlen und Gerichtsschreiber Borner.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
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T h u r g a u,
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betreffend
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Entzug des Führerausweises; Dauer des Entzugs
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid der
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Rekurskommission für Strassenverkehrssachen des Kantons
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Thurgau vom 12. Februar 2001),
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hat sich ergeben:
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A.- X.________ fuhr am 15. September 2000 mit einem
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Personenwagen auf der Autobahn A7 mit einer Geschwindigkeit
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von 192 km/h und überschritt dabei die gesetzlich zulässige
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Höchstgeschwindigkeit von 120 km/h um 72 km/h. Dafür wurde
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er mit Strafverfügung vom 15. Januar 2001 in Anwendung von
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Art. 90 Ziff. 2 SVG zu einer Busse von Fr. 3'500.-- ver-
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urteilt.
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Am 9. April 1999 war ihm der Führerausweis für
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Motorfahrräder für die Dauer von zwei Monaten entzogen
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worden, weil er an zwei Mofas unzulässige Änderungen vor-
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genommen hatte. Einen ordentlichen Führerausweis besass er
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damals noch nicht.
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B.- Das Strassenverkehrsamt des Kantons Thurgau entzog
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X.________ am 9. November 2000 wegen der Geschwindigkeits-
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überschreitung den Führerausweis in Anwendung von Art. 17
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Abs. 1 lit. c SVG für die Dauer von sechs Monaten.
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Einen Rekurs des Betroffenen wies die Rekurskom-
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mission für Strassenverkehrssachen des Kantons Thurgau am
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12. Februar 2001 ab.
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C.- X.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
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beantragt eine Reduktion des Führerausweisentzuges auf 1 - 3
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Monate.
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Die Rekurskommission und das ASTRA beantragen die
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Abweisung der Beschwerde (act. 9 und 11).
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Unstrittig ist dem Beschwerdeführer der Führer-
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ausweis wegen einer schweren Verkehrsregelverletzung nach
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Art. 17 Abs. 1 lit. a SVG für mindestens einen Monat zu
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entziehen.
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a) Die kantonalen Instanzen gehen davon aus, es
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liege überdies ein Rückfall im Sinne von Art. 17 Abs. 1
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lit. c SVG vor, weshalb der Führerausweis für mindestens
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sechs Monate zu entziehen sei (Hauptbegründung). Denn
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bereits mit Verfügung vom 9. April 1999 sei dem Beschwer-
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deführer der Führerausweis für Motorfahrräder für die Dauer
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von zwei Monaten entzogen worden, weil er an zwei Mofas
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unzulässige Änderungen vorgenommen hatte. Dieser Entzug
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genüge als Grundlage für die erwähnte Rückfallschärfung.
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b) Gemäss Art. 37 Abs. 1 der Verordnung vom 27. Ok-
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tober 1976 über die Zulassung von Personen und Fahrzeugen
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zum Strassenverkehr (VZV; SR 741.51) gelten der Entzug des
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Führerausweises für Motorfahrräder und das Fahrverbot nur
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für die Fahrzeugarten, für die sie in der Verfügung ange-
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ordnet sind.
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Diese Bestimmung ermächtigt die Entzugsbehörde,
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einen Warnungsentzug für Motorfahrräder auf Motorfahrzeug-
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kategorien auszudehnen, die in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgeführt
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sind. Beim Entscheid darüber hat die Behörde abzuwägen, ob
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sich eine Ausdehnung auf diese Kategorien angesichts der
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Schwere und Art der mit dem Motorfahrrad begangenen Wider-
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handlung rechtfertigt. Dabei hat sie sämtliche Umstände des
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Falles zu berücksichtigen, namentlich ob der fehlbare Lenker
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dieselbe Widerhandlung am Steuer eines Motorfahrzeugs
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begangen hätte, das ein höheres Gefährdungspotenzial dar-
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stellt. Eine mit einem Motorfahrrad begangene Widerhandlung,
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die einen Führerausweisentzug für diese Kategorie nach sich
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zieht, lässt indessen nicht notwendigerweise darauf schlies-
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sen, dass der Führer beispielsweise auch am Steuer eines
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Motorfahrzeugs der Kategorie B eine gefährliche Widerhand-
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lung begeht (BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen).
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Im Fall des Beschwerdeführers wäre gleichzeitig mit
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dem Entzug des Führerausweises für Motorfahrräder, der am
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9. April 1999 angeordnet wurde, eine Ausdehnung des Führer-
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ausweisentzugs auf Motorfahrzeuge der Kategorie B nicht
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möglich gewesen, da der Beschwerdeführer aufgrund seines
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Alters noch nicht im Besitz eines solchen Ausweises sein
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konnte. Die Antwort auf die Frage, ob er mit einem Motor-
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fahrzeug, das ein höheres Gefährdungspotenzial darstellt,
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eine zumindest gleichartige Widerhandlung wie beispielsweise
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das Führen eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs (Art. 29
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SVG) begangen hätte, stellt sich daher - zumindest beim
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Erlass einer zweiten Verfügung nach einem Jahre und sieben
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Monaten seit dem verfügten Führerausweisentzug für Motor-
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fahrräder - als rein hypothetisch dar. Allein darauf lässt
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sich nach zutreffender Ansicht des ASTRA die Anwendung der
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Rückfallbestimmung von Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG mit den
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entsprechenden Folgen für den Betroffenen nicht begründen.
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c) Nach Ansicht der Vorinstanz lässt sich das zi-
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tierte Bundesgerichtsurteil nicht auf die vorliegende Kon-
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stellation übertragen. Denn bei Fahren in angetrunkenem Zu-
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stand im Rückfall stehe eine gesetzliche Mindestentzugsdauer
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von zwölf Monaten zur Diskussion, somit also ein doppelt so
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langes Minimum wie in Fällen wie hier.
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Diese Argumentation ist nicht stichhaltig. Denn die
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doppelt so lange Mindestentzugsdauer beim Fahren in angetrun-
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kenem Zustand im Rückfall (Art. 17 Abs. 1 lit. d SVG) im
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Verhältnis zum Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
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erklärt sich damit, dass bereits das erstmalige Fahren in
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angetrunkenem Zustand eine doppelt so lange Mindestentzugsdauer
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zur Folge hat im Verhältnis zur Mindestentzugsdauer einer
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erstmaligen schwerwiegenden Verkehrsgefährdung (Art. 17
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Abs. 1 lit. a und b SVG). Daraus lässt sich aber nichts
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ableiten zur Frage, ob der Entzug des Motorfahrradführer-
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ausweises als Grundlage für die Anwendung der Rückfallrege-
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lung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG genügt.
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In diesem Zusammenhang muss zunächst unterschieden
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werden zwischen Motorfahrradlenkern, die einen (ordentli-
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chen) Führerausweis der in Art. 3 Abs. 1 VZV aufgezählten
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Kategorien besitzen, und solchen Lenkern, die lediglich im
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Besitz eines Führerausweises für Motorfahrräder sind. Bei
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der ersten Gruppe hat die zuständige Behörde gleichzeitig
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mit dem Anordnen des Fahrverbots für Motorfahrräder zu ent-
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scheiden, ob diese Massnahme auch einen Führerausweisentzug
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der in Art. 3 Abs. 1 VZV genannten Kategorien zur Folge hat
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(Art. 37 Abs. 1 VZV). Bleibt es bei einem Fahrverbot für
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Motorfahrräder und führt die neue Widerhandlung zu einem
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obligatorischen Entzug des ordentlichen Führerausweises, so
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kommt die Rückfallregelung des Art. 17 Abs. 1 lit. c SVG
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nicht zur Anwendung (BGE 114 Ib 41 E. 3 mit Hinweisen).
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Besitzt ein Lenker indessen lediglich einen Führerausweis
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für Motorfahrräder (sei es aus Altersgründen, sei es aus
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freiem Entschluss) und wird ihm dieser entzogen, so stellt
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sich die Frage einer Ausdehnung des Entzugs auf einen or-
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dentlichen Führerausweis gar nicht. Wenn er im Nachhinein
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auch einen ordentlichen Führerausweis erworben und mit einem
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entsprechenden Fahrzeug einen obligatorischen Entzugsgrund
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gesetzt hat, sprechen zwei Gründe dagegen, den Entzug des
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Motorfahrradausweises als ausreichende Grundlage für die
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Anwendung der Rückfallbestimmung des Art. 17 Abs. 1 lit. c
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SVG anzusehen:
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Zum einen wollte der Gesetzgeber Motorfahrradführer
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wegen der geringeren Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer
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ganz allgemein weniger streng behandeln als Motorfahrzeug-
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führer. Dies zeigt sich nur schon darin, dass die in Art. 36
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Abs. 2 VZV genannten Widerhandlungen bloss fakultativ eine
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Administrativmassnahme zur Folge haben, während dieselben
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Verhaltensweisen (ausgenommen die Missachtung von Anordnun-
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gen) bei Motorfahrzeugführern obligatorisch einen Führeraus-
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weisentzug nach sich ziehen (Schaffhauser, Grundriss des
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schweizerischen Strassenverkehrsrechts, Bd. III, N. 2527 mit
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Hinweisen). Zum andern gilt es zu bedenken, dass zur Erlan-
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gung des Führerausweises für Motorfahrräder lediglich eine
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vereinfachte theoretische Führerprüfung abgelegt werden muss
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(Art. 27 Abs. 2 VZV) und auch kein Kurs in Sachen Verkehrs-
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sinnbildung und Gefahrenlehre bzw. Fahrdynamik, Blicktechnik
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und Beherrschung der Fahrzeugbedienung zu absolvieren ist
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(Art. 17a und b VZV). Auch von daher wäre es nicht gerecht-
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fertigt, den Motorfahrradführer, der eine weniger umfassende
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Ausbildung genossen hat, die gleichen Konsequenzen tragen zu
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lassen wie den Motorfahrzeugführer, der hinsichtlich der
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Gefahren im Strassenverkehr besonders sensibilisiert worden
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ist.
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Die frühere Anordnung eines Motorfahrradausweis-
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entzugs bzw. eines Fahrverbots für Motorfahrräder ohne Aus-
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dehnung auf einen ordentlichen Führerausweis kann somit
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nicht zu einem Rückfall gemäss Art. 17 Abs. 1 lit. c und d
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SVG führen. Die Vorinstanz verletzt Bundesrecht, wenn sie
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die Mindestentzugsdauer von sechs Monaten des Art. 17 Abs. 1
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lit. c SVG zur Anwendung bringt.
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d) Die Vorinstanz befürchtet, dass Administrativ-
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massnahmen gegen minderjährige Fahrzeuglenker unberücksich-
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tigt bleiben müssten, wenn diese mündig geworden sind. Das
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würde gerade bei jugendlichen Verkehrsteilnehmern der ver-
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kehrserzieherischen Konzeption des Administrativmassnahmen-
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rechts eklatant widersprechen.
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Der Einwand geht fehl. Denn der Grundsatz der Ver-
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hältnismässigkeit verlangt von den Administrativbehörden,
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dass sie alle wesentlichen Beurteilungsmerkmale in ihren
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Entscheid miteinbeziehen. Dazu gehört auch eine angemessene
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Beurteilung des Leumunds als Motorfahrzeugführer (vgl. E. 2b
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Abs. 2). Im Übrigen enthält das Strassenverkehrsrecht grif-
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fige Bestimmungen, um insbesondere charakterlich ungeeignete
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Bewerber eines Führerausweises von der Teilnahme am Stras-
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senverkehr fern zu halten (vgl. z.B. Art. 14 Abs. 2 lit. d
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und Art. 17 Abs. 1bis SVG; Art. 7 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 1
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VZV).
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2.- a) In einer Eventualbegründung legt die Vorinstanz
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dar, dass auch auf Grund der allgemeinen Bemessungskriterien
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ein Entzug von sechs Monaten gerechtfertigt sei. Den Be-
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schwerdeführer treffe ein schweres Verschulden. Er habe die
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Geschwindigkeit vorsätzlich überschritten, da er sein Auto
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auf dessen Höchstgeschwindigkeit habe testen wollen. Auf-
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fallend sei die massive Geschwindigkeitsüberschreitung. Ge-
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mäss Rapport der Kantonspolizei habe ein zumindest schwaches
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Verkehrsaufkommen geherrscht. Der Beschwerdeführer habe
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wenig Einsicht in die Schwere des Fehlverhaltens gezeigt.
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Massnahmemildernd falle seine berufliche Sanktionsempfind-
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lichkeit ins Gewicht, wobei sich der Arbeitgeberbestätigung
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nur entnehmen lasse, dass er während des Führerausweisent-
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zuges nur für gewisse Montagearbeiten nicht eingesetzt
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würde.
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b) Die Vorinstanz begründet die fehlende Einsicht
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des Beschwerdeführers insbesondere damit, dass er "für eine
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derart massive Geschwindigkeitsüberschreitung einen Entzug
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im Rahmen der gesetzlichen Mindestentzugsdauer von einem
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Monat als angemessen" erachte, weshalb für sein künftiges
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Wohlverhalten keine günstige Prognose gestellt werden könne.
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Demgegenüber hatte der Beschwerdeführer in seinem Rekurs an
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die Vorinstanz beantragt, "es sei die Entzugsdauer von sechs
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Monaten auf drei Monate zu kürzen". Unter diesen Umständen
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ist der Vorwurf der fehlenden Einsicht des Beschwerdeführers
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in die Schwere seines Fehlverhaltens zumindest zu relati-
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vieren.
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Weiter hält die Vorinstanz fest, angesichts seines
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getrübten Leumunds als "Motorfahrzeuglenker" seien dem Be-
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schwerdeführer die Folgen der Nichtbeachtung von wesentli-
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chen Verkehrsregeln mit einer nachhaltig wirkenden Administ-
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rativmassnahme deutlich vor Augen zu führen. Mit dieser
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Argumentation hebt die Vorinstanz die Vorstrafen eines
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Motorfahrradlenkers auf die gleiche Stufe mit den Vorstrafen
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eines Autolenkers, was nicht zulässig ist (vgl. E. 1). Da
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die Vorinstanz diesbezüglich keine Unterscheidung traf, ist
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davon auszugehen, dass sie dem getrübten Fahrerleumund zu
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viel Gewicht beigemessen hat.
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Die Vorinstanz anerkennt wie dargelegt grundsätz-
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lich die berufliche Sanktionsempfindlichkeit des Beschwerde-
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führers. Eine weitergehende Würdigung dieses Beurteilungs-
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merkmals nimmt sie nicht vor. Der Beschwerdeführer hat somit
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während des Führerausweisentzugs mit gewissen Verdienst-
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ausfällen zu rechnen. Zudem wird er bezüglich des Arbeits-
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wegs Unannehmlichkeiten auf sich nehmen müssen. Dies recht-
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fertigt es, dem Beschwerdeführer eine berufliche Sanktions-
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empfindlichkeit in leichtem bis mittlerem Grade zuzuge-
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stehen. Die übrigen Bemessungskriterien hat die Vorinstanz
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zutreffend erörtert.
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c) Die Vorinstanz hat somit in ihrer Eventualbe-
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gründung zwei Elemente falsch gewichtet. Nachdem sich be-
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reits die Hauptbegründung als bundesrechtswidrig erwiesen
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hat (E. 1), ist der angefochtene Entscheid aufzuheben. Da
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die Gewichtung der einzelnen Beurteilungsmerkmale nun klar
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(E. 2b), der Fall mithin entscheidungsreif ist, urteilt
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das Bundesgericht aus Gründen der Verfahrensökonomie selbst
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in der Sache (Art. 114 Abs. 2 OG). Ausgehend von der vor-
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instanzlichen Begründung und in Berücksichtigung der
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unterschiedlichen Gewichtung der fehlenden Einsicht sowie
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des Fahrerleumunds des Beschwerdeführers erscheint eine
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Entzugsdauer von vier Monaten als angemessen.
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3.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten
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zu erheben (Art. 156 Abs. 2 OG). Der Beschwerdeführer hatte
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vor Bundesgericht keine besonderen Aufwendungen, weshalb
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auch eine Parteientschädigung entfällt (Art. 159 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen
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und der Entscheid der Rekurskommission für Strassenverkehrs-
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sachen des Kantons Thurgau vom 12. Februar 2001 aufgehoben.
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2.- Dem Beschwerdeführer wird der Führerausweis für die
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Dauer von vier Monaten entzogen.
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3.- Es werden keine Kosten erhoben, und es wird keine
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Parteientschädigung zugesprochen.
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4.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Re-
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kurskommission für Strassenverkehrssachen und dem Strassen-
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verkehrsamt des Kantons Thurgau sowie dem Bundesamt für
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Strassen, Abteilung Strassenverkehr, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 25. Februar 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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