BGer H 88/2000 | |||
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BGer H 88/2000 vom 27.02.2002 | |
[AZA 7]
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H 88/00 Gr
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiber Arnold
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Urteil vom 27. Februar 2002
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in Sachen
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P.________, 1930, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Mit vier Nachtragsverfügungen vom 20. Mai 1998 setzte die Ausgleichskasse des Kantons Zürich die von P.________, geb. 1930, als Selbstständigerwerbender für die Zeit vom 1. Januar 1994 bis 31. Dezember 1997 zu bezahlenden persönlichen Beiträge fest.
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B.- Die Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag um tiefere Festsetzung der für die Jahre 1994 und 1995 verfügten Beiträge wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Einzelrichterentscheid vom 27. Januar 2000).
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C.- P.________ führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer beantragt sinngemäss die Festsetzung tieferer Sozialversicherungsbeiträge für die Jahre 1994 und 1995. Er erneuert die bereits im kantonalen Verfahren erhobene Behauptung, das durchschnittliche jährliche Einkommen in den Jahren 1991/1992 betrage, entsprechend dem in der Steuererklärung 1993 deklarierten durchschnittlichen Reineinkommen, Fr. 28'360. 50. Verwaltung und Vorinstanz waren von einem entsprechenden Einkommen von Fr. 49'778.- ausgegangen. Bloss dem Sinne nach und ohne nähere Darlegungen wird zudem geltend gemacht, die Liegenschaft X.________ sei als Privat- statt Geschäftsvermögen zu qualifizieren. In der Gesamtheit ist dem Erfordernis einer sachbezogenen Begründung (vgl. Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 336 Erw. 1a mit Hinweisen) - knapp - Genüge getan.
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2.- Da es sich bei der angefochtenen Verfügung nicht um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen handelt, hat das Eidgenössische Versicherungsgericht nur zu prüfen, ob das vorinstanzliche Gericht Bundesrecht verletzt hat, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, oder ob der rechtserhebliche Sachverhalt offensichtlich unrichtig, unvollständig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen festgestellt worden ist (Art. 132 in Verbindung mit Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 2 OG).
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3.- Nach den Akten sind die beiden Nachtragsverfügungen vom 20. Mai 1998 hinsichtlich der Beiträge für die Jahre 1996 und 1997 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.
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Streitgegenstand bildet, wie bereits im kantonalen Verfahren, die Festsetzung der persönlichen Beiträge für die Jahre 1994 und 1995.
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4.- a) Für die im ordentlichen Verfahren zu bemessenden Jahresbeiträge 1994 und 1995 ist vom durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommen in den Jahren 1991 und 1992 auszugehen (Art. 22 Abs. 1 AHVV in der bis Ende 2000 gültig gewesenen Fassung; Art. 22 Abs. 2 AHVV in der bis Ende 1994 bzw. in der vom 1. Januar 1995 bis Ende 2000 geltend gewesenen - inhaltlich im Wesentlichen unveränderten - Fassung).
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Gemäss Art. 23 Abs. 1 AHVV (in der bis Ende 1994 und in der ab Anfang 1995 bis Ende 2000 gültig gewesenen - materiell im Wesentlichen gleich gebliebenen - Fassung) ermitteln die kantonalen Steuerbehörden das für die Berechnung der Beiträge massgebende Erwerbseinkommen auf Grund der rechtskräftigen Veranlagung für die direkte Bundessteuer, das im Betrieb arbeitende Eigenkapital auf Grund der entsprechenden rechtskräftigen kantonalen Veranlagung. Nach Art. 23 Abs. 4 AHVV sind die Angaben der kantonalen Steuerbehörden für die Ausgleichskassen verbindlich. Die beitragsrechtliche Qualifikation des Einkommens bzw. des Einkommensbezügers, etwa die Frage, ob überhaupt Einkommen aus Erwerbstätigkeit vorliegt, wird von der Bindungswirkung des Art. 23 Abs. 4 AHVV nicht erfasst. Die Ausgleichskasse hat also selbstständig zu entscheiden, ob ein von der Steuerbehörde gemeldetes Einkommen als beitragspflichtiges Einkommen oder beitragsfreier Kapitalertrag zu qualifizieren ist (BGE 110 V 371 Erw. 2a). Allerdings hat die Rechtsprechung auch entschieden, dass sich die Ausgleichskassen bei der Qualifikation gemeldeter Einkünfte in der Regel auf die Steuermeldungen verlassen und eigene nähere Abklärungen nur dann vornehmen sollen, wenn sich ernsthafte Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung ergeben (AHI 1999 S. 204 Erw. 4b mit Hinweisen).
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b) Verwaltung und Vorinstanz stellten für die Ermittlung des durchschnittlichen reinen Erwerbseinkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit in den Jahren 1991 und 1992 auf die Steuermeldung vom 30. April 1998 ab. Ausgehend von den darin genannten Einkommen (1991: Fr. 38'666.-, 1992: Fr. 57'927.-), rechneten sie die persönlichen Beiträge in Höhe von Fr. 1'664.- (1991) und Fr. 1'298.- (1992) auf und brachten 7 % Zins des investierten Eigenkapitals im Betrag von Fr. 22'000.- zum Abzug, woraus ein beitragspflichtiges jährliches Einkommen von Fr. 48'200.- resultiert.
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c) In der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nichts vorgebracht, was die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhaltes als mangelhaft im Sinne von Art. 105 Abs. 2 OG oder den angefochtenen Entscheid als bundesrechtswidrig erscheinen liesse. Die Angaben in der bei den Akten liegenden, vom 7. Februar 1994 datierenden und nicht unterschriebenen Steuererklärung 1993 (für Staats- und Gemeindesteuer 1993 und direkte Bundessteuer Periode 1993/1994) vermögen keine ernsthaften Zweifel an der Richtigkeit der Steuermeldung vom 30. April 1998 zu begründen. Nach den für das Eidgenössische Versicherungsgericht verbindlichen tatsächlichen Feststellungen des kantonalen Gerichts (vgl. Art. 105 Abs. 2 OG) haben sich die Steuerbehörden und der Beschwerdeführer im Hinblick auf die für das Jahr 1992 zu entrichtenden Staats- und Gemeindesteuern darüber geeinigt, dass die Liegenschaft X.________ nunmehr ausschliesslich als Privatvermögen zu qualifizieren ist. Die von der Steuerbehörde am 30. April 1998 gemeldeten Einkünfte aus selbstständiger Erwerbstätigkeit entsprechen den durch den Beschwerdeführer (bzw. durch dessen Vertreter) im Steuerverfahren erhobenen "korrigierten Geschäftsergebnissen" (1991: Fr. 38'666. 10, 1992: Fr. 57'927. 50). Liegenschaftsertrag und - aufwand (Schuldzinsen) sind gemäss dem bereinigten Einkommen 1991 (vgl. Zustimmungserklärung Staats- und Gemeindesteuer 1992 vom 2. April 1998) separat ausgewiesen.
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Bei dieser Sachlage verstösst es nicht gegen Bundesrecht, wenn das vorinstanzliche Gericht, wie bereits die Verwaltung, auf die Angaben in der Steuermeldung vom 30. April 1998 abstellte und damit die steuerrechtliche Qualifikation der Liegenschaft als - ausschliessliches - Privatvermögen für die ahv-rechtliche Beitragserhebung ebenfalls massgeblich wurde. Auf eine Ausscheidung der Anteile Privat- und Geschäftsvermögen (sog. Wertzerlegung) konnte mit Blick auf die Einigung im steuerrechtlichen Verfahren verzichtet werden.
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5.- Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 27. Februar 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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