BGer 4C.303/2001 | |||
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BGer 4C.303/2001 vom 04.03.2002 | |
[AZA 0/2]
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4C.303/2001/rnd
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I. ZIVILABTEILUNG
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4. März 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin und Bundesrichter Walter,
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Präsident, Klett, Nyffeler und Gerichtsschreiber Dreifuss.
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In Sachen
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A.________, B.________, Beklagte und Berufungskläger, beide vertreten durch Advokat Michael Kunz, Fischmarkt 12, 4410 Liestal,
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gegen
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C.________, Kläger und Berufungsbeklagten, vertreten durch Advokatin Dr. Yvonne Eckstein, Hofmattweg 18, Postfach, 4144 Arlesheim,
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betreffend
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Auftrag,
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hat sich ergeben:
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A.- C.________ (Kläger) und das Ehepaar A.________ und B.________ (Beklagte) sind je Eigentümer von Grundstücken in X.________. Ausserdem sind sie neben der Schwester und dem Bruder des Klägers Miteigentümer der Korporationsparzelle Y.________.
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Im Jahre 1990 plante der Kläger einen Bau auf seinem Grundstück Z.________, wozu der Ausbau des Korporationsweges auf der Miteigentumsparzelle Y.________ erforderlich wurde. Der Kläger liess diesen Ausbau ausführen und bevorschusste die Kosten.
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Wegen des Ausbaus des Korporationsweges musste das Grundstück der Beklagten durch eine Stützmauer gesichert werden. Der Kläger betraute die Firma D.________ mit deren Errichtung. Die Rechnung über Fr. 9'772. 70 bezahlte der Kläger, nachdem die Bauunternehmung die Forderung eingeklagt, der Kläger den Beklagten den Streit verkündet und ein Expertiseverfahren ergeben hatte, dass ein Wasserschaden auf dem Grundstück der Beklagten entgegen deren Behauptung nicht durch die Stützmauer verursacht worden war.
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Der Kläger verlangte von den Beklagten in der Folge vergeblich die Bezahlung eines Kostenanteils für den Ausbau des Korporationsweges und der Kosten für die Stützmauer sowie Kostenersatz für das Expertiseverfahren.
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B.- Am 16. Juni/12. September 1997 reichte der Kläger beim Bezirksgericht Arlesheim Klage ein. Dieses hiess seine Begehren am 27. Juni 2000 teilweise gut und verpflichtete die Beklagten in solidarischer Verbindung, dem Kläger Fr. 9'722. 70 nebst Zins zu 5% seit 1. Mai 1992 und Fr. 14'412. 55 zu bezahlen.
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Zur Begründung führte es aus, die Beklagten hätten vom Ausbau des Korporationsweges keinen Nutzen, weshalb sie sich daran nicht beteiligen müssten. Dagegen sei die Ersatzforderung für die Kosten des Expertiseverfahrens in der Höhe von Fr. 14'412. 55 ausgewiesen und hätten die Beklagten die Kosten der Stützmauer zu bezahlen.
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Die Beklagten gelangten gegen die Verurteilung zur Übernahme der Kosten der Stützmauer erfolglos an das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft. Dieses bestätigte das Urteil des Bezirksgerichts am 26. Juni 2001 in Abweisung ihrer Appellation. Es kam zum Schluss, dass der für beide Beklagten handelnde Erstbeklagte mit dem Bau der Stützmauer durch die Firma D.________ und der Übernahme der Kosten zu Lasten der Beklagten einverstanden war.
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C.- Die Beklagten haben gegen das Urteil des Obergerichts sowohl staatsrechtliche Beschwerde wie Berufung eingereicht. Die staatsrechtliche Beschwerde ist mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen worden (Art. 57 Abs. 5 OG). In der Berufung stellen die Beklagten die Rechtsbegehren, es sei das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage lediglich im Umfang von Fr. 14'412. 55 gutzuheissen.
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Der Kläger schliesst auf Abweisung der Berufung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.-Im Berufungsverfahren ist das Bundesgericht an die Feststellungen der letzten kantonalen Instanz - von hier nicht geltend gemachten Ausnahmen abgesehen - gebunden (Art. 63 Abs. 2 OG; BGE 127 III 248 E. 2c; 115 II 484 E. 2a S. 485 f., je mit Hinweisen). Blosse Kritik an der vorinstanzlichen Beweiswürdigung ist unzulässig (BGE 126 III 189 E. 2a; 120 II 97 E. 2b S. 99; 119 II 84 E. 3, je mit Hinweisen).
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Die Vorinstanz hat einem Schreiben der Firma E.________ vom 22. Januar 1991 entnommen, dass der Erstbeklagte mit der Erteilung des Auftrags zur Errichtung der Stützmauer an die Bauunternehmung D.________ tatsächlich einverstanden war. Diese Feststellung bindet das Bundesgericht im vorliegenden Verfahren.
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2.- a) Nach den Erwägungen der Vorinstanz hat der Erstbeklagte sich selbst und die von ihm vertretene Zweitbeklagte gegenüber dem Kläger dazu verpflichtet, die durch die Firma D.________ auf seinem Grundstück zu errichtende Stützmauer zu bezahlen. Im Unterschied zum Bezirksgericht hat die Vorinstanz auf eine vertragliche Einigung der Parteien geschlossen und nicht angenommen, der Kläger habe die Geschäfte der Beklagten ohne Auftrag geführt. Sie hielt dazu fest, dass sich der Erstbeklagte in einer Besprechung vom 4. Januar 1991 dazu bereit erklärt hatte, die Stützmauer auf seine Kosten durch die Bauunternehmung D.________ erstellen zu lassen, was der vom Kläger beauftragte Geometer/Ingenieur F.________ (Firma E.________) in einem an den Kläger adressierten und dem Erstbeklagten in Kopie zugestellten Schreiben vom 22. Januar 1991 bestätigte; der Erstbeklagte reagierte auf das Bestätigungsschreiben weder gegenüber dem Kläger noch gegenüber der Firma E.________.
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Die Vorinstanz schloss daraus auf ein mindestens konkludentes Einverständnis der Beklagten mit der bestätigten Vereinbarung.
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Die Beklagten rügen, die vorinstanzliche Annahme, der Erstbeklagte hätte sich gegen die Errichtung der Stützmauer zur Wehr setzen müssen, entbehre eines Rechtsgrundes und sei bundesrechtswidrig.
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b) Stillschweigen ist in der Regel nicht als Einverständnis zu verstehen. Schweigen gilt nach dem Vertrauensprinzip jedoch dann als Zustimmung, wenn Redlichkeit oder praktische Vernunft einen Widerspruch gefordert hätten, falls das scheinbare Einverständnis in Wirklichkeit nicht bestand (BGE 30 II 298 E. 3 S. 301 f.; Schmidlin, Berner Kommentar, N 16 ff. zu Art. 6 OR; Bucher, Basler Kommentar, N 4 f. zu Art. 6 OR). Ein Schreiben, das eine bereits getroffene mündliche Vereinbarung bestätigt, dient grundsätzlich nur dem Beweis dieses bereits zustande gekommenen Vertrags; bleibt es unwidersprochen, hat es die Vermutung der Richtigkeit für sich. Der Empfänger muss sich der Bedeutung eines solchen Schreibens als Beweismittel für den Fall künftiger Streitigkeiten bewusst sein; schweigt er, so trägt er die Beweislast dafür, dass der Inhalt der schriftlichen Bestätigung der tatsächlich getroffenen Abmachung nicht entspricht (BGE 71 II 223 E. 3; Schmidlin, a.a.O., N 117 zu Art. 6 OR). Darüber hinaus ergibt sich nach dem Vertrauensprinzip unter Umständen ein normativer Konsens, soweit aus dem Schweigen des Empfängers nach Treu und Glauben auf dessen Einverständnis mit dem schriftlich bestätigten Inhalt einer Vereinbarung geschlossen werden darf, obwohl dieser von früheren Abmachungen abweicht oder sie ergänzt (vgl. BGE 123 III 35 E. 2c/aa S. 41 unten; 114 II 250 E. 2a S. 252; vgl. dazu auch Schmidlin, a.a.O., N 89 und 99 ff. zu Art. 6 OR; Bucher, a.a.O., N 24 und 26 zu Art. 6 OR).
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c) Im vorliegenden Fall hat die Vorinstanz aus dem Schweigen bzw. der fehlenden Reaktion der Beklagten auf das Bestätigungsschreiben vom 22. Januar 1991 im Ergebnis zutreffend auf dessen Richtigkeit geschlossen und den Beklagten die Beweislast für die behauptete Unrichtigkeit seines Inhalts auferlegt. Da sich der Erstbeklagte nach der unwiderlegten schriftlichen Bestätigung verpflichtet hat, die Kosten für den Bau der Stützmauer durch die Firma D.________ zu übernehmen (Art. 175 OR), hat die Vorinstanz die Ersatzforderung des Klägers zu Recht zugesprochen.
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3.-Die Berufung ist abzuweisen und das angefochtene Urteil zu bestätigen. Diesem Verfahrensausgang entsprechend sind die Gerichtskosten den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Sie haben dem Kläger überdies eine Parteientschädigung zu entrichten (Art. 159 Abs. 2 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die Berufung wird abgewiesen und das Urteil des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 26. Juni 2001 bestätigt.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beklagten unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.- Die Beklagen haben den Kläger für das bundesgerichtliche Verfahren unter solidarischer Haftbarkeit mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 4. März 2002
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Im Namen der I. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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