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Informationen zum Dokument  BGer 1P.8/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.8/2002 vom 05.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.8/2002/zga
 
Urteil vom 5. März 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten
 
durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter Kern, Mellingerstrasse 1, Postfach 2078, 5402 Baden,
 
gegen
 
Y.________, privater Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Gasser, Igelweid 1,
 
Postfach, 5001 Aarau,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau,
 
Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
 
Obergericht des Kantons Aargau, 1. Strafkammer,
 
Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
 
Art. 6 Abs. 2 EMRK, Art. 9, 29 Abs. 2 und 32 Abs. 1 BV (Strafverfahren; Beweiswürdigung)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 1. Strafkammer, vom 21. September 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
X.________ wurde mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Kulm vom 12. Dezember 2000 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft. Mit Urteil vom 21. September 2001 wies das Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten ab. In Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft setzte es die Strafe auf drei Jahre Zuchthaus fest.
 
B.
 
Gegen das Urteil des Obergerichtes gelangte X.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Januar 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine Verletzung von Art. 9, Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK (willkürliche Beweiswürdigung, Verstoss gegen den Grundsatz "in dubio pro reo", Verletzung des rechtlichen Gehörs), und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
 
C.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau beantragt mit Vernehmlassung vom 10. Januar 2002 die Abweisung der Beschwerde, während der private Beschwerdegegner (mutmassliches Opfer) und das Obergericht des Kantons Aargau am 11. bzw. 25. Januar 2002 auf eine Stellungnahme je ausdrücklich verzichtet haben.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die kantonalen Gerichte werfen dem Beschwerdeführer vor, er habe zwischen August und Dezember 1998 den damals 12jährigen privaten Beschwerdegegner sexuell missbraucht und genötigt. Das Opfer sei vom Angeklagten mehrmals in eine Garage hinter einem Kebab-Stand in Unterkulm gelockt bzw. (unter Androhung von Schlägen) genötigt worden. Dort habe der Beschwerdeführer jeweils seinen Penis und den After des Opfers mit Flüssigseife aus einem Seifenspender eingeschmiert und gewaltsam den Analverkehr vollzogen. Beim ersten Übergriff habe der Bruder des Angeklagten auf das Opfer aufgepasst bzw. dieses an der Flucht gehindert, während der Beschwerdeführer den Seifenspender und Toilettenpapier geholt habe. Ähnliche sexuelle Übergriffe des Beschwerdeführers hätten beim Waldhaus Unterkulm, in der Wohnung des Beschwerdeführers in Unterkulm sowie (am 5. Dezember 1998) auf einem Parkplatz beim Salzlager Gontenschwil stattgefunden.
 
1.1 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Anklage stütze sich zur Hauptsache auf die Aussagen des mutmasslichen Opfers. Für seine Glaubwürdigkeit spreche die "assoziative und sprungweise Aussageweise". Das Opfer habe "Fragen unbefangen beantwortet", "frisch von der Leber erzählt" und dabei auffällige Details geschildert, etwa den Aufbewahrungsort des Seifenspenders im Auto des Angeklagten (unter dem Führersitz) oder das Aussehen der Flüssigseife (weiss und durchsichtig). Auch habe es zutreffend verschiedene besondere Körpermerkmale des Angeklagten beschreiben können (Beschneidung, starke Körperbehaarung am Gesäss).
 
1.2 Der Beschwerdeführer habe sich hingegen wiederholt in Widersprüche verstrickt. Anlässlich der ersten Befragung habe er ausgesagt, er und das Opfer seien beim Salzlager Gontenschwil nicht ausgestiegen. Bei der zweiten Einvernahme habe er angegeben, er und das Opfer seien urinieren gegangen. Später habe er dann zu Protokoll gegeben, das Opfer habe mit seinem (eigenen) Penis gespielt und zum Beschwerdeführer gesagt, es sei Sperma gekommen. Auffällig seien auch seine Antworten anlässlich der ersten polizeilichen Befragung am 7.Dezember 1998 gewesen. Noch bevor überhaupt Vorhalte betreffend Kindesmissbrauchs erfolgt seien, sei der Beschwerdeführer gefragt worden, ob er Seife im Auto aufbewahre. Darauf habe er (mit Bezugnahme auf das Opfer) geantwortet: "Nein. Ich kann mir denken, wieso Sie das fragen. Am Schluss habe ich ihn noch sexuell belästigt oder was."
 
1.3 Auch der mitangeklagte Bruder des Beschwerdeführers habe anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 1998 - noch bevor er mit Anschuldigungen wegen Beteiligung an Kindesmissbrauch konfrontiert worden sei - Abstreitungen gemacht, wonach er "den Jungen" (gemeint: das mutmassliche Opfer) nicht sexuell missbraucht habe. Am 9. Dezember 1998 habe der Bruder zu Protokoll gegeben, er und der Beschwerdeführer hätten sich vom Opfer dessen Geschlechtsteil zeigen lassen. Der Bruder sei daraufhin weggegangen, während der Beschwerdeführer und das Opfer erst zwei Minuten später nachgekommen seien. Der Bruder habe nicht gesehen, was in der Zwischenzeit passierte.
 
1.4 Ausserdem würden "objektive Beweise" die belastenden Aussagen des mutmasslichen Opfers stützen. Gemäss der DNA-Analyse des Institutes für Rechtsmedizin der Universität Bern seien auf einem Stück Toilettenpapier, welches auf dem Parkplatz beim Salzlager Gontenschwil sichergestellt worden war, biologische Mischspuren gefunden worden (Hautzellen, Speichel oder Urin), die mit praktischer Sicherheit vom Opfer und vom Beschwerdeführer stammten. Auch an der untersuchten (zerrissenen) Unterhose des Opfers habe man DNA-Spuren des Beschwerdeführers entdeckt. Zusätzlich seien auf dem untersuchten Stück Toilettenpapier auch Spuren von Tensiden (Seifenbestandteilen) festgestellt worden (vgl. angefochtener Entscheid, S. 22 - 63).
 
1.5 Der Beschwerdeführer rügt, die Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen sei willkürlich und verstosse gegen den Grundsatz "in dubio pro reo"
 
2.
 
Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).
 
2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
 
2.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
 
2.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
 
3.
 
Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substantiiert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Angeklagten fortbestehen.
 
3.1 Der Beschwerdeführer rügt, das Obergericht habe die Beweise willkürlich gewürdigt, indem es "die Aussagen des Opfers trotz mannigfaltiger erheblicher Widersprüche in sich selbst und zu den objektiven Beweismitteln als glaubwürdig taxierte" und ihn "in der Hauptsache gestützt auf diese Opferaussagen" verurteilte.
 
3.1.1 In der Folge legt der Beschwerdeführer dar, wie seiner Ansicht nach die Aussagen des mutmasslichen Opfers zu würdigen seien. Zunächst macht er geltend, "das Fehlen emotionaler Momente in der Aussage eines Missbrauchsopfers, insbesondere das Fehlen jeglicher Schilderung von Schmerzempfinden", bilde "einen Hinweis auf die fehlende Glaubwürdigkeit einer Aussage". Der Beschwerdeführer räumt selber ein, dass sich das Obergericht mit diesen Vorbringen ausführlich auseinander gesetzt hat. Zunächst hat es die Aussage des Opfers erwähnt, wonach dieses jedenfalls nach dem Analverkehr Schmerzen empfunden habe (vgl. angefochtener Entscheid, S. 27 lit. d/aa). Sodann wurde erwogen, das Opfer sei von diversen Personen oft geschlagen worden bzw. "schmerzgewohnt" gewesen. Zudem enthielten seine Aussagen durchaus gewisse emotionale Komponenten, etwa bezüglich der Ängste, die es während der sexuellen Übergriffe erlitten habe. In diesen Erwägungen des Obergerichtes ist keine Willkür ersichtlich. Die Vorbringen des Beschwerdeführers, das damals 12jährige Opfer habe "keine Veranlassung" gehabt, sich ihm unterzuordnen, und es sei "unerfindlich, weshalb das Opfer lediglich aufgrund angedrohter Schläge durch den Angeklagten einen sexuellen Missbrauch in der vorliegend vorgeworfenen massiven Form hätte dulden sollen", sind rein appellatorischer Natur. Im Übrigen wäre auch die Auffassung sachlich vertretbar, die relativ zurückhaltenden Aussagen des Opfers bezüglich Schmerzen usw. könnten auch auf Schamgefühle zurückzuführen sein.
 
Unzutreffend ist auch der Einwand, das Obergericht habe in diesem Zusammenhang "widersprüchlich und willkürlich" argumentiert, da es einerseits annehme, "das Opfer sei schmerzgewohnt gewesen", anderseits "aber davon ausgeht, das Opfer habe sich durch die Androhung von einfachen Schlägen allein zur Duldung des Missbrauchs bewegen lassen". Wie aus der Begründung des angefochtenen Entscheides hervorgeht, richtete das Obergericht die Erwägung, das Opfer sei "schmerzgewohnt" gewesen, gegen das Argument des Beschwerdeführers, das Opfer habe bei der Schilderung des sexuellen Missbrauchs keine Schmerzen erwähnt. Das Obergericht hat hingegen nirgends erwogen, das Opfer sei gegen Schläge schmerzunempfindlich gewesen, und es habe sich durch die Androhung von Schlägen nicht beeinflussen lassen.
 
3.1.2 Der Beschwerdeführer weist sodann auf Aussagen des mutmasslichen Opfers hin, wonach dieses sich "vor einem Messer" gefürchtet habe, "das der Angeklagte hätte haben können". Dabei handle es sich "wieder um eine Aussage über den Kerngehalt des Geschehens". Auch in diesem Zusammenhang wird jedoch nicht dargelegt, inwiefern das Opfer widersprüchlich ausgesagt oder das Obergericht dessen Aussagen willkürlich gewürdigt haben sollte. Der Beschwerdeführer stellt selbst klar, das Opfer habe "nie behauptet", dass er während der Missbrauchsvorfälle ein Messer verwendet hätte. Analoges gilt für das Vorbringen, die Angst vor einem allfälligen Messer sei erst "als Erklärung auf die Frage hin" erwähnt worden, "wie das Opfer denn den Angeklagten, der hinter ihm stand, habe sehen können". In der ersten Aussage des Opfers sei "davon nicht die Rede". Der damit verknüpfte Willkürvorwurf ist offensichtlich unbegründet, soweit er überhaupt ausreichend substantiiert erscheint. Dies um so mehr, als der Beschwerdeführer in diesem Zusammenhang nicht darlegt, inwiefern das Opfer auf gleichlautende Fragen widersprüchliche Antworten gegeben hätte.
 
Auch die Erwägung des Obergerichtes, zwischen dem Beschwerdeführer und dem mutmasslichen Opfer habe (angesichts des Alters und der körperlichen Überlegenheit des Beschwerdeführers) ein "Machtgefälle" bestanden, ist sachlich vertretbar. Daran ändern die Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, das Opfer habe sich "mindestens einmal geweigert, dem Angeklagten gefügig zu sein", bzw. ausgesagt, "bei einem Versuch der sexuellen Nötigung durch den Bruder des Angeklagten sei es weggelaufen".
 
3.1.3 Als willkürlich rügt der Beschwerdeführer auch den Umstand, dass das Obergericht "die vom Zeugen S.________ geschilderte Unehrlichkeit des Opfers unberücksichtigt" gelassen bzw. "nicht einmal unterstützend berücksichtigt" habe. Im angefochtenen Entscheid wird dazu Folgendes erwogen: Zwar sei das mutmassliche Opfer gemäss der Aussage des Zeugen S.________ durch gewisse Notlügen und "zusammenphantasierte" Lügengeschichten aufgefallen. Diese seien jedoch in der Regel leicht durchschau- und erkennbar gewesen. Im vorliegenden Fall könne nicht angenommen werden, das Opfer habe seine komplexen Anschuldigungen frei erfunden und wider besseres Wissen über Jahre hinweg aufrecht erhalten. In diesen Erwägungen ist keine Willkür ersichtlich, zumal das Obergericht in der Folge ausführlich darlegt, worauf es seine Ansicht stützt, die Anschuldigungen des Opfers seien glaubwürdig.
 
3.1.4 Die Vorbringen in der Beschwerde, wie die Aussagen des Opfers zu körperlichen Merkmalen des Beschwerdeführers zu würdigen seien, sind ebenfalls zum grossen Teil appellatorischer Natur. Dass das Opfer sowohl die Beschneidung als auch die starke Behaarung am Gesäss des Beschwerdeführers zutreffenderweise erwähnte, durfte das Obergericht willkürfrei als Indiz dafür würdigen, dass die Sachverhaltsdarstellung des Opfers zutreffend sei. Daran ändert auch der Einwand nichts, das Opfer habe auf die Frage des Verteidigers, ob es "die starke Behaarung des Angeklagten in der Badi gesehen habe", mit "ja" geantwortet. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass auch seine - in Badekleidung sichtbaren - Oberschenkel stark behaart sind. Die Erwägung, die starke Behaarung des (ganzen) Gesässes sei im Schwimmbad in der Regel nicht erkennbar, lässt sich sachlich vertreten. Auch aus dem Umstand, dass das Opfer Pigmentflecken auf dem Geschlechtsteil des Beschwerdeführers unerwähnt liess und dessen Dermatitis an den Oberschenkeln nur vage umschrieb, hat das Obergericht keine unhaltbaren Schlüsse gezogen. Jedenfalls liesse sich daraus nicht ohne Weiteres folgern, dass die Schilderungen des Opfers unglaubwürdig wären, zumal der Beschwerdeführer ausdrücklich einräumt, der "Zeuge Dr. W.________" habe festgestellt, es sei zwar "möglich", dass die Pigmentflecken einem Laien auf 1 - 1,5 m Distanz auffallen würden, diese würden jedoch "nicht ins Auge springen". Das Obergericht durfte auch berücksichtigen, dass das Opfer die Dermatitis des Beschwerdeführers ("gerötete Bibeli") zwar nicht detailliert beschrieb, aber zumindest von (auffallend vielen) "dunklen Pünktchen" sprach.
 
3.1.5 Was einzelne Details in den Schilderungen des mutmasslichen Opfers betrifft (Einseifen von Körperteilen, Darstellung der sexuellen Handlungen usw.), führt der Beschwerdeführer wiederum aus, welche Schlüsse seiner Auffassung nach daraus zu ziehen seien. Er legt jedoch nicht dar, inwiefern die tatsächlichen Feststellungen des Obergerichtes geradezu unhaltbar wären.
 
Dass das Obergericht die Aussagen des Opfers zum Aufbewahrungsort der Seife im Auto und deren Verwendung für die inkriminierten Sexualakte als realitätsnah und detailgetreu einstufte, ist sachlich vertretbar. Dass das Opfer aussagte, der Beschwerdeführer habe jeweils ejakuliert, spricht nicht gegen seine Glaubwürdigkeit. Daran vermag der Einwand nichts zu ändern, das Opfer habe nicht sehen können, "was seinem Rücken vorging". Der Beschwerdeführer legt jedenfalls nicht dar, inwiefern es als schlechterdings ausgeschlossen anzusehen wäre, dass das Opfer aus dem gesamten sexuellen Vorgang (inklusive anschliessendes Abwischen mit Toilettenpapier) ausreichende Rückschlüsse auf eine Ejakulation hätte ziehen können. Der Umstand, dass auf einem sichergestellten Stück Toilettenpapier zwar DNA-Asservate des Beschwerdeführers aber keine Spermaspuren gefunden wurden, widerspricht der Sachdarstellung des Opfers nicht, zumal dieses nicht behauptet hat, der Beschwerdeführer habe Toilettenpapier immer und ausschliesslich zum Abwischen von Sperma verwendet.
 
3.1.6 Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz sei in Willkür verfallen, "indemsie es für unwahrscheinlich erachtete, dass das Opfer die Anschuldigungen gegen den Angeklagten als Schutzbehauptung erfunden habe, um von seinem Diebstahl abzulenken". Er macht geltend, das Opfer habe am 5. Dezember 1998 bei Bekannten einen Geldbetrag von Fr. 600.-- gestohlen und den Beschwerdeführer anschliessend der Anstiftung zu diesem Diebstahl beschuldigt. Diese Ausführungen gehen am Gegenstand der Anklage vorbei und sind ebenfalls appellatorischer Natur. Es wird nicht dargelegt, inwiefern die - hier interessierenden - Vorwürfe des sexuellen Missbrauchs als blosse "Schutzbehauptungen" anzusehen seien, welche geeignet wären, den genannten Diebstahl "zu verschleiern" bzw. dem Beschwerdeführer "in die Schuhe zu schieben". Soweit dieser seine Willkürrügen mit der Ablehnung von Beweisanträgen durch die kantonalen Instanzen begründet, werden die betreffenden Vorbringen nachfolgend in Erwägung 4 geprüft.
 
3.1.7 Der Beschwerdeführer rügt sodann als willkürlich, dass das Obergericht die Aussage des mutmasslichen Opfers "nicht als unsinnig" erachtete, wonach der Beschwerdeführer den Kollegen des Opfers "von seinen strafbaren Handlungen erzählt haben soll". Nach Auffassung des Beschwerdeführers sei es "schlechterdings auszuschliessen, dass der Angeklagte so etwas getan haben könnte". In dieser Parteibehauptung liegt kein substantiierter Willkürvorwurf. Der Beschwerdeführer vermag nicht darzutun, weshalb die damit zusammenhängenden Erwägungen des angefochtenen Entscheides unhaltbar wären. Dass das Opfer anlässlich der Hauptverhandlung vom 30. November 2000 ausgesagt habe, der Beschwerdeführer habe den Kollegen des Opfers "von dem erzählt", was er mit ihm "gemacht" habe, umschreibt lediglich die vom Beschwerdeführer als "unsinnig" bestrittene Aussage zu einem Nebenpunkt. Inwiefern es geradezu unhaltbar wäre, dem Opfer (jedenfalls im zentralen Anklagepunkt) dennoch Glauben zu schenken, wird vom Beschwerdeführer nicht dargelegt.
 
3.1.8 Ebenfalls einen Nebenpunkt der Anklage betrifft das Vorbringen, das mutmassliche Opfer habe "völlig unglaubwürdige Aussagen" gemacht, indem es behauptet habe, es sei "auf offener Strasse sowie im Beisein einer Menschenmenge beim Motocross angepinkelt worden". Die diesbezüglichen Erwägungen des Obergerichtes sind willkürfrei. Es stellt fest, das Opfer habe mehrmals identisch geschildert, wie es in der Garage der Familie des Beschwerdeführers von einer Drittperson ("A.________") angepinkelt worden sei, während der Beschwerdeführer und dessen Bruder es festgehalten hätten. Auf Befragung durch das erstinstanzliche Gericht habe das Opfer ergänzt, dass es weitere Vorfälle gegeben habe, bei denen es von "A.________" angepinkelt worden sei (nämlich auf der Strasse sowie beim Bauernhof, "wo es Motocross" gebe). Zwar seien diese Anschuldigungen "erstaunlich und unfassbar". Angesichts der durch Aussagen des Opfers und einer weiteren Person bestätigten "krassen Quälereien und körperlichen Misshandlungen", welche das Opfer erlitten habe, erschienen die genannten Aussagen aber nicht zum Vornherein unglaubwürdig. Soweit der Beschwerdeführer die Erwägungen des Obergerichtes überhaupt korrekt wiedergibt, begründet er deren angebliche Unhaltbarkeit nicht.
 
3.1.9 Analoges gilt für die Aussage des mutmasslichen Opfers, "der Angeklagte habe es zum Beischlaf mit seiner Ehefrau aufgefordert" und gesagt, "er und sein Bruder seien homosexuell". Es kann offen bleiben, ob den Beteiligten der Unterschied zwischen den Begriffen "Pädophilie" und "Homosexualität" geläufig war. Jedenfalls setzt sich das Obergericht mit der fraglichen Äusserung des Opfers und dessen Bedeutung für die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen ausführlich und willkürfrei auseinander. Sachlich vertretbar ist insbesondere die Erwägung, bei dieser (eher nebensächlichen) streitigen Äusserung könne es sich um eine spöttische Bemerkung des Beschwerdeführers gehandelt haben (vgl. angefochtener Entscheid, S. 37 f. lit. cc).
 
3.1.10 Schliesslich bringt der Beschwerdeführer noch vor, die Aussagen des mutmasslichen Opfers enthielten "eine Vielzahl von Widersprüchen bezüglich des Kerngeschehens der vorgeworfenen Tathandlungen". Diesen Widersprüchen habe das Obergericht bei der Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Opfers keine Rechnung getragen. "Inkonsistente Angaben" lägen vor bezüglich der Anzahl der sexuellen Übergriffe, der Tatorte, des Zeitraumes der Übergriffe, der Tathandlungen und der beteiligten Personen.
 
3.1.11 Im angefochtenen Entscheid werden die verschiedenen Aussagen des mutmasslichen Opfers ausführlich analysiert. Bei der Einvernahme vom 6. Dezember 1998 habe das Opfer etwa acht bis zehn sexuelle Übergriffe zwischen August und Dezember 1998 geschildert. Anlässlich der erstinstanzlichen Verhandlung vom 30. November 2000 habe es zunächst ausgesagt, dass seine Peiniger es geschlagen und bedroht hätten. Auf die Frage, wie oft "so etwas" passiert sei, habe das Opfer geantwortet, es sei "ein Jahr so" gegangen, "so 20 Mal". Der Beschwerdeführer rügt die Erwägung als aktenwidrig, das Opfer habe die in der erstinstanzlichen Befragung zur Sprache gebrachten Schläge und Drohungen (durch ihn und weitere Beteiligte) möglicherweise zu den inkriminierten sexuellen Übergriffen "hinzugerechnet".
 
Der angefochtene Entscheid enthält keine aktenwidrigen Feststellungen. Wie sich aus dem gerichtlichen Verhandlungsprotokoll ergibt, sagte das Opfer am 30. November 2000 zunächst wie folgt aus: "Damals war es schon ein Jahr gegangen; sie haben mich mit einem Messer bedroht und haben mich immer wieder geschlagen und so". Nach den sexuellen Übergriffen gefragt, erwiderte das Opfer zunächst: "Das andere möchte ich nicht sagen, damit ich nicht mehr daran denken muss". Es habe deswegen Albträume gehabt und Medikamente nehmen müssen. Auf weiteres Nachfragen schilderte das Opfer schliesslich auch den sexuellen Missbrauch. Auf die Frage, wie oft "so etwas" passiert sei, antwortete es: "so 20 Mal; es ging ein Jahr so". Selbst wenn die Opferaussagen bezüglich des Zeitraums und der Anzahl der (sexuellen) Übergriffe dennoch widersprüchlich erschienen, wäre der Auffassung des Obergerichtes beizupflichten, dass daraus noch nicht auf die Unglaubwürdigkeit des Opfers geschlossen werden könnte.
 
3.1.12 Der Beschwerdeführer beanstandet sodann Aussagen des mutmasslichen Opfers zu seiner "Verbringung in die Garage neben dem Kebabstand" als "im höchsten Masse widersprüchlich". Er legt jedoch nicht dar, worin die Widersprüche zu sehen wären. Weiter macht der Beschwerdeführer geltend, in seiner ersten Befragung bezüglich sämtlicher Vorfälle habe das Opfer ausgesagt, es sei "vom Angeklagten ausgezogen worden". In seiner zweiten Aussage habe es hingegen (mehrfach und auch auf Nachfrage hin) zu Protokoll gegeben, "sich selbst entkleidet zu haben". Im angefochtenen Entscheid (Seite 41 f. lit. cc) werden die fraglichen Aussagen des Beschwerdeführers wiederum ausführlich analysiert. Anschliessend wird erwogen, dass es bei ähnlichen Vorfällen in der Erinnerung des Betroffenen oft zu einer "Verschmelzung" verschiedener Ablaufdetails komme. Zwar berührten gewisse Aussageunterschiede (zur Frage, ob das Opfer in die Garage gelockt oder genötigt worden sei, und ob sich das Opfer selbst ausgezogen habe) den Kernbereich der Anklage. Die "Verschmelzung" verschiedener Ablaufvarianten lasse jedoch nicht auf eine Unglaubwürdigkeit des Opfers bei der (im Übrigen widerspruchsfreien und zentralen) Anschuldigung des sexuellen Missbrauchs schliessen. Diese Erwägungen sind willkürfrei. Sachlich vertretbar sind auch die Überlegungen der Vorinstanz zur Frage der Beteiligung des Bruders des Beschwerdeführers beim ersten inkriminierten Sachverhalt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 42 f. lit. dd).
 
3.2 Was die weiteren Beweisergebnisse betrifft, rügt der Beschwerdeführer die Erwägung des angefochtenen Entscheides als willkürlich, es lägen "objektive Beweise" vor, welche die Aussagen des Opfers stützen. Ausserdem habe das Obergericht "eindeutig entlastende Indizien" nicht berücksichtigt.
 
3.2.1 Der Beschwerdeführer vertritt die Ansicht, der Umstand, dass laut ärztlichem Untersuchungsbericht "keine Spermien und auch keine anderen Spuren des Angeklagten am oder im Körper des Opfers gefunden wurden", bilde ein "eindeutiges Indiz dafür, dass es mindestens zur vom Opfer behaupteten analen Penetration nie gekommen ist, schon gar nicht am 5.12.1998, dem Vortag der Untersuchung".
 
Der Umstand, dass am 6. Dezember 1998 keine Spermien im Körper des mutmasslichen Opfers gefunden wurden, spricht lediglich dafür, dass es am Vortag nicht zu einem Samenerguss in den Körper des Opfers gekommen sein dürfte. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers kann damit jedoch eine anale Penetration nicht zum Vornherein ausgeschlossen werden, zumal das Opfer ausgesagt hat, der Angeklagte habe manchmal in ein Toilettenpapier ejakuliert. In diesem Zusammenhang durfte das Obergericht auch willkürfrei vermuten, dass weitere Spuren am Körper des Opfers (soweit danach gesucht wurde) durch Waschen verloren gegangen sein könnten. Über weiter zurückliegende Vorfälle vermag der ärztliche Untersuchungsbericht keine schlüssigen Befunde zu liefern.
 
3.2.2 Weiter vertritt der Beschwerdeführer die Ansicht, das Resultat der spurenkundlichen DNA-Untersuchungen des Institutes für Rechtsmedizin stelle "ein eindeutig entlastendes Indiz zugunsten des Angeklagten dar" und lasse "die Glaubwürdigkeit der Opferaussagen neuerlich schwinden". Das Obergericht ist dieser Auffassung mit guten Gründen nicht gefolgt. Zwar trifft es zu, dass an dem (auf dem Parkplatz beim Salzlager Gontenschwil) sichergestellten Stück Toilettenpapier keine Spermaspuren des Beschwerdeführers gefunden wurden. Dieser räumt jedoch ein, dass die DNA-Analyse andere "Mischspuren des Angeklagten sowie des Opfers" nachgewiesen hat. Dieser Befund stützt die Aussage des mutmasslichen Opfers zumindest insoweit, als das Opfer und der Angeklagte sich offenbar zusammen an einem der angezeigten Tatorte aufgehalten und jedenfalls das gleiche Stück Toilettenpapier benützt haben. Dies wird vom Beschwerdeführer denn auch nicht bestritten. Zwar macht er geltend, er habe "das Papier in der Hand gehabt, unmittelbar nachdem er uriniert hatte". Er legt jedoch in der Beschwerdeschrift nicht dar, was er und das Opfer auf dem Parkplatz taten und wie die Mischspuren auf das Toilettenpapier kamen. Die Spurenanalyse lässt die Aussage des Opfers weder im Kerngehalt noch in Details (Abwischen von Sperma) unglaubwürdig erscheinen, zumal nicht ausgeschlossen ist, dass nicht alle verwendeten Toilettenpapierreste sichergestellt werden konnten. Dass sich "in den Typisierungsresultaten der Untersuchungen" Spuren feststellen liessen, die weder dem Beschwerdeführer noch dem Opfer zugeordnet werden konnten, lässt die Beweiskraft des Gutachtens nicht dahinfallen. Die Kritik an der damit zusammenhängenden Beweiswürdigung der kantonalen Instanzen ist appellatorischer Natur und begründet keinen Willkürvorwurf.
 
3.2.3 Nicht zu folgen ist auch dem Vorbringen des Beschwerdeführers, die Untersuchungsresultate des Institutes für Rechtsmedizin bezüglich Tensiden (Seifenspuren) könnten "keineswegs dazu herangezogen werden, die Aussagen des Opfers als glaubwürdig zu bewerten". Er räumt ein, dass auf dem sichergestellten Toilettenpapier auch Tenside nachgewiesen werden konnten. Dieses Indiz stützt die Sachdarstellung des mutmasslichen Opfers, wonach der Beschwerdeführer einen Seifenspender im Auto mitgeführt, vor dem Analverkehr Seife auf Penis und After appliziert und danach die Seifenreste mit Toilettenpapier abgewischt habe. Der Beschwerdeführer legt nicht dar, wie die Seifenspuren zusammen mit den Mischspuren der Beiden auf das Toilettenpapier gelangten. Sein Vorbringen, es sei nicht untersucht worden, "ob es sich bei der Seife um eine solche mit einem hohen Anteil an parfümierenden Substanzen mit typischem Seifengeruch handelte", trägt nichts zur Sache bei.
 
3.2.4 Schliesslich rügt der Beschwerdeführer, das Obergericht sei in Willkür verfallen, indem es das "Fehlen von Spermaspuren des Angeklagten in der Unterhose des Opfers" nicht entlastend gewürdigt habe. Dieser Vorwurf geht an den Erwägungen des angefochtenen Entscheides vorbei. Das Obergericht hat durchaus zur Kenntnis genommen, dass am Slip des mutmasslichen Opfers keine Spermaspuren gefunden wurden. Es wertete jedoch den Umstand als belastendes Indiz, dass andere DNA-Spuren (Hautzellen, Speichel oder Urin) des Beschwerdeführers nachgewiesen werden konnten. Dies ist sachlich vertretbar, zumal der Beschwerdeführer nicht plausibel darlegt, wie seine biologischen Spuren auf die zerrissene Unterhose des Opfers gelangten.
 
3.2.5 Was die mutmasslichen Tatorte betrifft, bezeichnet der Beschwerdeführer die Sachverhaltsannahmen des angefochtenen Entscheides als "reine Vermutungen", er legt jedoch nicht dar, inwiefern die betreffenden ausführlichen Erwägungen des Obergerichtes (vgl. angefochtener Entscheid, S. 58 - 61) geradezu unhaltbar sein sollten. Der erhobene Willkürvorwurf wird damit nicht ausreichend substantiiert.
 
3.3 Bei objektiver Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse (Aussagen des Opfers und des Angeklagten, Augenscheine durch das erstinstanzliche Gericht, DNA-Spurenanalysen sowie Tensidspurenanalyse) drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer den privaten Beschwerdegegner zwischen August und Dezember 1998 mehrfach sexuell missbraucht und genötigt hat.
 
4.
 
Der Beschwerdeführer rügt sodann eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, da die kantonalen Instanzen zu Unrecht die beantragte Erhebung von zusätzlichen Beweisen abgelehnt hätten.
 
4.1 Gemäss der Rechtsprechung des Bundesgerichtes zum Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) hat der Betroffene das Recht, sich vor Erlass eines in seine Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden, und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (BGE 126 I 7 E. 2b S. 10 f., 97 E. 2 S. 102 f.; 118 Ia 17 E. 1c S. 19, je mit Hinweisen).
 
Nach ständiger Praxis kann jedoch das Beweisverfahren geschlossen werden, wenn die gestellten Beweisanträge eine nicht erhebliche Tatsache betreffen oder offensichtlich untauglich sind, oder wenn der Richter, ohne dabei geradezu in Willkür zu verfallen, annehmen darf, die verlangten zusätzlichen Beweisvorkehren würden am relevanten Beweisergebnis voraussichtlich nichts mehr ändern (sogenannte "antizipierte" oder "vorweggenommene" Beweiswürdigung, vgl. BGE 125 I 127 E. 6c/cc S. 135; 124 I 208 E. 4a S. 211; 121 I 306 E. 1b S. 308 f.; 119 Ib 492 E. 5b/bb S. 505 f., je mit Hinweisen).
 
4.2 Der Beschwerdeführer hat beantragt, es seien seine (in derselben Wohnung wohnhaften) Familienmitglieder zusätzlich einzuvernehmen. Damit möchte er die Frage abklären lassen, ob es im Tatzeitraum "Momente gegeben habe, in denen sich keine weiteren Familienmitglieder in der Familienwohnung des Angeklagten aufgehalten hätten". Angesichts der vorliegenden Beweisergebnisse (vgl. oben, E. 3.1-3.2) erscheint diese Frage nicht von entscheiderheblicher Bedeutung.
 
Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass der Vorwurf des sexuellen Kindesmissbrauchs selbst dann nicht zum Vornherein dahinfiele, wenn alle Familienmitglieder übereinstimmend aussagen würden, es habe im fraglichen Tatzeitraum nie Momente gegeben, in denen der Beschwerdeführer sich mit einem Besucher allein (bzw. unbeobachtet) in der Wohnung hätte aufhalten können. Der Beschwerdeführer behauptet jedenfalls nicht, er habe kein eigenes Zimmer gehabt, oder es habe keine Räumlichkeiten gegeben, in denen er sich mit dem mutmasslichen Opfer für kurze Zeit hätte zurückziehen bzw. einschliessen können. Seiner Auffassung, "ein sexueller Übergriff" sei (in der von Familienangehörigen mitbewohnten Wohnung) "schlechthin ausgeschlossen" gewesen, kann somit nicht gefolgt werden. Hinzu kommt, dass der fragliche Tatzeitraum bereits über drei Jahre zurückliegt, und es ausgesprochen schwierig erschiene, aufgrund von relativ weit zurückliegenden Erinnerungen Familienangehöriger darauf zu schliessen, ob es keine Zeitpunkte gab, in denen sich der Beschwerdeführer allein in der Wohnung hätte aufhalten können. Angesichts der gesamten Beweislage erscheint die Erwägung der kantonalen Instanzen sachlich vertretbar, von der zusätzlichen Befragung Familienangehöriger seien keine entscheiderheblichen neuen Erkenntnisse zu erwarten. Die Ablehnung des Beweisantrages erfolgte somit in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung.
 
4.3 Der Beschwerdeführer beanstandet schliesslich als verfassungswidrig, dass die kantonalen Gerichte es abgelehnt haben, ein "aussagepsychologisches Gutachten über die Opferaussagen" einzuholen.
 
4.3.1 Die Beurteilung der Glaubwürdigkeit von Beweisaussagen ist in erster Linie Aufgabe der erkennenden Strafrichter. Eine starre Beweisregel, wonach bei streitigen Aussagen des mutmasslichen Opfers in jedem Fall (unterschiedslos und automatisch) ein Glaubwürdigkeitsgutachten anzuordnen wäre, widerspräche jedenfalls dem Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 28 Abs. 1 StPO/AG, Art. 169 Abs. 3 BStP; vgl. Jürg Müller, Der Grundsatz der freien Beweiswürdigung im Strafprozess, Diss. ZH 1992, S. 99 f.; Giusep Nay, Freie Beweiswürdigung und in dubio pro reo, ZStrR 114 [1996] 87 ff.).
 
Bei der Beurteilung der Frage, ob (über die gebotene kritische Beweiswürdigung durch den erkennenden Strafrichter hinaus) sich auch noch eine kinder- bzw. jugendpsychologische Glaubwürdigkeitsexpertise als sachlich notwendig aufdrängt, sind - nach Massgabe der konkreten Umstände - verschiedene Gesichtspunkte gegeneinander abzuwägen: Dazu gehören namentlich die aussagepsychologische Verständlichkeit, Kohärenz und Glaubwürdigkeit der vom Strafrichter zu beurteilenden Aussagen, ihre Übereinstimmung mit den übrigen Beweisergebnissen, das Alter sowie der Entwicklungs- und Gesundheitszustand des mutmasslichen Opfers sowie die Wichtigkeit der Aussagen im Verhältnis zu den übrigen Beweisergebnissen. Eine zusätzliche Begutachtung (oder bereits die Befragung) durch Fachpersonen könnte sich namentlich aufdrängen, wenn es sich um fragmentarische oder schwer interpretierbare Äusserungen eines Kleinkindes handelt, wenn Anzeichen ernsthafter geistiger Störungen bestehen, oder wenn konkrete Anhaltspunkte für eine Beeinflussung des Befragten durch Dritte vorliegen (BGE 118 Ia 28 E. 1c S. 31 f.; vgl. Thomas Fischer, Glaubwürdigkeitsbeurteilung und Beweiswürdigung, Neue Zeitschrift für Strafrecht 14 [1994] 1 ff.; Mario Gmür, Das psychiatrische Glaubwürdigkeitsgutachten, Kriminalstatistik 54 [2000] 128 ff.; Markus Hug, Glaubhaftigkeitsgutachten bei Sexualdelikten gegenüber Kindern, ZStrR 118 [2000] 19 ff., 23 f.; Arnulf Möller, Grenzen und Möglichkeiten von Glaubwürdigkeitsbegutachtungen im Strafprozess, SJZ 96 [2000] 249 ff., 253; Richard Rebmann, Die Prüfung der Glaubwürdigkeit des Zeugen im schweizerischen Strafprozess, Diss. BS 1981, S. 38 ff.). Wenn hingegen keine wichtigen sachlichen Gründe dafür sprechen, ein Glaubwürdigkeitsgutachten anzuordnen, kann der Richter darauf in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung verzichten.
 
4.3.2 Im vorliegenden Fall bestehen zwar (wie in den meisten Straffällen) gewisse Aussagewidersprüche und Unklarheiten in Nebenpunkten. Wie jedoch bereits ausführlich dargelegt wurde, hat das mutmassliche Opfer im wesentlichen Kernbereich der Anklagesachverhalte klar, detailliert und glaubhaft ausgesagt (vgl. oben, E. 3.1.1-3.1.12). Hinzu kommt, dass es sich nicht um ein Kleinkind handelt. Das Opfer war zur Tatzeit 12 Jahre, zum Zeitpunkt der Befragung durch das erstinstanzliche Gericht bereits 14 Jahre alt, und es besass insofern eine gewisse Reife. Zwar attestierten ihm seine Lehrer eine nur unterdurchschnittliche Intelligenz und mangelhafte sprachliche Ausdrucksfähigkeit, weshalb es auch die Sonderschule besuchte. Mit dieser Einschränkung kann jedoch gemäss den Strafakten von altersgemässen intellektuellen und kognitiven Fähigkeiten ausgegangen werden. Schliesslich ist auch noch zu berücksichtigen, dass weitere belastende Indizien vorliegen, welche die Aussagen des Opfers stützen. Dazu gehören (neben dem verdächtigen Aussageverhalten des Beschwerdeführers und seines Bruders) namentlich die Ergebnisse der DNA- und Tensid-Spurenanalysen (vgl. oben, E. 1.2-1.3, E. 3.2.1-3.2.4).
 
Bei dieser Sachlage durften die kantonalen Instanzen in willkürfreier antizipierter Beweiswürdigung auf die Einholung eines Glaubwürdigkeitsgutachtens verzichten.
 
5.
 
Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerde als unbegründet abzuweisen ist, soweit darauf eingetreten werden kann.
 
Der anwaltlich vertretene Beschwerdeführer stellt zwar ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für das Verfahren vor Bundesgericht. Das Gesuch wird allerdings nicht näher begründet. Weder befindet sich der Beschwerdeführer in Haft, noch macht er geltend, er sei finanziell bedürftig. Bei dieser Sachlage sind die Voraussetzungen von Art. 152 OG nicht erfüllt. Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da sich der private Beschwerdegegner am Beschwerdeverfahren nicht beteiligt hat, sind keine Parteikosten zuzusprechen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
 
2.
 
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, Herrn Fürsprecher Urs Lienhard, Aarau, sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 1. Strafkammer, des Kantons Aarau schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 5. März 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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