BGer 7B.13/2002 | |||
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BGer 7B.13/2002 vom 06.03.2002 | |
[AZA 0/2]
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7B.13/2002/min
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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6. März 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichter Meyer,
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Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Beschluss vom 7. Januar 2002 des Obergerichts des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (NR010091/U),
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betreffend
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Pfändungsurkunde,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- In der gegen den Schuldner X.________ geführten Betreibung Nr. yyy stellte das Betreibungsamt Bonstetten am 3. September 2001 eine Pfändungsurkunde (als Verlustschein gemäss Art. 115 SchKG) für den Betrag von Fr. 527. 40 aus.
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Hiergegen erhob X.________ Beschwerde, auf welche das Bezirksgericht Affoltern als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 24. Oktober 2001 nicht eintrat. Seine in der Folge eingelegte Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als obere kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs mit Beschluss vom 7. Januar 2002 ab.
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X.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. Januar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen sinngemäss die Aufhebung des angefochtenen Beschlusses sowie der Pfändung bzw. des Verlustscheines.
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Die Aufsichtsbehörde hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Die Aufsichtsbehörde hat im Wesentlichen festgehalten, in der gegen den Beschwerdeführer geführten Betreibung Nr. zzz des Betreibungsamtes Basel-Stadt aufgrund von zwei Bussenverfügungen der mietrechtlichen Schlichtungsstelle Basel-Stadt für Fr. 350.-- habe das Zivilgericht Basel-Stadt, Verhör, am 24. April 2001 unter Kostenfolge die definitive Rechtsöffnung bewilligt. Gestützt auf diesen Rechtsöffnungsentscheid sei am 23. August 2001 das Fortsetzungsbegehren dem
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Betreibungsamt Bonstetten, am neuen Wohnort des Beschwerdeführers, eingereicht worden. Da der Rechtsöffnungsentscheid rechtskräftig gewesen sei, habe das Betreibungsamt dem Fortsetzungsbegehren entsprechen müssen und mangels pfändbarer Vermögenswerte zu Recht die Pfändungsurkunde als Verlustschein ausgestellt.
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3.- a) Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, der Rechtsöffnungsentscheid sei nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen worden, so dass der Lauf der Rechtsmittelfrist noch nicht begonnen habe. Sein sinngemäss vorgebrachter Vorwurf, die Aufsichtsbehörde habe zu Unrecht angenommen, es liege ein rechtskräftiger Rechtsöffnungsentscheid vor, ist unbehelflich. Aus den Akten geht hervor, dass der dem Betreibungsamt Bonstetten vorgelegte definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2001 des Zivilgerichts Basel-Stadt, Verhör, keine Rechtskraftbescheinigung aufweist. Indessen hat kein Anlass bestanden, für diesen Entscheid eine Rechtskraftbescheinigung zu verlangen, weil sich die Rechtskraft klar aus dem Gesetz ergibt (vgl. BGE 126 III 479 E. 2 S. 480): Für die Bewilligung der Rechtsöffnung ist bis zum - vorliegend nicht erreichten - Streitwert von Fr. 20'000.-- der Einzelrichter (Verhör) zuständig (§ 7b Ziff. 2 EG zum SchKG/BS); dessen Entscheide können nur mit kantonalrechtlicher Beschwerde, einem ausserordentlichen Rechtsmittel ohne aufschiebende Wirkung (und für welche im Übrigen das baselstädtische Zivilprozessrecht keine Rechtsmittelbelehrung kennt), an das Appellationsgericht weitergezogen werden (vgl.
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§ 220 u. §§ 242 u. 243 Abs. 3 ZPO/BS; Staehelin/Sutter, Zivilprozessrecht, § 21 Rz. 8 u. 67, § 20 Rz. 10). Inwiefern die Aufsichtsbehörde vor diesem Hintergrund Bundesrecht verletzt habe, wenn sie zur Auffassung gelangt ist, das Betreibungsamt habe in der fraglichen Betreibung zu Recht die
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rechtskräftige Beseitigung des Rechtsvorschlages angenommen und die Betreibung fortgesetzt, legt der Beschwerdeführer nicht dar (Art. 79 Abs. 1 OG).
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b) Im Weiteren sind mit betreibungsrechtlicher Beschwerde nur Verfügungen der Vollstreckungsorgane überprüfbar (Art. 17 Abs. 1 SchKG). Folglich können die Aufsichtsbehör- den nicht überprüfen, ob die (gerichtliche) Beseitigung des Rechtsvorschlages (Art. 80 Abs. 1 SchKG) berechtigt oder der Rechtsöffnungsentscheid unter Verletzung von Verfahrensgarantien zustande gekommen ist; diesbezüglich hat sich der Schuldner mit Rechtsmitteln gegen den Rechtsöffnungsentscheid zur Wehr zu setzen. Der Beschwerdeführer kann daher mit seiner Kritik am Rechtsöffnungsverfahren und -entscheid nicht gehört werden (Art. 79 Abs. 1 OG). Das Betreibungsamt bzw.
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die Aufsichtsbehörden hätten einzig die Nichtigkeit eines Rechtsöffnungsentscheides zu beachten; diese wird angenommen, wenn der Schuldner weder die Vorladung zur Verhandlung noch den Rechtsöffnungsentscheid erhalten hat (BGE 102 III 133 E. 3 S. 136). Hinweise dafür, dass der definitive Rechtsöffnungsentscheid vom 24. April 2001 des Zivilgerichts Basel-Stadt, Verhör, eine nichtige gerichtliche Entscheidung sei, liegen nicht vor (vgl. BGE 94 III 65 E. 2 S. 68 u. 71).
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Die Beschwerde erweist sich insgesamt als unzulässig.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Beschwerdegegner (Kanton Basel-Stadt, vertreten durch die Staatliche Schlichtungsstelle für Mietstreitigkeiten des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 6, 4001 Basel), dem Betreibungsamt Bonstetten und dem Obergericht des Kantons Zürich (II. Zivilkammer) als oberer kantonaler Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 6. März 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin:
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Der Gerichtsschreiber:
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