BGer I 493/2001 | |||
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BGer I 493/2001 vom 11.03.2002 | |
[AZA 7]
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I 493/01 Gi
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiber Schmutz
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Urteil vom 11. März 2002
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in Sachen
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Y.________, 1966, Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Markus Schmid, Steinenschanze 6, 4051 Basel,
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gegen
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IV-Stelle Basel-Landschaft, Hauptstrasse 109, 4102 Binningen, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, Liestal
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A.- Die prakt. Ärztin Y.________, geboren 1966, erlitt am 1. April 1989 während des Medizinstudiums als Mitfahrerin eines Personenwagens bei einem Auffahrunfall mit Heckaufprall ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule (HWS).
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Seit 1987 arbeitete sie bei der X.________ AG, zunächst als kaufmännische Mitarbeiterin und nach Abschluss ihres Studiums im Dezember 1991 ab Frühjahr 1992 als leitende Ärztin.
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Daneben war sie an der gleichen Adresse, zunächst gemeinsam mit ihrem Vater, in freier Arztpraxis tätig. Die Ausgleichskasse des Kantons Basel-Stadt sprach Y.________ mit Verfügungen vom 11. März 1994 rückwirkend ab 1. Dezember 1991 zunächst eine halbe, dann eine ganze, eine halbe und zuletzt ab 1. Dezember 1993 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 44 % eine Viertelsrente zu. Mit Verfügung vom 7. Februar 1996 setzte die IV-Stelle Basel-Landschaft (nachfolgend IV-Stelle) den Invaliditätsgrad neu auf 50 % fest und sprach Y.________ mit Wirkung ab 1. Februar 1995 eine halbe Invalidenrente zu. Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. April 1997 ab. Am 8. August 1997 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen eine Revision ein. Sie setzte den Invaliditätsgrad der Versicherten mit Verfügung vom 2. November 1999 auf 61 % fest und bestätigte damit den Anspruch auf eine halbe Invalidenrente.
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B.- Die mit dem Begehren um Zusprechung einer ganzen Rente ab dem 1. August 1999 erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft mit Entscheid vom 30. Mai 2001 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt Y.________ das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren erneuern und eventualiter beantragen, die Sache sei zur Vornahme weiterer Abklärungen an die kantonale Instanz zurückzuweisen.
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Die IV-Stelle und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Das kantonale Gericht hat die hier massgebenden Bestimmungen und Grundsätze über den Begriff der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG), den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG), die Bemessung des Invaliditätsgrades bei erwerbstätigen Versicherten (Einkommensvergleichsmethode [Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b] und das ausserordentliche Bemessungsverfahren [in Anlehnung an Art. 28 Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 27 Abs. 1 IVV; BGE 104 V 135; siehe auch AHI 1998 S. 120 Erw.
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1a und S. 252 Erw. 2b]) und die Revision der Invalidenrente (Art. 41 IVG; BGE 109 V 116 Erw. 3c; siehe auch BGE 113 V 275 Erw. 1a, 112 V 373 Erw. 2b und 387 Erw. 1b) sowie die dabei zu vergleichenden Sachverhalte (BGE 106 V 87, 105 V 29; siehe auch BGE 125 V 369 Erw. 2 mit Hinweis, 112 V 372 Erw. 2b und 390 Erw. 1b, 109 V 265 Erw. 4a) zutreffend dargelegt.
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Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Unter den Parteien und der Vorinstanz ist unbestritten, dass bei der Beschwerdeführerin bezogen auf die Tätigkeit als Ärztin eine Arbeitsfähigkeit von 50 % besteht.
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Sie wählten zu Recht die ausserordentliche Bemessungsmethode zur Ermittlung des Invaliditätsgrades zumindest eventuell als gangbar, basierend auf einem jährlichen Reineinkommen von Fr. 175'000.- gemäss den Angaben der FMH vom 13. März 2000, Ziff. 3, Zentralwert nach Kantonen, Baselland, und auf einer Arbeitsunfähigkeit von 50 % gemäss Gutachten der Klinik vom 21. September 1998 oder einer Einschränkung von 52 % laut Betätigungsvergleich im Abklärungsbericht für Selbstständigerwerbende der IV-Stelle vom 25. Januar 1999.
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3.- a) Die Vorinstanz gesteht der Beschwerdeführerin in der im Vordergrund stehenden Begründung des Entscheids und unter Berufung auf die Schadenminderungspflicht nicht zu, die verbliebene Arbeitsfähigkeit als freie Ärztin in der von ihrem Vater übernommenen Praxis zu verwerten, sondern hält dafür, dass sie dies bei der X.________ AG als Angestellte zu tun habe. Eventualiter zieht sie indessen auch jene Möglichkeit in Betracht. Die Beschwerdeführerin dagegen macht geltend, die X.________ AG sei infolge Umsatzrückganges gar nicht mehr in der Lage, sie im bisherigen Umfange zu beschäftigen.
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b) Zieht man die gesamten Umstände in Betracht, so ist der Beschwerdeführerin die Verwertung ihrer Restarbeitsfähigkeit als freie Ärztin in der vom Vater übernommenen Praxis entgegen der Meinung der Vorinstanz zuzugestehen. Denn der Schadenminderungspflicht kann, wie noch darzulegen ist, auf andere, weniger einschneidende Weise Genüge getan werden.
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Des Weitern gilt das Zugeständnis, die restliche Arbeitsfähigkeit als freie Ärztin in der vom Vater übernommenen Praxis zu verwerten, nur unter der Bedingung und nur so lange, als die Beschwerdeführerin trotz der durch den Unfall bedingten Behinderungen in der Lage ist, im Rahmen ihrer Arbeitsfähigkeit anteilmässig das gleiche durchschnittliche Einkommen wie ihre ärztlichen Kollegen und Kolleginnen, die als freie Ärzte tätig sind, zu erlangen.
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4.- Die Beschwerdeführerin begründet ihr Begehren auf eine ganze IV-Rente damit, dass die fixen Kosten einer freien Arztpraxis bei hälftiger Arbeitsfähigkeit nicht auch auf die Hälfte reduziert werden. Dies betreffe vor allem die Miet- und Personalkosten.
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Die Beschwerdegegnerin hat in ihrer Vernehmlassung im Vorverfahren auf die Möglichkeit hingewiesen, die fixen Kosten durch eine Gemeinschaftspraxis zu senken. Der Anwalt der Beschwerdeführerin hat diesen Hinweis als "nicht nur befremdlich, sondern bereits seltsam" bezeichnet, ohne allerdings dagegen triftige Gründe vorbringen zu können. Dass damit Fixkosten gesenkt werden können, ist notorisch, zumal gerade diese Kostensenkung das wichtigste Motiv für die Begründung von Gemeinschaftspraxen ist. Im Übrigen weist auch die Ärztegesellschaft Baselland in ihrem Schreiben vom 20. November 2000 darauf hin, dass die Kosten einer Alleinpraxis höher als jene einer Gemeinschaftspraxis sind. Den Bedenken der Beschwerdeführerin, dass die Führung einer Gemeinschaftspraxis nur unter engen Bedingungen möglich sei, ist entgegen zu halten, dass diese Form, wenn auch in der Minderzahl im Vergleich zu Alleinpraxen, namentlich in städtischen und halbstädtischen Gebieten weit verbreitet ist. Es ist der Beschwerdeführerin zuzumuten, ihre Tätigkeit als freie Ärztin in einer Gemeinschaftspraxis zu führen.
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Diese Form ist ihr übrigens nicht völlig fremd, hat sie doch während längerer Zeit mit der im gleichen Hause in Y.________ etablierten X.________ AG zusammengearbeitet und während geraumer Zeit ihre Praxis mit einer von ihr angestellten Assistenzärztin geführt. Ganz abgesehen davon hat ihr Vater während einer gewissen Zeit mit ihr zusammen ebenfalls die Praxis gemeinsam geführt. Damit erscheint es als durchaus möglich, dass die Fixkosten einer Gemeinschaftspraxis gegenüber den Fixkosten einer Alleinpraxis mit Vollpensum des Praxisinhabers geringer ausfallen. Sollten trotzdem wegen der bloss hälftigen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin verhältnismässig höhere Kosten resultieren, so kann davon ausgegangen werden, dass sie jedenfalls das am Zentralwert von Fr. 175'000.- bemessene halbe Reineinkommen von Fr. 87'500.- nicht in einem Masse reduzieren, dass nurmehr ein Einkommen von weniger als Fr. 58'000.- (gerundet) als untere Grenze für eine ganze IV-Rente übrig bleibt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Basel-Landschaft, der Ausgleichskasse Basel-Stadt und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 11. März 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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