VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.106/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.106/2002 vom 12.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.106/2002/bie
 
Urteil vom 12. März 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Hungerbühler,
 
Gerichtsschreiber Häberli.
 
K.________, z.Zt. Flughafengefängnis, Postfach, 8058 Zürich, Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Amt für Ausländerfragen Zug, Aabachstrasse 1, Postfach 857, 6301 Zug,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter,
 
An der Aa 6, Postfach 760, 6301 Zug.
 
Ausschaffungshaft gemäss Art. 13b ANAG
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung
 
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zug, Haftrichter,
 
vom 8. Februar 2002)
 
wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
 
1.
 
1.1 Der aus Georgien stammende K.________ (geb. 1970) reiste am 7. Juni 2001 zusammen mit seinem Bruder illegal in die Schweiz ein und ersuchte hier gleichentags um Asyl. In der Folge kam es zu verschiedenen Strafuntersuchungen gegen K.________: Am 6. August 2001 wurde er von der Bezirksanwaltschaft Affoltern am Albis wegen Ladendiebstahls zu sieben Tagen Gefängnis verurteilt. Am 28. August 2001 erhob die Stadtpolizei Zürich im Anschluss an eine Kontrolle Anzeige gegen ihn wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz (Besitz von 0,2 Gramm Heroin). Weiter wurde er am 10. Januar 2002 von der Kantonspolizei Graubünden im Zusammenhang mit Strassenverkehrsdelikten und Ladendiebstählen festgenommen.
 
Mit Entscheid vom 5. Februar 2002 trat das Bundesamt für Flüchtlinge auf das Asylgesuch von K.________ nicht ein; zudem wies es ihn aus der Schweiz weg und forderte ihn auf, das Land sofort zu verlassen. Am 6. Februar 2002 nahm ihn das Amt für Ausländerfragen des Kantons Zug in Ausschaffungshaft. Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug (nachfolgend: Haftrichter) prüfte und bestätigte die Ausschaffungshaft in der Verhandlung vom 8. Februar 2002 für maximal drei Monate.
 
1.2 K.________ gelangte hiergegen am 25. Februar 2002 an das Bundesgericht. In seiner handschriftlichen, in georgischer Sprache verfassten Eingabe - die vom Bundesgericht von Amtes wegen übersetzt worden ist - wendet er sich gegen die Verweigerung des Asyls und verlangt sinngemäss, aus der Haft entlassen zu werden.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug und das kantonale Amt für Ausländerfragen beantragen, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei, während das Bundesamt für Ausländerfragen keine Stellungnahme eingereicht hat. K.________ hat sich innert der ihm gesetzten Frist nochmals geäussert.
 
2.
 
2.1 Bei Laieneingaben, welche sich gegen die Genehmigung der Ausschaffungshaft richten, stellt das Bundesgericht keine hohen Anforderungen an die Beschwerdebegründung (vgl. BGE 122 I 275 E. 3b S. 277). Ist daraus - wie hier - ersichtlich, dass sich der Betroffene (zumindest auch) gegen seine Haft wendet, nimmt es entsprechende Eingaben als Verwaltungsgerichtsbeschwerden entgegen.
 
2.2 Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet nur die Rechtmässigkeit der Ausschaffungshaft, nicht auch die Asyl- bzw. Wegweisungsfrage (vgl. BGE 121 II 59 E. 2b S. 61). Auf die entsprechenden Vorbringen ist daher nicht einzutreten. Der Beschwerdeführer ist aus der Schweiz weggewiesen worden und der Vollzug dieser Massnahme erscheint nicht undurchführbar (vgl. Art. 13c Abs. 5 lit. a des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer [ANAG, SR 142.20]. Nachdem auch die für den Ausschaffungsvollzug notwendigen Vorkehrungen umgehend an die Hand genommen worden sind (vgl. Art. 13b Abs. 3 ANAG), ist die angeordnete Haft rechtmässig, wenn einer der in Art. 13b Abs. 1 ANAG genannten Haftgründe besteht.
 
2.3 Das Verwaltungsgericht hat die Ausschaffungshaft gestützt auf Art. 13b Abs. 1 lit. c ANAG genehmigt. Danach kann ein Ausländer in Haft genommen werden, wenn konkrete Anzeichen befürchten lassen, dass er sich der Ausschaffung entziehen will, insbesondere weil sein bisheriges Verhalten darauf schliessen lässt, dass er sich behördlichen Anordnungen widersetzt ("Untertauchensgefahr"). Dies ist vorliegend der Fall: Der Beschwerdeführer ist illegal in die Schweiz eingereist und bereits zwei Monate später erstmals straffällig geworden; nur Tage nach dieser Verurteilung wegen Ladendiebstahls wurde er im Besitz von Betäubungsmitteln angetroffen. Schliesslich steht eine weitere Strafuntersuchung wegen Strassenverkehrsdelikten und Ladendiebstählen an. Soweit der Beschwerdeführer diese Straftaten zu relativieren sucht, sind seine Ausführungen unglaubwürdig. Jedenfalls hat er durch sein Verhalten zum Ausdruck gebracht, dass er nicht gewillt ist, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten. So hat er denn auch gegenüber dem Haftrichter angekündigt, wenn er nicht aus dem Gefängnis entlassen werde, so verlasse er die Schweiz überhaupt nicht mehr. Ferner hat der Beschwerdeführer nach wie vor keine Ausweisschriften präsentiert. Unter diesen Umständen bietet er keine Gewähr dafür, dass er sich ohne Haft zu gegebener Zeit, d.h. bei Vorliegen der Reisepapiere, für den Ausschaffungsvollzug zur Verfügung halten wird (vgl. BGE 122 II 49 E. 2a S. 50 f.). Die Untertauchensgefahr wurde deshalb zu Recht bejaht.
 
2.4 Soweit der Beschwerdeführer beanstandet, dass ihm für das Haftprüfungsverfahren kein Rechtsanwalt beigeordnet wurde, ist zu bemerken, dass bei der erstmaligen Anordnung der Ausschaffungshaft grundsätzlich kein bundesrechtlicher Anspruch auf unentgeltliche Verbeiständung durch einen Anwalt besteht (BGE 122 I 49 E. 2c/bb S. 53). Im Übrigen wurde der Beschwerdeführer in der Vorladung zur Verhandlung vor dem Haftrichter ausdrücklich auf das Recht hingewiesen, (auf eigene Kosten) einen Rechtsanwalt beizuziehen. Unter diesen Umständen sind keine Verfahrensansprüche des Beschwerdeführers verletzt worden, wenn dieser in der Verhandlung nicht von einem Rechtsanwalt vertreten worden ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Tatsache, dass der beigezogene Russisch-Übersetzer der georgischen Sprache nicht mächtig war. Der
 
Beschwerdeführer bestreitet nicht, über gute Russischkenntnisse zu verfügen, und macht im Übrigen auch nicht geltend, dass es effektiv zu Verständigungsproblemen gekommen sei.
 
3.
 
Nach dem Gesagten erweist sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde als offensichtlich unbegründet; sie ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 36a OG mit summarischer Begründung abzuweisen, soweit darauf eingetreten wird. Für alles weitere kann auf die zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Entscheid verwiesen werden (vgl. Art. 36a Abs. 3 OG).
 
Dem Verfahrensausgang entsprechend würde der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Es rechtfertigt sich angesichts seiner Mittellosigkeit jedoch, von der Erhebung einer Gerichtsgebühr abzusehen (vgl. Art. 153a Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht
 
im Verfahren nach Art. 36a OG:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Amt für Ausländerfragen Zug, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Haftrichter, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 12. März 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).