VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 2A.486/2001  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 2A.486/2001 vom 15.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2A.486/2001/sch
 
Urteil vom 15. März 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Hungerbühler, Bundesrichterin Yersin,
 
Gerichtsschreiber Hugi Yar.
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Hamm, Genferstrasse 24, Postfach 677, 8027 Zürich,
 
gegen
 
Eidgenössische Bankenkommission, Schwanengasse 12, Postfach, 3001 Bern.
 
Internationale Amtshilfe an das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) im Fall "debitel AG"
 
(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 26. September 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Am 9. Juli 1999 teilte die deutsche "debitel AG" mit, dass die "Swisscom" eine Mehrheit von 58 % ihrer Aktien übernehmen und den freien Aktionären ein Angebot von 32.-- pro Titel unterbreiten werde. Im Vorfeld dieser Bekanntgabe hatte die Deutsche Bank (Schweiz) AG am 28. Juni 1999 20'000 Titel der "debitel" zu einem Kurs von  27,4985 gekauft.
 
B.
 
Am 15. Januar 2001 ersuchte das deutsche Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel (BAWe) die Eidgenössische Bankenkommission (EBK) im Zusammenhang mit dieser Transaktion wegen eines allfälligen Insiderhandels um Amtshilfe (Art. 38 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 24. März 1995 über die Börsen und den Effektenhandel; Börsengesetz, BEHG; SR 954.1). Die Bankenkommission holte hierauf die gewünschten Informationen ein und verfügte am 26. September 2001, dass dem Gesuch entsprochen und dem Bundesaufsichtsamt mitgeteilt werde, dass der Kauf im Auftrag von X.________ erfolgt sei. Die Aktien seien am 23. März 2000 zu einem Kurs von  40 weiterveräussert worden; gemäss den Angaben des Kunden habe dieser bereits bei der Emission am 31. März 1999 entsprechende Titel zeichnen wollen, doch sei eine Zuteilung wegen einer Überzeichnung nicht möglich gewesen; er habe die Transaktionen im Übrigen nach eigenen Angaben aufgrund von "positiven Analysen" veranlasst (Ziff. 1 des Dispositivs). Die Bankenkommission wies das Bundesaufsichtsamt darauf hin, dass diese Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwendet werden dürften (Ziff. 2 des Dispositivs). Jegliche Weiterleitung an Zweitbehörden setze ihre erneute vorgängige Zustimmung voraus (Ziff. 4 des Dispositivs). Hingegen gestatte sie bereits jetzt eine allfälligen Weitergabe an die zuständigen Straf(verfolgungs)behörden; diese seien jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die Verwendung der Information auf den Verwendungszweck, d.h. die Ermittlung und Ahndung eines Insidervergehens, zu beschränken habe (Ziff. 3 des Dispositivs).
 
C.
 
X.________ hat hiergegen am 7. November 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde eingereicht mit dem Hauptantrag, die angefochtene Verfügung aufzuheben; eventuell sei die Amtshilfe an verschiedene Spezialitätsvorbehalte zu knüpfen bzw. die Weiterleitung der Informationen an die Strafverfolgungsbehörden zumindest vorerst zu verweigern. Er macht im Wesentlichen geltend, die Amtshilfe könne mangels Vertraulichkeit des deutschen Aufsichtsverfahrens und wegen Fehlens eines genügenden Anfangsverdachts nicht gewährt werden. Die Eidgenössische Bankenkomission beantragt, die Beschwerde abzuweisen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
In Anwendung des Börsengesetzes ergangene Amtshilfeverfügungen der Eidgenössischen Bankenkommission unterliegen (unmittelbar) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde an das Bundesgericht (Art. 39 BEHG; BGE 127 II 323 E. 1 S. 325). Als durch die Amtshilfe betroffener Bankkunde ist der Beschwerdeführer hierzu legitimiert (Art. 103 lit. a OG; vgl. BGE 125 II 65 E. 1 S. 69, mit Hinweis). Auf seine frist- und formgerecht eingereichte Eingabe ist einzutreten.
 
2.
 
Nach Art. 38 Abs. 2 BEHG kann die Eidgenössische Bankenkommission ausländischen Aufsichtsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen nicht öffentlich zugängliche Auskünfte und sachbezogene Unterlagen übermitteln. Dabei muss es sich um "Aufsichtsbehörden über Börsen- und Effektenhändler" handeln, die solche Informationen ausschliesslich zur direkten Beaufsichtigung der Börsen und des Effektenhandels verwenden (Art. 38 Abs. 2 lit. a BEHG; "Spezialitätsprinzip") und zudem an ein Amts- oder Berufsgeheimnis gebunden sind (Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG). Die Informationen dürfen nicht ohne vorgängige Zustimmung der schweizerischen Aufsichtsbehörde oder nur aufgrund einer generellen Ermächtigung in einem Staatsvertrag an zuständige Behörden und Organe, die mit im öffentlichen Interesse liegenden Aufsichtsaufgaben betraut sind, weitergeleitet werden (Art. 38 Abs. 2 lit. c Satz 1 BEHG; "Prinzip der langen Hand"). Die Weiterreichung an Strafbehörden ist untersagt, soweit die Rechtshilfe in Strafsachen ausgeschlossen wäre. Die Aufsichtsbehörde entscheidet hierüber im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz (Art. 38 Abs. 2 lit. c Sätze 2 und 3 BEHG in Verbindung mit Art. 7 Abs. 6a der Änderung vom 28. Juni 2000 der Organisationsverordnung für das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement; AS 2000 1850). Soweit die zu übermittelnden Informationen einzelne Kunden von Effektenhändlern betreffen ("kundenbezogene Informationen"), gilt das Bundesgesetz vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Die Bekanntgabe von Informationen über Personen, die offensichtlich nicht in die zu untersuchende Angelegenheit verwickelt sind, ist unzulässig (Art. 38 Abs. 3 BEHG; "unbeteiligte Dritte").
 
3.
 
3.1 Das Bundesaufsichtsamt für den Wertpapierhandel ist eine ausländische Börsenaufsichtsbehörde, der die Bankenkommission im Rahmen von Art. 38 Abs. 2 BEHG Amtshilfe leisten kann (BGE 125 II 65 E. 4 S.71 f.). Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers ändert hieran nichts, dass das Bundesaufsichtsamt nach § 18 des Gesetzes vom 26. Juli 1994 über den Wertpapierhandel (WpHG) gehalten sein kann, die übermittelten Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden weiterzuleiten (vgl. BGE 125 II 450 E. 3b S. 458). Die Bankenkommission unterliegt einer ähnlichen Regel nach dem schweizerischen Recht: Erhält sie Kenntnis von strafbaren Handlungen, ist auch sie verpflichtet, unverzüglich die zuständigen Strafverfolgungsbehörden zu informieren und diesen Rechtshilfe zu gewähren (vgl. Art. 35 Abs. 6 BEHG). Es käme einem unerklärlichen Wertungswiderspruch gleich, eine entsprechende Anzeigepflicht - mit der damit verbundenen Befreiung vom Amtsgeheimnis - zwar landesintern für die Bankenkommission vorzusehen, die Gewährung der Amtshilfe jedoch davon abhängig machen zu wollen, dass die nachsuchende ausländische Behörde ihrerseits keiner solchen Pflicht unterliegt (BGE 126 II 409 E. 4b/aa S. 413, mit Hinweisen; Urteil 2A.434/2001 vom 15. Februar 2002 i.S. "HIM Furness", E. 3).
 
3.2 Das Bundesaufsichtsamt hat zugesichert, die übermittelten Angaben nur zur Überwachung des Effektenhandels bzw. im Zusammenhang mit den in seinem Gesuch genannten Vorkommnissen zu gebrauchen und vor einer Weitergabe jeweils um die Zustimmung der Bankenkommission zu ersuchen. Der angefochtene Entscheid enthält die hierfür nötigen Vorbehalte (vgl. Ziff. 2 und 4 des Dispositivs). Das Bundesaufsichtsamt hat sich in seiner Erklärung vom 28. September 1998 zu deren Einhaltung verpflichtet (vgl. BGE 125 II 65 E. 9b/aa S. 76 und BGE 125 II 450 E. 3c S. 458), auch wenn es in seinem Ersuchen noch einmal darauf hinweist, dass es nach dem deutschen Recht zu einer Weiterleitung an die Straf(verfolgungs)behörden gehalten sein könnte und deshalb bereits jetzt um die entsprechende Bewilligung nachsuche. Für den Fall, dass die Bankenkommission ihre Zustimmung nicht erteilen kann, sichert es "best efforts" zu. Gestützt hierauf darf auf die Einhaltung des Spezialitätsgrundsatzes und des Prinzips der "langen Hand" vertraut werden. Das Börsengesetz verlangt diesbezüglich keine völkerrechtlich verbindliche Zusage. Solange ein ersuchender Staat sich effektiv an den Spezialitätsvorbehalt hält und keine Anhaltspunkte ersichtlich sind, dass er dies im Einzelfall nicht zu tun bereit sein könnte, steht der Amtshilfe insofern nichts entgegen. Bloss wenn die ausländische Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer "best-efforts"-Erklärungen tatsächlich nicht in der Lage ist, dem Spezialitätsvorbehalt bzw. dem Prinzip der langen Hand angemessen Nachachtung zu verschaffen, muss die Bankenkommission die Praxis ihr gegenüber allenfalls überdenken (BGE 127 II 142 E. 6b S. 147 f.; 126 II 409 E. 4b/bb S. 413, 126 E. 6b/bb S. 139, mit Hinweis; im Verhältnis zu Deutschland: Urteil 2A.162/2001 vom 10. Juli 2001 i.S. "Immediate Entertainment", E. 3).
 
3.3 An dieser Beurteilung ändert das vom Beschwerdeführer eingereichte Parteigutachten nichts, wonach das Bundesaufsichtsamt in seiner Erklärung nicht detailliert genug dargelegt habe, wie es eine möglichen Verletzung des Spezialitätsvorbehalts zu verhindern gedenke: Bis zum Beweis des Gegenteils darf die EBK davon ausgehen, dass sich das Bundesaufsichtsamt im Interesse einer funktionierenden Zusammenarbeit an die ihr gegebenen Zusicherungen halten und im zwischenstaatlichen Verkehr mit der erforderlichen Zurückhaltung operieren wird. Die Tatsache, dass es theoretisch immer zu Indiskretionen und damit verbundenen Amtsgeheimnisverletzungen kommen kann, lässt die Amtshilfe nicht als unzulässig erscheinen, solange entsprechende Pflichtverletzungen nicht als Regel hingenommen werden. Art. 38 Abs. 2 lit. b BEHG verlangt, dass die ersuchende Behörde an das Amtsgeheimnis gebunden sein muss, nicht, dass dieses überhaupt nicht verletzt werden kann. Soweit Vertreter der Staatsanwaltschaft - wie der Beschwerdeführer behauptet - die Möglichkeit haben sollten, Anhörungen vor dem Bundesaufsichtsamt beizuwohnen, versteht es sich von selbst, dass dies für jene Fälle nicht gelten kann, in denen die Bankenkommission einer Weiterleitung der entsprechenden Information an die Straf(verfolgungs)behörden noch nicht zugestimmt hat; hierin läge eine Missachtung der Zusicherung, die EBK vor der mit der Weiterleitung verbundenen "Entspezialisierung" um ihre Zustimmung anzugehen. Wie bereits dargelegt, darf bis zum Beweis des Gegenteils jedoch vermutet werden, dass sich das Bundesaufsichtsamt nach Treu und Glauben verhalten und vor dem Beizug von Vertretern der Staatsanwaltschaft die Schweiz um die hierfür im Rahmen der Amtshilfe erforderliche "Entspezialisierung" ersuchen wird. Soweit das Bundesaufsichtsamt gestützt auf länderrechtliche Pressebestimmungen zur Preisgabe von Informationen gehalten sein könnte, hätte es die von ihm in Aussicht gestellten "best efforts" zu üben. Die entsprechenden Bestimmungen, welche eine Güterabwägung vorsehen (vgl. Assmann/Schneider, Wertpapierhandelsgesetz, 2. Aufl., Köln 1999, Rz. 22 zu § 8), lassen dies ohne Weiteres zu.
 
4.
 
4.1 Wie jedes staatliche Handeln muss auch die Amtshilfe verhältnismässig sein (BGE 125 II 65 E. 6a S. 73). Verboten sind reine Beweisausforschungen ("fishing expeditions"), wobei indessen nicht die gleich strengen Regeln gelten können wie bei der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Die ersuchende Behörde muss im Amtshilfeverfahren den relevanten Sachverhalt darstellen, die gewünschten Auskünfte bzw. Unterlagen konkret bezeichnen und den Grund ihres Ersuchens nennen. Dabei ist zu beachten, dass ihr in der Regel die Überwachung des Marktgeschehens schlechthin obliegt, weshalb an diesem breiten Auftrag zu messen ist, ob ein hinreichender Anlass für das Gesuch besteht (BGE 125 II 65 E. 6b S. 73 f.).
 
4.2 Das Bundesaufsichtsamt ersucht wegen des Verdachts eines Insiderhandels im Umfeld der Bekanntgabe der Mehrheitsbeteiligung der "Swisscom" an der "debitel" und dem damit verbundenen Übernahmeangebot an die freien Aktionäre um Amtshilfe. Der Beschwerdeführer kaufte am 28. Juni 1999 - wenige Tage vor der entsprechenden Verlautbarung - 20'000 "debitel"-Titel, was rund 40 % des an diesem Tag erreichten Umsatzes entsprach. Er veräusserte diese am 23. März 2000, wobei er einen Gewinn von 240'000.-- zu realisieren vermochte, was etwa 43 % der ursprünglich investierten Summe
 
gleichkam. Gestützt hierauf bestand - entgegen den Einwendungen des Beschwerdeführers - hinreichender Anlass, dem Amtshilfeersuchen des Bundesaufsichtsamts zu entsprechen:
 
4.2.1 Für die aufsichtsrechtliche (Vor-)Abklärung, ob Insiderinformationen ausgenutzt wurden, ist in erster Linie entscheidend, dass das umstrittene Geschäft in einem zeitlichen Zusammenhang mit der Bekanntgabe einer vertraulichen Information erfolgt ist (vgl. BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 414, 126 E. 6a/bb S. 137). Dabei muss sich weder notwendigerweise der Kurs der betroffenen Aktie auf eine bestimmte Art entwickelt haben, noch ein spezifisches Handelsvolumen erreicht worden sein (Urteil 2A.434/2002 vom 15. Februar 2002 i.S. "HIM Furness", E. 4.3). Der Gesetzgeber hat die Amtshilfe geschaffen, um den börsenrechtlichen Aufsichtsbehörden zu ermöglichen, im Vorfeld strafrechtlicher Ermittlungen adäquat und zeitgerecht zum Schutz der zusehends vernetzten Märkte kooperieren zu können (vgl. BGE 125 II 450 E. 3b S. 457). Die verschiedenen Transaktionen lassen sich äusserlich nicht in verdächtige und unverdächtige unterteilen. Auch wenn im Zeitpunkt, in dem die Vorabklärungen (vgl. BGE 125 II 65 E. 5b S. 73) aufgenommen werden, erst abstrakte Hinweise auf eine mögliche Verletzung börsenrechtlicher Vorschriften bestehen, bleibt die Amtshilfe zulässig (vgl. BGE 125 II 65 E. 6b/bb S. 74, 450 E. 3b S. 457). Für diese sind weder merklich erhöhte Kurse noch gesteigerte Handelsvolumen begriffsnotwendig; einzig für die Weiterreichung der in Amtshilfe übermittelten Angaben an die Straf(verfolgungs)behörden hat das Bundesgericht entschieden, dass es konkreterer, über Kursschwankungen und auffällige Handelsvolumen hinausgehender Anhaltspunkte bedürfe (BGE 127 II 323 E. 7b/bb S. 335). Der Kurs der "debitel"-Aktie stieg ab Ende Juni 1999 im Vorfeld der umstrittenen Ad-hoc-Meldung innert weniger Tage um rund 15 % von  26.25 auf mehr als  31.--, wobei gleichzeitig auch die Transaktionsvolumen zunahmen. Es bestand damit hinreichender Anlass, Amtshilfe zu leisten.
 
4.2.2 Ob der Beschwerdeführer tatsächlich von Insiderinformationen profitiert hat, bildet nicht Gegenstand des Amtshilfeverfahrens. Er wendet deshalb vergeblich ein, die umstrittene Transaktion sei von ihm in der Absicht einer längerfristigen Investition gestützt auf eigene Marktbeobachtungen getätigt worden. Es wird am Bundesaufsichtsamt liegen, aufgrund seiner Untersuchungen und gestützt auf die eingeholten Auskünfte abzuklären, ob börsenrechtliche Bestimmungen verletzt worden sind und allenfalls Anlass besteht, - nach Einholen der Zustimmung der Bankenkommission - die Straf(verfolgungs)behörden zu informieren (BGE 126 II 409 E. 5b/aa S. 415). Die Bankenkommission kann diese Abklärungen nicht vorwegnehmen (BGE 127 II 142 E. 5a S. 145). Die Amtshilfe ist deshalb nicht schon dann unverhältnismässig, wenn der betroffene Kunde - wie hier - in mehr oder weniger plausibler Weise darzutun vermag, dass er seinen Kaufentscheid gestützt auf öffentlich zugängliche Informationen getroffen hat (unveröffentlichte E. 4 von BGE 125 II 83 ff.), sondern nur, wenn er einen entsprechenden Anfangsverdacht klarerweise zu entkräften in der Lage ist, er etwa mit dem Geschäft wegen eines umfassenden Vermögensverwaltungsauftrags offensichtlich und unzweifelhaft nichts zu tun hat (BGE 127 II 323 E. 6b/aa S. 332 f.). Dass dies hier der Fall gewesen wäre, behauptet der Beschwerdeführer zu Recht nicht.
 
4.2.3 Die vom Bundesaufsichtsamt übermittelten Angaben waren im Übrigen genügend detailliert und belegt; weitere Abklärungen seitens der Bankenkommission - wie etwa die Einholung zusätzlicher Charts - erübrigten sich, auch wenn zwischen dem umstrittenen Geschäft und dem Amtshilfeersuchen relativ viel Zeit vergangen ist: Art. 38 Abs. 2 BEHG setzt nicht voraus, dass das Amtshilfegesuch in einem unmittelbaren zeitlichen Zusammenhang mit der umstrittenen Transaktion erfolgt; unter Umständen rechtfertigt sich ein solches auch erst, nachdem anderweitige Ermittlungen im In- und Ausland ergeben haben, dass Insiderinformationen ausgenutzt worden sein könnten.
 
5.
 
Die Bankenkommission hat nicht nur dem Gesuch um Amtshilfe entsprochen, sondern gleichzeitig - im Einvernehmen mit dem Bundesamt für Justiz - dem Bundesaufsichtsamt auch die Bewilligung erteilt, die entsprechenden Informationen an die zuständigen Straf(verfolgungs)behörden weiterzuleiten. Zu Recht macht der Beschwerdeführer geltend, dies sei unverhältnismässig:
 
5.1 Die Bankenkommission kann die entsprechende Zustimmung im Amtshilfeentscheid selber bloss erteilen, falls die aufsichtsrechtlichen Ermittlungen im Empfängerstaat bei Einreichung des Ersuchens hinreichend fortgeschritten sind oder sich die Notwendigkeit einer Weitergabe schon zu diesem Zeitpunkt genügend konkret abzeichnet (BGE 127 II 323 E. 7b/bb S. 334, mit Hinweisen). Hierfür bedarf es neben auffälliger Kursverläufe zusätzlicher Elemente, welche eine strafrechtlich relevante Verhaltensweise mit einer minimalen Wahrscheinlichkeit nahe legen. Dabei sind zwar keine allzu hohen Anforderungen zu stellen, doch müssen ausser Kursvariationen oder Transaktionen in einem verdächtigen Zeitraum weitere Indizien bestehen, die auf ein möglicherweise strafbares Verhalten im Einzelfall hindeuten. Entsprechende Bewilligungen sollen mit Blick auf das Verhältnismässigkeits- und Spezialitätsprinzip nicht aufs Geratewohl erteilt werden (BGE 127 II 142 E. 7 S. 148 f., 323 E. 7b/bb S. 335; 126 II 409 E. 6b/cc S. 420).
 
5.2 Vorliegend sind keine solchen Hinweise ersichtlich: Die Bankenkommission beruft sich einzig auf den auffälligen Kursverlauf und die vom Beschwerdeführer gekaufte Menge von 20'000 Titeln; dies genügt für die Bewilligung zur Weiterleitung der umstrittenen Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden zurzeit jedoch nach dem bereits Gesagten ebenso wenig wie die Tatsache, dass der Beschwerdeführer beim Verkauf der Titel - fast neun Monate nach dem Bekanntwerden des Übernahmeangebots - einen Gewinn von etwas mehr als 40 % seiner investierten Mittel zu realisieren vermochte. Aus den Akten geht unzweideutig hervor, dass der Beschwerdeführer bereits im Rahmen der Emission der "debitel"-Titel ein grösseres Aktienpaket für eine längerfristige Investition kaufen wollte, seine Order wegen einer Überzeichnung indessen nicht honoriert werden konnte. In der Folge hat er sich immer wieder für den Titel interessiert und entsprechende Marktbeobachtungen gemacht, bevor er am 28. Juni 1999 ein Aktienpaket kaufte, welches 40 % des an diesem Tag erreichten Umsatzes entsprach. Dieser Umstand wäre, für sich alleine betrachtet, zwar allenfalls geeignet, ein entsprechendes Indiz zu begründen, jedoch nicht bei Würdigung der gesamten Umstände im vorliegenden Fall. Bei einer Ausnutzung von Insiderinformationen hätte der Beschwerdeführer, um keine Aufmerksamkeit zu erregen, wohl eher unter mehreren Malen kleinere Mengen gekauft. Die vorliegenden Elemente reichen deshalb, um dem Bundesaufsichtsamt hinsichtlich des entsprechenden Kaufs Amtshilfe zu leisten; über die Bewilligung zur Weitergabe an die Strafbehörden ist hingegen - gestützt auf weitere Angaben der deutschen Behörden - gegebenenfalls erst später zu entscheiden (vgl. bei einer ähnlichen Ausgangslage: BGE 127 II 142 E. 8d S. 150). Es ist dem Bundesaufsichtsamt zuzumuten, sollte es aufgrund seiner Vorabklärungen die den Beschwerdeführer betreffenden Informationen an die Straf(verfolgungs)behörden weiterleiten wollen, vorgängig erneut um die erforderliche Zustimmung der Bankenkommission zu ersuchen (BGE 127 II 323 E. 7b/bb S. 335). Es erübrigt sich unter diesen Umständen, zu prüfen, ob die Bankenkommission und das Bundesamt für Justiz das Vorliegen der doppelten Strafbarkeit zu Recht bejaht haben.
 
6.
 
6.1 Die Beschwerde ist damit teilweise gutzuheissen und Ziffer 3 (in Verbindung mit dem Vorbehalt in Ziffer 4) der angefochtenen Verfügung aufzuheben; im Übrigen ist sie unbegründet und der angefochtene Entscheid zu bestätigen.
 
6.2 Dem Verfahrensausgang entsprechend ist dem Beschwerdeführer eine reduzierte Gerichtsgebühr aufzuerlegen (Art. 156 in Verbindung mit Art. 153 und Art. 153a OG). Eine Anpassung des Kostenentscheids der Vorinstanz rechtfertigt sich nicht. Die Eidgenössische Bankenkommission hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren im Rahmen von dessen Obsiegen jedoch angemessen zu entschädigen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird teilweise gutgeheissen, und Ziffer 3 sowie der entsprechende Vorbehalt in Ziffer 4 der Verfügung der Eidgenössischen Bankenkommission vom 26. September 2001 werden aufgehoben; im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 4'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.
 
Die Eidgenössische Bankenkommission hat den Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 2'000.-- zu entschädigen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und der Eidgenössischen Bankenkommission schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 15. März 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).