BGer 1P.7/2002 | |||
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BGer 1P.7/2002 vom 18.03.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.7/2002/zga
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Urteil vom 18. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiber Forster.
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Y.________, 5726 Unterkulm, Beschwerdeführer, vertreten
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durch Fürsprecher lic.iur. Urs Lienhard, Kasinostrasse 25,
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5000 Aarau,
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gegen
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Z.________, 5726 Unterkulm, privater Beschwerdegegner, vertreten durch Fürsprecher Daniel Gasser, Igelweid 1, Postfach, 5001 Aarau,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 12, 5001 Aarau,
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Obergericht des Kantons Aargau, 2. Strafkammer,
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Obere Vorstadt 38, 5000 Aarau.
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Art. 9 und Art. 32 Abs. 1 BV, Art. 6 Ziff. 2 EMRK (Strafverfahren; Beweiswürdigung, Grundsatz "in dubio pro reo")
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, 2. Strafkammer, vom 21. September 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ wurde mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Kulm vom 12. Dezember 2000 der mehrfachen sexuellen Handlungen mit einem Kind sowie der mehrfachen sexuellen Nötigung schuldig gesprochen und mit zwei Jahren Zuchthaus bestraft. Mit Urteil vom 21. September 2001 wies das Obergericht (1. Strafkammer) des Kantons Aargau die Berufung des Verurteilten ab. In Gutheissung der Anschlussberufung der Staatsanwaltschaft setzte es die Strafe auf drei Jahre Zuchthaus fest. Eine von X.________ dagegen erhobene staatsrechtliche Beschwerde wies das Bundesgericht mit Urteil vom 5. März 2002 ab, soweit es darauf eintrat (konnexes Verfahren 1P.8/2002).
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B.
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Y.________ (der Bruder des Hauptangeklagten X.________) wurde mit Strafurteil des Bezirksgerichtes Kulm vom 12. Dezember 2000 wegen Gehilfenschaft zu sexuellen Handlungen mit Kindern zu drei Monaten Gefängnis bedingt verurteilt. Gleichzeitig wurde er verpflichtet, dem privaten Beschwerdegegner (mutmassliches Opfer) Fr. 3'000.-- als Genugtuung zu bezahlen (unter solidarischer Haftung mit dem Hauptangeklagten X.________). Die von Y.________ dagegen erhobene Berufung hiess das Obergericht (2. Strafkammer) des Kantons Aargau mit Urteil vom 21. September 2001 teilweise gut, indem es die Y.________ auferlegte Genugtuungssumme auf Fr. 1'000.-- reduzierte. Im Übrigen wurde die Berufung abgewiesen.
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C.
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Gegen das (ihn betreffende) Urteil des Obergerichtes gelangte Y.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Januar 2002 an das Bundesgericht. Er rügt eine willkürliche Beweiswürdigung sowie die Verletzung des Grundsatzes "in dubio pro reo", und er beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheides.
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D.
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Der private Beschwerdegegner sowie die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Aargau haben am 10., 11. bzw. 25. Januar 2002 auf eine Vernehmlassung je ausdrücklich verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Der Beschwerdeführer macht geltend, seine Verurteilung wegen Gehilfenschaft zu einer sexuellen Handlung mit einem Kind stehe und falle "mit der Beurteilung der gegenüber seinem Bruder X.________ (Hauptangeklagter im Strafverfahren) erhobenen Vorwürfe". Zur Vermeidung unnötiger Wiederholungen werde "ausdrücklich auf die staatsrechtliche Beschwerde des X.________ gegen das im fraglichen Punkt identische Urteil der Vorinstanz verwiesen, die ebenfalls die Verletzung des Grundsatzes 'in dubio pro reo' zum Inhalt" habe. "Deren Begründung" werde "zum integrierenden Bestandteil der vorliegenden Beschwerde erhoben".
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Mit Urteil vom 5. März 2002 hat das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde des Hauptangeklagten X.________ als unbegründet abgewiesen, soweit es darauf eintrat (konnexes Verfahren 1P.8/2002). Soweit sich der Beschwerdeführer ausdrücklich auf die Vorbringen des Hauptangeklagten beruft und diese zum "integrierenden Bestandteil" seiner eigenen Beschwerde erklärt, ist darauf nicht einzutreten, zumal die Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde grundsätzlich in der Beschwerdeeingabe selbst enthalten sein muss (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG, vgl. BGE 115 Ia 27 E. 4a S. 30 mit Hinweis). Im Übrigen kann bezüglich der Vorbringen des Hauptangeklagten auf die materiellen Erwägungen des Urteils vom 5. März 2002 verwiesen werden.
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2.
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Darüber hinaus rügt der Beschwerdeführer einzelne Elemente der Beweiswürdigung als willkürlich, und er ruft den Grundsatz "in dubio pro reo" als verletzt an.
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Gemäss Art. 32 Abs. 1 BV sowie Art. 6 Ziff. 2 EMRK gilt jede angeschuldigte Person bis zur rechtskräftigen Verurteilung als unschuldig. Nach ständiger Praxis wurde die auf die Unschuldsvermutung gestützte Maxime "in dubio pro reo" bisher auch direkt aus Art. 4 der Bundesverfassung vom 29. Mai 1874 (aBV) abgeleitet (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 124 IV 86 E. 2a S. 87 f.; 120 Ia 31 E. 2b S. 35, je mit Hinweisen).
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2.1 Als Beweiswürdigungsregel besagt die Maxime, dass sich der Strafrichter nicht von der Existenz eines für den Angeklagten ungünstigen Sachverhalts überzeugt erklären darf, wenn bei objektiver Betrachtung Zweifel bestehen, ob sich der Sachverhalt so verwirklicht hat. Die Beweiswürdigungsregel ist verletzt, wenn der Strafrichter an der Schuld des Angeklagten hätte zweifeln müssen. Dabei sind bloss abstrakte und theoretische Zweifel nicht massgebend, weil solche immer möglich sind und absolute Gewissheit nicht verlangt werden kann. Es muss sich um erhebliche und nicht zu unterdrückende Zweifel handeln, d.h. um solche, die sich nach der objektiven Sachlage aufdrängen (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 124 IV 86 E. 2a S. 88; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
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2.2 Als Beweislastregel bedeutet die Maxime, dass es Sache der Anklagebehörde ist, die Schuld des Angeklagten zu beweisen, und nicht dieser seine Unschuld nachweisen muss. Der Grundsatz "in dubio pro reo" ist verletzt, wenn der Strafrichter einen Angeklagten (einzig) mit der Begründung verurteilt, er habe seine Unschuld nicht nachgewiesen. Ebenso ist die Maxime verletzt, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass der Strafrichter von der falschen Meinung ausging, der Angeklagte habe seine Unschuld zu beweisen, und dass er ihn verurteilte, weil ihm dieser Beweis misslang (BGE 127 I 38 E. 2a S. 40; 120 Ia 31 E. 2c S. 37, je mit Hinweisen).
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2.3 Bei der Beurteilung von Fragen der Beweiswürdigung beschränkt sich das Bundesgericht auf eine Willkürprüfung. Es kann demnach nur eingreifen, wenn der Sachrichter den Angeklagten verurteilte, obgleich bei objektiver Würdigung des ganzen Beweisergebnisses offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an dessen Schuld fortbestanden (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 120 Ia 31 E. 2d S. 38, je mit Hinweisen). Wird mit staatsrechtlicher Beschwerde eine willkürliche Beweiswürdigung gerügt, reicht es nicht aus, wenn der Beschwerdeführer zum Beweisergebnis frei plädiert und darlegt, wie seiner Auffassung nach die vorhandenen Beweise richtigerweise zu würdigen gewesen wären, wie er dies in einem appellatorischen Verfahren mit freier Rechts- und Tatsachenüberprüfung tun könnte. Er muss gemäss ständiger Rechtsprechung zu Art. 90 Abs. 1 lit. b OG vielmehr aufzeigen, inwiefern die angefochtene Beweiswürdigung die Verfassung dadurch verletzen sollte, dass sie im Ergebnis offensichtlich unhaltbar wäre (vgl. BGE 127 I 38 E. 3c S. 43; 125 I 71 E. 1c S. 76; 124 I 208 E. 4a in fine S. 211, je mit Hinweisen). Willkür im Sinne von Art. 9 BV bzw. der bisherigen Praxis zu Art. 4 aBV liegt nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtes vor, wenn der angefochtene kantonale Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (BGE 127 I 38 E. 2a S. 41; 125 II 10 E. 3a S. 15, 129 E. 5b S. 134; 124 I 208 E. 4a S. 211; 124 IV 86 E. 2a S. 88, je mit Hinweisen).
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3.
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Nachfolgend wird zunächst untersucht, ob die der Verurteilung zugrunde gelegten einzelnen Beweiselemente (soweit in der Beschwerde substantiiert beanstandet) willkürfrei gewürdigt worden sind. Sodann ist zu prüfen, ob bei objektiver Betrachtung aller relevanten Beweiselemente offensichtlich erhebliche und schlechterdings nicht zu unterdrückende Zweifel an der Schuld des Beschwerdeführers fortbestehen.
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3.1 Die kantonalen Gerichte werfen dem Hauptangeklagten vor, er habe zwischen August und Dezember 1998 den damals 12jährigen privaten Beschwerdegegner sexuell missbraucht und genötigt. Das Opfer sei vom Hauptangeklagten mehrmals in eine Garage hinter einem Kebab-Stand in Unterkulm gelockt bzw. (unter Androhung von Schlägen) genötigt worden. Dort habe der Hauptangeklagte jeweils seinen Penis und den After des Opfers mit Flüssigseife aus einem Seifenspender eingeschmiert und gewaltsam den Analverkehr vollzogen. Beim ersten Übergriff (an einem Mittwochabend) habe der Beschwerdeführer auf das Opfer aufgepasst bzw. dieses an der Flucht gehindert, während der Hauptangeklagte den Seifenspender und Toilettenpapier geholt habe. Ähnliche sexuelle Übergriffe des Hauptangeklagten hätten beim Waldhaus Unterkulm, in dessen Wohnung in Unterkulm sowie (am 5. Dezember 1998) auf einem Parkplatz beim Salzlager Gontenschwil stattgefunden.
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3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet die Auffassung des Obergerichtes als willkürlich, wonach "von den Sachverhaltsdarstellungen des Opfers anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme auszugehen" sei. "Die behauptete Anwesenheit des Beschwerdeführers" vor dem ersten sexuellen Übergriff habe "für das Opfer besonders hervorstechen und unauslöschlich in dessen Erinnerung haften bleiben" müssen. Dennoch habe es bei seiner Befragung vor Bezirksgericht die (bei der polizeilichen Einvernahme noch behauptete) Anwesenheit des Beschwerdeführers nicht mehr erwähnt. Während das Opfer vor der Polizei die Präsenz des Beschwerdeführers als Grund erwähnt habe, weshalb es vor dem sexuellen Übergriff "nicht weggelaufen" sei, habe es vor Bezirksgericht "einzig und allein die vom Hauptangeklagten angedrohten Schläge" als Grund dafür genannt.
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3.3 Im angefochtenen Entscheid wird erwogen, die Aussagen des mutmasslichen Opfers seien "insofern widersprüchlich, als das Opfer bei der ersten Befragung angegeben" habe, der Beschwerdeführer habe auf das Opfer aufgepasst, während "der Hauptangeklagte WC-Papier holen gegangen sei". Vor Bezirksgericht habe das Opfer hingegen ausgesagt, "der Hauptangeklagte habe die Seife im Haus geholt, und es sei zu diesem Zeitpunkt niemand bei ihm gewesen". Dabei sei allerdings mitzuberücksichtigen, "dass zwischen der ersten polizeilichen Befragung und der Befragung des Opfers vor Vorinstanz fast zwei Jahre liegen". Es sei "daher ohne weiteres möglich, dass sich das Opfer vor Vorinstanz nicht mehr an die Einzelheiten der Vorfälle und damit auch nicht mehr an die Beteiligung" des Beschwerdeführers "beim ersten Übergriff zu erinnern vermochte", zumal der Beschwerdeführer "für das Opfer lediglich eine untergeordnete Rolle gespielt" habe und eine "Verschmelzung einzelner Vorfälle bei mehreren Vorfällen von relativ hoher Ähnlichkeit häufig" vorkomme. "Dass es einer Auskunftsperson mit zunehmendem Zeitablauf schwieriger fällt, die vorgefallenen Einzelheiten den jeweiligen Vorgängen noch korrekt zuzuordnen bzw. sich noch daran zu erinnern", treffe "auch auf den ersten von mehreren ähnlichen Vorfällen zu".
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Hinzu komme, dass dem Umstand, ob der Beschwerdeführer "beim ersten Übergriff während der kurzen Abwesenheit des Hauptangeklagten die Aufpasserrolle übernommen hat, aus der Sicht des Opfers lediglich eine marginale und untergeordnete Bedeutung" zukomme. Einerseits sei die Abwesenheit des Hauptangeklagten und die Anwesenheit des Beschwerdeführers "nur von kurzer Dauer" gewesen. Andererseits sei "für ein Opfer der stattfindende sexuelle Übergriff an sich von zentraler Bedeutung, nicht aber die vorgängige, lediglich kurze Anwesenheit eines Dritten". Daher sei es "nachvollziehbar, dass die Erinnerung des Opfers an die weniger zentralen Punkte eines der diversen sexuellen Übergriffe im Verlaufe der Zeit verblasst" sei, und es sich vor Bezirksgericht "nicht mehr an die Aufpasserrolle" des Beschwerdeführers habe erinnern können (angefochtener Entscheid, S. 53 f. Ziff. 6a - b). In diesen Erwägungen ist keine Willkür ersichtlich.
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3.4 Wie sich weiter aus den Strafakten ergibt, hat der Beschwerdeführer anlässlich der polizeilichen Befragung vom 7. Dezember 1998 - noch bevor er mit konkreten Anschuldigungen wegen Beteiligung an Kindesmissbrauch konfrontiert wurde - Abstreitungen gemacht, wonach er "den Jungen" (gemeint: das mutmassliche Opfer) nicht sexuell missbraucht habe. Am 9. Dezember 1998 hat der Beschwerdeführer zu Protokoll gegeben, er und der Hauptangeklagte hätten sich vom mutmasslichen Opfer dessen Geschlechtsteil zeigen lassen. Der Beschwerdeführer sei daraufhin weggegangen, während der Hauptangeklagte und das Opfer erst zwei Minuten später nachgekommen seien. Der Beschwerdeführer habe nicht gesehen, was in der Zwischenzeit passierte. Zwar hat der Beschwerdeführer diese Aussage später widerrufen. Dennoch konnte sein Aussageverhalten von den kantonalen Gerichten willkürfrei als belastendes Beweiselement gewürdigt werden.
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3.5 Bei objektiver Würdigung der vorliegenden Beweisergebnisse (Aussagen des Opfers, des Beschwerdeführers und des Hauptangeklagten, Augenscheine durch das erstinstanzliche Gericht, DNA-Spurenanalysen sowie Tensidspurenanalyse) drängen sich keine offensichtlich erheblichen und schlechterdings nicht zu unterdrückenden Zweifel daran auf, dass der Beschwerdeführer im Jahre 1998 (durch Überwachen des Opfers in einer Garage in Unterkulm) einen kausalen Tatbeitrag zum sexuellen Missbrauch eines Kindes beigesteuert hat. Was die Hauptstraftat betrifft, kann in diesem Zusammenhang auf die ausführlichen Erwägungen im Urteil des Bundesgerichtes vom 5. März 2002 (Verfahren 1P.8/2002, E. 3.1-3.3) verwiesen werden.
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4.
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Nach dem Gesagten ist die Beschwerde als unbegründet abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend, sind die Gerichtskosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Da der private Beschwerdegegner sich am Verfahren nicht beteiligt hat, ist keine Parteientschädigung zuzusprechen (Art. 159 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht, 2. Strafkammer, des Kantons Aargau schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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