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Informationen zum Dokument  BGer 2P.28/2002  Materielle Begründung
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BGer 2P.28/2002 vom 20.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
2P.28/2002 /kil
 
Urteil vom 20. März 2002
 
II. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
 
Bundesrichter Betschart, Merkli,
 
Gerichtsschreiber Küng.
 
R.A.________,
 
Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Kaufmann, Postfach 84, 1702 Freiburg,
 
gegen
 
Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Freiburg, Abteilung für Fremdenpolizei, route d'Englisberg 11, 1763 Granges-Paccot,
 
Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, route André-Piller 21, Postfach, 1762 Givisiez.
 
Art. 6 EMRK und Art. 29 Abs. 2 BV (rechtliches Gehör);
 
Art. 30 BV (unparteiisches Gericht);
 
Art. 8 EMRK (Aufenthaltsbewilligung);
 
(Staatsrechtliche und Verwaltungsgerichts-Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Freiburg,
 
I. Verwaltungsgerichtshof, vom 11. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Der mazedonische Staatsangehörige A.A.________ (geb. 1974) kam im Oktober 1991 im Rahmen eines Familiennachzuges zu seinen Eltern in die Schweiz. Er erhielt eine Jahresaufenthaltsbewilligung, welche in den folgenden Jahren jeweils verlängert wurde. Im Juli 1992 heiratete er die ebenfalls aus Mazedonien stammende R.B.________, die am 17. August 1992 in die Schweiz einreiste. Das Ehepaar hat einen am .....1994 geborenen Sohn.
 
B.
 
Am 30. Juni 1997 verurteilte das Kriminalgericht des Sensebezirks A.A.________ wegen Widerhandlungen gegen das Betäubungsmittelgesetz zu acht Jahren Zuchthaus. Nachdem das Kantonsgericht Freiburg dieses Urteil aufgehoben hatte, verurteilte das Strafgericht des Seebezirks A.A.________ am 4. Juni 1999 zu fünfeinhalb Jahren Zuchthaus; von einer Landesverweisung wurde abgesehen.
 
Am 9. Februar 2000 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Freiburg ein Gesuch von A.A.________ um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung ab. Die von A.A.________ dagegen erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg am 15. März 2001 ab. Das Urteil ist rechtskräftig. Am 14. August 2001 hat A.A.________ die Schweiz verlassen.
 
C.
 
Am 5. Dezember 2000 lehnte die Fremdenpolizei des Kantons Freiburg auch die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung von R.A.________ und ihrem Sohn L.________ ab. Mit Urteil vom 11. Dezember 2001 wies das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg die von R.A.________ gegen diesen Entscheid erhobene Beschwerde ab.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 28. Januar 2002 beantragt R.A.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 11. Dezember 2001 aufzuheben. Mit der in derselben Eingabe erhobenen Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragt sie zusätzlich, die Aufenthaltsbewilligungen für sie und ihren Sohn L.________ zu verlängern.
 
Das Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg beantragt, auf die Beschwerden nicht einzutreten; eventuell seien sie abzuweisen.
 
Die Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Freiburg beantragt, die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Die Beschwerdeführerin hat sowohl staatsrechtliche Beschwerde als auch Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhoben. Die staatsrechtliche Beschwerde setzt - neben der Erschöpfung des kantonalen Instanzenzuges (Art. 86 OG) - voraus, dass die behauptete Rechtsverletzung nicht sonst wie durch Klage oder Rechtsmittel beim Bundesgericht oder einer anderen Bundesbehörde gerügt werden kann (Art. 84 Abs. 2 OG; absolute Subsidiarität der staatsrechtlichen Beschwerde). Es ist daher zunächst zu prüfen, ob nicht die Verwaltungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 97 ff. OG zur Verfügung steht (BGE 127 II 161 E. 1).
 
2.
 
Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde rügt die Beschwerdeführerin, die Nichtverlängerung der streitigen Aufenthaltsbewilligungen verletze Art. 8 EMRK. In ihrer Beschwerde an die Vorinstanz hat die Beschwerdeführerin noch vorgebracht, sie habe auf den Austritt des Ehemannes aus der Justizvollzugsanstalt gewartet, um mit ihm eine neue Zukunft aufzubauen, welche nur in der Schweiz möglich sei, wo auch alle weiteren nahen Verwandten der Familie A.________ wohnten; sie und die Familie seien im Kanton Freiburg sozial bestens eingebettet. Mit der vorliegenden Beschwerde macht sie nicht mehr eine Verletzung des Anspruches auf Schutz des Familienlebens geltend, sondern beruft sich - im Rahmen von Art. 8 EMRK - auf "den Schutz des Privatlebens für sie und den Sohn L.________".
 
Damit werden Einwendungen erhoben, die auf die Geltendmachung eines Rechtsanspruches auf die anbegehrten Aufenthaltsbewilligungen hinauslaufen. Sie sind deshalb mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorzubringen (BGE 127 II 161 E. 1b).
 
3.
 
Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG schliesst die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiete der Fremdenpolizei aus gegen die Erteilung oder Verweigerung von Bewilligungen, auf die das Bundesrecht keinen Anspruch einräumt. Gemäss Art. 4 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) entscheiden die zuständigen Behörden, im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften und der Verträge mit dem Ausland, nach freiem Ermessen über die Bewilligung von Aufenthalt und Niederlassung. Es besteht damit grundsätzlich kein Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung, es sei denn, der Ausländer oder seine in der Schweiz lebenden Angehörigen könnten sich auf eine besondere Norm des Bundesrechts (einschliesslich Bundesverfassungsrecht) oder eines Staatsvertrages berufen (BGE 127 II 161 E. 1a).
 
3.1 Dass die Beschwerdeführerin und ihr Sohn aufgrund der Vorschriften des innerstaatlichen Gesetzesrechts oder eines bilateralen Staatsvertrages einen Anspruch auf Erteilung oder Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung hätten, behauptet sie zu Recht nicht. Denn die Beschwerdeführerin verfügte seit ihrer Einreise in die Schweiz am 17. August 1992 lediglich über eine Aufenthaltsbewilligung zwecks "Verbleib beim Ehegatten", auf deren Erteilung oder Verlängerung sie keinen Anspruch hat. Auch für ihren Sohn besteht kein Anspruch, zumal ein Familiennachzug gestützt auf Art. 17 Abs. 2 ANAG nicht in Frage kommt, da die Beschwerdeführerin nicht im Besitz einer Niederlassungsbewilligung ist (vgl. BGE 126 II 377 E. 2a).
 
3.2 Ein allfälliger (indirekter) Anspruch könnte sich einzig aus Garantien der Bundesverfassung bzw. der Europäischen Menschenrechtskonvention ergeben.
 
Die Beschwerdeführerin beruft sich zu Recht nicht auf das in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierte Recht auf Achtung des Familienlebens. Denn die Beschwerdeführerin und ihr Sohn hätten ohnehin nur so lange Anspruch auf Erteilung bzw. Verlängerung ihrer (abgeleiteten) Aufenthaltsbewilligungen zum Verbleiben beim Ehemann, als sich dieser seinerseits im Besitz einer solchen Bewilligung befindet (BGE 126 II 377 E. 2b); dies ist hier nicht mehr der Fall.
 
3.3 Die Beschwerdeführer beruft sich indessen vor Bundesgericht erstmals auf das ebenfalls von Art. 8 Ziff. 1 EMRK umfasste Recht auf Achtung des Privatlebens. Diesem Recht kann in ausländerrechtlichen Fällen grundsätzlich auch eine (selbständige) Auffangfunktion gegenüber dem engeren Schutzbereich des Rechts auf Achtung des Familienlebens zukommen, wenn qualifizierte Familienbande nicht oder nicht mehr bestehen. Das Bundesgericht hat dazu allerdings festgehalten, aus dem Recht auf Achtung des Privatlebens geradezu ein Anwesenheitsrecht abzuleiten, fiele höchstens dann in Betracht, wenn besonders intensive private Beziehungen in Frage stünden. Bisher hat es nur ganz ausnahmsweise einen derartigen Anspruch anerkannt (so etwa in einem Fall einer annähernd sechsjährigen gleichgeschlechtlichen Lebensgemeinschaft einer Schweizerin mit einer Ausländerin: BGE 126 II 425). In anderen Fällen vermögen aber selbst eine rund sechzehnjährige und erst recht eine neunjährige Anwesenheit einer erwachsenen Person und die damit verbundenen üblichen privaten Beziehungen allein keinen Bewilligungsanspruch gemäss Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG zu begründen (BGE 126 II 377 E. 2c, S. 384 ff., mit Hinweisen).
 
Die Europäische Kommission für Menschenrechte hat im Falle des Widerrufs von zum Zweck des Familiennachzugs erteilten Bewilligungen wegen nachträglich weggefallener Familienbande das Vorliegen eines Eingriffs in das Recht auf Achtung des Privatlebens sogar von vornherein verneint (vgl. BGE 126 II 377 E. 2c/bb, S. 385, mit Hinweis).
 
Die Beschwerdeführerin und ihr Sohn verfügten bloss über eine solche zweckgebundene, vom Bestand der Anwesenheitsberechtigung des Ehegatten abhängige Aufenthaltsbewilligung. Diese wurde durch die zuständige Behörde nach freiem Ermessen erteilt, beziehungsweise verlängert. Es konnte deshalb auch zu keinem Zeitpunkt mit letzter Sicherheit mit einer Erneuerung der befristeten Bewilligungen gerechnet werden. Insofern und mit Blick darauf, dass sich die Beschwerdeführerin erst seit gut neun Jahren und damit (nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts) relativ kurzer Zeit in der Schweiz aufhält, vermochte sie zu diesem Land keine intensiven gesellschaftlichen oder beruflichen Bindungen zu entwickeln, weshalb kein Eingriff ins Recht auf Achtung ihres Privatlebens vorliegt. Dies gilt ebenfalls für den in der Schweiz geborenen achtjährigen Sohn, der im August 2001 in die Primarschule eingetreten ist. Auch wenn in dieser Zeit durch die integrative Wirkung der Einschulung eine gewisse Verwurzelung in der Schweiz eingetreten ist und damit einhergehend Beziehungen über den engsten Familienkreis hinaus geknüpft werden konnten, kann noch nicht von besonders intensiven Bindungen gesprochen werden, denen neben jener - altersadäquat noch im Vordergrund stehenden - zu den nächsten Angehörigen selbständige Bedeutung zukäme (BGE 126 II 377 E. 2c/bb, S. 386, mit Hinweisen).
 
Demnach liegen weder bei der Beschwerdeführerin noch bei deren Sohn besonders intensive Bindungen vor, welche in den Schutzbereich des in Art. 8 Ziff. 1 EMRK garantierten Rechts auf Achtung des Privatlebens fallen könnten, womit sich die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auch unter diesem Titel als unzulässig erweist.
 
3.4 Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung im Sinne von Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 3 OG ergibt sich somit auch nicht aus jenen Grundrechten, auf welche sich die Beschwerdeführerin zur Begründung der staatsrechtlichen Beschwerde beruft.
 
4.
 
4.1 Hat die Beschwerdeführerin nach dem Gesagten keinen Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung für sich und ihren Sohn, so bleibt die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ausgeschlossen. Damit fehlt der Beschwerdeführerin zugleich die nach Art. 88 OG erforderliche Legitimation zur staatsrechtlichen Beschwerde, um die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligungen anzufechten (BGE 126 II 377 E. 8e, S. 398 mit Hinweisen).
 
4.2 Trotz fehlender Legitimation in der Sache ist die Beschwerdeführerin befugt, eine Verletzung jener Verfahrensgarantien geltend zu machen, deren Missachtung eine formelle Rechtsverweigerung darstellt (BGE 126 II 377 E. 8e, S. 398 mit Hinweisen). Dabei sind jedoch keine Rügen zulässig, die im Ergebnis auf eine materielle Überprüfung des Bewilligungsentscheids abzielen. So kann der Betroffene weder die willkürliche Würdigung der beantragten Beweise, noch die Ablehnung seiner Beweisanträge wegen Unerheblichkeit oder willkürlicher vorweggenommener Beweiswürdigung rügen. Gleich verhält es sich hinsichtlich der Rüge, die Begründung des angefochtenen Entscheids sei unzutreffend, unvollständig oder zu wenig differenziert ausgefallen beziehungsweise setze sich nicht mit sämtlichen vorgebrachten Argumenten auseinander. Geltend machen kann der Betroffene hingegen, auf ein Rechtsmittel sei zu Unrecht nicht eingetreten worden, er sei nicht angehört worden, habe keine Gelegenheit erhalten, Beweisanträge zu stellen, oder er habe nicht Akteneinsicht nehmen können (vgl. BGE 120 Ia 157 E. 2a; 118 Ia 232 E. 1a; 117 Ia 90 E. 4a S. 95; 114 Ia 307 E. 3c S. 313).
 
4.3 Die Beschwerdeführerin rügt hauptsächlich eine Verletzung ihres Anspruches auf rechtliches Gehör und aus Art. 6 EMRK. Diese erblickt sie darin, dass die Vorinstanz ihren Antrag, vor Gericht persönlich, insbesondere über die familiäre Situation befragt zu werden, abgelehnt habe; damit seien in willkürlicher Weise zwingend notwendige Beweisanträge nicht abgenommen worden.
 
4.3.1 Soweit die Beschwerdeführerin mit dieser Rüge eine Verletzung des Willkürverbotes durch den angefochtenen Entscheid geltend machen sollte, ist darauf - insofern als im Wesentlichen Rügen zur Sache selbst erhoben werden - nicht einzutreten, da ihr kein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung zusteht (BGE 126 I 81 E. 2-6). Davon scheint auch die Beschwerdeführerin auszugehen (Beschwerde Ziff. 3.10).
 
4.3.2 Auch auf die Rügen, die Vorinstanz habe willkürlich Beweisanträge nicht abgenommen und ihre Vorbringen nicht gehört, geprüft und berücksichtigt, sowie den Sachverhalt mangelhaft festgestellt, ist daher nicht einzutreten, da sich die Prüfung dieser Fragen nicht von der Prüfung der Sache selber trennen lässt (vgl. BGE 126 I 81 E. 7b, S. 94).
 
4.3.3 Die Rüge, sie sei nicht angehört worden, wodurch ihr Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs und aus Art. 6 EMRK verletzt worden sei, ist unbegründet.
 
Die Beschwerdeführerin verlangte vor der Vorinstanz in Anwendung von Art. 91 Abs. 1 VRG/FR eine mündliche Verhandlung. Der Instruktionsrichter der Vorinstanz setzte darauf hin am 19. November 2001 eine Verhandlung auf den 11. Dezember 2001 fest, wobei er die Verhandlung auf den Parteivortrag (Plädoyer) beschränkte; dies mit dem Vermerk, die Anwesenheit der Parteien sei somit nicht notwendig. Mit Eingabe vom 10. Dezember 2001 erklärte der Vertreter der Beschwerdeführerin, er verzichte auf den Parteivortrag; da die Beschwerdeführerin nicht angehört werde, lege er noch verschiedene Dokumente bei. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat gegen die Beschränkung der Verhandlung durch den Instruktionsrichter keine Einwände bei der Vorinstanz vorgebracht; er hat vielmehr durch den ausdrücklichen Verzicht auf einen Parteivortrag - mit welchem er sämtliche Tatsachen, die er in diesem Zusammenhang in der vorliegenden staatsrechtlichen Beschwerde anführt, hätte vortragen können - diese Beschränkung sogar hingenommen. Die Vorinstanz hat daher kein Bundesverfassungsrecht verletzt, wenn sie aus diesem Verhalten den Schluss gezogen hat, die Beschwerdeführerin verzichte auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung. Von einer Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör kann unter diesen Umständen nicht die Rede sein. Art. 6 EMRK ist in ausländerrechtlichen Verfahren ohnehin nicht anwendbar (vgl. BGE 123 I 25 E. 2a/dd; Mark Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, N. 109).
 
4.4 Die Beschwerdeführerin rügt schliesslich eine Verletzung ihres Anspruches auf einen unparteiischen und nicht vorbefassten Richter. Diese erblickt sie darin, dass in ihrem Fall die Vorinstanz in der gleichen Besetzung entschieden habe wie bereits zuvor im Falle ihres Ehemannes; auch der Instruktionsrichter sei derselbe gewesen.
 
4.4.1 Nach Art. 30 Abs. 1 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass seine Sache von einem unparteiischen, unvoreingenommenen und unbefangenen Richter ohne Einwirkung sachfremder Umstände entschieden wird. Die Garantie ist verletzt, wenn Gegebenheiten vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen bereits in einem früheren Zeitpunkt mit der Sache befasst waren. Das Bundesgericht hat in solchen als Vorbefassung bezeichneten Fällen gefordert, dass das Gericht bei objektiver Betrachtung nicht den Anschein der Befangenheit erwecke und das Verfahren in Bezug auf den konkreten Sachverhalt und die konkret zu beurteilenden Fragen offen, nicht vorbestimmt erscheine (vgl. BGE 126 I 68 E. 3, mit Hinweisen). Voraussetzung für die Annahme der Vorbefassung eines Richters bildet die Identität der Sachverhalte oder der Rechtsfragen in den Fällen, an denen er mitgewirkt hat.
 
4.4.2 Beim Entscheid im Falle des Ehemannes der Beschwerdeführerin urteilte die Vorinstanz in der Zusammensetzung der Richter C.________, D.________ und E.________; das angefochtene Urteil wurde gefällt durch die Richter C.________, D.________ und F.________. Abgesehen davon, dass die Beschwerdeführerin nicht in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise darlegt, inwiefern allein durch die Mitwirkung der nur zum Teil gleichen Richter in beiden Fällen ihr Anspruch auf einen unparteiischen Richter verletzt sei, waren nicht dieselben Sachverhalte und Rechtsfragen zu entscheiden: Die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Ehemannes war nicht Gegenstand des gegen diesen ergangenen Urteils (E. 1a des Urteils der Vorinstanz vom 15. März 2001); es ging lediglich um die Verweigerung einer temporären Aufenthaltsbewilligung aus medizinischen Gründen. Dabei prüfte das Verwaltungsgericht in der damaligen Zusammensetzung ausschliesslich, ob die Bewilligung unter medizinischen Gesichtspunkten zu erteilen sei; die familiäre Situation des Ehemannes der Beschwerdeführerin spielte dabei überhaupt keine Rolle und wurde auch nicht in die Begründung einbezogen. Damit stellten sich in beiden Fällen völlig unterschiedliche Sachverhalts- und Rechtsfragen. Unter diesen Umständen kann von einer Vorbefassung keine Rede sein.
 
Es kommt hinzu, dass der Beschwerdeführerin die Mitwirkung von Instruktionsrichter D.________ im Beschwerdeverfahren der Vorinstanz spätestens seit Januar 2001 bekannt war, als dieser den Empfang der Beschwerde bestätigte. Obwohl ihr dies somit längst möglich gewesen wäre, hat sie nie ein Ausstandsbegehren gestellt. In Bezug auf Richter D.________ ist die Rüge somit auch offensichtlich verspätet, denn Ausstandsbegehren sind unverzüglich zu stellen (BGE 124 I 121 E. 2).
 
Dasselbe gilt für den Präsidenten C.________: Der Vertreter der Beschwerdeführerin erhielt im August 2001 von der Vorinstanz seinem Antrag entsprechend die gesamten Akten der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion, Abteilung für Fremdenpolizei und Schweizerpässe, zur Einsichtnahme. In diesen Akten findet sich auch das Urteil der Vorinstanz betreffend den Ehemann der Beschwerdeführerin. Die Mitwirkung von Instruktionsrichter D.________, des Präsidenten C.________ und der Richterin E.________ im Verfahren betreffend den Ehemann war dem Vertreter der Beschwerdeführerin somit bereits in diesem Zeitpunkt bekannt. Als Anwalt musste er gestützt auf die Veröffentlichung der Richter des Verwaltungsgerichts im Staatskalender des Kantons Freiburg wissen, welche Zusammensetzung des Gerichts auch im Falle der Beschwerdeführerin möglich war. Dennoch beantragte er der Vorinstanz nicht, dass über die Sache der Beschwerdeführerin in anderer Zusammensetzung zu urteilen sei, obwohl ihm dies ohne weiteres möglich gewesen wäre. Es ist rechtsmissbräuchlich und verstösst auch gegen Treu und Glauben, zunächst den Ausgang eines Verfahrens abzuwarten, um dessen Ergebnis dann mit der Begründung anzufechten, die urteilenden Richter seien voreingenommen gewesen (BGE 124 I 121 E. 2).
 
Bei der nur beim angefochtenen Entscheid beteiligten Richterin F.________ kann von einer Vorbefassung ohnehin nicht die Rede sein.
 
4.4.3 Die Rüge der Vorbefassung ist aus diesen Gründen offensichtlich unbegründet.
 
5.
 
5.1 Die Beschwerden sind daher abzuweisen, soweit überhaupt darauf eingetreten werden kann.
 
5.2 Die Beschwerdeführerin beantragt, ihr die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und ihren Vertreter als amtlichen Beistand zu ernennen. Da ihre Rechtsbegehren indessen als von vornherein aussichtslos erschienen, kann ihr die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung nicht gewährt werden (Art. 152 Abs. 1 und 2 OG); damit erübrigt sich die Prüfung der Bedürftigkeit der Beschwerdeführerin. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens hat daher die Beschwerdeführerin die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens zu tragen (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
 
2.
 
Die Beschwerden werden abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
3.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Justiz-, Polizei- und Militärdirektion des Kantons Freiburg, Abteilung für Fremdenpolizei und Schweizerpässe, und dem Verwaltungsgericht des Kantons Freiburg, I. Verwaltungsgerichtshof, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 20. März 2002
 
Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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