BGer 6S.289/2001 | |||
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BGer 6S.289/2001 vom 20.03.2002 | |
{T 0/2}
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6S.289/2001/pai
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K A S S A T I O N S H O F
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Sitzung vom 20. März 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-
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tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly,
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Karlen und Gerichtsschreiber Weissenberger.
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_________
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
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Elisabeth Ernst, Walchestrasse 17, Zürich,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,
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Y.________, c/o Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf, Obere
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Zäune 14, Postfach 408, Zürich, Beschwerdegegnerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf, Obere
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Zäune 14, Postfach 408, Zürich,
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betreffend
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mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.;
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Strafzumessung; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
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gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
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I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2000),
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hat sich ergeben:
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A.- X.________ ging von Juli bis September 1993 jeweils
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über Mittag in die Wohnung von Y.________, um sie als ihr
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ehemaliger Blau-Kreuz-Therapeut weiter therapeutisch zu
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betreuen. Dabei legte er sich dann für seinen gewohnten
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Mittagsschlaf auf das Sofa oder auch ins Ehebett. Danach zog
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er seine Kleider aus, hielt sein Glied und verlangte von
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Y.________, dass sie ihre Jeans ausziehe. Weil sie sich für
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ihn offensichtlich nicht entkleiden wollte, forderte er sie
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auf, seinen nackten Körper anzuschauen und manipulierte
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dabei an seinem Geschlechtsteil herum. Mit den Worten, sie
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solle ihn nicht enttäuschen, das Ganze sei eine Therapie und
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er wolle ihr zeigen, wie schön das sei, trieb er sie in die
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Enge. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und rief dadurch
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Ängste und Schuldgefühle in ihr hervor. Er tat dies im Wis-
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sen, dass Y.________ seit langer Zeit alkoholabhängig war
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und sich bei ihm als Therapeuten die einzige Hilfe erhoffte,
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in ihm auch eine Vaterfigur sah und sich auf Grund ihrer
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Persönlichkeitsstruktur, welche X.________ als Therapeut
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bekannt war, grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliess-
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lich setzte er sie damit unter Druck, dass er ihr androhte,
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allen zu erzählen, was für eine Person sie sei. Jedesmal,
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wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen versuchte,
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wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie
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sich davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu ver-
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lieren. Sie kam deshalb jeweils seinen Aufforderungen nach
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und zog sich selber die Kleider aus, worauf es in der Woh-
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nung insgesamt 4-5 Mal zum ungeschützten Geschlechtsverkehr
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zwischen ihnen kam. Dieser lief jeweils so ab, dass sich
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X.________ mit seinem ganzen Gewicht auf Y.________ legte
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und mit ihr vaginal bis zum Samenerguss verkehrte.
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Y.________ versuchte zwar, X.________ wegzudrücken, doch
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gelang ihr dies nicht, weil er ihre Unterarme und Hände
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hielt und sie in die Matratze drückte. Wenn sie sich gegen
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ihn wehrte, wurde er wütend und sagte zu ihr, ob er denn
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häufiger "kommen müsse, damit sie lerne". Schliesslich wies
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er sie an, über die Sache zu schweigen, weil er sonst seine
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Stelle verlieren würde.
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An nicht mehr genau ermittelbaren Tagen in der Zeit
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zwischen Dezember 1992 und November 1993, kam es in den
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Räumlichkeiten des Blauen Kreuzes an der A.________strasse
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in Zürich, in der Wohnung von Y.________, im Fahrzeug von
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X.________ sowie in einem unbekannten Waldstück auf der
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Fahrt von Zürich nach Mollis zu mindestens 20 bis 30 Vor-
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fällen, die immer nach dem gleichen Muster abliefen.
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X.________ bat Y.________ jeweils, in seine Arme zu kommen.
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Er drückte sie dann an sich, hielt sie und stöhnte, um ihr
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seine sexuelle Erregung zu zeigen. Danach öffnete er seine
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Hose und forderte sie mit einem Wink oder auch mit den
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Worten, sein Glied sei so sauber wie sein Gesicht, und sie
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solle ihn nicht enttäuschen, dazu auf, ihn oral zu befrie-
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digen. Meistens ejakulierte er in ihrem Mund. Zudem ver-
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langte er von ihr, sich auf ihn zu legen, wobei er dann ihre
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Vagina berührte und küsste sowie unter den Kleidern an ihre
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Brüste griff. Im Anschluss an diesen Sexualkontakten sagte
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er ihr, er wisse nun, dass sie ihn gern habe. Nach einem
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ähnlichen Muster kam es ungefähr zwei Mal im Ferienhaus von
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X.________ in Mollis und in der Wohnung von Y.________ zu
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sexuellen Handlungen. In diesen Fällen verlangte X.________
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von Y.________, ihn auch "im Darm" zu befriedigen und dazu
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Mandelöl zu verwenden. Y.________ kam dieser Aufforderung
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jeweils nach, nahm sein Glied in den Mund und befriedigte
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ihn gleichzeitig mit dem Finger im After.
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Ebenfalls zwischen Dezember 1992 und November 1993
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rief X.________ Y.________ jeden Morgen gegen 07.15 Uhr
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sowohl bei ihr zuhause als auch in ein Ferienheim des Blauen
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Kreuzes telefonisch an. Er erkundigte sich jeweils ein-
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leitend nach ihrem Zustand, um ihr anschliessend zu sagen,
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"er halte sein Glied, er habe Lust und ob sie sein Glied
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auch halte", wobei er sich "auf diese Weise selber sexuell
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befriedigte". Um sich Y.________ gefügig zu machen, setzte
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er die gleichen Mittel ein, wie bei den Vorfällen zwischen
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Juli und September 1993 (oben E. A. Abs. 1).
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An einem nicht näher bestimmbaren Nachmittag zwi-
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schen Dezember 1992 und November 1993 kam Y.________ voll-
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kommen betrunken zu einer Therapiestunde bei X.________ in
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dessen Büro beim Blauen Kreuz. Im Verlauf der Therapie
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steckte X.________ seinen Finger in die Scheide von
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Y.________. An einem ebenfalls nicht mehr genau bestimmbaren
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Tag im Frühling 1993 nach einer Therapiestunde in den Räum-
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lichkeiten des Blauen Kreuzes fuhr X.________ die vollkommen
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betrunkene Y.________ zu ihr nach Hause, brachte sie dort
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im Schlafzimmer ins Bett, zog ihr die Kleider aus und küsste
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ihren Körper während zwei Stunden. Y.________ war bei beiden
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Vorfällen dermassen betrunken, dass sie von den Übergriffen
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nichts mitbekam.
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B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am
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13. Juli 1997 wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss
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Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von
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Art. 190 Abs. 1 StGB, und mehrfacher Schändung nach Art. 191
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StGB, alles begangen zum Nachteil von Y.________, zu einer
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Zuchthausstrafe von 3 Jahren. Ferner wurde X.________ ver-
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pflichtet, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 22'000.--
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sowie die Kosten der auf Grund der eingeklagten Straftaten
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anfallenden psychotherapeutischen Behandlungen zu bezahlen.
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Auf Berufungen X.________ und der Staatsanwalt-
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schaft des Kantons Zürich sowie Anschlussberufung der Ge-
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schädigten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
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am 15. Juli 1998 den erstinstanzlichen Schuldspruch, erhöhte
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jedoch die Strafe auf 4 Jahre Zuchthaus und die Genugtuungs-
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summe auf Fr. 25'000.--. Zudem verpflichtete das Gericht
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X.________ zur Zahlung der Therapiekosten der Geschädigten.
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Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 hiess das Kas-
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sationsgericht des Kantons Zürich eine von X.________ er-
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hobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies die
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Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
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Obergericht zurück. Am 25. Februar 2000 überwies dieses die
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Sache an die Staatsanwaltschaft zur Entfernung nicht ver-
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wertbarer Urkunden und zur Wiederholung und Ergänzung der
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Untersuchung im Sinne der kassationsgerichtlichen Erwä-
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gungen.
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C.- Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, zu
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welcher X.________ das persönliche Erscheinen erlassen
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wurde, fällte das Obergericht am 18. Dezember 2000 ein neues
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Urteil. Es sprach X.________ wiederum der mehrfachen se-
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xuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung sowie der
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mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren
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Zuchthaus. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genug-
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tuungssumme von Fr. 25'000.-- an Y.________ und zur Über-
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nahme ihrer durch die beurteilten Straftaten anfallenden
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Therapiekosten.
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Am 19. Juli 2001 wies das Kassationsgericht des
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Kantons Zürich eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
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X.________ ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen
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erhobene staatsrechtliche Beschwerde von X.________ hat das
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Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit
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es darauf eingetreten ist.
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D.- X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000 eidgenössische
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Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des an-
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gefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die
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Vorinstanz zu neuer Beurteilung.
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Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
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Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zur Nichtig-
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keitsbeschwerde verzichtet. Y.________ beantragt deren
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Abweisung.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den
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Schuldspruch der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191
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StGB (Sachverhalt gemäss E. A. Abs. 4). Darauf ist nicht zu-
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rückzukommen.
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2.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von
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Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB geltend. Er bringt
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vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Nötigungsmittel des
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Unter-psychischen-Druck-Setzens bejaht. Seine verbalen Be-
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einflussungen Y.________, ihre Alkoholabhängigkeit, sowie
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das zwischen ihnen damals bestehende Machtgefälle und der
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Altersunterschied vermöchten weder einzeln noch kombiniert
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die Anforderungen an eine tatbestandsmässige Nötigung zu er-
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füllen.
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b) Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sach-
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verhalt vollumfänglich als erwiesen. In rechtlicher Hinsicht
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verweist sie auf die Würdigung der hier massgeblichen Sach-
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verhalte durch das Bezirksgericht, das auf mehrfache se-
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xuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Sachverhalt
| |
gemäss E. A. Abs. 2 f.) sowie auf mehrfache Vergewaltigung
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nach Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt gemäss E. A. Abs. 1)
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schloss.
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Bei der Prüfung des psychischen Druckes im Sinne
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der genannten Bestimmungen erwähnt das Bezirksgericht am
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Rande auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Telefonate
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an Y.________. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe
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Y.________ jeweils gedroht, er werde allen erzählen, was für
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eine Person sie sei. Sie sei dadurch eingeschüchtert worden.
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Den ihr angedrohten Nachteil habe sie nur abwenden können,
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indem sie den sexuellen Wünschen des Beschwerdeführers
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nachgekommen sei. Dieser habe ihr auch nahegelegt, über die
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Sexualkontakte zu schweigen, weil er sonst seine Stelle
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verlieren würde. Y.________ habe dies als Drohung
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aufgefasst, weil es bei ihr das Gefühl ausgelöst habe, sie
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wäre an einem allfälligen Stellenverlust des Be-
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schwerdeführers schuld. In diesem Zusammenhang sei we-
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sentlich, dass der Beschwerdeführer für die Geschädigte mehr
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als ein blosser Therapeut gewesen sei. Dies zeige sich da-
| |
ran, dass er sie auch nach seiner Beförderung zum Geschäfts-
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führer des Blauen Kreuzes weiterhin regelmässig betreut ha-
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be, obwohl B.________ ihre Therapie übernommen und der Be-
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schwerdeführer selber keine Behandlungen mehr durchgeführt
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habe. Er habe sich sehr intensiv um Y.________ gekümmert.
| |
Sie habe in ihm eine Vaterfigur gesehen. Übereinstimmend
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damit habe der Beschwerdeführer selbst die Beziehung zu ihr
| |
als Vater-Tochter-Verhältnis bezeichnet. Die Geschädigte
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habe daher befürchtet, sie würde seine Hilfe und Unter-
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stützung, aber auch die Vaterfigur in ihm verlieren, falls
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sie sich seinen Aufforderungen widersetzte. Diese Angst habe
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dadurch Nahrung erhalten, dass der Beschwerdeführer ihr
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gegenüber abweisend und kühl geworden sei, sobald sie seine
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Annäherungen abzuwehren versuchte. Diese eigentliche An-
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drohung des Entzuges der "Vaterliebe" sei vor dem Hinter-
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grund zu sehen, dass Y.________ zu ihren eigenen Eltern eine
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sehr schlechte Beziehung gehabt und den Beschwerdeführer als
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Ersatz für ihre Eltern betrachtet habe. Wesentlich erscheine
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auch, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Therapie-
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verhältnisses zur Geschädigten deren Persönlichkeitsstruktur
| |
sehr gut gekannt habe. So sei ihm insbesondere auch der
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Umstand bekannt gewesen, dass sie sich nur sehr schlecht
| |
habe wehren können. Indem der Beschwerdeführer in einer
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Weise verbal auf Y.________ eingewirkt habe, dass sie sich
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seinen Aufforderungen in sexueller Hinsicht nicht mehr habe
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widersetzen können, habe er ihr sexuelles Selbstbestimmungs-
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recht verletzt und sie unter Anwendung psychischen Drucks
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zur Vornahme beziehungsweise Duldung der sexuellen Hand-
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lungen und des Geschlechtsverkehrs genötigt. Die Vorinstanz
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führt dazu ergänzend aus, es sei rechtlich unbeachtlich, ob
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der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen in seiner
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Funktion als Mitarbeiter und Therapeut des Blauen Kreuzes
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oder (ab Frühling 1993) in privater Mission während seiner
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Freizeit vorgenommen habe. Entscheidend sei, dass er - trotz
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seiner Beförderung zum Geschäftsführer - die Betreuung der
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Geschädigten fortgeführt habe. Am Vertrauens- und Abhängig-
| |
keitsverhältnis von
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Y._______, das während seiner langjährigen Tätigkeit als
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Therapeut beim Blauen Kreuz entstanden und gewachsen sei,
| |
habe sich durch seine Beförderung nichts geändert.
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3.- a) aa) Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1
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StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur
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Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be-
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droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt
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oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im
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Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter
| |
eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
| |
ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
| |
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
| |
Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen bei-
| |
spielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig
| |
überein.
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Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB)
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setzt eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB nicht mehr
| |
die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber
| |
eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97
| |
E. 2b; 126 IV 124 E. 3a).
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bb) Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten
| |
den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Ge-
| |
waltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer
| |
Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestands-
| |
variante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich
| |
die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das
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Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche
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Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer
| |
eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Grün-
| |
den nicht zuzumuten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der ge-
| |
nannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle
| |
erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne un-
| |
mittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch
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das Opfer durch Art. 189 und 190 StGB geschützt werden, das
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durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf
| |
Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE
| |
122 IV 97 E. 2b S. 100 mit Hinweisen). Damit wird deutlich,
| |
dass eine Situation für das Opfer bereits auf Grund der
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sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos
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im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz
| |
muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor
| |
körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine
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tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon
| |
genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder
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Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder
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derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem
| |
Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinnbaren,
| |
lähmenden Gewissenskonflikt gerät, oder wenn der Täter das
| |
Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem
| |
ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 122 IV
| |
97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit
| |
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10.
| |
April 2001). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die
| |
tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels
| |
erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden
| |
Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es
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ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig,
| |
die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss
| |
(BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das
| |
für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber
| |
letztlich unbestimmbar (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7.
| |
Auflage, Zürich 1997, S. 393), weshalb diese Bestimmung
| |
vorsichtig auszulegen ist (vgl. Guido Jenny, Kommentar zum
| |
schweizerischen Strafrecht,
| |
Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.; Trechsel, Kurzkommentar
| |
StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N 6; kritisch auch
| |
Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich -
| |
Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner
| |
Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts
| |
im Jahre 1998, in: ZBJV 1999, S. 639 ff.; Philipp Maier, Das
| |
Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens im
| |
Schweizerischen Strafgesetzbuch, in: ZStrR 117/1999 S. 402,
| |
417 f.).
| |
Diese ursprünglich auf dem Hintergrund von se-
| |
xuellem Kindsmissbrauch entwickelte Rechtsprechung (BGE 124
| |
IV 154; 122 IV 97) gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130
| |
auch im Erwachsenenstrafrecht. Das Bundesgericht hat jedoch
| |
schon früh darauf hingewiesen, dass Erwachsenen mit ent-
| |
sprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Ge-
| |
genwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 122 IV 97 E. 2b
| |
S. 101). Das bedeutet, dass die im Zusammenhang mit der
| |
sexuellen Ausbeutung von Kindern entwickelten Grundsätze zum
| |
Nötigungsmittel des psychischen Druckes, die den Besonder-
| |
heiten einer Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles Rech-
| |
nung tragen, sich nicht generell und unbesehen auf Er-
| |
wachsene übertragen lassen. So kommt etwa dem einem Kind
| |
auferlegten Schweigegebot in aller Regel eine andere Be-
| |
deutung zu als bei einem Erwachsenen. Gleiches gilt für die
| |
Androhung des Entzugs der Zuneigung oder die Angst vor der
| |
(erzieherischen) Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters.
| |
Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei
| |
ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emo-
| |
tionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Wie schon in
| |
BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161 angedeutet, genügt demgegenüber
| |
das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschafts-
| |
verhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten
| |
psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190
| |
Abs. 1 StGB zu begründen.
| |
b) Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person
| |
veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu
| |
dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeits-
| |
verhältnis oder eine in anderer Weise begründete Ab-
| |
hängigkeit ausnützt. Art. 193 tritt als leichterer Angriff
| |
auf die sexuelle Freiheit gegenüber den Art. 187, 188, 189,
| |
190, 191 und 192 zurück (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 16 ff.).
| |
Zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Pa-
| |
tienten kann allein schon auf Grund der therapeutischen
| |
Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Tat-
| |
bestandes der Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1
| |
StGB bestehen (eingehend BGE 124 IV 13 E. 2c/cc S. 16-18 zum
| |
entsprechenden Art. 197 Abs. 1 aStGB). Bei der "in anderer
| |
Weise" begründeten Abhängigkeit steht nach einhelliger Auf-
| |
fassung der sexuelle Missbrauch von Patienten durch Psycho-
| |
therapeuten im Vordergrund (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 9 mit
| |
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass nicht allein schon ge-
| |
stützt auf das Therapeuten-Patienten-Verhältnis auf einen
| |
psychischen Druck des Patienten im Sinne der Art. 189 und
| |
190 geschlossen werden kann, ansonsten dem Merkmal der in
| |
anderer Weise (als durch ein Arbeitsverhältnis oder durch
| |
eine Notlage) begründeten Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB
| |
eine eigenständige Bedeutung weitgehend abginge. In der
| |
Regel wird das Ausnützen von Abhängigkeitsverhältnissen
| |
abschliessend von den Art. 188, 192 und 193 StGB erfasst
| |
sein, wobei dem Charakter des Abhängigkeitsverhältnisses
| |
oder dem Umstand, dass es sich um ein besonders schwaches
| |
Opfer handelt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
| |
sein wird (in diesem Sinne Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14;
| |
anderer Meinung - ohne nähere Begründung - Hangartner,
| |
a.a.O., S. 244). Nur in den Fällen, in denen der vom Täter
| |
ausgeübte Druck die in den erwähnten Bundesgerichtsent-
| |
scheiden (oben E. 3a/bb) dargelegte Intensität erreicht,
| |
kommen die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Ver-
| |
gewaltigung in Betracht.
| |
Wann eine therapiebedingte Abhängigkeit in einen
| |
psychischen Druck übergeht, der unter Art. 189 und 190 StGB
| |
fällt, lässt sich nicht allgemein beantworten (dazu etwa
| |
Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl.,
| |
Zürich 1997, § 58 Ziff. 3.1, S. 406; Günter Stratenwerth,
| |
Schweizer Strafrecht, BT I, 5. Aufl., Bern 1995, § 7 N 50
| |
und § 8 N 9). Für die Abgrenzung wird namentlich der
| |
Charakter der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung als
| |
Gewaltdelikte zu beachten sein. Die Auslegung der Art. 189
| |
und 190 StGB hat sich insbesondere an der Frage der (zumut-
| |
baren) Selbstschutzmöglichkeit des Opfers zu orientieren
| |
(vgl. Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14 f.; Brigitte Sick, Se-
| |
xuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff,
| |
Wien 1993, S. 336). Es versteht sich von selbst, dass nicht
| |
jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg
| |
bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem
| |
ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, eine sexuelle Nötigung
| |
darstellen kann (Sick, a.a.O., ebd.; ausführlich zum Ganzen
| |
Maier, a.a.O., S. 402 ff.). Mit Blick darauf wird für die
| |
Abgrenzung zwischen dem psychischen Druck nach den Art. 189
| |
und 190 StGB und der Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB unter
| |
anderem darauf abzustellen sein, ob der Täter mit zusätz-
| |
lichen Einwirkungen (als der blossen Ausnützung des Thera-
| |
peuten-Patienten-Gefälles) auf das Opfer wesentlich dazu
| |
beitrug, dieses in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu
| |
bringen. Dabei wird der Schwere der Beeinflussung ent-
| |
scheidende Bedeutung zukommen.
| |
c) aa) Aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor,
| |
dass der Beschwerdeführer Y.________ im Tatzeitraum thera-
| |
peutisch betreute. Diese Betreuung setzte er auch dann noch
| |
fort, als Y.________ zu einem anderen Therapeuten gewechselt
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hatte. Fest steht sodann, dass zwischen Y.________ und dem
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Beschwerdeführer ein während der Therapie gewachsenes und
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darüber hinausdauerndes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Es
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ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich, über welche Ausbil-
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dung der Beschwerdeführer verfügte und ob er einzelne der
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ihm vorgeworfenen Taten beging, als er formell nicht mehr
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der Therapeut von Y.________ war.
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bb) Die Ausführungen in den Urteilen der Vor-
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instanzen (vgl. E. 2b) zur Person der Geschädigten ver-
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mitteln das Bild einer (im Tatzeitraum) schwachen Per-
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sönlichkeit mit geringem Selbstwertgefühl, die in ihrer
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Kindheit von ihren Eltern verstossen worden war, in jungen
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Jahren alkoholabhängig wurde, ungefähr ab dem 17. Altersjahr
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auf der Strasse lebte und sich mit Prostitution durchbringen
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musste. Der Beschwerdeführer war für die Geschädigte nicht
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nur Therapeut, sondern er nahm für sie eine Vaterstellung
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ein. Er hatte im Leben von Y.________ einen entsprechend
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hohen Stellenwert. Er war für sie wie ein "Geländer, an
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welchem sie sich halten konnte", "eine Stütze und eine
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Hilfe", was der Beschwerdeführer wusste. Ihm war auch
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bekannt, dass Y.________ bei manchen mittäglichen Treffen
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alkoholisiert war. Obschon er in jedem Gespräch daran
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arbeitete, dass die Geschädigte lerne, sich zu wehren und
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nicht zu machen, was die andern ihr sagten, unterlief er
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diese Bemühungen, indem er seine Vertrauensstellung miss-
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brauchte, um gerade diese Schwächen der Geschädigten für
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seine sexuelle Befriedigung auszunützen. Y.________ wider-
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setzte sich den sexuellen Forderungen des Beschwerdeführers
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lange Zeit kaum, weil sie Angst hatte, ihn zu verlieren. Der
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Beschwerdeführer hatte ihr ein Schweigegebot auferlegt, da
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ihm eine Offenlegung der Vorfälle die Stelle kosten könnte.
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Mit dem Hinweis, dass er "allen erzählen würde, was für eine
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Person sie sei", wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme,
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belastete und schüchterte er sie zusätzlich ein. Da sie
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seine Hilfe und väterliche Zuneigung benötigte und durch
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eine Anzeige nicht aufs Spiel setzen wollte, fühlte sie sich
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den sexuellen Forderungen des Beschwerdeführers ausge-
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liefert.
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Angesichts der schwerwiegenden Probleme der Ge-
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schädigten und ihrer Persönlichkeitsstruktur bestand zwi-
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schen ihr und dem Beschwerdeführer allein schon therapie-
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bedingt eine Abhängigkeit. Diese wurde durch die Vater-
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Tochter-ähnliche-Beziehung zusätzlich verstärkt. Y.________
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war durch ihre Jugendzeit (Verstossenwerden durch den Vater)
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und vor allem durch ihre Alkoholerkrankung physisch und
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psychisch überdurchschnittlich belastet sowie subjektiv auf
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die Lebenshilfe seitens des Beschwerdeführers angewiesen.
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Dieser nutzte die Abhängigkeit der Geschädigten zur Durch-
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setzung seiner sexuellen Forderungen aus. Obschon angesichts
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dieser Umstände nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte
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den Beschwerdeführer gewähren liess bzw. sich ihm nicht
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widersetzte, war ihre Lage unter dem Gesichtspunkt der
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Art. 189 und 190 StGB nicht aussichtslos und eine Wider-
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setzung nicht unzumutbar. Das gilt zunächst für die Tele-
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fonate des Beschwerdeführers, welche die Geschädigte gar
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nicht erst hätte entgegennehmen oder aber vorzeitig beenden
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können, aber auch für die weiteren Vorfälle. Entscheidend
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ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin
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bereits im Jahre 1991 eine Therapie mit dem Beschwerdeführer
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abgebrochen hatte, als dieser ihr mit Fusskontakten und Um-
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armungen zu nahe gekommen war, im November 1992 aber wieder
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zu ihm zurückkehrte, weil sie ihn als Fachmann betrachtete.
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Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Geschädigte bereits
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kurz nach Wiederaufnahme der Therapie gegenüber den
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Annäherungen des Beschwerdeführers in einer aussichtslosen
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Lage gewesen sein soll, in der ihr ein Widerstand oder
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Ausweichen nicht habe zugemutet werden können, nachdem es
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ihr doch zuvor bereits gelungen war, aus geringerem Anlass
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eine Therapie beim Beschwerdeführer abzubrechen. Dies umso
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weniger, als der vom Beschwerdeführer ausgeübte Druck im
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Unterschied zu den vom Bundesgericht bisher bejahten Fällen
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bei erwachsenen Opfern
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weder andauernd noch vergleichbar intensiv war (vgl. BGE 126
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IV 124; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10. April
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2001). Die Missachtung des der Geschädigten vom Beschwerde-
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führer auferlegten Schweigegebotes hätte vorrangig dem Be-
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schwerdeführer geschadet. Für die Geschädigte selbst hätte
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dies einzig den Verlust der Behandlung und der Vaterfigur
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bedeutet, was nicht als erhebliche Nachteile zu werten ist.
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Ein mit den anderen Nötigungsmitteln der Art. 189 und
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190 StGB vergleichbarer nötigender psychischer Druck lässt
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sich auch nicht aus dem äusserst unspezifischen Hinweis des
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Beschwerdeführers an die Geschädigte ableiten, dass er
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"allen erzählen würde, was für eine Person sie sei", wenn
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sie seinen Wünschen nicht nachkomme. Den Urteilen der Vor-
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instanzen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Ge-
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schädigte befürchtete, der Beschwerdeführer könnte poten-
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ziell rufschädigende Tatsachen über sie verbreiten (z.B.
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Alkoholismus, Werdegang), die ihrem Umfeld nicht bereits
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bekannt waren.
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d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ab-
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hängigkeit der Geschädigten vom Beschwerdeführer keinen für
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die Annahme eines psychischen Druckes im Sinne der Art. 189
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und 190 StGB genügenden Schweregrad erreichte. Die Verurtei-
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lung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Nöti-
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gung und mehrfacher Vergewaltigung verletzt Bundesrecht. Mit
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der Aufhebung des angefochtenen Urteils in den genannten
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Punkten erübrigt sich eine Überprüfung der ebenfalls bean-
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standeten Strafzumessung.
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e) aa) Die Vorinstanz hat einerseits vollständig
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auf den von der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt
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abgestellt. Andererseits hat sie die Schilderungen der
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Geschädigten als glaubwürdig angesehen und damit vollständig
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übernommen. Während die Anklageschrift nur eine Verhaltens-
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weise des Beschwerdeführers schildert, die als physische
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Gewalt gewertet werden könnte (Festhalten der Unterarme und
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Hände, Sich-mit-dem-ganzen-Körpergewicht-auf-die-Geschädigte-
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Legen, Niederdrücken in die Matratze), gehen aus den von der
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Vorinstanz gewürdigten Aussagen der Geschädigten weitere
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ähnliche Handlungen des Beschwerdeführers hervor. Die Ge-
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schädigte gab an, der Beschwerdeführer habe sie mit einer
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Art Würgegriff immer am Hals packen wollen und ihr auch die
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Kleider vom Leib gerissen.
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Die Vorinstanz führt aus, die Anklage gehe haupt-
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sächlich von einem psychischen Druck des Beschwerdeführers
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aus und nur am Rande von physischer Gewalt. Die gegenüber
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der Anklageschrift ergänzenden und präzisierenden Aus-
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führungen der Geschädigten wirkten sich nicht zum Nachteil
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des Beschwerdeführers aus. Daraus wird nicht deutlich, ob
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die Vorinstanz gestützt auf den Anklagegrundsatz nur auf den
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in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abstellt und
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nicht auf die zusätzlichen Schilderungen der Geschädigten,
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oder ob sie zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtlich davon
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ausgeht, sein Verhalten erfülle lediglich das Tatbestands-
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merkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens und nicht auch
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dasjenige der Gewalt. Unter diesen Umständen wird die Vor-
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instanz bei der Neubeurteilung prüfen müssen, ob der Be-
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schwerdeführer die Geschädigte mit Gewalt zum Geschlechts-
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verkehr oder zu sexuellen Handlungen nötigte und deshalb die
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Tatbestände der Art. 189 und 190 StGB erfüllte.
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bb) Soweit die von der Vorinstanz als Verge-
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waltigung und sexuelle Nötigung qualifizierten Handlungen
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des Beschwerdeführers den Tatbestand der Ausnützung der
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Notlage (Art. 193 StGB) erfüllen könnten, wäre die Frage der
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Verjährung zu prüfen.
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4.- Fraglich bleibt, ob und gegebenenfalls welche Wir-
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kungen die Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde in den
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angefochtenen Punkten auf die von der Vorinstanz gleich-
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zeitig mitbeurteilten Zivilforderungen der Geschädigten hat.
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a) Nach der Rechtsprechung muss die eidgenössische
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Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt die Angabe, welche
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Punkte des Entscheides angefochten werden, und die be-
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zifferten Anträge enthalten. Fehlt eine solche Bezifferung
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und kann der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem
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angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres entnommen werden,
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in welchem Umfang die Beträge oder Quoten durch den Be-
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schwerdeführer angefochten sind, ist auf die Nichtigkeits-
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beschwerde nicht einzutreten (BGE 127 IV 141 E. 1c mit Hin-
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weis).
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In der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt muss
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der Beschwerdeführer konkrete Rechtsbegehren stellen. Ein
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Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, ist grund-
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sätzlich ungenügend und führt zu einem Nichteintretens-
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entscheid. Das gilt auch, wenn sich die Nichtigkeitsbe-
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schwerde gleichzeitig gegen den Strafpunkt richtet; der
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Beschwerdeführer hat dann nicht nur die Aufhebung des an-
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gefochtenen Urteils in den strafrechtlichen Punkten zu
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beantragen, sondern darüber hinaus gesondert konkrete
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Rechtsbegehren zu den Zivilpunkten zu stellen (BGE 127 IV
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141 E. 1d).
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b) Der Beschwerdeführer beantragt die vollum-
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fängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
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Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
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In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die Beschwerde
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richte sich sowohl gegen die Subsumtion der dem Beschwerde-
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führer vorgeworfenen Handlungen, als auch gegen die Höhe der
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ausgesprochenen Strafe und damit auch gegen die damit ver-
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bundenen Nebenfolgen. In der Beschwerde fehlen aber sowohl
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Anträge als auch Ausführungen zu den von der Vorinstanz
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beurteilten Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin
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(Genugtuung und Therapiekosten).
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Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung wegen
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mehrfacher Schändung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin
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nicht angefochten. Er räumt ferner ein, dass sein übriges
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Verhalten den Tatbestand des Art. 193 StGB erfüllen könnte.
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Es ist deshalb nicht zu erkennen, inwiefern sich das heutige
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Urteil auf die Beurteilung der Schadenersatzforderung der
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Beschwerdegegnerin (Zahlung der dadurch notwendigen
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Therapiekosten) auswirken könnte. Ferner ist die Frage, ob
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die Taten des Beschwerdeführers die Art. 189 und 190 StGB
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oder Art. 193 StGB erfüllen, für die Bemessung der Ge-
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nugtuung grundsätzlich unerheblich, weil sich an den Taten
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selbst nichts ändert. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten
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ist schliesslich ohne Belang, ob das Ausnützen der Notlage
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nach Art. 193 StGB verjährt ist, da der Beschwerdeführer
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keine Verjährungseinrede erhoben hat (vgl. Eventualantrag in
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der Berufung, Ziff. 4). Unter diesen Umständen wäre der
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Beschwerdeführer verpflichtet gewesen darzulegen, ob und
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inwieweit und aus welchen Gründen er auch seine Verurteilung
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im Zivilpunkt anfechten will. Da er dies unterlassen hat,
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ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, soweit
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sie sich gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des ange-
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fochtenen Urteils richtet.
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5.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen. Bei
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diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
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und wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
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aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Auf eine Ersatz-
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pflicht der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 278
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Abs. 3 BStP) wird verzichtet.
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Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
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aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gut-
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geheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
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Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
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18. Dezember 2000 wird mit Ausnahme der Dispositivziffern 3
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und 4 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die
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Vorinstanz zurückgewiesen.
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2.- Es werden keine Kosten erhoben.
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3.- Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichts-
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kasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
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4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
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anwaltschaft sowie dem Obergericht (I. Strafkammer) des
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Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 20. März 2002
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Im Namen des Kassationshofes
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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