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Informationen zum Dokument  BGer 6S.289/2001  Materielle Begründung
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BGer 6S.289/2001 vom 20.03.2002
 
{T 0/2}
 
6S.289/2001/pai
 
K A S S A T I O N S H O F
 
*************************
 
Sitzung vom 20. März 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Schubarth, Präsident des Kassa-
 
tionshofes, Bundesrichter Schneider, Wiprächtiger, Kolly,
 
Karlen und Gerichtsschreiber Weissenberger.
 
_________
 
In Sachen
 
X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin
 
Elisabeth Ernst, Walchestrasse 17, Zürich,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Z ü r i c h,
 
Y.________, c/o Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf, Obere
 
Zäune 14, Postfach 408, Zürich, Beschwerdegegnerin,
 
vertreten durch Rechtsanwältin Peggy A. Knellwolf, Obere
 
Zäune 14, Postfach 408, Zürich,
 
betreffend
 
mehrfache Vergewaltigung, mehrfache sexuelle Nötigung usw.;
 
Strafzumessung; (eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde
 
gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich,
 
I. Strafkammer, vom 18. Dezember 2000),
 
hat sich ergeben:
 
A.- X.________ ging von Juli bis September 1993 jeweils
 
über Mittag in die Wohnung von Y.________, um sie als ihr
 
ehemaliger Blau-Kreuz-Therapeut weiter therapeutisch zu
 
betreuen. Dabei legte er sich dann für seinen gewohnten
 
Mittagsschlaf auf das Sofa oder auch ins Ehebett. Danach zog
 
er seine Kleider aus, hielt sein Glied und verlangte von
 
Y.________, dass sie ihre Jeans ausziehe. Weil sie sich für
 
ihn offensichtlich nicht entkleiden wollte, forderte er sie
 
auf, seinen nackten Körper anzuschauen und manipulierte
 
dabei an seinem Geschlechtsteil herum. Mit den Worten, sie
 
solle ihn nicht enttäuschen, das Ganze sei eine Therapie und
 
er wolle ihr zeigen, wie schön das sei, trieb er sie in die
 
Enge. Er warf ihr vor, sie sei verklemmt und rief dadurch
 
Ängste und Schuldgefühle in ihr hervor. Er tat dies im Wis-
 
sen, dass Y.________ seit langer Zeit alkoholabhängig war
 
und sich bei ihm als Therapeuten die einzige Hilfe erhoffte,
 
in ihm auch eine Vaterfigur sah und sich auf Grund ihrer
 
Persönlichkeitsstruktur, welche X.________ als Therapeut
 
bekannt war, grundsätzlich schlecht wehren konnte. Schliess-
 
lich setzte er sie damit unter Druck, dass er ihr androhte,
 
allen zu erzählen, was für eine Person sie sei. Jedesmal,
 
wenn sie sich seinen Ansinnen zu widersetzen versuchte,
 
wurde er in seinem Wesen derart kalt und abweisend, dass sie
 
sich davor fürchtete, seine Hilfe und die Vaterfigur zu ver-
 
lieren. Sie kam deshalb jeweils seinen Aufforderungen nach
 
und zog sich selber die Kleider aus, worauf es in der Woh-
 
nung insgesamt 4-5 Mal zum ungeschützten Geschlechtsverkehr
 
zwischen ihnen kam. Dieser lief jeweils so ab, dass sich
 
X.________ mit seinem ganzen Gewicht auf Y.________ legte
 
und mit ihr vaginal bis zum Samenerguss verkehrte.
 
Y.________ versuchte zwar, X.________ wegzudrücken, doch
 
gelang ihr dies nicht, weil er ihre Unterarme und Hände
 
hielt und sie in die Matratze drückte. Wenn sie sich gegen
 
ihn wehrte, wurde er wütend und sagte zu ihr, ob er denn
 
häufiger "kommen müsse, damit sie lerne". Schliesslich wies
 
er sie an, über die Sache zu schweigen, weil er sonst seine
 
Stelle verlieren würde.
 
An nicht mehr genau ermittelbaren Tagen in der Zeit
 
zwischen Dezember 1992 und November 1993, kam es in den
 
Räumlichkeiten des Blauen Kreuzes an der A.________strasse
 
in Zürich, in der Wohnung von Y.________, im Fahrzeug von
 
X.________ sowie in einem unbekannten Waldstück auf der
 
Fahrt von Zürich nach Mollis zu mindestens 20 bis 30 Vor-
 
fällen, die immer nach dem gleichen Muster abliefen.
 
X.________ bat Y.________ jeweils, in seine Arme zu kommen.
 
Er drückte sie dann an sich, hielt sie und stöhnte, um ihr
 
seine sexuelle Erregung zu zeigen. Danach öffnete er seine
 
Hose und forderte sie mit einem Wink oder auch mit den
 
Worten, sein Glied sei so sauber wie sein Gesicht, und sie
 
solle ihn nicht enttäuschen, dazu auf, ihn oral zu befrie-
 
digen. Meistens ejakulierte er in ihrem Mund. Zudem ver-
 
langte er von ihr, sich auf ihn zu legen, wobei er dann ihre
 
Vagina berührte und küsste sowie unter den Kleidern an ihre
 
Brüste griff. Im Anschluss an diesen Sexualkontakten sagte
 
er ihr, er wisse nun, dass sie ihn gern habe. Nach einem
 
ähnlichen Muster kam es ungefähr zwei Mal im Ferienhaus von
 
X.________ in Mollis und in der Wohnung von Y.________ zu
 
sexuellen Handlungen. In diesen Fällen verlangte X.________
 
von Y.________, ihn auch "im Darm" zu befriedigen und dazu
 
Mandelöl zu verwenden. Y.________ kam dieser Aufforderung
 
jeweils nach, nahm sein Glied in den Mund und befriedigte
 
ihn gleichzeitig mit dem Finger im After.
 
Ebenfalls zwischen Dezember 1992 und November 1993
 
rief X.________ Y.________ jeden Morgen gegen 07.15 Uhr
 
sowohl bei ihr zuhause als auch in ein Ferienheim des Blauen
 
Kreuzes telefonisch an. Er erkundigte sich jeweils ein-
 
leitend nach ihrem Zustand, um ihr anschliessend zu sagen,
 
"er halte sein Glied, er habe Lust und ob sie sein Glied
 
auch halte", wobei er sich "auf diese Weise selber sexuell
 
befriedigte". Um sich Y.________ gefügig zu machen, setzte
 
er die gleichen Mittel ein, wie bei den Vorfällen zwischen
 
Juli und September 1993 (oben E. A. Abs. 1).
 
An einem nicht näher bestimmbaren Nachmittag zwi-
 
schen Dezember 1992 und November 1993 kam Y.________ voll-
 
kommen betrunken zu einer Therapiestunde bei X.________ in
 
dessen Büro beim Blauen Kreuz. Im Verlauf der Therapie
 
steckte X.________ seinen Finger in die Scheide von
 
Y.________. An einem ebenfalls nicht mehr genau bestimmbaren
 
Tag im Frühling 1993 nach einer Therapiestunde in den Räum-
 
lichkeiten des Blauen Kreuzes fuhr X.________ die vollkommen
 
betrunkene Y.________ zu ihr nach Hause, brachte sie dort
 
im Schlafzimmer ins Bett, zog ihr die Kleider aus und küsste
 
ihren Körper während zwei Stunden. Y.________ war bei beiden
 
Vorfällen dermassen betrunken, dass sie von den Übergriffen
 
nichts mitbekam.
 
B.- Das Bezirksgericht Zürich verurteilte X.________ am
 
13. Juli 1997 wegen mehrfacher sexueller Nötigung gemäss
 
Art. 189 Abs. 1 StGB, mehrfacher Vergewaltigung im Sinne von
 
Art. 190 Abs. 1 StGB, und mehrfacher Schändung nach Art. 191
 
StGB, alles begangen zum Nachteil von Y.________, zu einer
 
Zuchthausstrafe von 3 Jahren. Ferner wurde X.________ ver-
 
pflichtet, Y.________ eine Genugtuung von Fr. 22'000.--
 
sowie die Kosten der auf Grund der eingeklagten Straftaten
 
anfallenden psychotherapeutischen Behandlungen zu bezahlen.
 
Auf Berufungen X.________ und der Staatsanwalt-
 
schaft des Kantons Zürich sowie Anschlussberufung der Ge-
 
schädigten hin bestätigte das Obergericht des Kantons Zürich
 
am 15. Juli 1998 den erstinstanzlichen Schuldspruch, erhöhte
 
jedoch die Strafe auf 4 Jahre Zuchthaus und die Genugtuungs-
 
summe auf Fr. 25'000.--. Zudem verpflichtete das Gericht
 
X.________ zur Zahlung der Therapiekosten der Geschädigten.
 
Mit Beschluss vom 25. Oktober 1999 hiess das Kas-
 
sationsgericht des Kantons Zürich eine von X.________ er-
 
hobene kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gut und wies die
 
Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils an das
 
Obergericht zurück. Am 25. Februar 2000 überwies dieses die
 
Sache an die Staatsanwaltschaft zur Entfernung nicht ver-
 
wertbarer Urkunden und zur Wiederholung und Ergänzung der
 
Untersuchung im Sinne der kassationsgerichtlichen Erwä-
 
gungen.
 
C.- Nach Durchführung einer Berufungsverhandlung, zu
 
welcher X.________ das persönliche Erscheinen erlassen
 
wurde, fällte das Obergericht am 18. Dezember 2000 ein neues
 
Urteil. Es sprach X.________ wiederum der mehrfachen se-
 
xuellen Nötigung, der mehrfachen Vergewaltigung sowie der
 
mehrfachen Schändung schuldig und bestrafte ihn mit 4 Jahren
 
Zuchthaus. Es verpflichtete ihn zur Zahlung einer Genug-
 
tuungssumme von Fr. 25'000.-- an Y.________ und zur Über-
 
nahme ihrer durch die beurteilten Straftaten anfallenden
 
Therapiekosten.
 
Am 19. Juli 2001 wies das Kassationsgericht des
 
Kantons Zürich eine kantonale Nichtigkeitsbeschwerde
 
X.________ ab, soweit es darauf eintrat. Eine dagegen
 
erhobene staatsrechtliche Beschwerde von X.________ hat das
 
Bundesgericht mit Urteil vom heutigen Tag abgewiesen, soweit
 
es darauf eingetreten ist.
 
D.- X.________ führt gegen das Urteil des Obergerichts
 
des Kantons Zürich vom 18. Dezember 2000 eidgenössische
 
Nichtigkeitsbeschwerde. Er beantragt die Aufhebung des an-
 
gefochtenen Urteils und die Rückweisung der Sache an die
 
Vorinstanz zu neuer Beurteilung.
 
Das Obergericht und die Staatsanwaltschaft des
 
Kantons Zürich haben auf eine Stellungnahme zur Nichtig-
 
keitsbeschwerde verzichtet. Y.________ beantragt deren
 
Abweisung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Der Beschwerdeführer wendet sich nicht gegen den
 
Schuldspruch der mehrfachen Schändung im Sinne von Art. 191
 
StGB (Sachverhalt gemäss E. A. Abs. 4). Darauf ist nicht zu-
 
rückzukommen.
 
2.- a) Der Beschwerdeführer macht eine Verletzung von
 
Art. 189 Abs. 1 und Art. 190 Abs. 1 StGB geltend. Er bringt
 
vor, die Vorinstanz habe zu Unrecht das Nötigungsmittel des
 
Unter-psychischen-Druck-Setzens bejaht. Seine verbalen Be-
 
einflussungen Y.________, ihre Alkoholabhängigkeit, sowie
 
das zwischen ihnen damals bestehende Machtgefälle und der
 
Altersunterschied vermöchten weder einzeln noch kombiniert
 
die Anforderungen an eine tatbestandsmässige Nötigung zu er-
 
füllen.
 
b) Die Vorinstanz erachtet den angeklagten Sach-
 
verhalt vollumfänglich als erwiesen. In rechtlicher Hinsicht
 
verweist sie auf die Würdigung der hier massgeblichen Sach-
 
verhalte durch das Bezirksgericht, das auf mehrfache se-
 
xuelle Nötigung gemäss Art. 189 Abs. 1 StGB (Sachverhalt
 
gemäss E. A. Abs. 2 f.) sowie auf mehrfache Vergewaltigung
 
nach Art. 190 Abs. 1 StGB (Sachverhalt gemäss E. A. Abs. 1)
 
schloss.
 
Bei der Prüfung des psychischen Druckes im Sinne
 
der genannten Bestimmungen erwähnt das Bezirksgericht am
 
Rande auch die dem Beschwerdeführer vorgeworfenen Telefonate
 
an Y.________. Es führt aus, der Beschwerdeführer habe
 
Y.________ jeweils gedroht, er werde allen erzählen, was für
 
eine Person sie sei. Sie sei dadurch eingeschüchtert worden.
 
Den ihr angedrohten Nachteil habe sie nur abwenden können,
 
indem sie den sexuellen Wünschen des Beschwerdeführers
 
nachgekommen sei. Dieser habe ihr auch nahegelegt, über die
 
Sexualkontakte zu schweigen, weil er sonst seine Stelle
 
verlieren würde. Y.________ habe dies als Drohung
 
aufgefasst, weil es bei ihr das Gefühl ausgelöst habe, sie
 
wäre an einem allfälligen Stellenverlust des Be-
 
schwerdeführers schuld. In diesem Zusammenhang sei we-
 
sentlich, dass der Beschwerdeführer für die Geschädigte mehr
 
als ein blosser Therapeut gewesen sei. Dies zeige sich da-
 
ran, dass er sie auch nach seiner Beförderung zum Geschäfts-
 
führer des Blauen Kreuzes weiterhin regelmässig betreut ha-
 
be, obwohl B.________ ihre Therapie übernommen und der Be-
 
schwerdeführer selber keine Behandlungen mehr durchgeführt
 
habe. Er habe sich sehr intensiv um Y.________ gekümmert.
 
Sie habe in ihm eine Vaterfigur gesehen. Übereinstimmend
 
damit habe der Beschwerdeführer selbst die Beziehung zu ihr
 
als Vater-Tochter-Verhältnis bezeichnet. Die Geschädigte
 
habe daher befürchtet, sie würde seine Hilfe und Unter-
 
stützung, aber auch die Vaterfigur in ihm verlieren, falls
 
sie sich seinen Aufforderungen widersetzte. Diese Angst habe
 
dadurch Nahrung erhalten, dass der Beschwerdeführer ihr
 
gegenüber abweisend und kühl geworden sei, sobald sie seine
 
Annäherungen abzuwehren versuchte. Diese eigentliche An-
 
drohung des Entzuges der "Vaterliebe" sei vor dem Hinter-
 
grund zu sehen, dass Y.________ zu ihren eigenen Eltern eine
 
sehr schlechte Beziehung gehabt und den Beschwerdeführer als
 
Ersatz für ihre Eltern betrachtet habe. Wesentlich erscheine
 
auch, dass der Beschwerdeführer auf Grund seines Therapie-
 
verhältnisses zur Geschädigten deren Persönlichkeitsstruktur
 
sehr gut gekannt habe. So sei ihm insbesondere auch der
 
Umstand bekannt gewesen, dass sie sich nur sehr schlecht
 
habe wehren können. Indem der Beschwerdeführer in einer
 
Weise verbal auf Y.________ eingewirkt habe, dass sie sich
 
seinen Aufforderungen in sexueller Hinsicht nicht mehr habe
 
widersetzen können, habe er ihr sexuelles Selbstbestimmungs-
 
recht verletzt und sie unter Anwendung psychischen Drucks
 
zur Vornahme beziehungsweise Duldung der sexuellen Hand-
 
lungen und des Geschlechtsverkehrs genötigt. Die Vorinstanz
 
führt dazu ergänzend aus, es sei rechtlich unbeachtlich, ob
 
der Beschwerdeführer die sexuellen Handlungen in seiner
 
Funktion als Mitarbeiter und Therapeut des Blauen Kreuzes
 
oder (ab Frühling 1993) in privater Mission während seiner
 
Freizeit vorgenommen habe. Entscheidend sei, dass er - trotz
 
seiner Beförderung zum Geschäftsführer - die Betreuung der
 
Geschädigten fortgeführt habe. Am Vertrauens- und Abhängig-
 
keitsverhältnis von
 
Y._______, das während seiner langjährigen Tätigkeit als
 
Therapeut beim Blauen Kreuz entstanden und gewachsen sei,
 
habe sich durch seine Beförderung nichts geändert.
 
3.- a) aa) Eine Vergewaltigung nach Art. 190 Abs. 1
 
StGB begeht, wer eine Person weiblichen Geschlechts zur
 
Duldung des Beischlafs nötigt, namentlich indem er sie be-
 
droht, Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt
 
oder zum Widerstand unfähig macht. Eine sexuelle Nötigung im
 
Sinne von Art. 189 Abs. 1 StGB ist gegeben, wenn der Täter
 
eine Person zur Duldung einer beischlafsähnlichen oder einer
 
ähnlichen Handlung nötigt, namentlich indem er sie bedroht,
 
Gewalt anwendet, sie unter psychischen Druck setzt oder zum
 
Widerstand unfähig macht. Die in beiden Tatbeständen bei-
 
spielhaft genannten Nötigungsmittel stimmen vollständig
 
überein.
 
Im Gegensatz zum früheren Recht (Art. 188 aStGB)
 
setzt eine sexuelle Nötigung gemäss Art. 189 StGB nicht mehr
 
die Widerstandsunfähigkeit des Opfers voraus. Immer ist aber
 
eine erhebliche Einwirkung erforderlich (BGE 122 IV 97
 
E. 2b; 126 IV 124 E. 3a).
 
bb) Die sexuellen Nötigungstatbestände verbieten
 
den Angriff auf die sexuelle Freiheit. Sie gelten als Ge-
 
waltdelikte und sind damit prinzipiell als Akte physischer
 
Aggression zu verstehen. Dabei stellt aber die Tatbestands-
 
variante des Unter-psychischen-Druck-Setzens klar, dass sich
 
die tatbestandsmässige Ausweglosigkeit der Situation für das
 
Opfer auch ergeben kann, ohne dass der Täter eigentliche
 
Gewalt anwendet; es kann vielmehr genügen, dass dem Opfer
 
eine Widersetzung unter solchen Umständen aus anderen Grün-
 
den nicht zuzumuten ist. Der Gesetzgeber wollte mit der ge-
 
nannten Tatvariante sicherstellen, dass der Tatbestand alle
 
erheblichen Nötigungsmittel erfasst, auch solche ohne un-
 
mittelbaren Bezug zu physischer Gewalt. Es sollte etwa auch
 
das Opfer durch Art. 189 und 190 StGB geschützt werden, das
 
durch Überraschungseffekt, Erschrecken, Verblüffung oder auf
 
Grund einer ausweglosen Lage keinen Widerstand leistet (BGE
 
122 IV 97 E. 2b S. 100 mit Hinweisen). Damit wird deutlich,
 
dass eine Situation für das Opfer bereits auf Grund der
 
sozialen und körperlichen Dominanz des Täters aussichtslos
 
im Sinne der genannten Tatbestände sein kann. Diese Dominanz
 
muss nicht notwendigerweise mit der Furcht des Opfers vor
 
körperlicher Gewalt verknüpft sein; vielmehr kann für eine
 
tatbestandsmässige Nötigung gegebenenfalls etwa schon
 
genügen, wenn das Opfer Angst vor der Unnachgiebigkeit oder
 
Strenge des Täters hat, den Verlust seiner Zuneigung oder
 
derjenigen anderer Bezugspersonen fürchtet, unter dem
 
Eindruck eines Schweigegebots in einen unentrinnbaren,
 
lähmenden Gewissenskonflikt gerät, oder wenn der Täter das
 
Opfer psychisch und physisch so erschöpft, dass es sich dem
 
ungewollten Sexualakt nicht mehr widersetzt (vgl. BGE 122 IV
 
97 E. 2 mit Hinweisen; 124 IV 154; 126 IV 124 E. 3b mit
 
Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10.
 
April 2001). Ob die tatsächlichen Verhältnisse die
 
tatbeständlichen Anforderungen eines Nötigungsmittels
 
erfüllen, lässt sich erst auf Grund einer umfassenden
 
Würdigung der relevanten konkreten Umstände entscheiden. Es
 
ist mithin eine individualisierende Beurteilung notwendig,
 
die sich auf hinlänglich typisierbare Merkmale stützen muss
 
(BGE 124 IV 154 E. 3b). Das Ausmass der Beeinflussung, das
 
für den psychischen Druck erforderlich ist, bleibt aber
 
letztlich unbestimmbar (Rehberg/Schmid, Strafrecht III, 7.
 
Auflage, Zürich 1997, S. 393), weshalb diese Bestimmung
 
vorsichtig auszulegen ist (vgl. Guido Jenny, Kommentar zum
 
schweizerischen Strafrecht,
 
Bd. 4, Bern 1997, Art. 189 N 10 ff.; Trechsel, Kurzkommentar
 
StGB, 2. Aufl., Zürich 1997, Art. 189 N 6; kritisch auch
 
Peter Hangartner, Selbstbestimmung im Sexualbereich -
 
Art. 188-193 StGB, Diss. St. Gallen 1997, S. 144 f.; ferner
 
Jenny, Die strafrechtliche Rechtsprechung des Bundesgerichts
 
im Jahre 1998, in: ZBJV 1999, S. 639 ff.; Philipp Maier, Das
 
Tatbestandsmerkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens im
 
Schweizerischen Strafgesetzbuch, in: ZStrR 117/1999 S. 402,
 
417 f.).
 
Diese ursprünglich auf dem Hintergrund von se-
 
xuellem Kindsmissbrauch entwickelte Rechtsprechung (BGE 124
 
IV 154; 122 IV 97) gilt gemäss BGE 126 IV 124 E. 3d S. 130
 
auch im Erwachsenenstrafrecht. Das Bundesgericht hat jedoch
 
schon früh darauf hingewiesen, dass Erwachsenen mit ent-
 
sprechenden individuellen Fähigkeiten eine stärkere Ge-
 
genwehr zuzumuten ist als Kindern (BGE 122 IV 97 E. 2b
 
S. 101). Das bedeutet, dass die im Zusammenhang mit der
 
sexuellen Ausbeutung von Kindern entwickelten Grundsätze zum
 
Nötigungsmittel des psychischen Druckes, die den Besonder-
 
heiten einer Ausnützung des Erwachsenen-Kind-Gefälles Rech-
 
nung tragen, sich nicht generell und unbesehen auf Er-
 
wachsene übertragen lassen. So kommt etwa dem einem Kind
 
auferlegten Schweigegebot in aller Regel eine andere Be-
 
deutung zu als bei einem Erwachsenen. Gleiches gilt für die
 
Androhung des Entzugs der Zuneigung oder die Angst vor der
 
(erzieherischen) Unnachgiebigkeit oder Strenge des Täters.
 
Bei Erwachsenen kommt ein psychischer Druck daher nur bei
 
ungewöhnlich grosser kognitiver Unterlegenheit oder emo-
 
tionaler wie sozialer Abhängigkeit in Betracht. Wie schon in
 
BGE 124 IV 154 E. 3c S. 161 angedeutet, genügt demgegenüber
 
das Ausnützen allgemeiner Abhängigkeits- oder Freundschafts-
 
verhältnisse für sich genommen nicht, um einen relevanten
 
psychischen Druck im Sinne von Art. 189 Abs. 1 und Art. 190
 
Abs. 1 StGB zu begründen.
 
b) Art. 193 Abs. 1 StGB erfüllt, wer eine Person
 
veranlasst, eine sexuelle Handlung vorzunehmen oder zu
 
dulden, indem er eine Notlage oder eine durch ein Arbeits-
 
verhältnis oder eine in anderer Weise begründete Ab-
 
hängigkeit ausnützt. Art. 193 tritt als leichterer Angriff
 
auf die sexuelle Freiheit gegenüber den Art. 187, 188, 189,
 
190, 191 und 192 zurück (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 16 ff.).
 
Zwischen einem Psychotherapeuten und seinem Pa-
 
tienten kann allein schon auf Grund der therapeutischen
 
Beziehung ein Abhängigkeitsverhältnis im Sinne des Tat-
 
bestandes der Ausnützung der Notlage gemäss Art. 193 Abs. 1
 
StGB bestehen (eingehend BGE 124 IV 13 E. 2c/cc S. 16-18 zum
 
entsprechenden Art. 197 Abs. 1 aStGB). Bei der "in anderer
 
Weise" begründeten Abhängigkeit steht nach einhelliger Auf-
 
fassung der sexuelle Missbrauch von Patienten durch Psycho-
 
therapeuten im Vordergrund (Jenny, a.a.O., Art. 193 N 9 mit
 
Hinweisen). Daraus ergibt sich, dass nicht allein schon ge-
 
stützt auf das Therapeuten-Patienten-Verhältnis auf einen
 
psychischen Druck des Patienten im Sinne der Art. 189 und
 
190 geschlossen werden kann, ansonsten dem Merkmal der in
 
anderer Weise (als durch ein Arbeitsverhältnis oder durch
 
eine Notlage) begründeten Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB
 
eine eigenständige Bedeutung weitgehend abginge. In der
 
Regel wird das Ausnützen von Abhängigkeitsverhältnissen
 
abschliessend von den Art. 188, 192 und 193 StGB erfasst
 
sein, wobei dem Charakter des Abhängigkeitsverhältnisses
 
oder dem Umstand, dass es sich um ein besonders schwaches
 
Opfer handelt, bei der Strafzumessung zu berücksichtigen
 
sein wird (in diesem Sinne Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14;
 
anderer Meinung - ohne nähere Begründung - Hangartner,
 
a.a.O., S. 244). Nur in den Fällen, in denen der vom Täter
 
ausgeübte Druck die in den erwähnten Bundesgerichtsent-
 
scheiden (oben E. 3a/bb) dargelegte Intensität erreicht,
 
kommen die Tatbestände der sexuellen Nötigung und der Ver-
 
gewaltigung in Betracht.
 
Wann eine therapiebedingte Abhängigkeit in einen
 
psychischen Druck übergeht, der unter Art. 189 und 190 StGB
 
fällt, lässt sich nicht allgemein beantworten (dazu etwa
 
Jörg Rehberg/Niklaus Schmid, Strafrecht III, 7. Aufl.,
 
Zürich 1997, § 58 Ziff. 3.1, S. 406; Günter Stratenwerth,
 
Schweizer Strafrecht, BT I, 5. Aufl., Bern 1995, § 7 N 50
 
und § 8 N 9). Für die Abgrenzung wird namentlich der
 
Charakter der sexuellen Nötigung und der Vergewaltigung als
 
Gewaltdelikte zu beachten sein. Die Auslegung der Art. 189
 
und 190 StGB hat sich insbesondere an der Frage der (zumut-
 
baren) Selbstschutzmöglichkeit des Opfers zu orientieren
 
(vgl. Jenny, a.a.O., Art. 189 N 14 f.; Brigitte Sick, Se-
 
xuelles Selbstbestimmungsrecht und Vergewaltigungsbegriff,
 
Wien 1993, S. 336). Es versteht sich von selbst, dass nicht
 
jeder beliebige Zwang, nicht schon jedes den Handlungserfolg
 
bewirkende kausale Verhalten, auf Grund dessen es zu einem
 
ungewollten Geschlechtsverkehr kommt, eine sexuelle Nötigung
 
darstellen kann (Sick, a.a.O., ebd.; ausführlich zum Ganzen
 
Maier, a.a.O., S. 402 ff.). Mit Blick darauf wird für die
 
Abgrenzung zwischen dem psychischen Druck nach den Art. 189
 
und 190 StGB und der Abhängigkeit gemäss Art. 193 StGB unter
 
anderem darauf abzustellen sein, ob der Täter mit zusätz-
 
lichen Einwirkungen (als der blossen Ausnützung des Thera-
 
peuten-Patienten-Gefälles) auf das Opfer wesentlich dazu
 
beitrug, dieses in eine (subjektiv) ausweglose Lage zu
 
bringen. Dabei wird der Schwere der Beeinflussung ent-
 
scheidende Bedeutung zukommen.
 
c) aa) Aus dem Urteil der Vorinstanz geht hervor,
 
dass der Beschwerdeführer Y.________ im Tatzeitraum thera-
 
peutisch betreute. Diese Betreuung setzte er auch dann noch
 
fort, als Y.________ zu einem anderen Therapeuten gewechselt
 
hatte. Fest steht sodann, dass zwischen Y.________ und dem
 
Beschwerdeführer ein während der Therapie gewachsenes und
 
darüber hinausdauerndes Abhängigkeitsverhältnis bestand. Es
 
ist deshalb grundsätzlich unbeachtlich, über welche Ausbil-
 
dung der Beschwerdeführer verfügte und ob er einzelne der
 
ihm vorgeworfenen Taten beging, als er formell nicht mehr
 
der Therapeut von Y.________ war.
 
bb) Die Ausführungen in den Urteilen der Vor-
 
instanzen (vgl. E. 2b) zur Person der Geschädigten ver-
 
mitteln das Bild einer (im Tatzeitraum) schwachen Per-
 
sönlichkeit mit geringem Selbstwertgefühl, die in ihrer
 
Kindheit von ihren Eltern verstossen worden war, in jungen
 
Jahren alkoholabhängig wurde, ungefähr ab dem 17. Altersjahr
 
auf der Strasse lebte und sich mit Prostitution durchbringen
 
musste. Der Beschwerdeführer war für die Geschädigte nicht
 
nur Therapeut, sondern er nahm für sie eine Vaterstellung
 
ein. Er hatte im Leben von Y.________ einen entsprechend
 
hohen Stellenwert. Er war für sie wie ein "Geländer, an
 
welchem sie sich halten konnte", "eine Stütze und eine
 
Hilfe", was der Beschwerdeführer wusste. Ihm war auch
 
bekannt, dass Y.________ bei manchen mittäglichen Treffen
 
alkoholisiert war. Obschon er in jedem Gespräch daran
 
arbeitete, dass die Geschädigte lerne, sich zu wehren und
 
nicht zu machen, was die andern ihr sagten, unterlief er
 
diese Bemühungen, indem er seine Vertrauensstellung miss-
 
brauchte, um gerade diese Schwächen der Geschädigten für
 
seine sexuelle Befriedigung auszunützen. Y.________ wider-
 
setzte sich den sexuellen Forderungen des Beschwerdeführers
 
lange Zeit kaum, weil sie Angst hatte, ihn zu verlieren. Der
 
Beschwerdeführer hatte ihr ein Schweigegebot auferlegt, da
 
ihm eine Offenlegung der Vorfälle die Stelle kosten könnte.
 
Mit dem Hinweis, dass er "allen erzählen würde, was für eine
 
Person sie sei", wenn sie seinen Wünschen nicht nachkomme,
 
belastete und schüchterte er sie zusätzlich ein. Da sie
 
seine Hilfe und väterliche Zuneigung benötigte und durch
 
eine Anzeige nicht aufs Spiel setzen wollte, fühlte sie sich
 
den sexuellen Forderungen des Beschwerdeführers ausge-
 
liefert.
 
Angesichts der schwerwiegenden Probleme der Ge-
 
schädigten und ihrer Persönlichkeitsstruktur bestand zwi-
 
schen ihr und dem Beschwerdeführer allein schon therapie-
 
bedingt eine Abhängigkeit. Diese wurde durch die Vater-
 
Tochter-ähnliche-Beziehung zusätzlich verstärkt. Y.________
 
war durch ihre Jugendzeit (Verstossenwerden durch den Vater)
 
und vor allem durch ihre Alkoholerkrankung physisch und
 
psychisch überdurchschnittlich belastet sowie subjektiv auf
 
die Lebenshilfe seitens des Beschwerdeführers angewiesen.
 
Dieser nutzte die Abhängigkeit der Geschädigten zur Durch-
 
setzung seiner sexuellen Forderungen aus. Obschon angesichts
 
dieser Umstände nachvollziehbar ist, dass die Geschädigte
 
den Beschwerdeführer gewähren liess bzw. sich ihm nicht
 
widersetzte, war ihre Lage unter dem Gesichtspunkt der
 
Art. 189 und 190 StGB nicht aussichtslos und eine Wider-
 
setzung nicht unzumutbar. Das gilt zunächst für die Tele-
 
fonate des Beschwerdeführers, welche die Geschädigte gar
 
nicht erst hätte entgegennehmen oder aber vorzeitig beenden
 
können, aber auch für die weiteren Vorfälle. Entscheidend
 
ist in diesem Zusammenhang, dass die Beschwerdeführerin
 
bereits im Jahre 1991 eine Therapie mit dem Beschwerdeführer
 
abgebrochen hatte, als dieser ihr mit Fusskontakten und Um-
 
armungen zu nahe gekommen war, im November 1992 aber wieder
 
zu ihm zurückkehrte, weil sie ihn als Fachmann betrachtete.
 
Es ist nicht zu erkennen, weshalb die Geschädigte bereits
 
kurz nach Wiederaufnahme der Therapie gegenüber den
 
Annäherungen des Beschwerdeführers in einer aussichtslosen
 
Lage gewesen sein soll, in der ihr ein Widerstand oder
 
Ausweichen nicht habe zugemutet werden können, nachdem es
 
ihr doch zuvor bereits gelungen war, aus geringerem Anlass
 
eine Therapie beim Beschwerdeführer abzubrechen. Dies umso
 
weniger, als der vom Beschwerdeführer ausgeübte Druck im
 
Unterschied zu den vom Bundesgericht bisher bejahten Fällen
 
bei erwachsenen Opfern
 
weder andauernd noch vergleichbar intensiv war (vgl. BGE 126
 
IV 124; Urteil des Bundesgerichts 6S.199/2000 vom 10. April
 
2001). Die Missachtung des der Geschädigten vom Beschwerde-
 
führer auferlegten Schweigegebotes hätte vorrangig dem Be-
 
schwerdeführer geschadet. Für die Geschädigte selbst hätte
 
dies einzig den Verlust der Behandlung und der Vaterfigur
 
bedeutet, was nicht als erhebliche Nachteile zu werten ist.
 
Ein mit den anderen Nötigungsmitteln der Art. 189 und
 
190 StGB vergleichbarer nötigender psychischer Druck lässt
 
sich auch nicht aus dem äusserst unspezifischen Hinweis des
 
Beschwerdeführers an die Geschädigte ableiten, dass er
 
"allen erzählen würde, was für eine Person sie sei", wenn
 
sie seinen Wünschen nicht nachkomme. Den Urteilen der Vor-
 
instanzen lässt sich nämlich nicht entnehmen, dass die Ge-
 
schädigte befürchtete, der Beschwerdeführer könnte poten-
 
ziell rufschädigende Tatsachen über sie verbreiten (z.B.
 
Alkoholismus, Werdegang), die ihrem Umfeld nicht bereits
 
bekannt waren.
 
d) Zusammenfassend ergibt sich, dass die Ab-
 
hängigkeit der Geschädigten vom Beschwerdeführer keinen für
 
die Annahme eines psychischen Druckes im Sinne der Art. 189
 
und 190 StGB genügenden Schweregrad erreichte. Die Verurtei-
 
lung des Beschwerdeführers wegen mehrfacher sexueller Nöti-
 
gung und mehrfacher Vergewaltigung verletzt Bundesrecht. Mit
 
der Aufhebung des angefochtenen Urteils in den genannten
 
Punkten erübrigt sich eine Überprüfung der ebenfalls bean-
 
standeten Strafzumessung.
 
e) aa) Die Vorinstanz hat einerseits vollständig
 
auf den von der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt
 
abgestellt. Andererseits hat sie die Schilderungen der
 
Geschädigten als glaubwürdig angesehen und damit vollständig
 
übernommen. Während die Anklageschrift nur eine Verhaltens-
 
weise des Beschwerdeführers schildert, die als physische
 
Gewalt gewertet werden könnte (Festhalten der Unterarme und
 
Hände, Sich-mit-dem-ganzen-Körpergewicht-auf-die-Geschädigte-
 
Legen, Niederdrücken in die Matratze), gehen aus den von der
 
Vorinstanz gewürdigten Aussagen der Geschädigten weitere
 
ähnliche Handlungen des Beschwerdeführers hervor. Die Ge-
 
schädigte gab an, der Beschwerdeführer habe sie mit einer
 
Art Würgegriff immer am Hals packen wollen und ihr auch die
 
Kleider vom Leib gerissen.
 
Die Vorinstanz führt aus, die Anklage gehe haupt-
 
sächlich von einem psychischen Druck des Beschwerdeführers
 
aus und nur am Rande von physischer Gewalt. Die gegenüber
 
der Anklageschrift ergänzenden und präzisierenden Aus-
 
führungen der Geschädigten wirkten sich nicht zum Nachteil
 
des Beschwerdeführers aus. Daraus wird nicht deutlich, ob
 
die Vorinstanz gestützt auf den Anklagegrundsatz nur auf den
 
in der Anklageschrift geschilderten Sachverhalt abstellt und
 
nicht auf die zusätzlichen Schilderungen der Geschädigten,
 
oder ob sie zu Gunsten des Beschwerdeführers rechtlich davon
 
ausgeht, sein Verhalten erfülle lediglich das Tatbestands-
 
merkmal des Unter-psychischen-Druck-Setzens und nicht auch
 
dasjenige der Gewalt. Unter diesen Umständen wird die Vor-
 
instanz bei der Neubeurteilung prüfen müssen, ob der Be-
 
schwerdeführer die Geschädigte mit Gewalt zum Geschlechts-
 
verkehr oder zu sexuellen Handlungen nötigte und deshalb die
 
Tatbestände der Art. 189 und 190 StGB erfüllte.
 
bb) Soweit die von der Vorinstanz als Verge-
 
waltigung und sexuelle Nötigung qualifizierten Handlungen
 
des Beschwerdeführers den Tatbestand der Ausnützung der
 
Notlage (Art. 193 StGB) erfüllen könnten, wäre die Frage der
 
Verjährung zu prüfen.
 
4.- Fraglich bleibt, ob und gegebenenfalls welche Wir-
 
kungen die Gutheissung der Nichtigkeitsbeschwerde in den
 
angefochtenen Punkten auf die von der Vorinstanz gleich-
 
zeitig mitbeurteilten Zivilforderungen der Geschädigten hat.
 
a) Nach der Rechtsprechung muss die eidgenössische
 
Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt die Angabe, welche
 
Punkte des Entscheides angefochten werden, und die be-
 
zifferten Anträge enthalten. Fehlt eine solche Bezifferung
 
und kann der Beschwerdebegründung in Verbindung mit dem
 
angefochtenen Urteil nicht ohne weiteres entnommen werden,
 
in welchem Umfang die Beträge oder Quoten durch den Be-
 
schwerdeführer angefochten sind, ist auf die Nichtigkeits-
 
beschwerde nicht einzutreten (BGE 127 IV 141 E. 1c mit Hin-
 
weis).
 
In der Nichtigkeitsbeschwerde im Zivilpunkt muss
 
der Beschwerdeführer konkrete Rechtsbegehren stellen. Ein
 
Antrag, das angefochtene Urteil aufzuheben, ist grund-
 
sätzlich ungenügend und führt zu einem Nichteintretens-
 
entscheid. Das gilt auch, wenn sich die Nichtigkeitsbe-
 
schwerde gleichzeitig gegen den Strafpunkt richtet; der
 
Beschwerdeführer hat dann nicht nur die Aufhebung des an-
 
gefochtenen Urteils in den strafrechtlichen Punkten zu
 
beantragen, sondern darüber hinaus gesondert konkrete
 
Rechtsbegehren zu den Zivilpunkten zu stellen (BGE 127 IV
 
141 E. 1d).
 
b) Der Beschwerdeführer beantragt die vollum-
 
fängliche Aufhebung des angefochtenen Urteils und die
 
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Neubeurteilung.
 
In der Beschwerdebegründung wird ausgeführt, die Beschwerde
 
richte sich sowohl gegen die Subsumtion der dem Beschwerde-
 
führer vorgeworfenen Handlungen, als auch gegen die Höhe der
 
ausgesprochenen Strafe und damit auch gegen die damit ver-
 
bundenen Nebenfolgen. In der Beschwerde fehlen aber sowohl
 
Anträge als auch Ausführungen zu den von der Vorinstanz
 
beurteilten Zivilforderungen der Beschwerdegegnerin
 
(Genugtuung und Therapiekosten).
 
Der Beschwerdeführer hat seine Verurteilung wegen
 
mehrfacher Schändung zum Nachteil der Beschwerdegegnerin
 
nicht angefochten. Er räumt ferner ein, dass sein übriges
 
Verhalten den Tatbestand des Art. 193 StGB erfüllen könnte.
 
Es ist deshalb nicht zu erkennen, inwiefern sich das heutige
 
Urteil auf die Beurteilung der Schadenersatzforderung der
 
Beschwerdegegnerin (Zahlung der dadurch notwendigen
 
Therapiekosten) auswirken könnte. Ferner ist die Frage, ob
 
die Taten des Beschwerdeführers die Art. 189 und 190 StGB
 
oder Art. 193 StGB erfüllen, für die Bemessung der Ge-
 
nugtuung grundsätzlich unerheblich, weil sich an den Taten
 
selbst nichts ändert. Unter zivilrechtlichen Gesichtspunkten
 
ist schliesslich ohne Belang, ob das Ausnützen der Notlage
 
nach Art. 193 StGB verjährt ist, da der Beschwerdeführer
 
keine Verjährungseinrede erhoben hat (vgl. Eventualantrag in
 
der Berufung, Ziff. 4). Unter diesen Umständen wäre der
 
Beschwerdeführer verpflichtet gewesen darzulegen, ob und
 
inwieweit und aus welchen Gründen er auch seine Verurteilung
 
im Zivilpunkt anfechten will. Da er dies unterlassen hat,
 
ist auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht einzutreten, soweit
 
sie sich gegen die Dispositivziffern 3 und 4 des ange-
 
fochtenen Urteils richtet.
 
5.- Die Nichtigkeitsbeschwerde ist gutzuheissen. Bei
 
diesem Ausgang des Verfahrens werden keine Kosten erhoben
 
und wird dem Beschwerdeführer eine angemessene Entschädigung
 
aus der Bundesgerichtskasse ausgerichtet. Auf eine Ersatz-
 
pflicht der unterliegenden Beschwerdegegnerin (Art. 278
 
Abs. 3 BStP) wird verzichtet.
 
Mit dem Entscheid in der Sache ist das Gesuch um
 
aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die eidgenössische Nichtigkeitsbeschwerde wird gut-
 
geheissen, soweit darauf einzutreten ist. Das Urteil des
 
Obergerichts des Kantons Zürich, I. Strafkammer, vom
 
18. Dezember 2000 wird mit Ausnahme der Dispositivziffern 3
 
und 4 aufgehoben und die Sache zur Neubeurteilung an die
 
Vorinstanz zurückgewiesen.
 
2.- Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.- Dem Beschwerdeführer wird aus der Bundesgerichts-
 
kasse eine Entschädigung von Fr. 2'500.-- ausgerichtet.
 
4.- Dieses Urteil wird den Parteien, der Staats-
 
anwaltschaft sowie dem Obergericht (I. Strafkammer) des
 
Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
______________
 
Lausanne, 20. März 2002
 
Im Namen des Kassationshofes
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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