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Informationen zum Dokument  BGer 1P.3/2002  Materielle Begründung
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BGer 1P.3/2002 vom 25.03.2002
 
Tribunale federale
 
{T 1/2}
 
1P.3/2002/sto/mks
 
Urteil vom 25. März 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Aeschlimann,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
Max Baumann, Goldbacherstrasse 51, 8700 Küsnacht ZH, Beschwerdeführer 1,
 
Kathrin Trüb Baumann, Goldbacherstrasse 51, 8700 Küsnacht ZH, Beschwerdeführerin 2,
 
gegen
 
Gemeinde Küsnacht, 8700 Küsnacht ZH, vertreten durch den Gemeinderat,
 
Bezirksrat Meilen, Dorfstrasse 38, Postfach, 8706 Meilen,
 
Regierungsrat des Kantons Zürich, 8090 Zürich, vertreten durch die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich,
 
8090 Zürich.
 
Art. 9, 29 & 34 BV (Berichtigung des Protokolls der Gemeindeversammlung Küsnacht vom 13. Dezember 1999
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Regierungsrats des Kantons Zürich vom 5. Dezember 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Die Gemeindeversammlung von Küsnacht nahm am 13. Dezember 1999 ein Projekt zur Erneuerung der Goldbacherstrasse an.
 
Max Baumann und Kathrin Trüb Baumann rekurrierten gegen das Protokoll dieser Gemeindeversammlung und verlangten dessen Berichtigung. Der Bezirksrat Meilen hiess ihren Rekurs am 1. März 2001 teilweise gut und wies ihn im Übrigen ab.
 
B.
 
Am 4. Juli 2001 wies das Bundesgericht die staatsrechtliche Beschwerde von Max Baumann ab, mit welcher er geltend gemacht hatte, der Gemeindeversammlungsbeschluss vom 13. Dezember 1999 sei unter Verletzung seines Stimmrechts zustande gekommen.
 
C.
 
Max Baumann und Kathrin Trüb Baumann fochten den Bezirksratsentscheid vom 1. März 2001 beim Regierungsrat des Kantons Zürich an, welcher den Rekurs am 5. Dezember 2001 im Sinne der Erwägungen guthiess und im Übrigen abwies. Die Kosten auferlegte er zu einem Drittel den Rekurrenten.
 
D.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 3. Januar 2001 wegen Verletzung von Art. 9, 29 und 34 BV beantragen Max Baumann und Kathrin Trüb Baumann, diesen Entscheid des Regierungsrates aufzuheben, soweit sie unterlagen und ihnen Kosten auferlegt wurden.
 
E.
 
Die Gemeinde Küsnacht, der Bezirksrat Meilen und die Direktion der Justiz und des Innern des Kantons Zürich beantragen, die Beschwerde abzuweisen und verzichten im Übrigen auf Vernehmlassung.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
1.1 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichts zu Art. 88 OG setzt die Ergreifung der staatsrechtlichen Beschwerde, von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, voraus, dass die Beschwerdeführer ein aktuelles und praktisches Interesse an der Aufhebung des angefochtenen Entscheides haben (BGE 127 III 41 E. 2c; 125 II 86 E. 5b; 118 Ia 46 E. 3c; 488 E. 1a).
 
Die Beschwerdeführer machen geltend, das Projekt zur Erneuerung der Goldbacherstrasse, worüber die Gemeindeversammlung am 13. Dezember 1999 abstimmte, sei umstritten gewesen, weshalb "alle Beteiligten in späteren Verfahrensstadien auf möglichst gute - zumindest nicht geradezu falsche - Verhandlungsprotokolle sollten zurückgreifen können" (Beschwerde S. 8).
 
Die Beschwerdeführer tun nicht dar, auf welche Verfahren bzw. Verfahrensstadien sie damit Bezug nehmen, und das ist auch nicht ersichtlich. Das Rechtsmittelverfahren über die vom Beschwerdeführer 1 gegen die Annahme des umstrittenen Projekts durch die Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1999 angehobene Stimmrechtsbeschwerde wurde vom Bundesgericht mit Entscheid 1P.251/2001 vom 4. Juli 2001 letztinstanzlich abgeschlossen. Die Zustimmung der Gemeindeversammlung zum Teilausbau der Goldbacherstrasse ist dementsprechend in Rechtskraft erwachsen. Da das umstrittene Protokoll in jenem Verfahren keine Rolle spielte - die Stimmberechtigten bildeten sich ihre Meinung unmittelbar durch Teilnahme an der Gemeindeversammlung und trafen ihren Entscheid vor der Erstellung des Protokolls - könnte dessen von den Beschwerdeführern verlangte Berichtigung auch keine Grundlage für eine allfällige Revision der im Stimmrechtsverfahren ergangenen Entscheide bilden. Selbst eine (weitere) Berichtigung des Protokolls, wie sie die Beschwerdeführer anstreben, wäre somit nicht geeignet, den Entscheid der Gemeindeversammlung vom 13. Dezember 1999 wieder in Frage zu stellen. Es fehlt ihnen ein aktuelles, rechtlich geschütztes Interesse an der Anfechtung des Regierungsratsentscheides vom 5. Dezember 2001. Auf die Beschwerde ist insoweit nicht einzutreten.
 
1.2 Die Zürcher Behörden gehen demgegenüber davon aus, dass die fehlerhafte Protokollierung einer Gemeindeversammlung die politischen Rechte der Stimmberechtigten verletzt und diese dementsprechend auch ohne persönliche Betroffenheit befugt sind, deren Berichtigung zu verlangen (H. R. Thalmann, Kommentar zum Zürcher Gemeindegesetz, 3. A. Zürich 2000, N. 8 zu §§ 54 - 55). Selbst wenn man diese Auffassung teilen und die Beschwerde unter dem Gesichtspunkt von Art. 88 OG zulassen wollte, könnte darauf aus folgendem Grund nicht eingetreten werden:
 
Im hier einzig noch umstrittenen Punkt wies der Regierungsrat das Berichtigungsbegehren als unbegründet zurück, soweit damit beanstandet wurde, die Voten der Redner und Rednerinnen seien nicht vollständig und in der richtigen Reihenfolge protokolliert worden, was einen falschen Eindruck vom Verlauf der Verhandlung ergebe, bzw. es verunmögliche, diese später aus dem Protokoll zu rekonstruieren. Zur Begründung führte er, gestützt auf die oben zitierte Kommentarstelle an, mit einem Berichtigungsbegehren könne nur gerügt werden, dass das Protokoll die gefassten Beschlüsse nicht korrekt wiedergebe, Lücken in der Wiedergabe wesentlicher Aussagen enthalte oder dass es Aussagen in einer Weise wiedergebe, welche dem tatsächlichen Sinne zuwiderliefen. Die Beschwerdeführer legen weder in einer den gesetzlichen Anforderungen genügende Weise (Art. 90 Abs. 1 lit. b OG; BGE 127 I 38 E. 3c; 125 I 492 E. 1b) dar, inwiefern diese Rechtsauffassung auf einer willkürlichen Auslegung der einschlägigen Protokollierungsvorschrift - § 54 des Gemeindegesetzes - beruhen könnte, noch dass sie der Regierungsrat in willkürlicher Weise auf das umstrittene Berichtigungsbegehren der Beschwerdeführer angewandt hätte. Das ist auch nicht ersichtlich, machen doch die Beschwerdeführer, die mit ihren materiellen Berichtigungsbegehren vor Bezirksrat und Regierungsrat bereits vollumfänglich durchgedrungen sind, nicht mehr geltend, das Protokoll weise in der berichtigten Fassung immer noch wesentliche inhaltliche Mängel auf.
 
2.
 
Zulässig wäre unter dem Gesichtspunkt von Art. 88 OG die gegen die Kostenverteilung des angefochtenen Entscheids gerichtete Rüge. In diesem Punkt begnügen sich die Beschwerdeführer indessen mit allgemeinen Vorwürfen an die Gemeinde Küsnacht - sie würde die Bürger mit der "Kostenkeule" missbräuchlich von der Wahrnehmung ihrer Rechte abhalten - und den Regierungsrat - der Kostenentscheid sei aus "allgemein-rechtsstaatlichen Überlegungen geradezu katastrophal falsch". Sie begründen mit keinem Wort, inwiefern der Regierungsrat im angefochtenen Entscheid die einschlägigen Bestimmungen des kantonalen Verfahrensrechts willkürlich, d. h. offensichtlich falsch angewandt haben soll, indem er ihnen als nur teilweise obsiegende Rekurrenten einen Drittel der Verfahrenskosten auferlegte. Das genügt den gesetzlichen Anforderungen an die Beschwerdebegründung nicht, weshalb auf diese Rüge nicht einzutreten ist.
 
3.
 
Auf die Beschwerde ist somit nicht einzutreten. Da es sich nicht um eine Beschwerde betreffend die die politische Stimmberechtigung im Sinne von Art. 85 lit. a OG handelt, tragen die Beschwerdeführer entsprechend dem Ausgang des Verfahrens die Kosten (Art. 156 Abs. 1OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2.
 
Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird den Beschwerdeführern auferlegt.
 
3.
 
Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Gemeinde Küsnacht, dem Bezirksrat Meilen und dem Regierungsrat des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 25. März 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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