BGer 1A.182/2001 | |||
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BGer 1A.182/2001 vom 26.03.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1A.182/2001/sta
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Urteil vom 26. März 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Catenazzi,
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Gerichtsschreiber Härri.
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1. Dr. X.________,
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2. Dr. Y.________,
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3. Z.________ AG,
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Beschwerdeführer, 2 und 3 vertreten durch Rechtsanwalt Dr. X.________,
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gegen
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Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 3, Gartenhofstrasse 17, Postfach 9680, 8036 Zürich,
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, Postfach, 8023 Zürich,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Internationale Rechtshilfe in Strafsachen an Deutschland - B 112228/01 JAS
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 28. September 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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Die Staatsanwaltschaft Mannheim führt eine Strafuntersuchung gegen verschiedene leitende Angestellte des A.________-Konzerns und gegen Dritte wegen Bestechung etc. Dabei stiess sie beim Angeschuldigten B.________ auf den Namen von Rechtsanwalt X.________ in Zürich. B.________ soll in Erwägung gezogen haben, X.________ in die Zahlung von "Provisionen" einzubinden. Am 21. August 1998 stellte die Staatsanwaltschaft Mannheim ein Rechtshilfeersuchen an die Schweiz. Darin beantragte sie unter anderem die Sicherstellung der Geschäftsunterlagen von X.________, die einen Zusammenhang mit den Firmen des A.________-Konzerns haben.
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Am 24. September 1998 erliess die Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich (im Folgenden: die Bezirksanwaltschaft) die Eintretensverfügung.
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Am 8. Dezember 1998 führte die Kantonspolizei Zürich im Auftrag der Bezirksanwaltschaft in der Anwaltskanzlei von X.________ eine Hausdurchsuchung durch. Aufgrund der Aussage von X.________, wonach die Z.________ AG Geld von der Firma A.________ erhalten habe, wurde am 11. Dezember 1998 im Büro des einzigen Verwaltungsrats der Z.________ AG, Rechtsanwalt Y.________, ebenfalls eine Hausdurchsuchung durchgeführt.
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Y.________ wurde am 11. Dezember 1998 als Zeuge befragt, X.________ am 17. Dezember 1998 als Auskunftsperson.
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Nachdem die bei den Hausdurchsuchungen sichergestellten Unterlagen auf Antrag von X.________ und Y.________ versiegelt worden waren, ersuchte die Bezirksanwaltschaft das Bezirksgericht Zürich um Entsiegelung. Mit Beschluss vom 2. Juli 1999 gab dieses dem Entsiegelungsgesuch bezüglich sämtlicher bei X.________ und eines Teils der bei Y.________ sichergestellten Unterlagen statt. Den von X.________ und Y.________ dagegen erhobenen Rekurs wies das Obergericht des Kantons Zürich am 27. Oktober 1999 ab. Gegen den Beschluss des Obergerichts führten X.________ und Y.________ Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons Zürich. Dieses trat am 15. April 2000 auf die Beschwerde nicht ein. Am 16. August 2000 wies das Bundesgericht die von X.________ und Y.________ gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes eingereichte staatsrechtliche Beschwerde ab, soweit es darauf eintrat (1P.263/2000).
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X.________ und Y.________ fochten den Beschluss des Obergerichtes vom 27. Oktober 1999 auch mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde an. Darauf trat das Bundesgericht am 24. August 2000 nicht ein (1A.165/2000).
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Am 28. Juni 2001 erliess die Bezirksanwaltschaft die Schlussverfügung. Darin verfügte sie die Herausgabe der bei den Hausdurchsuchungen und Befragungen sichergestellten Unterlagen an die ersuchende Behörde, soweit das Bezirksgericht die Unterlagen zur Durchsuchung freigegeben hatte.
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Auf den von der Z.________ AG dagegen erhobenen Rekurs trat das Obergericht des Kantons Zürich mit Beschluss vom 28. September 2001 nicht ein. Den Rekurs von X.________ und Y.________ wies es ab.
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B.
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X.________, Y.________ und die Z.________ AG führen gegen den Beschluss des Obergerichtes vom 28. September 2001 Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit folgenden Anträgen:
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"1. Die Beschwerdeführer halten an ihren Rekursanträgen an die Vorinstanz fest.
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1.1 Dem Antrag auf Herausgabe an ausländische Behörden für die beim Beschwerdeführer 1 beschlagnahmten Akten sei mit Ausnahme der schon im Einigungsverfahren freigegebenen Dokumente nicht statt zu geben. Die Akten seien dem Beschwerdeführer 1 zurückzugeben.
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1.2 Dem Antrag auf Herausgabe an ausländische Behörden für die beim Beschwerdeführer 2 als Verwaltungsrat der Beschwerdeführerin 3 beschlagnahmten Akten sei mit Ausnahme der im Einigungsverfahren freigegebenen Dokumente nicht statt zu geben und diese Akten seien an den Beschwerdeführer 2 zurückzugeben.
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2. Bei einer allfälligen Publikation von Entscheiden in diesem Rechtshilfeverfahren seien die Namen der Firmen Z.________ AG, C.________ AG, L.________, Bank K.________, G.________ und der Personen Dres. X.________ und Y.________ zur Wahrung der Persönlichkeitsrechte zu verfremden.
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3. Anordnung eines Schriftenwechsels gemäss Art. 110 OG und Beizug der Akten der Vorinstanzen Obergericht und BAK IV des Kantons Zürich.
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4. Die Kosten seien auf die Gerichtskasse zu nehmen und den Beschwerdeführern eine angemessene Umtriebsentschädigung zuzusprechen."
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C.
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Die Bezirksanwaltschaft, die Staatsanwaltschaft und das Obergericht des Kantons Zürich sowie das Bundesamt für Justiz haben auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Das Bundesgericht hat gemäss Art. 110 OG einen Schriftenwechsel angeordnet. Die Vorinstanz hat dem Bundesgericht in der Folge die Akten zugestellt. Den dahin gehenden Verfahrensanträgen ist damit entsprochen.
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2.
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Für die Rechtshilfe zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Schweiz sind in erster Linie die Bestimmungen des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959 (EUeR, SR 0.351.1), dem beide Staaten beigetreten sind, und der zwischen ihnen abgeschlossene Zusatzvertrag vom 13. November 1969 (SR 0.351.913.61) massgebend. Soweit diese Staatsverträge bestimmte Fragen nicht abschliessend regeln, kommt das schweizerische Landesrecht - namentlich das Bundesgesetz über internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. März 1981 (IRSG, SR 351.1) und die dazugehörige Verordnung (IRSV, SR 351.11) - zur Anwendung.
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3.
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3.1 Die Beschwerdeführerin 3 macht geltend, die Vorinstanz habe ihre Rekurslegitimation zu Unrecht verneint.
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3.2 Die Rüge ist im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig (BGE 122 II 130 E. 1 mit Hinweis).
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Gemäss Art. 80h lit. b IRSG ist zur Beschwerdeführung berechtigt, wer persönlich und direkt von einer Rechtshilfemassnahme betroffen ist und ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Änderung hat. Erforderlich ist eine unmittelbare Betroffenheit; eine bloss mittelbare genügt nicht. Nach der Rechtsprechung ist zur Beschwerde befugt, wer sich persönlich einer Durchsuchung oder Beschlagnahme unterziehen muss. Nicht angefochten werden kann die Beschlagnahme von Urkunden, die sich in den Händen von Dritten befinden (BGE 123 II 161 E. 1d mit Hinweisen). Zur Beschwerde berechtigt ist nur die Person, gegen die unmittelbar eine Zwangsmassnahme angeordnet wurde (Urteil des Bundesgerichts 1A.285/1997 vom 19. Januar 1998, E. 2b). Gemäss dem am 1. Februar 1997 in Kraft getretenen Art. 9a lit. b IRSV gelten bei Hausdurchsuchungen als persönlich und direkt betroffen im Sinne von Art. 80h IRSG der Eigentümer oder der Mieter.
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Die Bezirksanwaltschaft hat im November bzw. Dezember 1998 gegen die Beschwerdeführer 1-3 Hausdurchsuchungen angeordnet (act. 5/10). Bei der Beschwerdeführerin 3 konnte jedoch keine Hausdurchsuchung durchgeführt werden, weil die Beschwerdeführerin 3 an der im Durchsuchungsbefehl angegebenen Adresse über keine Büroräumlichkeiten mehr verfügte (act. 5/16). Durchsuchungen und Beschlagnahmen fanden einzig in den Büros der Beschwerdeführer 1 und 2 statt. Diese sind von den Zwangsmassnahmen unmittelbar betroffen, die Beschwerdeführerin 3 lediglich mittelbar. Die Beschwerdeführerin 3 war zum Rekurs an die Vorinstanz deshalb nicht befugt. Der vorinstanzliche Entscheid (S. 4 E. II/2) ist insoweit nicht zu beanstanden. Die Beschwerde ist in diesem Punkt abzuweisen.
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3.3 Nichts herleiten kann die Beschwerdeführerin 3 entgegen ihrer Auffassung aus dem Rubrum der Schlussverfügung (act. 4). Dort (S. 2 oben) wird die Beschwerdeführerin 3 zwar als Betroffene aufgeführt. Es wird aber - zu Recht - nicht gesagt, sie sei unmittelbar Betroffene.
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3.4 Da die Beschwerdeführerin 3 nur mittelbar betroffen ist, ist sie gemäss Art. 80h lit. b IRSG auch zur vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde in der Sache nicht befugt. Soweit im Folgenden von "den Beschwerdeführern" die Rede ist, sind damit die Beschwerdeführer 1 und 2 gemeint.
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4.
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4.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, alle Grundlagen des Rechtshilfeverfahrens beschränkten dieses auf Firmen des A.________-Konzerns und das Projekt R.________/A.________ sowie die Beschuldigten B.________, E.________ und M.________. Damit habe der A.________-Vertrag von 1992 zeitlich keinen Zusammenhang. Das Dossier L.________/I.________ habe mit dem Projekt in R.________ sachlich nichts zu tun; es betreffe ein Projekt in Indonesien. Das Dossier O.________, E.________ und Partner (OEP) von 1992 falle zeitlich und sachlich aus dem Rahmen des Rechtshilfeersuchens. Die Herausgabe der entsprechenden Unterlagen an Deutschland verletze das Übermassverbot.
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4.2 Mit Blick auf Art. 3 EUeR und Art. 64 IRSG sind nur Zwangsmassnahmen zulässig, welche dem Grundsatz der Verhältnismässigkeit entsprechen. Die Rechtshilfe kann nur gewährt werden, soweit sie zur Ermittlung der Wahrheit durch die Strafbehörden des ersuchenden Staates nötig ist. Ob die verlangten Auskünfte für das Strafverfahren im ersuchenden Staat nötig oder nützlich sind, ist eine Frage, deren Beantwortung grundsätzlich dem Ermessen der Behörden dieses Staates anheimgestellt ist. Da der ersuchte Staat im Allgemeinen nicht über die Mittel verfügt, die es ihm erlauben würden, sich über die Zweckmässigkeit bestimmter Beweise im ausländischen Verfahren auszusprechen, hat er insoweit die Würdigung der mit der Untersuchung befassten Behörde nicht durch seine eigene zu ersetzen. Die internationale Zusammenarbeit kann nur abgelehnt werden, wenn die verlangten Unterlagen mit der verfolgten Straftat keinen Zusammenhang haben und offensichtlich ungeeignet sind, die Untersuchung voranzubringen, so dass das Ersuchen nur als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Beweismitteln erscheint (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371; 121 II 241 E. 3a S. 242/3; 120 Ib 251 E. 5c S. 255). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit verbietet es der ersuchten Behörde auch, über die an sie gerichteten Ersuchen hinauszugehen und dem ersuchenden Staat mehr zu gewähren, als er verlangt hat (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243; 118 Ib 111 E. 6 S. 125, 117 Ib 64 E. 5c S. 68 mit Hinweisen). Nötigenfalls hat die ersuchte Behörde das Ersuchen auszulegen nach dem Sinn, der ihm vernünftigerweise beigelegt werden kann. Dabei spricht nichts gegen eine weite Auslegung des Ersuchens, soweit erstellt ist, dass auf dieser Grundlage alle Voraussetzungen für die Gewährung der Rechtshilfe erfüllt sind. Dieses Vorgehen vermeidet auch ein allfälliges Nachtragsersuchen (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243). Es ist Sache des Betroffenen, klar und genau aufzuzeigen, inwiefern die zu übermittelnden Unterlagen und Auskünfte den Rahmen des Ersuchens überschreiten oder für das ausländische Verfahren von keinerlei Interesse sein sollen (BGE 122 II 367 E. 2c S. 371/2).
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4.3 Gegenstand der Untersuchung der Staatsanwaltschaft Mannheim ist die Abklärung, ob und wieweit der A.________-Konzern Schmiergelder gezahlt hat, um Aufträge für verschiedene Projekte zu erhalten. Wie die Vorinstanz (S. 5/6 und S. 7/8) zutreffend darlegt, beschränkt sich das massgebliche Rechtshilfeersuchen nicht auf das Projekt in R.________. Dieses wird nur als eines von verschiedenen Projekten genannt, bei denen der Verdacht der Bestechung besteht. Dies ergibt sich deutlich aus S. 2 des Rechtshilfeersuchens (act. 5/1).
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Der Einwand der Beschwerdeführer, der A.________-Vertrag von 1992 sowie die Dossiers L.________/I.________ und OEP von 1992 hätten mit dem Projekt R.________ keinen Zusammenhang, ist somit unbehelflich. Dass die entsprechenden Unterlagen - wenn man von der von den Beschwerdeführern unzutreffend vorgenommenen Einschränkung auf das Projekt R.________ absieht - sonstwie für das deutsche Strafverfahren von keinerlei Interesse seien, legen die Beschwerdeführer nicht näher dar und ist nicht ersichtlich.
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4.4 Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer liegt keine "fishing-expedition" vor. Die Staatsanwaltschaft Mannheim ersucht um eine gezielte Beweiserhebung. Die verlangten Massnahmen bezwecken nicht erst die Begründung eines Verdachts.
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4.5 Die Beschwerdeführer wenden ein, die Staatsanwaltschaft Mannheim stütze den Tatverdacht auf ein unerlaubtes Abhörprotokoll. Darauf ist hier nicht weiter einzugehen. Die Schweizer Behörden sind grundsätzlich an den im Rechtshilfeersuchen geschilderten Sachverhalt gebunden (BGE 122 II 422 E. 3c; 118 Ib 111 E. 5b). Ob und wieweit sich der Tatverdacht auf ein unerlaubtes Abhörprotokoll stützt und welche Folgen sich daraus in beweisrechtlicher Hinsicht gegebenenfalls ergeben, ist nicht im vorliegenden Rechtshilfe-, sondern im deutschen Strafverfahren zu prüfen.
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4.6 Die Beschwerdeführer machen geltend, bei den beim Beschwerdeführer 1 sichergestellten Akten der Beschwerdeführerin 3 befinde sich ein Dossier über eine Vergütung der OEP von DM 53'000.-- an die Beschwerdeführerin 3 sowie die Rückvergütung der Beschwerdeführerin 3 von DM 50'000.-- an OEP. Es könne offensichtlich keine Bestechung vorliegen, wenn der von OEP an die Beschwerdeführerin 3 überwiesene Betrag abzüglich Spesen wieder an OEP zurückvergütet worden sei.
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Der Einwand ist unbehelflich, da insoweit der Versuch der Bestechung in Betracht kommt. Soweit die Beschwerdeführer in diesem Punkt die beidseitige Strafbarkeit in Frage stellen sollten, wäre die Beschwerde daher unbegründet.
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Die beidseitige Strafbarkeit war im Übrigen bereits vor Vorinstanz unbestritten (angefochtener Beschluss S. 6 E. c). Im deutschen Strafverfahren geht es denn auch um Beamtenbestechung und Betrug (vgl. Rechtshilfeersuchen S. 5 oben); diese Taten sind auch nach schweizerischem Recht strafbar (vgl. Art. 322ter ff. StGB, in Kraft seit 1. Mai 2000, und Art. 146 StGB).
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5.
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5.1 Die Beschwerdeführer bringen vor, es zeichne sich im vorliegenden und anderen ihnen bekannten Fällen die Tendenz deutscher Strafverfolgungsbehörden ab, das Rechtshilfegesetz auch zur Beschaffung von Steuerinformationen zu benutzen, indem eine nicht rechtshilfefähige Steuerhinterziehung zu einem rechtshilfefähigen Straftatbestand wie Bestechung, Veruntreuung, Betrug usw. emporgehoben werde. Nachdem die Schweiz dann Rechtshilfe gewährt habe, würden die Informationen und Unterlagen von der rechtshilfeersuchenden Stelle trotz Spezialitätsvorbehalts umgehend den deutschen Steuerfahndungsbehörden weitergegeben und für Steuerverfahren verwendet. Das rechtshilfefähige Strafverfahren dümple dann häufig vor sich hin und gegebenenfalls werde nach längerer Zeit auf die Weiterverfolgung der allgemeinen Straftatbestände verzichtet. Hingegen werde der einbringliche Steuertatbestand mit Druck weiterverfolgt. Dieser Praxis sei einerseits mit geeigneten Protesten zu begegnen. Anderseits sollten die schweizerischen Rechtshilfebehörden zurückhaltender und weniger leichtgläubig beschlagnahmte Unterlagen und Informationen herausgeben mit der Begründung, sie hätten den Spezialitätsvermerk angebracht und vertrauten auf die Vertragstreue der rechtshilfeersuchenden Behörde. Die Beschwerdeführer verfügten über Hinweise, dass im vorliegenden Fall durch Beamte des deutschen Bundeskriminalamtes auf dem Rechtshilfeweg erlangte Unterlagen den deutschen Steuerbehörden weitergegeben worden seien. Nach der Freigabe durch die deutschen Verteidiger würden diese Unterlagen nachgereicht.
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5.2 Das EUeR verlangt, dass die Rechtshilfe für ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren erfolgt (Art. 1 Abs. 1 EUeR); es enthält keine Einschränkung der weiteren Verwendung der auf dem Rechtshilfeweg erlangten Informationen. Eine solche Einschränkung ergibt sich lediglich aus lit. b des schweizerischen Vorbehalts zu Art. 2 EUeR, wonach sich die Schweiz vorbehält, "in besonderen Fällen Rechtshilfe auf Grund dieses Übereinkommens nur unter der ausdrücklichen Bedingung zu leisten, dass die Ergebnisse der in der Schweiz durchgeführten Erhebungen und die in herausgegebenen Akten oder Schriftstücken enthaltenen Auskünfte ausschliesslich für die Aufklärung und Beurteilung derjenigen strafbaren Handlungen verwendet werden dürfen, für die die Rechtshilfe bewilligt wird". Dieser Vorbehalt gewährt der Schweiz das Recht, die Rechtshilfeleistung an eine Verwendungsbeschränkung zu knüpfen (Spezialitätsvorbehalt); wann und inwieweit sie hierzu verpflichtet ist, ergibt sich aus dem innerstaatlichen Recht. Gemäss Art. 67 Abs. 1 Satz 1 IRSG darf der ersuchende Staat die durch Rechtshilfe erhaltenen Auskünfte in Verfahren wegen Taten, derentwegen Rechtshilfe nicht zulässig ist, weder für Ermittlungen benützen noch als Beweismittel verwenden. Der Spezialitätsvorbehalt soll danach die strafrechtliche Verwendung von Auskünften zur Verfolgung nicht rechtshilfefähiger Delikte verhindern. Nicht rechtshilfefähig sind gemäss Art. 3 IRSG Taten mit vorwiegend politischem Charakter, die Verletzung von Pflichten zu militärischer oder ähnlicher Dienstleistung sowie Taten, die auf eine Verkürzung fiskalischer Abgaben gerichtet erscheinen oder Vorschriften über währungs-, handels- oder wirtschaftspolitische Massnahmen verletzen. Ein Spezialitätsvorbehalt muss daher angebracht werden, wenn die im ausländischen Rechtshilfebegehren geschilderten Taten den Tatbestand eines gemeinrechtlichen und gleichzeitig eines politischen, militärischen oder fiskalischen Delikts - unter Ausschluss des Abgabebetrugs - erfüllen (BGE 126 II 316 E. 2 mit Hinweisen).
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5.3 Die Bezirksanwaltschaft hat in der Schlussverfügung (S. 9 Ziff. 3) gestützt auf den schweizerischen Vorbehalt zu Art. 2 EUeR und auf Art. 67 IRSG ausdrücklich den Spezialitätsvorbehalt angebracht. Dabei hat sie insbesondere hervorgehoben, dass die direkte oder indirekte Verwendung der erhaltenen Unterlagen und der darin enthaltenen Angaben für ein fiskalisches Straf- oder Verwaltungsverfahren in keinem Fall gestattet ist (lit. c).
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Knüpft die Schweiz die Gewährung der Rechtshilfe an den Spezialitätsvorbehalt, besteht aufgrund der Vermutung der Vertragstreue zwischen den Parteien des EUeR kein Anlass zum Zweifel, dass der ersuchende Staat den Vorbehalt beachten wird (BGE 110 Ib 392 E. 5b am Schluss; 107 Ib 264 E. 4b).
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5.4 Die Beschwerdeführer erheben pauschale Vorwürfe. Sie sagen nicht konkret, in welchen ihnen bekannten Fällen sich die Tendenz der Missachtung des Spezialitätsvorbehalts durch Deutschland abzeichne. Ebenso wenig legen sie dar, welche von Beamten des Bundeskriminalamtes in der Schweiz im Rechtshilfeverfahren erlangten Unterlagen an die deutschen Steuerbehörden weitergegeben worden seien. Die von den Beschwerdeführern dazu in Aussicht gestellten Unterlagen haben sie dem Bundesgericht nicht zugestellt. Unter diesen Umständen besteht kein Anlass, an der Vertragstreue Deutschlands und der Beachtung des Spezialitätsvorbehalts im vorliegenden Fall zu zweifeln; dies umso weniger, als die Staatsanwaltschaft Mannheim in ihrem Schreiben an die Bezirksanwaltschaft vom 17. Mai 2001 (Beschwerdebeilage 18, S. 2) die Beachtung des Fiskalvorbehalts ausdrücklich zugesichert hat.
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6.
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6.1 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Beschwerdeführer 1 sei entgegen der Auffassung der kantonalen Instanzen als Anwalt für die Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen. Die Verneinung der Anwaltsstellung des Beschwerdeführers 1 beruhe auf aktenwidrigen Annahmen bzw. Falschinterpretationen der Protokolle der Einvernahmen der Beschwerdeführer 1 und 2. Die kantonalen Instanzen hätten die Richtigstellungen der in den Protokollen enthaltenen Aussagen durch die Beschwerdeführer 1 und 2 nicht berücksichtigt. Da der Beschwerdeführer 1 als Anwalt der Beschwerdeführerin 3 tätig gewesen sei, unterstünden die bei ihm beschlagnahmten Unterlagen dem Anwaltsgeheimnis und dürften nicht herausgegeben werden.
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6.2 Die Beschwerdeführer richten sich insoweit auch gegen den Beschluss der Vorinstanz vom 27. Oktober 1999. Dieser stellt, wie das Bundesgericht bereits in seinem Urteil vom 24. August 2000 (E. 2) dargelegt hat, eine letztinstanzliche Zwischenverfügung dar. Der Beschluss der Vorinstanz vom 27. Oktober 1999 kann gemäss Art. 80f Abs. 1 IRSG zusammen mit jenem vom 28. September 2001 mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde angefochten werden. Auf die Beschwerde ist insoweit einzutreten. Im Übrigen werden im angefochtenen Entscheid die im Beschluss vom 27. Oktober 1999 getroffenen Schlussfolgerungen bestätigt. Das Obergericht hat somit auch im Rahmen der Schlussverfügung zur Problematik Stellung genommen.
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6.3 Nach der Rechtsprechung erstreckt sich das Berufsgeheimnis des Anwalts, wie der Wortlaut von Art. 321 StGB zeigt, nur auf Tatsachen, die der Klient seinem Anwalt anvertraut, um ihm die Ausübung des Mandates zu ermöglichen, oder die der Anwalt in Ausübung seines Berufes wahrnimmt. Insoweit dürfen die Geheimnisse weder durch mündliche oder schriftliche Mitteilung noch indirekt durch Aushändigung von Schriftstücken oder anderen Sachen, die das Geheimnis betreffen, verraten werden. Es handelt sich hierbei um eine strikte Verpflichtung, die auch nach der Aufhebung der vertraglichen Beziehungen zwischen Anwalt und Klient weiterbesteht. Auf der anderen Seite ist der Anwalt nicht zur Verschwiegenheit bezüglich solcher Tatsachen gehalten, die er als Privatperson wahrgenommen hat oder die allgemein bekannt sind, so dass der Klient zum vornherein kein Interesse daran haben kann, sie gegenüber irgendwem geheimzuhalten. In gleicher Weise ist beim Anwaltsgeheimnis und dem entsprechenden Zeugnisverweigerungsrecht des Anwalts zwischen Anwalts- und Geschäftstätigkeit zu unterscheiden. Diese Unterscheidung drängt sich namentlich in Fällen auf, in denen der Anwalt ein Verwaltungsratsmandat bekleidet. Überwiegt in diesen Fällen das kaufmännische Element derart, dass die Tätigkeit des Anwalts nicht mehr als eine anwaltliche betrachtet werden kann, kann sich das Berufsgeheimnis auf diese Tätigkeit jedenfalls nicht in einem umfassenden Sinn erstrecken. Die Entscheidung darüber, welche Tatsachen vom Berufsgeheimnis erfasst werden, kann nicht schematisch, sondern nur unter Berücksichtigung der konkreten Umstände des Einzelfalles getroffen werden. Dabei ist in jedem Fall zu prüfen, ob die Tätigkeit des Anwalts im Zeitpunkt, in dem ihm die strittigen Tatsachen anvertraut wurden, tatsächlich eine anwaltliche war. Hat der Anwalt vertrauliche Tatsachen im Zusammenhang mit einer privaten, politischen, sozialen oder einer andern nicht berufsspezifischen Tätigkeit erfahren, steht insoweit das Berufsgeheimnis und das damit zusammenhängende Zeugnisverweigerungsrecht einer Auskunftserteilung nicht entgegen. Dabei sind zu den nicht berufsspezifischen Tätigkeiten namentlich auch Vermögensverwaltungen oder die Anlage von Geldern zu zählen, dies jedenfalls dann, wenn sie nicht mit einem zur normalen Anwaltstätigkeit gehörenden Mandat - so zum Beispiel mit einer Güterausscheidung oder einer Erbteilung - verbunden sind. Von diesen Ausnahmen abgesehen stellen die erwähnten Tätigkeiten Aktivitäten dar, die normalerweise von Vermögensverwaltern, Treuhandbüros oder Banken wahrgenommen werden und nicht unter dem Schutz des Anwaltsgeheimnis stehen (BGE 112 Ib 606).
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6.4 Die Vorinstanz führt in ihrem Beschluss vom 28. September 2001 (S. 9 E. dd) aus, es habe sich bereits im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens eine gerichtliche Behörde ausführlich mit der Frage befasst, ob der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 3 anwaltlich tätig gewesen sei. So sei das Bezirksgericht in seinem Entscheid vom 2. Juli 1999 zum Schluss gekommen, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 3 nicht als typische Anwaltstätigkeit bezeichnet werden könne. Da das Bezirksgericht diese Feststellung einzig aufgrund der Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 und nicht aufgrund eines Berichtes der Kantonspolizei Zürich getroffen habe, seien die - im Übrigen bereits im erfolglosen Rekursverfahren gegen den Entsiegelungsentscheid vorgebrachten - Ausführungen der Beschwerdeführer 1 und 2, wonach die Schlussfolgerungen dieses Berichtes unzutreffend seien, belanglos. Dasselbe gelte bezüglich der angeblichen "Korrekturen bzw. "Richtigstellungen" zur Tätigkeit des Beschwerdeführers 1.
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Entsprechende Ausführungen machte die Vorinstanz bereits in ihrem Beschluss vom 27. Oktober 1999 (S. 7).
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Das Bezirksgericht legt im Beschluss vom 2. Juli 1999 (S. 4 f. E. 3.3 und 3.4) dar, nach Angaben des Beschwerdeführers 2 habe der Beschwerdeführer 1 zu den Gründungsmitgliedern der Beschwerdeführerin 3 gehört. Der Beschwerdeführer 1 bezeichne sich als Fachmann für komplexe Konsortialgeschäfte, wobei er wohl die letzten 20 Jahre alle Verträge der Beschwerdeführerin 3 mit Industrie- und Planungspartnern, so auch jene mit A.________, ausgehandelt habe. Das Bezirksgericht kommt zum Schluss, damit könne die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 3 auch im konkreten Fall (Vertragsverhandlungen mit den Firmen des A.________-Konzerns) nicht als typische Anwaltstätigkeit bezeichnet werden. Das Führen von Vertragsverhandlungen unter gleichzeitiger Überprüfung, ob keine rechtswidrigen Geschäfte abgeschlossen werden, gehöre vielmehr zu den Aufgaben eines Geschäftsführers und sei damit als kaufmännische und nicht als eigentliche anwaltliche Tätigkeit zu bezeichnen.
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6.5 Die kantonalen Instanzen stützen ihre Auffassung auf die Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2.
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In der Einvernahme vom 11. Dezember 1998 (act. 5/14) gab der Beschwerdeführer 2 an, die Beschwerdeführerin 3 sei von den Beschwerdeführern 1 und 2 sowie einigen weiteren Kollegen in den späten 60er Jahren gegründet worden. Auf die Frage nach der Aufgabenabgrenzung bei den Geschäften der Beschwerdeführerin 3 sagte der Beschwerdeführer 2 aus, er habe treuhänderisch auf Veranlassung des Beschwerdeführers 1 gehandelt. Auf die Frage, wer die Zahlungen ab den Konten der Beschwerdeführerin 3 ausgelöst habe, gab der Beschwerdeführer 2 an, er habe den Auftrag in diesem Bereich an die Bank gegeben, dies auf Anweisung des Beschwerdeführers 1 hin. Auf die Frage "Verstehe ich das richtig: RA Dr. X.________ handelt an der Front die Bedingungen aus und Sie veranlassen als VR der Z.________ AG anschliessend auf seine Anweisung hin die entsprechenden Zahlungen?" sagte der Beschwerdeführer 2: "Das ist richtig".
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In der Einvernahme vom 17. Dezember 1998 gab der Beschwerdeführer 1 an, er habe die Vertragsverhandlungen zwischen der Beschwerdeführerin 3 und A.________ geführt (act. 5/21 S. 5). Er sei seit über 20 Jahren Fachmann für komplexe Konsortialgeschäfte. Er habe vermutlich alle Verträge der Beschwerdeführerin 3 mit Industrie- oder Planungspartnern ausgehandelt und der Beschwerdeführerin 3 zur Annahme empfohlen (a.a.O. S. 10).
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6.6 Mit Blick auf diese Aussagen ist es nicht offensichtlich unrichtig, wenn das Obergericht in den angefochtenen Entscheiden vom 17. Oktober 1999 und 28. September 2001 davon ausgeht, der Beschwerdeführer 1 habe Vertragsverhandlungen geführt unter gleichzeitiger Überprüfung, ob keine rechtswidrigen Geschäfte abgeschlossen werden. Damit ist das Bundesgericht an die Feststellung der kantonalen Rechtsmittelinstanz gebunden (Art. 105 Abs. 2 OG). Die "Richtigstellungen" der Beschwerdeführer 1 und 2 sind nicht geeignet, diese Sachverhaltsfeststellung als offensichtlich unrichtig erscheinen zu lassen. Der Beschwerdeführer 1 bestreitet in seinem Schreiben vom 7. September 1999 an die Bezirksanwaltschaft (act. 5/38) Schlussfolgerungen im Bericht der Kantonspolizei vom 17. Januar 1999 (act. 5/26). Die kantonalen Instanzen haben sich jedoch, wie angeführt, gar nicht auf diesen Bericht gestützt. Das Schreiben vom 7. September 1999 ist im vorliegenden Zusammenhang daher bedeutungslos. Soweit der Beschwerdeführer 2 in seinem Schreiben vom 21. September 1999 an die Bezirksanwaltschaft (act. 5/39) seine Aussagen vom 11. Dezember 1998 relativiert, überzeugt dies nicht. Das Schreiben erscheint vielmehr als der Versuch, gewisse Aussagen nachträglich in ein anderes Licht zu rücken, nachdem die rechtlichen Folgen der ursprünglichen Aussagen aufgrund des Beschlusses des Bezirksgerichtes vom 2. Juli 1999 deutlich geworden waren. Die Aussagen in den Einvernahmen vom 11. und 17. Dezember 1998 waren klar und die Beschwerdeführer 1 und 2 haben diese mit ihrer Unterschrift jeweils ausdrücklich als richtig bestätigt. Beide sind erfahrene Juristen und in der Lage, sich unmissverständlich auszudrücken. Die kantonalen Instanzen durften deshalb auf die ursprünglichen Aussagen der Beschwerdeführer 1 und 2 abstellen.
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6.7 Geht man davon aus, ist die Rechtsauffassung der kantonalen Instanzen nicht zu beanstanden. Führte der Beschwerdeführer 1 für die Beschwerdeführerin 3 die Vertragsverhandlungen und handelte er dabei an der Front die Bedingungen aus, so überwiegt das kaufmännische Element derart, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 nicht mehr als anwaltliche betrachtet werden kann. Die Tätigkeit des Beschwerdeführers 1 für die Beschwerdeführerin 3 stellt eine solche dar, die normalerweise ein Geschäftsführer wahrnimmt. Der Beschwerdeführer 1 kann sich im vorliegenden Zusammenhang deshalb nicht auf das Anwaltsgeheimnis berufen. Die Rüge ist unbegründet.
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7.
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7.1 Die Beschwerdeführer wenden ein, das Rechtshilfegesuch richte sich nur gegen den Beschwerdeführer 1, nicht aber gegen die Beschwerdeführer 2 und 3. Die Bezirksanwaltschaft habe in Verletzung des Übermassverbotes das Rechtshilfegesuch auf die Beschwerdeführer 2 und 3 ausgedehnt.
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7.2 Wie oben (E. 4.2) dargelegt, hat die ersuchte Behörde nötigenfalls das Rechtshilfeersuchen auszulegen nach dem Sinn, der ihm vernünftigerweise beigelegt werden kann. Dabei ist eine weite Auslegung zulässig. So kann gegebenenfalls ein Nachtragsersuchen vermieden werden (BGE 121 II 241 E. 3a S. 243).
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In BGE 121 II 241 ging es um ein Rechtshilfeersuchen, mit dem Auskunft über den Bestand eines Kontos C. verlangt wurde; ersucht wurde ebenso darum, gegebenenfalls Auskunft über die Finanzbewegungen auf dem Konto zu geben, insbesondere über die Herkunft der Gelder. Die Ermittlungen ergaben in der Folge, dass Gelder vom Konto der Gesellschaft E. auf das Konto C einbezahlt worden waren. Die Schweizer Behörden beschlossen, Unterlagen unter anderem betreffend die Eröffnung des Kontos E. an den ersuchenden Staat herauszugeben. Die Gesellschaft E. machte vor Bundesgericht eine Verletzung des Übermassverbots geltend. Das Bundesgericht führte aus, es treffe zwar zu, dass das Rechtshilfeersuchen nicht formell die Übermittlung der Unterlagen über die Eröffnung der Konten verlange, die zugunsten des Kontos C belastet worden seien. Demzufolge verlange das Rechtshilfeersuchen auch nicht die Mitteilung des Namens der Inhaber oder der wirtschaftlich Berechtigten dieser Konten. Das Rechtshilfeersuchen ziele jedoch darauf ab, die Herkunft der Mittel abzuklären, welche dem Konto C. gutgeschrieben worden seien, um so genauer die Elemente der Bestechung abzuklären, welcher die im ausländischen Verfahren Beschuldigten verdächtigt würden. Die Kenntnis der Identität des Inhabers der Konten, von denen die Mittel stammten, sowie der allfälligen wirtschaftlich Berechtigten sei geeignet, darauf eine Antwort zu geben. Die kantonale Behörde habe deshalb den Rahmen des Rechtshilfeersuchens nicht überschritten, indem sie entschieden habe, den Namen des wirtschaftlich Berechtigten der Gesellschaft E. zu übermitteln (E. 3b).
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Im Urteil des Bundesgerichtes 1A.418/1996 vom 12. März 1997 ging es um ein Rechtshilfeersuchen, mit dem Auskunft über ein Bankkonto für die Zeit nach dem 1. April 1992 und für Kontenbewegungen von 50'000 französischen Franken oder mehr verlangt wurde. Das Bundesgericht erwog, der Schweizer Untersuchungsrichter habe keine Ausscheidung der Unterlagen nach diesen Gesichtspunkten vorgenommen; er habe vielmehr die Übermittlung aller Kontounterlagen für die Zeit ab dem 1. Januar 1992 angeordnet, und dies unabhängig vom Betrag. Es sei jedoch dem Umstand Rechnung zu tragen, dass das Rechtshilfeersuchen auf die Ergreifung aller Massnahmen abziele, die geeignet seien, die ausländische Untersuchung voranzubringen. Die Prüfung der Kontounterlagen, soweit sie den Zeitraum vor dem 1. April 1992 und Beträge von weniger als 50'000 Franken beträfen, zeige, dass auf dem Konto Zahlungsbewegungen erfolgt seien, die im Zusammenhang mit anderen vom Rechtshilfeersuchen erfassten Konten stünden. Das Bundesgericht befand, es sei nicht von vornherein ausgeschlossen, dass die Unterlagen betreffend die Zeit vor dem 1. April 1992 ohne Rücksicht auf den Betrag es erlaubten, die komplexen Beziehungen zwischen den verschiedenen Konten aufzuklären. Das Bundesgericht erachtete deshalb die Übermittlung dieser Unterlagen als zulässig. Damit werde die Aufgabe der Behörden des ersuchenden Staates erleichtert und ein Nachtragsersuchen vermieden (E. 4c).
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In dem im Urteil des Bundesgerichts 1A.215/1998 vom 7. Dezember 1998 zu beurteilenden Fall hatte der damalige Beschwerdeführer vorgebracht, die Unterlagen einer Treuhandfirma seien vom Rechtshilfegesuch nicht erfasst und dürften deshalb nicht an die ersuchende Behörde übermittelt werden. Das Bundesgericht legte dar, es treffe zu, dass die Treuhandfirma im Rechtshilfegesuch nicht erwähnt werde. Das Rechtshilfeersuchen sei aber weit gefasst und bitte die schweizerischen Behörden, alle bei den Hausdurchsuchungen aufgefundenen Beweismaterialien zu beschlagnahmen, die für die Untersuchung wichtig sein könnten. Der Umstand, dass Unterlagen der Treuhandfirma beim damaligen Beschwerdeführer aufgefunden worden seien, deute darauf hin, dass es sich hierbei um eine weitere von ihm geleitete, im Bereich der Vermögensverwaltung tätige Gesellschaft handeln könnte. Dann aber sei ein Zusammenhang zwischen den Unterlagen dieser Gesellschaft und der Untersuchung wegen Geldwäscherei im ersuchenden Staat keineswegs ausgeschlossen. Damit sei die Übermittlung dieser Unterlagen vom Rechtshilfegesuch gedeckt (E. 5d).
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7.3 Es ist einzuräumen, dass das Rechtshilfeersuchen vom 21. August 1998 die Beschwerdeführer 2 und 3 nicht namentlich erwähnt. Das bedeutet aber nicht, dass die Unterlagen der Beschwerdeführerin 3, auch soweit sie sich beim Beschwerdeführer 2 befanden, nicht vom Rechtshilfegesuch erfasst wären. Nach dem vernünftigen Sinn, der dem Ersuchen beizulegen ist, sind Unterlagen zu beschlagnahmen und herauszugeben, die der Abklärung dienen, auf welchem Wege Schmiergeldzahlungen der Firma A.________ geflossen sind. Der Beschwerdeführer 1 gab bei der Hausdurchsuchung an, die Beschwerdeführerin3 habe Geld von der Firma A.________ erhalten. Er war, wie dargelegt, der Sache nach Geschäftsführer der Beschwerdeführerin 3. Die Unterlagen der Beschwerdeführerin 3 waren ihm damit zuzuordnen. Sie konnten bei weiter Auslegung als "Geschäftsunterlagen des Dr.X.________, die im Zusammenhang mit den Geschäftsbeziehungen zur den Firmen des A.________-Konzerns und den damit verbundenen Geschäften angefallen sind" angesehen werden. Die Sicherstellung dieser Geschäftsunterlagen wird im Rechtshilfeersuchen (S.6) aber ausdrücklich verlangt. Der Auffassung der Beschwerdeführer liegt eine formalistisch enge Auslegung des Rechtshilfeersuchens zugrunde, welche im Lichte der angeführten Rechtsprechung abzulehnen ist. Eine solche Auslegung hätte im Übrigen nur zur Folge, dass die schweizerischen den deutschen Behörden Mitteilung machen würden, es seien weitere Beweismittel aufgetaucht; dies verbunden mit der Einladung, das Rechtshilfegesuch entsprechend zu ergänzen (vgl. Art. 67a IRSG und Art. 10 des Übereinkommens vom 8. November 1990 über Geldwäscherei sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten [GwUe; SR0.311.53]). Das würde in einem Fall wie hier, wo die Unterlagen für das ausländische Verfahren offensichtlich von Interesse sind, einen unnötigen Leerlauf darstellen. Bei der hier vorgenommenen weiten Auslegung des Rechtshilfeersuchens nach seinem vernünftigen Sinne kann ein solches Nachtragsersuchen vermieden werden, was nach der Rechtsprechung zu berücksichtigen ist.
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8.
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8.1 Die Beschwerde ist danach abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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Bei diesem Ausgang des Verfahrens tragen die Beschwerdeführer die Kosten (Art. 156 Abs. 1 OG). Eine Parteientschädigung steht ihnen nicht zu (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG).
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8.2 Bei der Abgabe dieses Urteils an Dritte werden die Namen der Beteiligten anonymisiert. Dem mit dem entsprechenden Antrag verfolgten Anliegen der Beschwerdeführer ist damit Genüge getan.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 5'000.-- wird den Beschwerdeführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Beschwerdeführern, der Bezirksanwaltschaft IV für den Kanton Zürich, Büro 3, der Staatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, sowie dem Bundesamt für Justiz, Abteilung internationale Rechtshilfe, Sektion Rechtshilfe, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 26. März 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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