BGer U 191/2001 | |||
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BGer U 191/2001 vom 28.03.2002 | |
[AZA 7]
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U 191/01 Go
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter Ursprung; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 28. März 2002
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in Sachen
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A._________, 1961, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Jürg Maron, Zollikerstrasse 4, 8008 Zürich,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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A.- Der 1961 geborene A._________ war von 1985 bis 1997 in der Garage F._________, als Automechaniker tätig. Ab 1. Juli 1997 bezog er Taggelder der Arbeitslosenversicherung und war damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsgesellschaft (SUVA) versichert. Am 14. Mai 1999 erlitt er bei einem Fehltritt auf einer Treppenkante eine nicht dislozierte Fraktur des tuber calcanei rechts. Die SUVA anerkannte ihre Leistungspflicht, übernahm die Heilbehandlung und richtete Taggelder aus. Weiter klärte sie die medizinischen Verhältnisse ab, indem sie die Berichte des Hausarztes med. pract. H._________, vom 15. September 1999, des Kreisarztes Dr. med. J._________ vom 28. Oktober 1999 und der Ärzte der Fusssprechstunde der Klinik Y.________ vom 20. Mai, 29. Juni, 10. August 1999 beizog. Mit Verfügung vom 11. November 1999 eröffnete sie dem Versicherten, dass keine weiteren Heilkosten mehr übernommen und die Taggeldleistungen per 31. Oktober 1999 eingestellt würden.
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A.________ erhob gegen diese Verfügung Einsprache, welcher er den Bericht von med. pract. H.________ vom 14. Januar 2000 beilegte. Die SUVA nahm die Berichte der Klinik Y.________ vom 11. November 1999 und 10. Januar 2000 zu den Akten. Ferner holte sie die ärztliche Beurteilung des Dr. med. K.________, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, von der Abteilung Unfallmedizin vom 29. Februar 2000 ein. Mit Entscheid vom 8. März 2000 wies sie die Einsprache ab.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Entscheid vom 30. März 2001 in dem Sinne gut, dass es die im Einspracheentscheid enthaltene Ablehnung von Heilbehandlungskosten nach dem 31. Oktober 1999, einer Invalidenrente und einer Integritätsentschädigung aufhob und die Sache an die SUVA zurückwies, damit sie diesbezüglich ergänzende Abklärungen treffe und neu befinde; im übrigen wies es die Beschwerde ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt A.________ beantragen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben, soweit damit die Einstellung der Taggeldleistungen auf den 31. Oktober 1999 bestätigt werde. Zudem lässt er ein Gutachten des Dr. med. D.________, vom 21. Mai 2001 ins Recht legen und um Gewährung der unentgeltlichen Verbeiständung sowie um Ersatz der Kosten des nachgereichten Arztberichts ersuchen. Die SUVA schliesst unter Hinweis auf die Stellungnahme des Dr. med. K.________ vom 11. Juli 2001 auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Die gesetzliche Grundlage für die Taggeldberechtigung (Art. 16 Abs. 1 UVG) wie die bezüglich Anfang und Ende des Taggeldanspruchs geltende Ordnung (Art. 16 Abs. 2 UVG) sind im angefochtenen Entscheid zutreffend wiedergegeben worden. Richtig sind auch die Ausführungen zum Beweiswert von medizinischen Berichten (BGE 122 V 157). Darauf kann verwiesen werden.
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b) Der Begriff der Arbeitsunfähigkeit ist in allen Sozialversicherungszweigen derselbe (RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b). Eine Person gilt als arbeitsunfähig, wenn sie infolge eines Gesundheitsschadens ihre bisherige Tätigkeit nicht mehr, nur noch beschränkt oder nur unter der Gefahr, ihren Gesundheitszustand zu verschlimmern, ausüben kann (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Massgebend ist grundsätzlich die auf Grund ärztlicher Feststellungen ermittelte tatsächliche Un- fähigkeit, am angestammten Arbeitsplatz nutzbringend tätig zu sein, nicht hingegen die bloss medizinisch-theoretische Schätzung der Arbeitsunfähigkeit (BGE 114 V 283 Erw. 1c; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 Erw. 2b, je mit Hinweisen). Der Grad der Arbeitsunfähigkeit ist indessen, wie bereits die Vorinstanz ausgeführt hat, nur solange unter Berücksichti- gung des bisherigen Berufs festzusetzen, als von der ver- sicherten Person vernünftigerweise nicht verlangt werden kann, ihre restliche Arbeitsfähigkeit in einem andern Be- rufszweig zu verwerten. Versicherte, die ihre restliche Arbeitsfähigkeit nicht verwerten, obgleich sie hiezu unter Berücksichtigung der Arbeitsmarktlage und gegebenenfalls einer bestimmten Anpassungszeit in der Lage wären, sind nach der beruflichen Tätigkeit zu beurteilen, die sie bei gutem Willen ausüben könnten (BGE 115 V 133 f. Erw. 2 mit Hinweisen); das Fehlen des guten Willens ist nur dort ent- schuldbar, wo es auf einer Krankheit beruht. Bei langan- dauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat die versicherte Person daher andere ihr offen stehende Erwerbs- möglichkeiten auszuschöpfen, und zwar solange, als man dies unter den gegebenen Umständen von ihr verlangen kann (BGE 114 V 283 Erw. 1d; RKUV 1987 Nr. U 27 S. 394 f. Erw. 2b).
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c) Die Rechtsprechung leitet die Pflicht des Versicherten zur beruflichen Neueingliederung vom Gebot der Schadenminderung ab (BGE 114 V 285 Erw. 3a mit Hinweis); der Versicherte soll alles Zumutbare unternehmen, um die erwerblichen Folgen seines Gesundheitsschadens bestmöglich zu mildern; denn die Sozialversicherung soll nicht Schäden ausgleichen müssen, welche die versicherte Person durch geeignete Vorkehren vermeiden oder beheben könnte. Die durch die Schadenminderung gebotene zumutbare Verwertung der Restarbeitsfähigkeit in einem anderen als dem ange- stammten Tätigkeitsbereich bildet die Ausnahme von der Regel, wonach auf die tatsächliche Einschränkung im zuletzt ausgeübten Beruf abgestellt wird. Sie setzt voraus, dass der Versicherte in seiner zuletzt ausgeübten Tätigkeit voraussichtlich dauernd beeinträchtigt ist und nicht bloss ein labiles Geschehen während einer zeitlich beschränkten Dauer vorliegt, wie das Eidgenössische Versicherungsgericht in RKUV 2000 Nr. U 366 S. 92 entschied, wo die versicherte Person innert sechs Monaten für jegliche Tätigkeit wieder uneingeschränkt arbeitsfähig war. In zeitlicher Hinsicht ist sodann davon auszugehen, dass - wie vorliegend - über einen gewissen Zeitraum Taggelder auf Grund der Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit ausgerichtet werden. Sind die sachlichen Voraussetzungen für ein Abstellen auf die Restarbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gegeben und hat dies eine Herabsetzung (oder Ablehnung) des Taggeldanspruchs zur Folge, ist der versicherten Person regelmässig eine Anpassungszeit zu gewähren, um sich auf die neue Situation einzustellen (durch Suchen einer Stelle etc.). In der Praxis wurden Zeiten von drei bis fünf Monaten als angemessen betrachtet (BGE 111 V 239 Erw. 2a mit Hinweisen).
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2.- Streitig ist einzig die Einstellung der Taggeldleistungen auf Ende Oktober 1999.
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Die Vorinstanz ist in Abweisung der Beschwerde mit der SUVA davon ausgegangen, dass der Versicherte ab 1. November 1999 in seinem Beruf als Automechaniker wieder vollständig arbeitsfähig sei.
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Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, die Tätigkeit eines Automechanikers sei regelmässig mit dem Heben mittelschwerer bis schwerer Lasten verbunden. Zudem müsse die Arbeit stehend verrichtet werden, wobei teilweise auch kurze Strecken zurückzulegen seien. Die Fussbeschwerden verunmöglichten es ihm, länger als ein paar Stunden auf den Beinen zu stehen. Da sich somit die Frage eines Berufswechsels stelle, habe er sich bei der Invalidenversicherung angemeldet.
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3.- In der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 1999 klagte der Versicherte über stechende Schmerzen im Bereich der rechten Ferse. Diese würden vor allem auftreten, wenn er darauf stehe. Kreisarzt Dr. med. J.________ stellte völlig reizlose Befunde an Fuss und Ferse rechts fest. Die Calcaneusfraktur sei konsolidiert, Schonungszeichen fänden sich keine. In seinem angestammten Beruf als Automechaniker sei der Versicherte daher wieder voll arbeitsfähig.
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Am 11. November 1999 untersuchten die Ärzte der Klinik Y._______ den Beschwerdeführer und stellten dabei ebenfalls einen unauffälligen klinischen Befund fest. Einen Zusammenhang zwischen den geklagten Schmerzen und der Calcaneusfraktur verneinten sie. Nach einer weiteren Untersuchung am 10. Januar 2000 kamen sie zum Schluss, dass weiterhin eine Druckempfindlichkeit im Bereich des medialen Calcaneus vorliege, welche nunmehr als Restfolge der Calcaneusfraktur interpretiert wurde. Unter diesen Umständen sei es einfühlbar, dass der Versicherte in einem körperlich strengen Beruf mit ganztägigem Stehen und Gehen nicht voll arbeitsfähig sei. In einer angepassten Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Sitzen, sei er hingegen voll einsatzfähig.
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Med. pract. H.________ fand am 14. Januar 2000 keine wesentliche Überwärmung oder Schwellung im Bereich des rechten Fersenbeines, jedoch eine ausgeprägte Druck- und Klopfdolenz. Es bestehe weiterhin eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, wobei der Beizug eines erfahrenen Fusschirurgen empfohlen werde.
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Gemäss den Feststellungen von Frau Dr. med. X.________ vom Institut für Anästhesiologie des Spitals U.________ vom 15.September 2000 sind die Schmerzen stark belastungsabhängig, weshalb auf eine Schmerztherapie verzichtet werde. Das Hauptproblem liege in der derzeitigen Arbeitsunfähigkeit als Mechaniker. Die Arbeitsfähigkeit für eine schwere körperliche Arbeit sei eingeschränkt, jedoch betrage sie für eine körperlich leichte Arbeit 100 %. Um eine Chronifizierung mit anhaltender Arbeitsunfähigkeit zu vermeiden, müsse eine Umschulung geprüft werden.
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Nach Dr. med. K.________ lässt sich zwar nicht abstreiten, dass der Beschwerdeführer gewisse Restschmerzen im Frakturbereich empfindet, doch dürfte sich dieser lokale Schmerzzustand aufgrund der objektiven Begleitbefunde funktionell kaum auswirken. Gehe ein Patient hinkfrei, zeige er eine uneingeschränkte Funktion der am ehemaligen Frakturbereich angrenzenden Gelenke, weise er seitengleiche Beschwielungen auf und fehlten Anhaltspunkte für eine muskuläre Schonung, spreche dies für einen normalen Gebrauch der früher verletzten Extremität mit der Folge, dass eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert werden könne (ärztliche Beurteilung vom 29. Februar 2000).
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Der vom Beschwerdeführer beauftragte Gutachter Dr. med. D.________, Spezialarzt für Orthopädie und orthopädische Chirurgie, berichtete am 21. Mai 2001, dieser habe in Ruhe und im Sitzen keine Schmerzen, hingegen beim Gehen, wenn die ganze Körperlast auf die Fusssohle drücke. Die Untersuchung habe denn auch gezeigt, dass der mediale Teil der Ferse auf Druck empfindlich sei und die Schmerzen somit von der verletzten Stelle ausgingen und damit erklärbar seien. Unter diesem Umständen sei es dem Versicherten nicht zumutbar, den ganzen Tag zu stehen und zu gehen, sondern nur in zeitlich stark beschränktem Umfang. Eine sitzende Arbeit wäre ohne weiteres zumutbar. Da ein Automechaniker den ganzen Tag stehen, gehen und auf den Beinen sein müsse, bestehe in diesem Beruf keine oder allenfalls eine zeitlich sehr beschränkte Arbeitsfähigkeit. Eine Umschulung auf eine sitzende Tätigkeit erscheine aus medizinischer Sicht sinnvoll.
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Dr. med. K.________, der den Fall nochmals beurteilte, hielt an seinem früheren Standpunkt fest. Die von Dr. med. D.________ vertretene Meinung, wonach die geschilderten Beschwerden auf eine schmerzhafte Vernarbung des Fersenpolsters zurückzuführen sein könnten, lasse sich durch neuere Arbeiten nicht untermauern. Zudem stütze sie sich auf einen Unfallmechanismus, der so gar nicht stattgefunden habe (ärztliche Beurteilung vom 11. Juli 2001).
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4.- a) Aus den ärztlichen Berichten geht hervor, dass der Beschwerdeführer zumindest für eine körperlich leichte Tätigkeit mit der Möglichkeit zum Sitzen voll arbeitsfähig ist. Die vom Hausarzt attestierte 100%ige Arbeitsunfähigkeit vermag dieses Ergebnis nicht zu entkräften, da seine Stellungnahme diesbezüglich nicht substantiiert ist und er namentlich nicht angibt, welche Tätigkeiten er damit anspricht. Bei einem Befund mit ausgeprägter Druck- und Klopfdolenz über der inneren Fläche des Fersenbeines, jedoch ohne Erwärmung und Schwellung, kann jedenfalls nicht eine Einschränkung in sämtlichen Tätigkeitsbereichen gemeint sein. Obwohl auch Dr. med. K.________ gewisse Restschmerzen im Frakturbereich nicht von der Hand weist, geht er - mit dem Kreisarzt - von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus. Aufgrund der übrigen ärztlichen Aussagen scheint dies jedoch zweifelhaft. Fraglich ist auch, ob die Tätigkeit als Automechaniker uneingeschränkt zumutbar ist. Auch wenn sie nicht zwingend mit dem Heben und Tragen von schweren Lasten verbunden ist, muss sie doch zum grössten Teil stehend oder gehend verrichtet werden. Gerade dies löst aber beim Beschwerdeführer Schmerzen aus. Die Festsetzung des Taggeldes auf der Basis einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten, (teilweise) sitzenden Tätigkeit erscheint dagegen als angemessen. Bei langdauernder Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf hat der Versicherte ohnehin andere ihm offenstehende Erwerbsmöglichkeiten auszuschöpfen. Eine entsprechende berufliche Neueingliederung ist dem Beschwerdeführer in gesundheitlicher Hinsicht möglich und zumutbar.
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b) Dafür ist ihm aber eine angemessene Übergangsfrist zur Stellensuche und zur Anpassung an die veränderten Verhältnisse einzuräumen (BGE 114 V 289 Erw. 5b mit Hinweisen). Im vorliegenden Fall musste der Beschwerdeführer aufgrund der kreisärztlichen Untersuchung vom 28. Oktober 1999 damit rechnen, dass die Taggeldleistungen der SUVA eingestellt würden. Seit der Untersuchung in der Klinik Y.________ anfangs Januar 2000 wusste er auch, dass er zumindest nach einer teils sitzend und teils stehend auszuübenden Tätigkeit Ausschau halten musste. Mit der Einstellung des Taggeldes bereits auf den 31. Oktober 1999 wurde ihm indessen nicht genügend Zeit zur Aufnahme einer zumutbaren Tätigkeit gewährt.
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Die Sache geht daher auch in diesem Punkt an die SUVA zurück, damit sie die Anpassungsfrist angemessen festlege und über die Taggeldeinstellung neu verfüge. Allenfalls sind dabei die beruflichen Abklärungs- und (allfälligen) Eingliederungsmassnahmen der Invalidenversicherung mitzuberücksichtigen.
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5.- a) Im vorliegenden Verfahren geht es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen, weshalb von der Auferlegung von Gerichtskosten abzusehen ist (Art. 134 OG).
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b) Der Beschwerdeführer beantragt die Zusprechung ei- ner Parteientschädigung sowie der angefallenen Gutachter- kosten des Dr. med. D.________.
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Da die Rückweisung zu näheren Abklärungen einem Obsie- gen gleichkommt, hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung erweist sich damit als gegenstandslos.
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Gutachterkosten sind zu entschädigen, soweit diese als notwendig gelten (Art. 159 Abs. 2 OG; BGE 115V 62; RKUV 2000 Nr. U 362 S. 44 Erw. 3b in fine). Dr. med. D.________ hat in seinem Gutachten vom 21. Mai 2001 keine entscheidrelevanten medizinischen Fakten vorgelegt, die nicht bereits bekannt gewesen wären. Die von ihm festgestellten Belastungsschmerzen wurden bereits in den medizinischen Vorakten beschrieben. Die Möglichkeit eines weichteilbedingten Schmerzes nach Fersenbeinfraktur hatte Dr. med. K.________ in seiner Beurteilung vom 20. Februar 2000 ebenfalls diskutiert. Da der Bericht des Dr. med. D.________ für die Rückweisung nicht ausschlaggebend ist, sondern sich höchstens als weiteres Indiz erweist, sind keine besonderen Umstände ersichtlich, welche die Kostenübernahme durch die SUVA rechtfertigen würden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
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gutgeheissen, dass der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts
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vom 30. März 2001 und der Einspracheentscheid
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der SUVA vom 8. März 2000 aufgehoben werden,
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soweit sie die Einstellung der Taggeldleistungen auf
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den 31. Oktober 1999 zum Gegenstand haben und die
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Sache an die Verwaltung zurückgewiesen wird, damit
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sie, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen,
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über die Taggeldeinstellung neu verfüge.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Die SUVA hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren
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vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine
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Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
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Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
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IV.Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wird
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über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren
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entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen
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Prozesses zu befinden haben.
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V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht
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des Kantons Zürich und dem Bundesamt
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für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 28. März 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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