VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1P.11/2002  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1P.11/2002 vom 02.04.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.11/2002/mks
 
Urteil vom 2. April 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Nay, Fonjallaz,
 
Gerichtsschreiber Störi.
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher lic. iur. Peter Meyer, Kirchenrain 8, Postfach 76, 5610 Wohlen AG 2,
 
gegen
 
B.________, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Ilario Bondolfi, Postfach 683, Karlihofplatz 3, 7002 Chur,
 
C.________,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Sennhof-strasse 17, 7001 Chur,
 
Kantonsgericht von Graubünden, Strafkammer, Post-strasse 14, 7002 Chur.
 
Art. 9 BV (Strafverfahren)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Juni 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Im Rahmen eines von den Strafverfolgungsbehörden des Kantons Graubünden gegen B.________ und C.________ wegen gewerbsmässigen Betruges und mehrfacher Falschbeurkundung geführten Strafverfahrens reichte A.________ am 28. Februar 2001 als Geschädigter eine Adhäsionsklage gegen die beiden Angeschuldigten ein, mit welcher er USD 19'618.75 nebst Zins zurückforderte.
 
C.________ anerkannte mit Eingabe vom 14. Mai 2001 die Adhäsionsklage im Umfang von Fr. 21'351.15 nebst 5 % Zins seit dem 8. Oktober 1998 und Fr. 12'419.23 nebst 5 % Zins seit dem 22. November 1999. An der Hauptverhandlung vom 26. Juni 2001 bestätigte er seine Klageanerkennung durch Verweis auf seine Eingabe vom 14. Mai 2001. B.________ anerkannte nach der unbestritten gebliebenen Darstellung von A.________ an der Hauptverhandlung die Schadenersatzforderung im Teilbetrag von 7'178.75 USD abzüglich Fr. 170.05 zuzüglich Zins.
 
B.
 
In Dispositiv-Ziffer 3a ihres Urteils vom 26. Juni 2001 trat die Strafkammer des Kantonsgerichts Graubünden auf die Adhäsionsklage von A.________ nicht ein. Sie erwog, diese sei nicht unterzeichnet gewesen, weshalb es an einer Prozessvoraussetzung fehle.
 
C.
 
Mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 7. Januar 2002 wegen Verletzung von Art. 9 BV beantragt A.________, Ziff. 3a dieses kantonsgerichtlichen Urteils aufzuheben.
 
D.
 
Das Kantonsgericht verzichtet auf Vernehmlassung. Die Staatsanwaltschaft nimmt einzig zur Frage Stellung, ob der Untersuchungsrichter die Adhäsionsklage von A.________ auf formelle Mängel hätte prüfen und zur Verbesserung innert der laufenden Frist zurückweisen müssen, und verzichtet im Übrigen ebenfalls auf eine Vernehmlassung. B.________ verzichtet auf Vernehmlassung. Weitere Vernehmlassungen sind innert Frist keine eingegangen.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Beim angefochtenen Entscheid des Kantonsgerichts handelt es sich um einen letztinstanzlichen kantonalen Endentscheid (Art. 86 Abs. 1 OG). Der Beschwerdeführer ist durch das Nichteintreten auf seine Zivilforderung in seinen rechtlich geschützten Interessen berührt (Art. 88 OG), weshalb er befugt ist, die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu rügen. Da diese und die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
 
2.
 
2.1 Das Kantonsgericht hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Formulierung des Zivilanspruchs ersetze den Leitschein. Nach Art. 82 Abs. 1 Ziff. 5 der Zivilprozessordnung vom 1. Dezember 1985 (ZPO) gehöre die Unterschrift auf einer Prozesseingabe zu den Prozessvoraussetzungen. Die Adhäsionsklage des Beschwerdeführers sei nicht unterzeichnet, weshalb darauf mangels Erfüllung dieser Prozessvoraussetzung nicht eingetreten werden könne.
 
2.2 Der Beschwerdeführer rügt dies als überspitzt formalistisch. Er sei mit Schlussverfügung vom 19. Februar 2001 vom Untersuchungsrichter über den Abschluss der Untersuchung orientiert worden. Gleichzeitig sei ihm Frist angesetzt worden, seine Zivilforderungen gegen die Angeschuldigten beim Untersuchungsrichter einzureichen; in Ziff. 3 der Verfügung sei ihm mitgeteilt worden, die Klageschrift müsse den genauen Forderungsbetrag und die Beweismittel nennen. Er habe daraufhin dem Untersuchungsrichter zunächst per Fax den Entwurf einer Zivilklage zur Prüfung eingereicht. Dieser habe ihn geprüft und ihm umgehend telefonisch zwei Verbesserungen nahe gelegt; auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung der Klage sei er dabei nicht hingewiesen worden. Er habe daraufhin am 28. Februar 2001, 11 Tage vor Ablauf der Frist, eine Klage mit zahlreichen Beilagen eingereicht, wobei er auf einzelnen Beilagen handschriftliche Erklärungen und oben links handschriftlich seinen Namen angebracht habe.
 
Als juristischer Laie habe er sich darauf verlassen dürfen, dass die Prozessvoraussetzungen in der Schlussverfügung vom 19. Februar 2001 vollständig aufgeführt gewesen seien oder dass ihn zumindest der Untersuchungsrichter, der seinen Klageentwurf geprüft habe, auf die Notwendigkeit der Unterzeichnung aufmerksam gemacht hätte. Es stelle eine durch keine schutzwürdigen Interessen gerechtfertigte Strenge dar, dass das Kantonsgericht unter diesen Umständen auf seine von den beiden Angeklagten in weiten Teilen anerkannte Klage nicht eingetreten sei.
 
3.
 
3.1 Das Verbot des überspitzten Formalismus untersagt dem Richter, formelle Vorschriften mit übertriebener Schärfe anzuwenden oder an Rechtsschriften überspannte Anforderungen zu stellen und damit dem Bürger den Rechtsweg in unzulässiger Weise zu versperren. Die Verfahrensvorschriften des Zivilprozess-, Strafprozess- und Verwaltungsrechtes haben der Verwirklichung des materiellen Rechtes zu dienen, weshalb die zur Rechtspflege berufenen Behörden verpflichtet sind, sich innerhalb des ihnen vom Gesetz gezogenen Rahmens gegenüber dem Rechtsuchenden so zu verhalten, dass sein Rechtsschutzinteresse materiell gewahrt werden kann. Allerdings steht nicht jede prozessuale Formstrenge im Widerspruch mit Art. 29 Abs. 1 BV, sondern nur solche, die als exzessiv erscheint, durch kein schutzwürdiges Interesse gerechtfertigt ist, zum blossen Selbstzweck wird und die Verwirklichung des materiellen Rechts in unhaltbarer Weise erschwert oder gar verhindert. Das Bundesgericht prüft frei, ob eine derartige Rechtsverweigerung vorliegt (BGE 127 I 31 E. 2a/bb; 125 I 166 E. 3a; 121 I 177 E. 2b/aa, 120 V 413 E. 5a S. 417, je mit Hinweisen).
 
3.2 Nach der auf den 15. Februar 1992 in Kraft gesetzten Bestimmung von Art. 30 Abs. 2 OG hat das Bundesgericht einer Partei, die eine nicht unterzeichnete Rechtsschrift eingereicht hat, eine angemessene Frist zur Behebung des Mangels anzusetzen. Das Bundesgericht hat in BGE 120 V 413 entschieden und im unveröffentlichten Entscheid 2P.278/1999 vom 17. April 2000 bestätigt, dass eine solche Nachfristansetzung der Ausdruck eines aus dem Verbot des überspitzten Formalismus fliessenden, allgemeinen prozessualen Rechtsgrundsatzes ist, der auch im kantonalen Verfahren Geltung hat.
 
Es kann offen bleiben, ob bereits der Untersuchungsrichter die Eingabe auf offensichtliche formelle Mängel hätte prüfen und dem Beschwerdeführer eine Nachfrist hätte ansetzen müssen, um sie zu verbessern. Auf jeden Fall hätte das Kantonsgericht dies bei einem Untätigbleiben des Untersuchungsrichters tun müssen. Es ist daher in überspitzten Formalismus verfallen, indem es auf die Adhäsionsklage des Beschwerdeführers nicht eintrat, ohne ihm zuvor eine Nachfrist zur Einreichung einer unterschriebenen Eingabe angesetzt zu haben. Die Rüge ist begründet.
 
4.
 
Die Beschwerde ist somit gutzuheissen und Dispositiv-Ziffer 3a des angefochtenen Urteils aufzuheben. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben (Art. 156 Abs. 1 und 2 OG). Hingegen hat der Kanton Graubünden dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 159 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Die Beschwerde wird gutgeheissen und Dispositiv-Ziffer 3a des angefochtenen Entscheides der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden vom 26. Juni 2001 aufgehoben.
 
2.
 
Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.
 
Der Kanton Graubünden hat dem Beschwerdeführer für das bundesgerichtliche Verfahren eine Parteientschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden und der Strafkammer des Kantonsgerichts von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 2. April 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).