BGer 1P.623/2001 | |||
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BGer 1P.623/2001 vom 03.04.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.623/2001/bmt
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Urteil vom 3. April 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
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Gerichtsschreiberin Leuthold.
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X.________,
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Beschwerdeführerin, vertreten durch Advokat Dr. Stefan Suter, Clarastrasse 56, 4021 Basel,
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gegen
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Kanton Basel-Landschaft, 4410 Liestal, Beschwerdegegner, vertreten durch Advokat Dr. Anton Lauber, Faissgärtli 17, Postfach 641, 4144 Arlesheim,
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Bezirksgericht Liestal, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal,
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Obergericht des Kantons Basel-Landschaft, Bahnhofplatz 16, 4410 Liestal.
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unentgeltliche Prozessführung
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(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 11. September 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ reichte mit Eingabe vom 23. Februar 2001 beim Bezirksgericht Liestal eine Verantwortlichkeitsklage gegen den Kanton Basel-Landschaft ein. Sie beantragte mit dieser Klage, der Kanton sei zu verpflichten, ihr eine Genugtuung von Fr. 10'000.-- nebst Zins zu 5 % seit 5. Oktober 2000 zu bezahlen. Sie begründet die Forderung damit, sie sei am 5. Oktober 2000, als sie ihren durch Schüsse schwer verletzten Freund A.________ im Kantonsspital Basel habe besuchen wollen, durch Polizeibeamte des Kantons Basel-Landschaft in unverhältnismässiger und rechtswidriger Weise in ihrer persönlichen Freiheit eingeschränkt worden. Frau X.________ ersuchte das Bezirksgericht Liestal, ihr für den Forderungsprozess die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren. Mit Verfügung vom 24. April 2001 wies die Präsidentin des Bezirksgerichts das Gesuch ab und verpflichtete die Klägerin, einen Kostenvorschuss von Fr. 1'100.-- bis 15. Mai 2001 zu leisten. X.________ erhob gegen diese Verfügung Beschwerde, die das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft mit Beschluss vom 11. September 2001 abwies.
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B.
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Gegen den Entscheid des Obergerichts liess X.________ am 26. September 2001 durch ihren Anwalt staatsrechtliche Beschwerde beim Bundesgericht einreichen. Sie beantragt, der angefochtene Beschluss sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung an die kantonale Instanz zurückzuweisen. Ferner ersucht sie um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege für das bundesgerichtliche Verfahren.
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C.
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Das Obergericht und der Kanton Basel-Landschaft stellen in ihren Vernehmlassungen den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen. Das Bezirksgericht Liestal liess sich nicht vernehmen.
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D.
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Mit Präsidialverfügung vom 22. Oktober 2001 wurde der staatsrechtlichen Beschwerde aufschiebende Wirkung zuerkannt.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Beim angefochtenen Beschluss des Obergerichts handelt es sich um einen Zwischenentscheid, mit dem der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung für ihren Forderungsprozess gegen den Kanton Basel-Landschaft verweigert wurde. Auf diesen Entscheid kommt Art. 87 Abs. 2 OG zur Anwendung, d.h. er ist nur dann mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann.
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Zwischenentscheide, mit denen die unentgeltliche Rechtspflege oder Verbeiständung verweigert wurden, haben in der Regel einen solchen Nachteil zur Folge (BGE 126 I 207 E. 2a S. 210; 121 I 321 E. 1 S. 322; 111 Ia 276 E. 2b S. 279). Dies trifft auch auf den hier in Frage stehenden Zwischenentscheid zu, denn die Abweisung des Kostenerlassgesuchs der Beschwerdeführerin hat zur Folge, dass sie dem Bezirksgericht einen Kostenvorschuss leisten muss, damit ihr Forderungsprozess fortgeführt wird. Der Beschluss des Obergerichts vom 11. September 2001 ist daher mit staatsrechtlicher Beschwerde anfechtbar. Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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2.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Abweisung ihres Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung für den von ihr eingeleiteten Forderungsprozess verletze Art. 29 Abs. 3 BV.
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2.1 Nach dieser Vorschrift hat jede Person, die nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, Anspruch auf unentgeltliche Rechtspflege, wenn ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint; soweit es zur Wahrung ihrer Rechte notwendig ist, hat sie ausserdem Anspruch auf unentgeltlichen Rechtsbeistand. Ob der durch Art. 29 Abs. 3 BV garantierte Anspruch verletzt wurde, prüft das Bundesgericht in rechtlicher Hinsicht frei; soweit es um tatsächliche Feststellungen der kantonalen Instanz geht, ist seine Prüfungsbefugnis auf Willkür beschränkt (BGE 127 I 202 E. 3a S. 205 mit Hinweisen).
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Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführerin nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um ihren Forderungsprozess gegen den Kanton Basel-Landschaft selber finanzieren zu können. Die kantonalen Behörden verweigerten ihr die unentgeltliche Prozessführung deswegen, weil sie die von ihr eingereichte Genugtuungsklage als aussichtslos erachteten.
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2.2 Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als das Verlustrisiko. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde (BGE 125 II 265 E. 4b S. 275 mit Hinweisen).
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2.3 Die Beschwerdeführerin begründet ihre Genugtuungsforderung im Wesentlichen damit, sie sei am 5. Oktober 2000, als sie ihren durch Schüsse schwer verletzten Freund im Kantonsspital Basel habe besuchen wollen, um ca. 9.20 Uhr in Polizeigewahrsam genommen und erst zwischen 22.00 und 23.00 Uhr wieder freigelassen worden. Das Vorgehen der Kantonspolizei sei unverhältnismässig und rechtswidrig gewesen. Dabei spiele nicht nur die "überlange Verhaftung von 13-14 Stunden" eine Rolle, sondern ausserdem der Umstand, dass ihr verwehrt worden sei, ihren Freund - der am 5. Oktober 2000 um 17.00 Uhr gestorben sei - noch einmal lebend sehen zu können. Die Beschwerdeführerin ist der Meinung, sie habe gestützt auf Art. 5 Ziff. 5 EMRK und § 13 der Verfassung des Kantons Basel-Landschaft (KV) Anspruch auf eine Genugtuung von Fr. 10'000.--.
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2.4 Gemäss § 13 Abs. 1 KV haften Kanton und Gemeinden für den Schaden, den ihre Organe rechtswidrig verursacht haben. Sie haften auch für den Schaden, den ihre Organe rechtmässig verursacht haben, wenn Einzelne unverhältnismässig schwer betroffen sind und ihnen daher nicht zugemutet werden kann, den Schaden selbst zu tragen (§ 13 Abs. 2 KV). Bei unbegründeter, schwerer Beschränkung der persönlichen Freiheit besteht Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung (§ 13 Abs. 3 KV).
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Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK hat jeder, der entgegen den Bestimmungen von Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK von Festnahme oder Haft betroffen worden ist, Anspruch auf Schadenersatz. Darunter fällt auch immaterieller Schaden im Sinne einer Genugtuung (BGE 118 Ia 101 E. 4b S. 103 mit Hinweisen).
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Bei der Beurteilung der Prozesschancen im Rahmen eines Verfahrens betreffend Bewilligung der unentgeltlichen Rechtspflege muss die Behörde in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffs abschätzen, wie das Verfahren voraussichtlich ausgehen wird (Arthur Haefliger, Alle Schweizer sind vor dem Gesetze gleich, Bern 1985, S. 167 f.). Sie darf dem Sachrichter nicht vorgreifen und daher die sich im Prozess, für welchen die unentgeltliche Rechtspflege verlangt wird, stellenden Fragen nicht einer definitiven Abklärung unterziehen.
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2.5 Das Obergericht hielt im angefochtenen Entscheid fest, die Beschwerdeführerin sei am 5. Oktober 2000 um ca. 9.30 Uhr in Polizeigewahrsam genommen worden, als sie im Kantonsspital Basel ihren in der Nacht zuvor durch Schüsse schwer verletzten Freund A.________ habe besuchen wollen. Sie sei anschliessend von der Polizei erkennungsdienstlich und auf Schmauchspuren untersucht und danach für die Einvernahme zum Polizeistützpunkt Liestal verbracht worden. Um ca. 16 Uhr sei bei der Beschwerdeführerin eine Hausdurchsuchung vorgenommen worden. In der Folge sei sie einvernommen und um 22 oder 23 Uhr von der Polizei nach Hause gebracht worden.
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Im Weiteren führte das Obergericht aus, bei einem Tötungsdelikt sei es zulässig, dass die Polizei die dem Getöteten nahe stehenden Personen auf Schmauchspuren untersuche und erkennungsdienstlich behandle. Aus dem Protokoll über die Einvernahme der Beschwerdeführerin sei ersichtlich, dass die Polizei alle Personen aus dem Umfeld des getöteten A.________ fotografiert und danach zu Bekanntschaften und Beziehungen befragt habe. Angesichts der Schwere der Tat und des Fehlens von Hinweisen auf die Täterschaft habe die Polizei im Umfeld des Getöteten bei allen ihr bekannt gewordenen Personen Abklärungen treffen müssen, ohne dass diesen Personen bereits eine bestimmte Verfahrensrolle habe zugewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin sei zunächst im Sinne von § 74 der Strafprozessordnung des Kantons Basel-Landschaft (StPO) als mögliche Tatverdächtige behandelt und vorläufig festgenommen worden. Es sei dann bei ihr eine Hausdurchsuchung durchgeführt worden, weil der Getötete mindestens zeitweilig bei ihr gewohnt habe. In der Folge sei die Beschwerdeführerin als Auskunftsperson im Sinne von § 51 StPO einvernommen worden, da ihre Stellung im Strafverfahren noch nicht festgestanden habe. Gemessen am Massstab von § 15 des kantonalen Polizeigesetzes und der §§ 74 und 76 StPO erscheine das Vorgehen der Polizei nicht unverhältnismässig. Zwar sei die Beschwerdeführerin nicht - wie es der Wortlaut des § 76 Abs. 1 StPO gebiete - "unverzüglich" zum Tatverdacht und zu den Gründen, die zur Festnahme geführt hätten, einvernommen worden. Eine unverzügliche Einvernahme sei jedoch aufgrund der Vielzahl von möglichen Tatverdächtigen und der deswegen nötigen Vorbereitung und Befragung aller bekannt gewordenen Personen aus dem Umfeld des Getöteten kaum möglich und die insgesamt aufgewendete Zeit unter den gegebenen Umständen vertretbar gewesen. Eine formelle Haft sei gegen die Beschwerdeführerin nicht angeordnet worden. Diese sei lediglich während 13 oder 14 Stunden in Polizeigewahrsam festgehalten worden. Die Dauer des Polizeigewahrsams erscheine aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Sache nicht unverhältnismässig. Die Grenze von 24 Stunden, ab welcher gemäss § 76 Abs. 3 StPO eine Anhörung durch die Statthalterin oder den Statthalter und ein formeller Haftbefehl ergehen müssten, sei im vorliegenden Fall "klar nicht erreicht worden". Es sei fraglich, ob ein Polizeigewahrsam von 13 oder 14 Stunden überhaupt eine Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK darstelle und darüber hinaus, ob diese auch als rechtswidrig (d.h. auf einer Verletzung von Rechtsnormen beruhend) bezeichnet werden könne, was Voraussetzung für Genugtuungsansprüche nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK bilde.
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Sodann erklärte das Obergericht, es fänden sich keine publizierten Präjudizien bezüglich Genugtuungen für Freiheitsentzüge von weniger als 1 ½ Tagen. Das Aargauer Obergericht habe in einem Entscheid vom 15. Mai 1986 auf eine Genugtuung von Fr. 200.-- pro Hafttag für einen unbescholtenen Bürger bzw. Fr. 300.-- für 1,5 Tage Haft erkannt. Die Anklagekammer St. Gallen habe in einem Entscheid vom 22. Juni 1994 einen Betrag von Fr. 2'000.-- zugesprochen für 3 Tage Freiheitsentzug, wobei in diesem Falle anspruchserhöhend gewirkt habe, dass der Verdacht sexueller Handlungen mit Kindern auch bei einem Freispruch eine nicht mehr ganz aus der Welt zu schaffende Beeinträchtigung des guten Rufes darstelle. Alle weiteren Präjudizien beträfen längere Freiheitsentzüge und könnten mit den 13 oder 14 Stunden des vorliegenden Falles nicht verglichen werden. Ferner wies das Obergericht darauf hin, dass unabhängig von den bescheidenen Aussichten auf eine grundsätzliche Zusprechung einer Genugtuung eine solche "selbst im Falle der Zusprechung eine Grössenordnung von kaum mehr als ca. 10 % der eingeklagten Summe von Fr. 10'000.-- zu erreichen vermöchte".
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Das Obergericht gelangte zum Schluss, mit Rücksicht auf alle diese Umstände habe die Bezirksgerichtspräsidentin die Gewinnaussicht der Genugtuungsklage aus guten Gründen als wesentlich geringer als die Verlustgefahr einschätzen dürfen.
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2.6 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird vorgebracht, das Obergericht behaupte, die Dauer des Polizeigewahrsams sei nicht unverhältnismässig gewesen. Dabei übersehe es, dass die Beschwerdeführerin nie Angeschuldigte gewesen, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei. Die "Einsperrung einer Auskunftsperson" sei aber "von vornherein gesetzwidrig".
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A.________, der Freund der Beschwerdeführerin, war am 4. Oktober 2000 durch Schüsse schwer verletzt worden und am Nachmittag des 5. Oktober 2000 seinen Verletzungen erlegen. Im Rahmen der Ermittlungen betreffend dieses Tötungsdelikt war die Beschwerdeführerin am 5. Oktober 2000 für 13 oder 14 Stunden in Polizeigewahrsam genommen worden. Sie ist zu Unrecht der Meinung, der Polizeigewahrsam sei gesetzwidrig gewesen, weil sie nicht Angeschuldigte gewesen, sondern lediglich als Auskunftsperson befragt worden sei. Die Annahme, dass nur eine Person in Gewahrsam genommen werden dürfe, die in einem Strafverfahren Angeschuldigte ist, ist unzutreffend. Gemäss § 51 Abs. 1 StPO sind Personen, deren Verfahrensrolle noch nicht feststeht, als Auskunftspersonen einzuvernehmen. Das Obergericht hielt mit Grund fest, angesichts der Schwere der Tat und des Fehlens von Hinweisen auf die Täterschaft habe die Polizei im Umfeld des Getöteten bei allen ihr bekannt gewordenen Personen Abklärungen treffen müssen, ohne dass diesen bereits eine bestimmte Verfahrensrolle habe zugewiesen werden können. Die Beschwerdeführerin war zunächst im Sinne von § 74 StPO als mögliche Tatverdächtige vorläufig festgenommen und verschiedenen Untersuchungshandlungen (Schmauchspurentest; erkennungsdienstliche Behandlung; Hausdurchsuchung) unterworfen worden. In der Folge wurde sie als Auskunftsperson einvernommen, da ihre Stellung im Strafverfahren noch nicht feststand. Es lässt sich ohne Verletzung der Verfassung annehmen, das geschilderte Vorgehen der Polizei gegenüber der Beschwerdeführerin sei in Anbetracht des Umstands, dass es um Ermittlungen bezüglich eines Tötungsdelikts ging, zulässig gewesen und die Dauer des Polizeigewahrsams erscheine aufgrund des Umfangs und der Bedeutung der Sache nicht als unverhältnismässig.
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2.7 In der staatsrechtlichen Beschwerde wird die Feststellung des Obergerichts kritisiert, es sei fraglich, ob ein Polizeigewahrsam von 13 oder 14 Stunden überhaupt eine Haft im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK darstelle. Die Kritik ist deshalb nicht durchschlagend, weil das Obergericht nur die erwähnte Frage aufwarf, in der Folge aber den Fall unter der Annahme beurteilte, dass es sich um einen Freiheitsentzug im Sinne von Art. 5 Ziff. 5 EMRK handelte, wobei in dieser Vorschrift "Festnahme oder Haft" genannt sind.
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Die Beschwerdeführerin macht zu Unrecht geltend, bei der Beurteilung einer Genugtuungsforderung gemäss Art. 5 EMRK sei die "Frage der Rechtmässigkeit" (des Eingriffs) "gar nicht primär zu beantworten". Nach Art. 5 Ziff. 5 EMRK, auf welche Vorschrift die Beschwerdeführerin ihre Verantwortlichkeitsklage vor allem stützt, setzt der Anspruch auf Genugtuung einen rechtswidrigen, d.h. Art. 5 Ziff. 1-4 EMRK verletzenden oder gegen innerstaatliches Recht verstossenden Freiheitsentzug voraus (BGE 118 II 254 E. 2a S. 259).
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2.8 Hinsichtlich der Praxis in Bezug auf die Zusprechung von Genugtuungen für Freiheitsentzüge von kurzer Dauer betonte das Obergericht, es bestünden keine publizierten Urteile bezüglich Genugtuungen für Freiheitsentzüge von weniger als 1 ½ Tagen. Die Beschwerdeführerin bezeichnet diese Darstellung als unrichtig, wobei sie sich auf eine Stelle in der Literatur (Mark. E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention, 2. Aufl. 1999, § 17 N. 320) beruft. Die zitierte Stelle bezieht sich indes nicht auf die hier zur Diskussion stehende Frage, ob bei einem Freiheitsentzug von weniger als 1 ½ Tagen ein Anspruch auf Genugtuung bestehe. Im Übrigen war die Feststellung des Obergerichts, dass keine entsprechenden publizierten Entscheide bestünden, für den Ausgang des Beschwerdeverfahrens vor der kantonalen Instanz nicht massgeblich.
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2.9 Sodann beanstandet die Beschwerdeführerin die Überlegung des Obergerichts, dass selbst im Falle der Zusprechung einer Genugtuung diese eine Grössenordnung von kaum mehr als ca. 10 % der eingeklagten Summe von Fr. 10'000.-- zu erreichen vermöchte.
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2.9.1 Sie wendet ein, das Argument, die eingeklagte Summe sei auf jeden Fall zu hoch, finde sich weder in der Verfügung der Bezirksgerichtspräsidentin noch in den Vernehmlassungen zu der gegen diese Verfügung erhobenen Beschwerde. Sie habe daher zu diesem Argument nicht Stellung nehmen können, wodurch ihr Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt worden sei.
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Die Rüge ist unbegründet. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches Gehör folgt grundsätzlich kein Anspruch der Partei, zur rechtlichen Würdigung der durch sie in den Prozess eingeführten Tatsachen besonders angehört zu werden, es sei denn, die Rechtsmittelinstanz wolle einen Streit mit ganz neuer rechtlicher Argumentation entscheiden, mit welcher die Partei nicht rechnen musste (BGE 108 Ia 293 E. 4c S. 294 f.). Dies traf hier nicht zu. Das Obergericht war - ebenso wie die Bezirksgerichtspräsidentin - der Auffassung, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege für den Forderungsprozess der Beschwerdeführerin könne wegen Aussichtslosigkeit der Genugtuungsklage nicht entsprochen werden. Wenn es dabei zur Begründung der Aussichtslosigkeit noch zusätzliche Argumente anführte, musste es die Beschwerdeführerin dazu nicht vorher anhören.
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2.9.2 Die Beschwerdeführerin bringt ferner vor, das Obergericht hätte gestützt auf die Argumentation, dass die eingeklagte Summe zu hoch sei, das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung teilweise gutheissen und im Rahmen des Ermessens die Gewinnaussichten auf eine dem Gericht genehme Klagesumme begrenzen können. Es sei willkürlich, dass mit dem angefochtenen Entscheid das Gesuch in seiner Gesamtheit abgelehnt worden sei.
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Auch dieser Vorwurf geht fehl. Das Argument, die eingeklagte Summe sei zu hoch, gehört nicht zur Hauptbegründung für die Aussichtslosigkeit der Genugtuungsklage; es wurde bloss als zusätzliche Überlegung angebracht. Das Obergericht wies denn auch darauf hin, dass diese Argumentation "unabhängig von den bescheidenen Aussichten auf eine grundsätzliche Zusprechung einer Genugtuungsforderung" erfolge. Unter diesen Umständen kann dem Obergericht nicht Willkür zur Last gelegt werden, wenn es davon absah, das Gesuch teilweise gutzuheissen.
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2.10 Was in der staatsrechtlichen Beschwerde sonst noch vorgebracht wird, ist ebenfalls nicht geeignet, die oben (E. 2.5) angeführten Überlegungen des Obergerichts als verfassungs- oder konventionswidrig erscheinen zu lassen.
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Das Obergericht verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn es in vorläufiger und summarischer Prüfung des Prozessstoffs zum Schluss gelangte, die Präsidentin des Bezirksgerichts habe die Gewinnaussichten der Genugtuungsklage mit Recht als wesentlich geringer als die Verlustgefahren eingeschätzt. Es verletzte daher Art. 29 Abs. 3 BV nicht, wenn es die Verfügung betreffend die Abweisung des Kostenerlassgesuchs geschützt hat.
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3.
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Die Beschwerdeführerin kritisiert auch den Kostenentscheid des Obergerichts, gemäss welchem keine Gerichtskosten erhoben und die Parteikosten wettgeschlagen wurden.
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Sie führt aus, sie habe in ihrer an das Obergericht gerichteten Beschwerde vom 30. April 2001 in Ziff. 4 ihrer Rechtsbegehren um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung für das obergerichtliche Beschwerdeverfahren ersucht. Das Obergericht habe sich mit diesem Begehren nicht auseinander gesetzt. Nach dem angefochtenen Entscheid habe sie zwar keine Gerichtskosten zu bezahlen. Sie habe aber die Anwaltskosten zu tragen. Das Obergericht hätte sich mit der Frage befassen müssen, ob das Beschwerdeverfahren von vornherein aussichtslos gewesen sei. Es habe das unterlassen und dadurch den in Art. 29 Abs. 2 BV gewährleisteten Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt.
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Das Obergericht hielt am Schluss seiner Erwägungen fest, entsprechend seiner Praxis bei Beschwerden betreffend unentgeltliche Prozessführung würden - um solche Verfahren nicht ihrerseits mit schwer abzuschätzenden Kostenrisiken zu belasten - keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen. Es hat damit in hinreichender Weise zur Kostenverlegung im Beschwerdeverfahren Stellung genommen. Eine Verletzung von Art. 29 Abs. 2 BV liegt nicht vor.
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Dass die Praxis des Obergerichts, wonach bei Beschwerden betreffend unentgeltliche Prozessführung keine Parteientschädigungen zugesprochen werden, verfassungswidrig wäre, wird in der staatsrechtlichen Beschwerde weder behauptet noch dargetan.
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Nach dem Gesagten erweist sich die staatsrechtliche Beschwerde in allen Punkten als unbegründet. Sie ist daher abzuweisen.
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4.
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Die Beschwerdeführerin hat für das bundesgerichtliche Verfahren um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung ersucht. Da die in Art. 152 Abs. 1 und 2 OG genannten Voraussetzungen erfüllt sind, ist dem Gesuch zu entsprechen. Im vorliegenden Verfahren ist der verfassungsrechtliche Anspruch der Beschwerdeführerin auf unentgeltliche Rechtspflege Streitgegenstand. Mit Rücksicht darauf ist dem obsiegenden Kanton Basel-Landschaft, obschon er im bundesgerichtlichen Verfahren durch einen Anwalt vertreten ist, keine Parteientschädigung zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
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1.
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Die staatsrechtliche Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Der Beschwerdeführerin wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt.
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2.1 Es werden keine Kosten erhoben.
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2.2 Advokat Dr. Stefan Suter, Basel, wird als amtlicher Anwalt der Beschwerdeführerin bezeichnet und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 1'500.-- entschädigt.
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3.
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Dem Kanton Basel-Landschaft wird für das bundesgerichtliche Verfahren keine Entschädigung zugesprochen.
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4.
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Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bezirksgericht Liestal und dem Obergericht des Kantons Basel-Landschaft schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. April 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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