BGer 7B.35/2002 | |||
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BGer 7B.35/2002 vom 03.04.2002 | |
[AZA 0/2]
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7B.35/2002/bnm
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SCHULDBETREIBUNGS- UND KONKURSKAMMER
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3. April 2002
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Es wirken mit: Bundesrichterin Nordmann, Präsidentin der
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Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, Bundesrichterin Escher,
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Bundesrichterin Hohl und Gerichtsschreiber Levante.
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In Sachen
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A.________, Beschwerdeführer,
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gegen
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den Entscheid vom 25. Januar 2002 des Obergerichts des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen,
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betreffend
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Konkursandrohung,
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wird festgestellt und in Erwägung gezogen:
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1.- A.________ ist einziger und einzelzeichnungsberechtigter Verwaltungsrat der B.________ AG. Gegen diese wurde in der Betreibung Nr. ... durch das Betreibungsamt Z.________ auf Begehren der Bank Y.________ am 16. Juli 2001 die Konkursandrohung ausgestellt. Nachdem A.________ dem Betreibungsamt am 29. August 2001 schriftlich mitteilte, bis zur Publikation der neuen Firmenadresse seien sämtliche Dokumente an seine Privatadresse zu senden, wurde ihm die Konkursandrohung am 24. Oktober 2001 an dessen Privatadresse in X.________ zugestellt. Gegen die Konkursandrohung erhob A.________ Beschwerde mit dem Antrag, die Konkursandrohung für ungültig zu erklären; zur Begründung führte er aus, er (persönlich) unterstehe weder dem Konkurs, noch habe er mit der in der Konkursandrohung erwähnten Schuld irgendetwas zu tun.
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Mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 wies der Präsident des Bezirksgerichtes Zofingen als untere Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs die Beschwerde ab.
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A.________ gelangte an das Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen, welche mit Entscheid vom 25. Januar 2002 die Beschwerde ebenfalls abwies.
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A.________ hat den Entscheid der oberen Aufsichtsbehörde mit Beschwerdeschrift vom 18. Februar 2002 (rechtzeitig) an die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Bundesgerichts weitergezogen. Er beantragt im Wesentlichen, der angefochtene Entscheid und (sinngemäss) die Konkursandrohung sei aufzuheben; eventuell sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Weiter ersucht er mit Eingabe vom 22. März 2002 um Gewährung der aufschiebenden Wirkung.
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Das Obergericht hat auf Gegenbemerkungen verzichtet.
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Weitere Vernehmlassungen sind nicht eingeholt worden.
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2.- Der Beschwerdeführer macht geltend, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten übergangen, dass er nicht als Verwaltungsrat der B.________ AG, sondern als Privatperson Beschwerde eingereicht habe. Soweit er damit sinngemäss eine Rechtsverweigerung behauptet, weil seine Beschwerde nicht behandelt worden sei, ist das Vorbringen unbegründet: Aus dem angefochtenen Entscheid geht sowohl in formeller Hinsicht als auch aus der Begründung ohne weiteres hervor, dass die Vorinstanz die Beschwerde von A.________ als Privatperson - und nicht als Beschwerde der B.________ AG, handelnd durch A.________ als deren Organ - entgegengenommen und entschieden hat.
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3.- Die obere Aufsichtsbehörde hat zur Beschwerdeabweisung erwogen, die angefochtene Konkursandrohung richte sich nicht gegen den Beschwerdeführer (als Privatperson), sondern gegen die B.________ AG, deren Verwaltungsrat er sei; in dieser Funktion sei ihm die Betreibungsurkunde (vgl. Art. 65 Abs. 2 Ziff. 2 SchKG) zugestellt worden. Der Beschwerdeführer bringt im Wesentlichen vor, entgegen den vorinstanzlichen Sachverhaltsfeststellungen richte sich die Konkursandrohung gegen ihn persönlich, und das Betreibungsamt habe ihm zu Unrecht den Konkurs angedroht. Diese Vorbringen sind haltlos.
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a) Soweit der Beschwerdeführer zunächst (allenfalls sinngemäss) behauptet, dass die obere Aufsichtsbehörde Aktenstücke unrichtig (d.h. nicht in ihrer wahren Gestalt, insbesondere nicht mit ihrem wirklichen Wortlaut) wahrgenommen habe (vgl. Art. 63 Abs. 2 i.V.m. Art. 81 OG), geht er fehl:
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Auf der vom Betreibungsamt Z.________ in der Betreibung Nr. ... am 16. Juli 2001 ausgestellten Konkursandrohung ist die "B.________ AG" als Schuldnerin aufgeführt; einzig auf dem Schuldnerexemplar wurde diese Angabe nachträglich handschriftlich ganz durchgestrichen und daneben der Name und die Adresse des Beschwerdeführers gesetzt, an welchen das um Rechtshilfe ersuchte Betreibungsamt Circondario di Locarno die Betreibungsurkunde zustellen liess. Die Vorinstanz hat nichts anderes festgestellt, und es trifft in keiner Weise zu, dass sie in Bezug auf das von ihr erwähnte Gläubiger- und insbesondere Schuldnerexemplar der Konkursandrohung vom 16. Juli 2001 offensichtlich auf Versehen beruhende und von Amtes wegen zu berichtigende Feststellungen getroffen hat.
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b) Zur Beschwerdeführung gemäss Art. 19 SchKG ist nur legitimiert, wer durch den Entscheid der (oberen) Aufsichtsbehörde beschwert ist und deshalb ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung (vgl. Art. 21 SchKG) des angefochtenen Entscheides hat (BGE 120 III 42 E. 3 S. 44; 112 III 1 E. 1 S. 3; Gilliéron, Commentaire de la LP, N. 59 zu Art. 19). Vorliegend hat die obere Aufsichtsbehörde festgehalten, dass die Konkursandrohung vom 16. Juli 2001 sich nicht gegen den Beschwerdeführer, d.h. A.________ als Privatperson, sondern gegen die B.________ AG richte, deren Verwaltungsrat der Beschwerdeführer ist. Die Vorinstanz ist mit ihrem Entscheid in der Sache zur Auffassung gelangt, dass dem Beschwerdeführer durch die fragliche Betreibungsurkunde der Konkurs nicht angedroht wurde und sich gegenüber ihm persönlich folglich keine Rechtswirkungen aus dieser Konkursandrohung ergeben. Somit fehlt aber dem Beschwerdeführer jegliches Interesse, den angefochtenen Entscheid - der allein Anfechtungsobjekt der Beschwerde gemäss Art. 19 SchKG bildet - aufzuheben oder abzuändern. Soweit der Beschwerdeführer selber vorbringt, die kantonalen Aufsichtsbehörden hätten keinen Sachentscheid fällen, sondern auf seine Beschwerde gar nicht erst eintreten sollen, fehlt der vorliegenden Beschwerde ohnehin das Rechtsschutzinteresse. Da der Beschwerdeführer in seinen übrigen Ausführungen in keiner Weise darlegt, inwieweit er ein schutzwürdiges Interesse an der Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Entscheides hat und ein solches Interesse auch nicht ersichtlich ist, kann auf die Beschwerde nicht eingetreten werden.
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4.- Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Demnach erkennt
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die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer:
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1.- Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Betreibungsamt Z.________ und dem Obergericht des Kantons Aargau (Schuldbetreibungs- und Konkurskommission) als oberer Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen schriftlich mitgeteilt.
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______________
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Lausanne, 3. April 2002
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Im Namen der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Die Präsidentin: Der Gerichtsschreiber:
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