BGer 1P.704/2001 | |||
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BGer 1P.704/2001 vom 04.04.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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1P.704/2001/sch
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Urteil vom 4. April 2002
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I. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
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Bundesrichter Féraud, Bundesrichter Catenazzi, Gerichtsschreiberin Leuthold.
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X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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A.________, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Dominik Vock,
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c/o Schürmann & Partner, Limmatquai 3, 8001 Zürich,
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Verband B.________,
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Beschwerdegegner,
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Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, Postfach, 8023 Zürich.
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Kostenauflage
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(Staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 17. September 2001)
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Sachverhalt:
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A.
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X.________ reichte am 27. Oktober 2000 beim Friedensrichteramt der Stadt Zürich, Kreise 3 und 9, gegen A.________ und den Verband B.________ Strafklage wegen Ehrverletzung ein. Nachdem diese Klage zurückgezogen worden war, schrieb der Friedensrichter das Verfahren am 19. Dezember 2000 als durch Rückzug des Strafantrags erledigt ab und auferlegte die Kosten vollumfänglich X.________. Dieser erhob gegen die Abschreibungsverfügung Rekurs, mit dem er beantragte, es seien ihm keine Kosten aufzuerlegen bzw. die Kosten der Verfügung des Friedensrichteramtes seien zumindest teilweise A.________ und dem Verband B.________ zu überbinden. Mit Beschluss vom 12. Februar 2001 wies das Bezirksgericht Zürich den Rekurs ab, auferlegte die Kosten des Rekursverfahrens dem Rekurrenten und verpflichtete diesen, A.________ eine Prozessentschädigung von Fr. 350.-- zu bezahlen.
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B.
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Gegen diesen Entscheid des Bezirksgerichts legte X.________ mit Eingabe vom 25. März 2001 beim Bundesgericht Nichtigkeitsbeschwerde und staatsrechtliche Beschwerde ein. Das Bundesgericht trat mit Urteil vom 15. Juni 2001 auf die Beschwerden nicht ein. Es hielt in den Erwägungen fest, auf die staatsrechtliche Beschwerde sei mangels Letztinstanzlichkeit des angefochtenen Entscheids nicht einzutreten, denn gegen den Beschluss des Bezirksgerichts Zürich vom 12. Februar 2001 sei gemäss § 428 Ziff. 1 der Zürcher Strafprozessordnung die Nichtigkeitsbeschwerde an das Obergericht des Kantons Zürich zulässig. Das Bundesgericht überwies die Eingabe des Beschwerdeführers vom 25. März 2001 an das Obergericht des Kantons Zürich zur Behandlung als kantonale Nichtigkeitsbeschwerde.
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Mit Beschluss vom 17. September 2001 trat das Obergericht auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht ein.
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C.
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X.________ reichte gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 31. Oktober 2001 beim Bundesgericht staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde ein.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Wer das Bundesgericht anruft, hat nach Anordnung des Präsidenten die mutmasslichen Gerichtskosten sicherzustellen (Art. 150 Abs. 1 OG). Bei fruchtlosem Ablauf der für die Sicherstellung angesetzten Frist wird auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten (Art. 150 Abs. 4 OG).
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Im vorliegenden Fall forderte das Bundesgericht den Beschwerdeführer am 14. November 2001 auf, bis zum 28. November 2001 einen Kostenvorschuss von Fr. 2'000.-- einzuzahlen, unter der Androhung, dass bei Säumnis auf die Rechtsvorkehr nicht eingetreten würde. Der Betrag von Fr. 2'000.-- wurde am 3. Dezember 2001, mithin verspätet, bei der Post einbezahlt. Gemäss Art. 150 Abs. 4 OG ist deshalb auf die mit Eingabe vom 31. Oktober 2001 erhobenen Beschwerden (staatsrechtliche Beschwerde und Nichtigkeitsbeschwerde) nicht einzutreten.
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2.
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Die Nichtigkeitsbeschwerde an den Kassationshof des Bundesgerichts kann nur damit begründet werden, dass der angefochtene Entscheid eidgenössisches Recht verletze (Art. 269 Abs. 1 BStP). Da der Beschwerdeführer nicht geltend macht, der angefochtene Beschluss des Zürcher Obergerichts verletze eidgenössisches Recht, kann auch aus diesem Grund auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten werden.
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3.
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In einer staatsrechtlichen Beschwerde muss nach Art. 90 Abs. 1 lit. b OG dargelegt werden, welche verfassungsmässigen Rechte bzw. welche Rechtssätze und inwiefern sie durch den angefochtenen Entscheid verletzt worden sind. Diesen Anforderungen genügt die Eingabe vom 31. Oktober 2001 nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich mit den Erwägungen des obergerichtlichen Beschlusses vom 17. September 2001 nicht auseinander und legt in keiner Weise dar, inwiefern mit diesem Entscheid verfassungsmässige Rechte verletzt worden seien. Auf die staatsrechtliche Beschwerde kann somit auch mangels hinreichender Begründung nicht eingetreten werden.
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Könnte auf die Beschwerde eingetreten werden, so müsste sie als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden, denn das Obergericht verstiess nicht gegen die Verfassung, wenn es auf die Nichtigkeitsbeschwerde nicht eingetreten ist.
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4.
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Entsprechend dem Ausgang des bundesgerichtlichen Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht im Verfahren nach
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Art. 36a OG:
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1.
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Auf die Beschwerden wird nicht eingetreten.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 1'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 4. April 2002
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Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Die Gerichtsschreiberin:
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