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Informationen zum Dokument  BGer I 508/2000  Materielle Begründung
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BGer I 508/2000 vom 04.04.2002
 
[AZA 7]
 
I 508/00 Vr
 
IV. Kammer
 
Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
 
Gerichtsschreiberin Amstutz
 
Urteil vom 4. April 2002
 
in Sachen
 
T.________, 1958, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt David Husmann, Untermüli 6, 6300 Zug,
 
gegen
 
IV-Stelle Zug, Baarerstrasse 11, 6304 Zug, Beschwerdegegnerin,
 
und
 
Verwaltungsgericht des Kantons Zug, Zug
 
A.- Der 1958 geborene T.________ arbeitete seit 1989 in der Holzhandlung W.________ AG als ungelernter Forstarbeiter im Saisonnier-Status. Am 12. April 1993 zog er sich bei einem Autounfall unter anderem eine Schädelbasis- und Nasenbeinfraktur, ein Schädel-Hirn-Trauma, eine Bulbuskontusion rechts sowie eine Handverletzung zu. Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) erbrachte die gesetzlichen Leistungen, verneinte jedoch mit Verfügung vom 17. Juli 1996 einen Rentenanspruch, was sie mit Einspracheentscheid vom 14. Mai 1997 bestätigte. Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Verwaltungsgericht des Kantons Zug in dem Sinne gut, dass es die Sache unter Aufhebung der Verfügung vom 17. Juli 1996 sowie des Einspracheentscheids vom 17. Mai 1997 zur ergänzenden Abklärung und Neubeurteilung an die SUVA zurückwies (Entscheid vom 24. Juni 1999).
 
Seitens der Invalidenversicherung wurde T.________ im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Medizinischen Abklärungsstelle Zentralschweiz (MEDAS) vom 9. März 1999 rückwirkend ab 1. September 1997 eine ordentliche halbe Invalidenrente (samt Kinderrenten) bei einem Invaliditätsgrad von 50 % zugesprochen (Verfügung der IV-Stelle Zug vom 6. Dezember 1999).
 
B.- Die gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 6. Dezember 1999 erhobene Beschwerde, mit welcher T.________ die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente hatte beantragen lassen, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zug mit Entscheid vom 29. Juni 2000 ab.
 
C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt T.________ sein vorinstanzlich gestelltes Rechtsbegehren erneuern. Des Weiteren beantragt er den Beizug der noch ausstehenden medizinischen Gutachten des Spitals X.________ zuhanden des Unfallversicherers und eventualiter die Sistierung des Verfahrens bis zu deren Vorliegen. Ferner sei ihm die unentgeltliche Verbeiständung zu gewähren.
 
Die IV-Stelle und das Verwaltungsgericht des Kantons Zug schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
 
Zudem beantragt die Vorinstanz, es sei von einer Sistierung des Verfahrens abzusehen. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
 
D.- Am 23. Mai 2001 gingen beim Eidgenössischen Versicherungsgericht die Gutachten des Spitals X.________ vom 22. August 2000 (Dr. med. B.________, Klinik für Ohren-, Nasen-, Hals- und Gesichtschirurgie), 28. Dezember 2000 (Prof. Dr. med. S.________ und Dr. med. I.________, Augenklinik) und vom 17. Mai 2001 (Frau PD Dr. med. M.________ und Dr. med. K.________, Klinik für Wiederherstellungschirurgie) ein, womit das Sistierungsgesuch gegenstandslos wurde. Im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs hielten die Parteien an ihren Anträgen fest.
 
Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Im vorinstanzlichen Entscheid werden die gesetzlichen Bestimmungen über die Voraussetzungen und den Umfang des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 28 Abs. 2 IVG; BGE 104 V 136 Erw. 2a und b) zutreffend dargelegt.
 
Darauf wird verwiesen.
 
2.- Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente.
 
a) Nach Einschätzung der MEDAS im Gutachten vom 9. März 1999 ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der psychiatrischen, neuropsychologischen und neurologischen Befunde (psychiatrisches Konsilium des Dr. med.
 
R.________ vom 13. Januar 1999; neuropsychologisches Konsilium des Dr. med. G.________ vom 21. Januar 1999; neurologisches Konsilium des Dr. med. C.________ vom 25. Februar 1999) in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Waldarbeiter sowie jeder anderen vergleichbaren Beschäftigung zu 50 % arbeitsfähig; am deutlichsten würden sich die psychopathologischen Befunde auf die Leistungsfähigkeit auswirken.
 
b) Im Unterschied zum MEDAS-Gutachten äussern sich die nach Rückweisungsentscheid der Vorinstanz vom 24. Juni 1999 im Verfahren gegen die SUVA veranlassten und letztinstanzlich ins Recht gelegten Gutachten des Spitals X.________ vom 22. August und 28. Dezember 2000 sowie vom 17. Mai 2001 nunmehr spezifisch zu den somatischen Unfallfolgen und deren Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit. Während diese nach ärztlicher Einschätzung durch die an der linken Hand erlittenen Frakturen des Metakarpale I und II nicht beeinträchtigt wird (Gutachten der Frau Dr. med. M.________ und des Dr. med. K.________ vom 17. Mai 2001), besteht aufgrund einer unfallbedingten konzentrischen Gesichtsfeldeinengung rechts aus ophthalmologischer Sicht volle Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen Tätigkeiten, welche ein intaktes Gesichtsfeld erfordern oder bei denen der diagnostizierte Defekt die Unfallgefahr steigert, worunter auch die Forstarbeit fällt (Gutachten der Dres. med. S.________ und I.________ vom 28. Dezember 2000). Sodann erachtet der Hals-/Nasen- und Ohren-Spezialist Dr. med. B.________ den Beschwerdeführer aufgrund der Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik, der allgemeinen Kraftlosigkeit sowie der Konzentrationsschwächen in seiner angestammten Tätigkeit als zu 50 % arbeitsunfähig. Präzisierend wird festgehalten, die Schwindelsymptomatik könne Arbeiten auf schwierigem Gelände, im Wald oder auf Gerüsten verunmöglichen; die 50 %-Arbeitsfähigkeit beziehe sich auf leichte Hilfsarbeiten ohne Beanspruchung des Gleichgewichtssystems. Die posttraumatische Anosmie schliesse im Übrigen sämtliche Tätigkeiten aus, welche einen intakten Geruchssinn verlangen.
 
Dem Beschwerdeführer könne zudem lediglich ein Einsatz von fünf Stunden täglich zugemutet werden (Gutachten vom 22. August 2000).
 
Sowohl Dr. med. B.________ als auch die Dres. med.
 
S.________ und I.________ stellen eine gewisse psychische Überlagerung bezüglich der Schwindel- und Kopfschmerzsymptomatik, der allgemeinen Kraftlosigkeit und der Konzentrationsschwäche fest, über deren Ausmass sie nach eigenen Angaben keine fundierten Angaben machen können. Bei dieser Aktenlage - auch im Lichte der Angaben des Dr. med.
 
R.________ im Konsilium vom 13. Januar 1999, wonach der Beschwerdeführer "aus rein psychiatrischer Sicht" für jede in Frage kommende Tätigkeit bloss zu 50 % arbeitsfähig sei - kann nicht abschliessend beurteilt werden, ob sich die von der MEDAS als psychogen diagnostizierten Beeinträchtigungen mit den somatisch bedingten Einschränkungen decken, oder die Arbeitsunfähigkeit unter Berücksichtigung der körperlichen Restfolgen insgesamt über 50 % beträgt. Die Sache ist daher zur Prüfung dieser Frage an die Verwaltung zurückzuweisen, welche im Hinblick auf die Bestimmung des trotz Gesundheitsbeeinträchtigung zumutbarerweise noch erzielbaren Einkommens (Invalideneinkommen) auch zu klären haben wird, welche beruflichen Tätigkeiten dem Beschwerdeführer auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt noch offen stehen.
 
3.- Das Verfahren ist kostenlos (Art. 134 OG). Dem Prozessausgang entsprechend hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 159 Abs. 1 und 2 OG in Verbindung mit Art. 135 OG). Das Gesuch um unentgeltliche Verbeiständung ist somit gegenstandslos.
 
Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
 
I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird in dem Sinne
 
gutgeheissen, dass der Entscheid des Verwaltungsgerichts
 
des Kantons Zug vom 29. Juni 2000 und die
 
Verfügung der IV-Stelle Zug vom 6. Dezember 1999
 
aufgehoben werden und die Sache an die IV-Stelle
 
zurückgewiesen wird, damit sie, nach erfolgter Abklärung
 
im Sinne der Erwägungen, über die Leistungen
 
neu verfüge.
 
II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
III. Die IV-Stelle Zug hat dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor dem Eidgenössischen Versicherungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 2500.- (einschliesslich
 
Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
 
IV.Das Verwaltungsgericht des Kantons Zug wird über eine Parteientschädigung für das kantonale Verfahren entsprechend dem Ausgang des letztinstanzlichen Prozesses
 
zu befinden haben.
 
V.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht
 
des Kantons Zug, der Ausgleichskasse Zug und dem
 
Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
 
Luzern, 4. April 2002
 
Im Namen des
 
Eidgenössischen Versicherungsgerichts
 
Die Präsidentin Die Gerichts- der IV. Kammer: schreiberin:
 
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