BGer P 22/2000 | |||
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BGer P 22/2000 vom 04.04.2002 | |
[AZA 7]
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P 22/00 Bl
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Ursprung; Gerichtsschreiberin Berger Götz
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Urteil vom 4. April 2002
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in Sachen
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F.________, 1927, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Prof. Dr. Jürg Brühwiler, Centralstrasse 4, 2540 Grenchen,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Solothurn, Allmendweg 6, 4528 Zuchwil, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn
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A.- Mit Verfügung vom 6. Juli 1998 lehnte die Ausgleichskasse des Kantons Solothurn das Gesuch des 1927 geborenen F.________ um Ausrichtung von Ergänzungsleistungen unter Hinweis auf einen jährlichen Einnahmenüberschuss von Fr. 13'178.- ab. Auf Beschwerde hin hob das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn den Verwaltungsakt auf und wies die Sache an die Ausgleichskasse zurück, damit diese nach Ergänzung der Akten im Sinne der Erwägungen neu verfüge (Entscheid vom 16. November 1998).
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Nach Einholung zusätzlicher Unterlagen stellte die Ausgleichskasse zufolge verschiedener Korrekturen bei der Berechnung der jährlichen Ausgaben und Einnahmen des EL-Ansprechers einen Einnahmenüberschuss von Fr. 4905.- fest, weshalb sie den Anspruch auf Ergänzungsleistungen mit Verfügung vom 4. November 1999 erneut verneinte.
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B.- Die dagegen erhobene Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn ab, soweit es darauf eintrat (Entscheid vom 9. März 2000).
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C.- F.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Rechtsbegehren, in Aufhebung des angefochtenen Entscheides vom 9. März 2000 und der Verwaltungsverfügung vom 4. November 1999 seien ihm mit Wirkung ab 1. Januar 1998 Ergänzungsleistungen in gerichtlich bestimmter Höhe zuzusprechen; eventuell sei die Sache zur weiteren Abklärung und neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Das kantonale Gericht lässt sich zur Anrechnung des Mietzinsabzuges im Rahmen der EL-Berechnung vernehmen, ohne Antrag zu stellen. Die Ausgleichskasse schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, während das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Stellungnahme verzichtet.
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D.- Nach Abschluss des Schriftenwechsels hat F._______ mit Eingaben vom 21. Juli und 27. September 2000 weitere Beweisanträge stellen und Unterlagen einreichen lassen.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Gemäss Art. 2 Abs. 1 ELG haben Schweizer Bürger mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt in der Schweiz Anspruch auf Ergänzungsleistungen, wenn sie eine der Voraussetzungen nach Art. 2a-2d ELG erfüllen und die gesetzlich anerkannten Ausgaben (Art. 3b ELG) die anrechenbaren Einnahmen (Art. 3c ELG) übersteigen. Dabei entspricht die jährliche Ergänzungsleistung dem Betrag, um den die anerkannten Ausgaben die anrechenbaren Einnahmen übersteigen (Art. 3a Abs. 1 ELG).
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b) Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen über den zu den anerkannten Ausgaben gehörenden Mietzins einer Wohnung und die damit zusammenhängenden Nebenkosten (Art. 3b Abs. 1 lit. b und Art. 5 Abs. 1 lit. b ELG in Verbindung mit Art. 16 Abs. 1, Art. 16a und Art. 16c ELV) sowie über den Anspruch der Bezüger einer jährlichen Ergänzungsleistung auf die Vergütung ausgewiesener, im laufenden Jahr entstandener Diätkosten (Art. 3d Abs. 1 lit. c ELG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 1 lit. c ELV sowie Art. 9 ELKV) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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2.- a) Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer zusammen mit seiner Schwester, E.________, deren Liegenschaft GB X.________ Nr. 268 bewohnt. Der Verwaltung legte er eine mit "Mietvertrag" überschriebene und von ihm und seiner Schwester unterzeichnete Bestätigung vom 10. Dezember 1997 vor, wonach er ihr pro Monat Fr. 700.- Miete und Fr. 200.- Nebenkosten bezahlt. Im Rahmen des vorinstanzlichen Prozesses machte er geltend, dass er nicht im gleichen Haushalt wohne, weshalb der monatliche Mietzins von Fr. 900.- bei den anrechenbaren Ausgaben entsprechend zu berücksichtigen sei.
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Das kantonale Gericht erwog, weil in der Steuerveranlagung von E.________ keine Mietzinseinnahmen im behaupteten Umfang ausgewiesen und keine entsprechenden Zahlungsbelege vorhanden seien, obwohl in allen Verfahrensstadien ausreichend Gelegenheit geboten worden sei, Unterlagen einzureichen, sei es nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer seiner Schwester Mietzins entrichte.
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Deshalb sei der Mietwert gemäss § 1 der kantonalen Steuerverordnung Nr. 15 vom 28. Januar 1986 über die Bemessung des Mietwertes der eigenen Wohnung (BGS 614. 159.15) zu berechnen; ausgehend von der Katasterschätzung der Liegenschaft GB X.________ Nr. 268 von Fr. 65'900.- betrage dieser Fr. 6003.- (9,11 % von Fr. 65'900.-). Unter Hinzurechnung der Gebäudeunterhaltskosten von Fr. 1201.- (20 % von Fr. 6003.- gemäss § 11 der kantonalen Steuerverordnung Nr. 16 vom 28. Januar 1986 über Unterhalts-, Betriebs- und Verwaltungskosten von Liegenschaften im Privatvermögen [BGS 614. 159.16]; Art. 16 Abs. 1 ELV) und der Pauschale für Nebenkosten von Fr. 1680.- (Art. 16a Abs. 3 ELV) ergäben sich somit jährliche Ausgaben von Fr. 8884.-. Anrechenbar im Sinne von Art. 3 Abs. 1 lit. b ELG sei die Hälfte dieses Betrages, somit ein Mietwert von Fr. 4442.- (Art. 16c ELV).
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Sodann sei der Beschwerdeführer auf Grund der Kiefereinschränkung auf pürierte Kost angewiesen, was aber nicht als lebensnotwendige Diät zu bezeichnen sei, für welche ein Pauschalabzug von Fr. 2100.- zulässig wäre. Unter Berücksichtigung der weiteren im EL-Berechnungsblatt der Verwaltung vom 4. November 1999 aufgeführten Ausgaben und Einnahmen gelangte das kantonale Gericht zu Recht zum Ergebnis, es resultiere ein Einnahmenüberschuss, weshalb kein Anspruch auf Ergänzungsleistungen bestehe.
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b) aa) Der Beschwerdeführer beruft sich auch letztinstanzlich auf den Mietvertrag vom 10. Dezember 1997 und hält daran fest, es sei bei der EL-Berechnung der tatsächliche monatliche Zins von Fr. 900.- zu berücksichtigen. Er räumt allerdings ein, seine Schwester habe bis anhin keinen Mietzins gefordert, jedoch bestehe die Meinung, dass dieser zu erbringen sei, sobald ihm rückwirkend Ergänzungsleistungen ausgerichtet würden. Insoweit liege rechtlich eine Stundungszusage von E.________ vor, weshalb sich an der Anrechenbarkeit der Mietzinsen nichts ändere. Bei der Liegenschaft GB X.________ Nr. 268 handle es sich um ein Zweifamilienhaus.
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Während E.________ in einer Wohnung im Parterre des Hauses wohne, stehe ihm im 1. Obergeschoss eine Dreizimmerwohnung zur Verfügung.
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Nach dem Wortlaut von Art. 16c ELV (in Kraft seit
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1. Januar 1998) führt bereits das blosse gemeinsame Bewohnen einer Wohnung oder eines Einfamilienhauses zu einer Mietzinsaufteilung (Abs. 1). Die Aufteilung erfolgt grundsätzlich zu gleichen Teilen auf die einzelnen Personen (Abs. 2). Diese Regelung gilt analog auch dann, wenn ein gemeinsam bewohntes Objekt im Eigentum eines Mitgliedes der Hausgemeinschaft steht (vgl. Art. 12 ELV; Rz 3021 der Wegleitung über die Ergänzungsleistungen zur AHV und IV [WEL], gültig ab 1. Januar 1998). Sobald zwischen dem EL-Ansprecher oder der EL-Ansprecherin und dem Eigentümer oder der Eigentümerin aber ein Mietvertrag besteht und der vertraglich vereinbarte Mietzins auch tatsächlich geleistet wird, so ist dieser massgeblich, sofern er nicht als offensichtlich übersetzt erscheint (Urteil M. vom 9. November 2001 [P 60/99] Erw. 3a). Im vorliegenden Fall wurde bis heute kein Mietvertrag zu den Akten gereicht. Das mit "Mietvertrag" betitelte Schriftstück vom 10. Dezember 1997 enthält lediglich eine Bestätigung der E.________, "dass Herr F.________ mir pro Monat Fr. 700.-- für Miete bezahlt. Die Nebenkosten betragen zusätzlich Fr. 200.-- pro Monat. " Weder ist darin das Mietobjekt noch der Mietbeginn genannt.
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Wie der Beschwerdeführer zudem letztinstanzlich eingesteht, hat er bisher entgegen der Zahlungsbestätigung vom 10. Dezember 1997 noch keine Mietzinsen an seine Schwester geleistet.
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Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass er mit E.________ tatsächlich einen Mietvertrag mit einem monatlichen Zins von Fr. 900.- abgeschlossen hat. Es ist vielmehr anzunehmen, dass die Zahlungsbestätigung vom 10. Dezember 1997 lediglich im Hinblick auf das ebenfalls vom 10. Dezember 1997 datierende Gesuch um Ergänzungsleistungen erstellt worden war. Die Vorinstanz hat deshalb bei der EL-Berechnung zu Recht den nach steuerlichen Gesichtspunkten geschätzten Mietwert angewendet.
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Die in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde erhobene Behauptung, allein für die Wohnung des Beschwerdeführers belaufe sich der Katasterwert auf Fr. 65'900.-, weshalbdie Kosten nicht hälftig aufzuteilen seien, findet keinen Rückhalt in den Akten. Im Übrigen hatte der Beschwerdeführer im Gesuch um Ergänzungsleistungen vom 10. Dezember 1997 selber angegeben, dass E.________ im gleichen Haushalt wohne.
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Dem Liegenschafteninventar lässt sich zudem entnehmen, dass es sich bei der Liegenschaft GB X.________ Nr. 268 um ein Einfamilienhaus handelt. Dementsprechend hatte die Liegenschaftseigentümerin auch in ihrer Steuererklärung 1999 die Anzahl der Wohnungen in ihrem Einfamilienhaus mit "1" angegeben.
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bb) Es steht fest und ist unbestritten, dass der Beschwerdeführer auf pürierte Nahrung angewiesen ist, weshalb sich weitere Beweiserhebungen dazu erübrigen. Mehrkosten, welche einen Pauschalabzug für Diät rechtfertigen würden, entstehen durch diese Ernährungsform jedoch, entgegen den Vorbringen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde, nicht.
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3.- Weitere Beweisvorkehren erübrigen sich, da von den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde beantragten Zeugenbefragungen und medizinischen Berichten sowie von einem Augenschein in der Liegenschaft GB X.________ Nr. 268 keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 124 V 94 Erw. 4b, 122 V 162 Erw. 1d mit Hinweis; SVR 2001 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 4b).
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Die nach Abschluss des Schriftenwechsels erfolgten Eingaben des Beschwerdeführers vom 21. Juli und 27. September 2000 samt Beilagen enthalten keine neuen erheblichen Tatsachen oder entscheidenden Beweismittel, weshalb sie im vorliegenden Verfahren nicht mehr berücksichtigt werden können (BGE 127 V 353).
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 4. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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