BGer C 341/2001 | |||
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BGer C 341/2001 vom 08.04.2002 | |
[AZA 7]
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C 341/01 Gi
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 8. April 2002
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in Sachen
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Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn, Untere Sternengasse 2, 4500 Solothurn, Beschwerdeführer,
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gegen
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K.________, 1963, Beschwerdegegner,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, Solothurn,
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A.- Der 1963 geborene K.________ absolvierte nach der Schulentlassung eine Anlehre als Detailmonteur und ab August 1991 eine dreijährige Lehre als Glaser, welche er erfolgreich abschloss. Daraufhin erzielte der bei der Arbeitslosenversicherung gemeldete Versicherte an verschiedenen Stellen einen Zwischenverdienst, wobei die Arbeitsverhältnisse meistens nach kurzer Zeit und teilweise fristlos aufgelöst wurden. Als Kündigungsgrund wurden tätliche Angriffe oder Handgreiflichkeiten und in weiteren Fällen Beschimpfungen, Drohungen und ungebührliches Benehmen genannt.
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Wegen selbstverschuldeter Arbeitslosigkeit und Nichtbefolgen von Weisungen stellte ihn die Arbeitslosenkasse in der Zeit von Oktober 1996 bis Dezember 2000 während insgesamt über 100 Tagen in der Anspruchsberechtigung ein.
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Da die Arbeitslosenkasse aufgrund der Vorkommnisse am Arbeitsplatz an der Vermittlungsfähigkeit des Versicherten zweifelte, unterbreitete sie den Fall am 8. Juni 1998 der kantonalen Amtsstelle zum Entscheid. Diese ordnete eine vertrauensärztliche Untersuchung durch Dr. med. B.________, an. Im Gutachten vom 29. Juli 1998 führte dieser aus, obschon es sich beim Versicherten um eine auffallende Persönlichkeit handle, könne nicht von einer fehlenden sozialen Eignung gesprochen werden. Mit Verfügung vom 6. August 1998 bejahte hierauf das kantonale Arbeitsamt die Vermittlungsfähigkeit.
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Nach zwei Vertragsauflösungen kurz nach Arbeitsantritt im Sommer 1998, kam es am 9. Juli 1999 im Rahmen eines seit 10. März 1999 dauernden Beschäftigungsprogramms nach Handgreiflichkeiten erneut zur fristlosen Entlassung.
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Von der Firma X.________ GmbH, bei welcher K.________ seit
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1. September 1999 beschäftigt war, wurde er am 17. April 2000 mit sofortiger Wirkung freigestellt. Die am 1. Juni 2000 in der Unternehmung G.________ & Co, angetretene Stelle kündigte der Versicherte Ende September 2000, weil er angeblich das Verhalten des Arbeitgebers nicht mehr akzeptieren konnte. Nachdem er am 24. November 2000 auch noch den zuständigen Personalberater bedroht hatte, verneinte das Amt für Wirtschaft und Arbeit des Kantons Solothurn mit Verfügung vom 14. Dezember 2000 die Anspruchsberechtigung wegen fehlender Vermittlungsfähigkeit ab 1. November 2000 bis auf Weiteres.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn mit Entscheid vom 25. Oktober 2001 in dem Sinne teilweise gut, als es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese ein medizinisches Gutachten zur Frage der Arbeitsfähigkeit des Versicherten im Sinne der Sozialverträglichkeit einhole und anschliessend über die Anspruchsberechtigung neu befinde.
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C.- Das Amt für Wirtschaft und Arbeit führt Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben.
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Das kantonale Gericht schliesst auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
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K.________ und das Staatssekretariat für Wirtschaft verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- a) Eine der gesetzlichen Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosenentschädigung ist die Vermittlungsfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 lit. f AVIG). Gemäss Art. 15 Abs. 1 AVIG ist der Arbeitslose vermittlungsfähig, wenn er bereit, in der Lage und berechtigt ist, eine zumutbare Arbeit anzunehmen. Unter der Arbeitsfähigkeit im objektiven Sinne ist körperliche und geistige Leistungsfähigkeit, soziale Eignung und Verfügbarkeit in räumlicher sowie in zeitlicher Hinsicht zu verstehen (Nussbaumer, Arbeitslosenversicherung, in: Schweizerisches Bundesverwaltungsrecht [SBVR], Bd. Soziale Sicherheit, S. 85 Rz 214).
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b) Der körperlich oder geistig Behinderte gilt nach Art. 15 Abs. 2 AVIG als vermittlungsfähig, wenn ihm bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage, unter Berücksichtigung seiner Behinderung, auf dem Arbeitsmarkt eine zumutbare Arbeit vermittelt werden könnte. Es dürfen daher nur Einsatzmöglichkeiten in Betracht gezogen werden, bei denen auf die gesundheitlichen Leistungsdefizite Rücksicht genommen werden kann. Sodann hat die Beurteilung auf hypothetischer Grundlage bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage zu erfolgen.
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Diese umfasst einen Angebotsfächer, welcher auch gewisse "soziale Winkel" einschliesst, also Arbeits- und Stellenangebote, bei welchen Behinderte mit einem sozialen Entgegenkommen von Seiten des Arbeitgebers rechnen können (ARV 1998 Nr. 5 S. 30 Erw. 3b/aa mit Hinweis).
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c) Bestehen erhebliche Zweifel an der Arbeitsfähigkeit eines Arbeitslosen, so kann die kantonale Amtsstelle eine vertrauensärztliche Untersuchung auf Kosten der Versicherung anordnen (Art. 15 Abs. 3 AVIG). Der beigezogene Vertrauensarzt hat die Vermittlungsfähigkeit nicht selber zu beurteilen. Diese Aufgabe obliegt der Verwaltung und im Beschwerdefall dem Richter. Im Rahmen einer Untersuchung zur Abklärung der Vermittlungsfähigkeit hat sich der Arzt deshalb darauf zu beschränken, den Gesundheitszustand zu diagnostizieren und dazu Stellung zu nehmen, ob, in welchem Umfang, bezüglich welcher Tätigkeiten und unter welchen Rahmenbedingungen hinsichtlich Arbeitsplatz und -zeit der Versicherte arbeitsunfähig ist. Dies schliesst jedoch nicht aus, dass er sich auch zur Vermittlungsfähigkeit und -bereitschaft auszusprechen hat, wenn er bei seinen Untersuchungen psychische Gesundheitsschäden oder verhaltensmässige Auffälligkeiten bemerkt, welche diese beeinträchtigen können. In diesem Zusammenhang hat er sich auch zur Frage zu äussern, ob ein Versicherter einem durchschnittlichen Arbeitgeber zugemutet werden kann (ARV 1998 Nr. 5 S. 31 Erw. 3b/cc mit Hinweis).
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2.- Die Vorinstanz hat erwogen, die Vorkommnisse der letzten vier Jahre zeigten, dass kein einziger Arbeitgeber mit dem Verhalten des Beschwerdeführers zufrieden gewesen sei. Im Gegenteil sei dieser stets und meist fristlos entlassen worden, weil er sich gegenüber den Arbeitgebern, Kunden oder Mitarbeitern ungebührlich benommen habe, Drohungen und Beschimpfungen ausgestossen habe und teilweise auch gewalttätig geworden sei. Wegen der ausgesprochenen Kündigungen sei er mehrmals in der Anspruchsberechtigung eingestellt worden. Im Herbst 2000 habe er zudem auch den Personalberater bedroht, indem er ihm erklärt habe, er werde vorbeikommen und ihn verprügeln, so dass eine Strafanzeige vielleicht gar nicht mehr möglich sei. Diese Umstände reichten nach dem Dafürhalten des kantonalen Gerichts für eine Verneinung der Anspruchsberechtigung insbesondere deshalb nicht aus, weil kein ergänzendes medizinisches Gutachten vorliege. Wie der weitere Verlauf seit der Beurteilung durch Dr. med. B.________ vom Sommer 1998 zeige, habe der Beschwerdeführer zwar keine Anstellung über längere Zeit behalten können. Bei der X.________ GmbH sei er indessen immerhin während rund acht Monaten und bei der G.________ & Co. während fünf Monaten tätig gewesen. Da die ärztliche Stellungnahme sehr knapp gefasst sei, rechtfertige es sich, vor dem definitiven Entscheid über die Vermittlungsfähigkeit eine ergänzende medizinische Abklärung einzuholen.
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3.- a) Dr. med. B.________ attestierte im Gutachten vom 29. Juli 1998 eine auffallende Persönlichkeit und stellte eine beachtliche Impulsivität fest, ohne dass jedoch von einer fehlenden sozialen Eignung gesprochen werden könne. Die Tatsache, dass der Beschwerdeführer mit 28 Jahren eine dreijährige Glaserlehre erfolgreich habe abschliessen können, zeige, dass er unter geeigneter Führung fähig sei, eine Anstellung einzuhalten. Sicher werde es schwierig sein, ihn vernünftig in den Arbeitsprozess zu integrieren, doch sollte dies mit Hilfe der begonnenen Therapie und einer geschickten Führung möglich sein. Er halte ihn daher als vermittlungsfähig.
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b) Aufgrund der ärztlichen Beurteilung ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer nicht an einer geistigen Behinderung im Sinne von Art. 15 Abs. 2 AVIG leidet. Obwohl Dr. med. B.________ nur eine kurze Begründung gegeben hat, ergibt sich unter Mitberücksichtigung der gesamten Aktenlage für den zur Beurteilung anstehenden Zeitraum bis zum Verfügungserlass vom 14. Dezember 2000 (BGE 121 V 366 Erw.
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1b mit Hinweisen) bezüglich der Vermittlungsfähigkeit ein hinreichend klares Bild. Wie die zahlreichen befriedigend verlaufenen Arbeitseinsätze und die positiven Rückmeldungen von Kunden bestätigen, ist an der grundsätzlichen körperlichen und geistigen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht zu zweifeln. Der Versicherte hat denn auch immer wieder - teilweise auch selber - neue Stellen gefunden. Er hat zudem wiederholt erklärt und durch seine Arbeitseinsätze bewiesen, dass er gewillt ist zu arbeiten und seinen Lebensunterhalt zu verdienen. Hingegen hat seine immer wieder durchbrechende Unbeherrschtheit, wenn ihm etwas nicht zusagt, jeweils nach relativ kurzer Zeit zur Entlassung geführt.
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Anlässlich der Einvernahme im vorinstanzlichen Verfahren erklärt er dies damit, dass er eben nie gelernt habe, mit Konflikten umzugehen. Eine eigentliche Therapie, zu welcher er grundsätzlich bereit sei, habe bisher nicht stattgefunden; er habe lediglich bei der Freikirche Hilfe gesucht.
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Damit liegen Charaktermängel vor, welche unter dem Gesichtspunkt der sozialen Eignung im Rahmen der allgemeinen Vorschrift von Art. 15 Abs. 1 AVIG zu beurteilen sind (Gerhards, Kommentar zum Arbeitslosenversicherungsgesetz, Band I, N 35 zu Art. 15 AVIG). Mit Blick auf diese Bestimmung gilt es zu prüfen, ob ein Versicherter durch sein persönliches Verhalten in der Gesellschaft im Allgemeinen und im Arbeitsbereich im Besonderen seine Aussichten auf eine Anstellung derart gefährdet, dass dies einer Vermittlungsunfähigkeit gleichkommt. Mängel, welche die soziale Eignung berühren und die ansonsten vorhandene Arbeitsfähigkeit letztlich als nicht "brauchbar" erscheinen lassen, sind beispielsweise anzunehmen bei Personen, welche notorisch bekannt sind für ihre Masslosigkeit oder die sich jeglicher hierarchischen Unterordnung verweigern, bei unverbesserlichen Querulanten und Personen, welche ein unbeständiges oder unverträgliches Verhalten an den Tag legen (BGE 109 V 277 Erw. 2c; Gerhards, a.a.O., N 36 zu Art. 15 AVIG). Vermittlungsfähigkeit ist grundsätzlich nur dann gegeben, wenn das persönliche Verhalten des Versicherten der im Arbeitsleben herrschenden Auffassung entspricht und er nach dieser Auffassung für eine Beschäftigung überhaupt in Betracht kommt. Der Versicherte darf durch sein Verhalten weder seine eigenen Arbeitsbemühungen noch die Bemühungen der mit der Vermittlung befassten Stellen unterlaufen, hintertreiben oder sonst wie fahrlässig zunichte machen. Dies gilt besonders für jene Versicherten, die schon einmal oder wiederholt wegen ihres Verhaltens eine Stelle verloren haben (Gerhards, a.a.O., N 22 zu Art. 15 AVIG).
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c) Indem die Verwaltung mit Verfügung vom 6. August 1998 die Vermittlungsfähigkeit trotz der vorangegangenen Vorkommnisse bejahte, wollte sie dem Beschwerdeführer erklärtermassen eine Chance geben, sich in einer Unternehmung zu integrieren und dort während längerer Zeit zu arbeiten.
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Erneut erwies sich die soziale Eignung aufgrund des Verhaltens gegenüber Vorgesetzten und deren Kunden, Mitarbeitern und Bezugspersonen der Arbeitslosenversicherung in Form von Beschimpfungen, Drohungen, ausfälligem Benehmen und gar Tätlichkeiten, wenn dem Beschwerdeführer etwas nicht passte, als äusserst mangelhaft. Mit seinem im Widerspruch zu den im Arbeitsleben herrschenden Gepflogenheiten stehenden Auftreten war er auch ab Sommer 1998 selbst für einen entgegenkommenden Arbeitgeber über kurz oder lang nicht mehr tragbar.
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Aus den dargelegten Gründen hat die Verwaltung zu Recht ab 1. November 2000 die Vermittlungsfähigkeit verneint.
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Dem Beschwerdeführer steht es jedoch offen - beispielsweise mittels begleitender Therapie - sein Sozialverhalten zu verbessern und sich anschliessend erneut bei der Arbeitslosenversicherung zu melden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird
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der Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons
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Solothurn vom 25. Oktober 2001 aufgehoben.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn, der Öffentlichen Arbeitslosenkasse des Kantons Solothurn und dem Staatssekretariat
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für Wirtschaft zugestellt.
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Luzern, 8. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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