BGer I 711/2001 | |||
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BGer I 711/2001 vom 08.04.2002 | |
[AZA 0]
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I 711/01 Ge
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II. Kammer
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Präsident Schön, Bundesrichterin Widmer und Bundesrichter
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Frésard; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 8. April 2002
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in Sachen
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C.________, 1949, Beschwerdeführerin, vertreten durch Dr.
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med. K.________,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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In Erwägung,
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dass die IV-Stelle des Kantons Zürich das von der 1949 geborenen C.________ gestellte Rentengesuch mit Verfügung vom 25. April 2000 abgewiesen hat,
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dass Dr. med. K.________ in Vertretung der Versicherten mit Eingabe vom 30. Mai 2000 an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich gelangte mit dem Ersuchen, es sei C.________ die Frist zur Einreichung einer allfälligen Beschwerde gegen die obgenannte Verfügung, welche Ende Mai 2000 abgelaufen war, zu erstrecken,
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dass das kantonale Gericht mit Verfügung vom 6. Juni 2000 (am 9. Juni 2000 zugestellt) der Beschwerdeführerin eine zehn Tage nach Erhalt des Verwaltungsaktes ablaufende Nachfrist eingeräumt hat, um genau anzugeben, welche Entscheidung anstelle der angefochtenen Verfügung und aus welchen Gründen sie beantragt werde,
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dass der Vertreter von C.________ nach Einreichung eines Gutachtens von Dr. med. M.________ am 17. Juli 2000 ein Gesuch um gerichtliche Beurteilung eingereicht hat,
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich auf die von Dr. med. K.________ erhobene Beschwerde androhungsgemäss nicht eingetreten ist (Entscheid vom 18.
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Oktober 2001), nachdem diese nicht innert der mit Verfügung vom 6. Juni 2000 eingeräumten Nachfrist verbessert worden war,
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dass C.________ hiegegen Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen lässt mit dem Rechtsbegehren, trotz formaljuristischen Mängeln sei auf die Beschwerde einzutreten,
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dass mit Blick auf den Gegenstand des vorinstanzlichen Entscheides (Nichteintreten wegen mangelhafter Beschwerdeschrift) im letztinstanzlichen Verfahren einzig die Rechtmässigkeit des vorinstanzlichen Nichteintretensentscheides in Frage stehen kann,
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dass im Vorbringen der Beschwerdeführerin, Dr. med.
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K.________ sei am 6. Juni 2000 eine Nachfrist für die Einreichung der Beschwerde von zehn Tagen eingeräumt worden, welche von ihm irrtümlicherweise nicht beachtet wurde, sodass das Rechtsbegehren sowie dessen Begründung mit Verzug nachgesandt wurde, sinngemäss unverschuldete Säumnis im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemacht wird,
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dass die 30-tägige Beschwerdefrist (Art. 69 IVG in Verbindung mit Art. 84 Abs. 1 AHVG), welche nicht abgeändert werden kann (Art. 22 Abs. 1 VwVG in Verbindung mit Art. 96 AHVG und Art. 81 IVG), Ende Mai 2000 abgelaufen war,
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dass, wenn die Beschwerde den gesetzlichen Anforderungen nicht genügt, die Rekursbehörde gemäss Art. 85 Abs. 2 lit. b AHVG dem Beschwerdeführer eine angemessene Frist zur Verbesserung setzt und damit die Androhung verbindet, dass sonst auf die Beschwerde nicht eingetreten werde,
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dass die mit Verfügung vom 6. Juni 2000 gesetzte 10-tägige Nachfrist für die Verbesserung der Beschwerdeschrift offenkundig verschuldetermassen unbenützt abgelaufen ist, nachdem der Vertreter der Beschwerdeführerin nach eigenen Angaben durchaus in der Lage gewesen wäre, die bloss irrtümlicherweise nicht beachtete Frist einzuhalten,
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dass die Vorinstanz unter diesen Umständen zu Recht auf die Beschwerde nicht eingetreten ist,
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dass das Verfahren kostenpflichtig ist, weil es nicht die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen betrifft (Art. 134 OG e contrario),
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dass dem Prozessausgang entsprechend die Gerichtskosten der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 135 in Verbindung mit Art. 156 Abs. 1 OG),
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dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist und somit im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt wird,
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erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Die Gerichtskosten von total Fr. 500.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt und mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 8. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der II. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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