BGer 5P.24/2002 | |||
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BGer 5P.24/2002 vom 11.04.2002 | |
[AZA 0/2]
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5P.24/2002/min
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II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
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11. April 2002
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Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der
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II. Zivilabteilung, Bundesrichter Raselli, Bundesrichterin
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Nordmann und Gerichtsschreiber Möckli.
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In Sachen
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X.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Fürsprecher Dr. René Müller, Steinackerstrasse 7, Postfach 160, 5201 Brugg-Windisch,
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gegen
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Versicherung Y.________, Beschwerdegegnerin, vertreten durch Fürsprecher Martin Sacher, Badenerstrasse 13, Postfach, 5201 Brugg 1,Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer,
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betreffend
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Art. 8 und 9 BV
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(Versicherungsvertrag), hat sich ergeben:
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A.- X.________ betreibt in Z.________ ein kleines Autohandelsgeschäft. Auf dem Abstellplatz befinden sich jeweils eine Anzahl Autos, die zum Verkauf vorgesehen sind.
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Seinen eigenen Angaben zufolge wollte X.________ am frühen Freitagnachmittag, 23. Mai 1997, mit einem dieser Autos, einem Mercedes C 280, eine kurze Fahrt unternehmen und stellte dabei fest, dass er den Fahrzeugschlüssel nicht mehr finden konnte. Zu Sicherungszwecken habe er den Mercedes zwischen anderen Autos eingeklemmt, indem er diese mit geringem Abstand daneben gestellt habe; als weitere Sicherungsmassnahme sei die Benzinpumpe des Mercedes abgehängt worden. Nachdem sein Nachbar den Mercedes am Sonntagmorgen, 25. Mai 1997, um 04.00 Uhr noch in eingeklemmter Position gesehen habe, sei er anderthalb Stunden später verschwunden gewesen. Am 7. Juli 1997 machte X.________ der Versicherung Y.________ Meldung.
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Wegen verschiedener Ungereimtheiten wurde er am 18. September 1997 durch Vertreter der Versicherung Y.________ befragt.
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Diese stellte auch noch weitere Nachforschungen an und erklärte in der Folge, gemäss Art. 14 Abs. 1 VVG hafte sie nicht und gestützt auf Art. 38 Abs. 3 und Art. 40 VVG sei sie nicht an den Vertrag gebunden.
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B.- Mit Klage vom 28. September 1998 verlangte X.________, die Versicherung Y.________ sei zu Fr. 35'500.-- nebst Zins zu verurteilen. In seinem Urteil vom 21. März 2001 wies das Bezirksgericht Baden, 1. Abteilung, die Klage ab.
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Mit Urteil vom 7. November 2001 wies das Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, die dagegen erhobene Appellation ab. Beide Instanzen erwogen im Wesentlichen, angesichts der vorhandenen Widersprüche genüge die blosse Darstellung des äusseren Ablaufs als Nachweis für den Eintritt des Versicherungsfalles nicht mehr und der strikte Beweis sei dem Kläger nicht gelungen.
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C.- Gegen das Urteil des Obergerichts hat X.________ sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht.
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Mit Letzterer verlangt er die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.- Wird in der gleichen Sache sowohl Berufung als auch staatsrechtliche Beschwerde eingereicht, ist in der Regel zuerst über die staatsrechtliche Beschwerde zu befinden und die Entscheidung über die Berufung auszusetzen (Art. 57 Abs. 5 OG). Vorliegend besteht kein Anlass, anders zu verfahren.
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2.- Im Verfahren der staatsrechtlichen Beschwerde prüft das Bundesgericht nur klar und detailliert erhobene Rügen (Rügeprinzip), welche soweit möglich zu belegen sind. Demgegenüber tritt es auf ungenügend begründete Rügen und rein appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid nicht ein (BGE 125 I 492 E. 1b S. 495; 127 III 279 E. 1c S. 282). Wird die Verletzung des Willkürverbots gerügt, reicht es nicht aus, die Rechtslage aus Sicht des Beschwerdeführers darzulegen und den davon abweichenden angefochtenen Entscheid als willkürlich zu bezeichnen; vielmehr ist anhand der angefochtenen Subsumtion im Einzelnen darzustellen, inwiefern das kantonale Gericht willkürlich entschieden haben soll und der angefochtene Entscheid deshalb an einem qualifizierten und offensichtlichen Mangel leidet (BGE 117 Ia 10 E. 4b S. 11 f.). Der schlichte Verweis auf kantonale Akten ist als Beschwerdebegründung untauglich (BGE 114 Ia 317 E. 2b S. 318; 115 Ia 27 E. 4a S. 30). Die erhobenen Rügen vermögen den genannten Erfordernissen offensichtlich nicht zu genügen.
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a) Der Beschwerdeführer macht geltend, gemäss Polizeirapport sei das Wegschieben oder Wegfahren des Mercedes durch Entfernen eines neben ihm stehenden Fahrzeuges ermöglicht worden. Die Annahme des Obergerichts, der Mercedes habe mit Hilfe eines Krans aus den ihn umgebenden Fahrzeugen herausgehoben werden müssen, sei deshalb willkürlich.
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Das Obergericht hat auf die Darstellung in der Klage verwiesen, wonach ein neben den Mercedes gestelltes Fahrzeug aufgebrochen und anschliessend der Mercedes in die Höhe gehievt worden sei, und befunden, hierzu hätte es eines Krans oder zumindest eines Abschleppwagens bedurft. Des Weiteren hat das Obergericht festgestellt, dass sich den Polizeirapporten keine Ausführungen über diese Variante des Diebstahlsablaufs entnehmen liessen. Inwiefern diese Erwägungen willkürlich sein sollen, wird nicht einmal im Ansatz aufgezeigt.
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b) Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, er habe den Diebstahl des Mercedes auch gegenüber der Kantonspolizei gemeldet, weshalb die Feststellung, der Versicherungsfall sei nicht eingetreten, willkürlich sei.
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Offenbar geht der Beschwerdeführer davon aus, eine Diebstahlsanzeige beweise den Diebstahl. Die kantonalen Gerichte haben über mehrere Seiten nachweisliche Falschangaben und eine ganze Palette von augenfälligen Widersprüchen aufgelistet.
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Im Anschluss daran haben sie festgehalten, der vom Beschwerdeführer zu erbringende Nachweis des unfreiwilligen Schadenereignisses könne sich angesichts der erheblichen Zweifel an dessen Sachverhaltsdarstellung nicht in der Behauptung erschöpfen, das Fahrzeug habe sich zu einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort befunden und sei beim nächsten Nachsehen nicht mehr vorhanden gewesen. Mit diesen Ausführungen setzt sich der Beschwerdeführer überhaupt nicht auseinander.
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c) Der Beschwerdeführer hält dafür, der Sachverhalt ergebe sich aus seiner Schilderung gegenüber der Polizei. Vor dem Bezirksgericht Baden habe er keinen anderen Sachverhalt dargestellt und die Feststellung des Obergerichts, er habe über den Diebstahlsablauf unterschiedliche Angaben gemacht, sei willkürlich.
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Der schlichte Verweis auf kantonale Aktenstücke ist unzulässig und die beanstandeten Sachverhaltsfeststellungen werden in keiner Weise konkretisiert.
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d) Sodann behauptet der Beschwerdeführer, die obergerichtliche Annahme, das Anschliessen einer Benzinpumpe und das Aufbrechen eines Autos dauere länger als anderthalb Stunden, sei willkürlich.
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Im angefochtenen Urteil findet sich keine solche Sachverhaltsfeststellung, weshalb die Rüge ins Leere stösst.
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Das Obergericht hat - nicht im Sinne einer Sachverhaltsfeststellung, sondern im Rahmen der Würdigung der Zweifel erweckenden Umstände und Widersprüche - lediglich festgehalten, im knappen Zeitraum, in welchem der Nachbar des Beschwerdeführers das Fahrzeug gesehen und dann dessen Fehlen festgestellt habe, hätte die Täterschaft nach dem Aufbrechen und Wegschieben des neben dem Mercedes stehenden Autos noch herausfinden müssen, aus welchem Grund der zu stehlende Wagen nicht in Gang zu setzen war, und schliesslich hätte sie die Benzinpumpe wieder anhängen müssen. Inwiefern diese Erwägung willkürlich sein soll, lässt sich der Beschwerde nicht entnehmen.
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e) Als willkürlich wird des Weiteren eine Differenz zwischen den Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Gericht und der Antwortbeilage 4 hingestellt.
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Der pauschale Verweis hinsichtlich der Aussagen des Beschwerdeführers auf kantonale Akten ist unzulässig, und es wird nicht einmal festgehalten, um welche Aussagen es sich handeln soll.
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f) Endlich soll das Obergericht der Willkür verfallen sein, indem es den Versicherungsfall als unbewiesen betrachtet habe, weil sich der Beschwerdeführer nicht an den eher exotischen Namen eines Machanikers habe erinnern können.
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Die Rüge stellt appellatorische Kritik an der Beweiswürdigung dar. Diese ist im Rahmen der staatsrechtlichen Beschwerde nicht zu hören.
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3.- Insgesamt ergibt sich, dass die erhobenen Rügen in keiner Weise substanziiert sind und den Anforderungen von Art. 90 Abs. 1 lit. b OG offensichtlich nicht genügen. Auf die staatsrechtliche Beschwerde ist deshalb im Verfahren gemäss Art. 36a Abs. 1 lit. a OG nicht einzutreten. Nach dem Ausgang des Verfahrens ist die Gerichtsgebühr dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG). Der Beschwerdegegnerin sind keine Kosten erwachsen. Daher erübrigt sich eine Parteientschädigung.
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.- Auf die staatsrechtliche Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.- Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, 2. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 11. April 2002
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Im Namen der II. Zivilabteilung
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des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
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Der Präsident:
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Der Gerichtsschreiber:
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