BGer I 100/2001 | |||
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BGer I 100/2001 vom 11.04.2002 | |
[AZA 7]
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I 100/01 Vr
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IV. Kammer
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Präsidentin Leuzinger, Bundesrichter Rüedi und Ferrari;
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Gerichtsschreiberin Hofer
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Urteil vom 11. April 2002
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in Sachen
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M.________, 1945, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Thöny, Quaderstrasse 16, 7000 Chur,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Graubünden, Ottostrasse 24, 7000 Chur, Beschwerdegegnerin,
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und
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Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, Chur
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A.- Der 1945 geborene M.________ war von 1962 bis zur Betriebseinstellung Ende 1997 in der H.________ AG als Schreiner angestellt. Anschliessend war er - abgesehen von einem kurzzeitigen Einsatz für eine Temporärfirma - arbeitslos.
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Im April 1998 musste er sich in der Klinik X.________ einer Hüftgelenksoperation unterziehen. Am 21. Dezember 1998 meldete er sich bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Die IV-Stelle des Kantons Graubünden holte nebst Auskünften der ehemaligen Arbeitgeberfirma vom 11. Januar 1999 die Stellungnahmen des Chirurgen Dr. med. W.________, vom 18. Januar 1999 (mit weiteren Berichten) und vom 18. Januar 2000 sowie des Hausarztes Dr. med. C.________ vom 26. Januar 1999 ein.
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Ferner liess sie die Eingliederungsstätte der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________, wo der Versicherte vom 21. Juni bis 17. September 1999 weilte, die beruflichen Eingliederungsmöglichkeiten abklären (Schlussbericht vom 15. September 1999). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 23. Juni 2000 für die Zeit vom 1. Februar bis
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30. September 1999 eine befristete ganze und ab 1. Oktober 1999 bei einem Invaliditätsgrad von 64 % eine halbe Invalidenrente zu.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde, mit welcher M.________ die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Oktober 1999 beantragen liess, wies das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden mit Entscheid vom 10. Oktober 2000 ab.
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C.- Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde lässt M.________ den im vorinstanzlichen Verfahren gestellten Antrag erneuern; eventuell sei die Sache zu neuem Entscheid an das kantonale Gericht zurückzuweisen.
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Vorinstanz und IV-Stelle schliessen auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherung verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Vorinstanz hat die massgebenden gesetzlichen Bestimmungen und Grundsätze über den Rentenanspruch (Art. 28 Abs. 1 und 1bis IVG) sowie die Ermittlung des Invaliditätsgrades bei Erwerbstätigen nach der Einkommensvergleichsmethode (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt.
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Darauf kann verwiesen werden.
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2.- Laut den ärztlichen Auskünften leidet der Beschwerdeführer an sekundärer Coxarthrose beidseits, beidseitiger Gonarthrose, Spondylolisthesis L5/S1 und einer im Jahre 1998 operierten Hernia inguinalis rechts (Berichte des Dr. med. C.________ vom 26. Januar 1999 und des Dr.
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med. W.________ vom 18. Januar 1999).
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Auf Grund dieser gesundheitlichen Beeinträchtigungen ist der Beschwerdeführer nach Angaben der Ärzte als Schreiner nicht mehr arbeitsfähig. In seinem Bericht vom 18. Januar 2000 erachtete Dr. med. W.________ die vorwiegend sitzend auszuübenden Hilfsarbeitertätigkeiten in der Firma A.________ & Co (Aufkleben von Abziehbilder auf Gläser) und in der B.________ AG (Zusammenbau und Prüfung von Elektronikteilen) im Umfang von 50 % als zumutbar. Im Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 15. September 1999 wurde die Arbeitsfähigkeit dahingehend umschrieben, dass der Versicherte in leichten Tätigkeiten mit der Möglichkeit, sitzend und stehend zu arbeiten, eine Leistung von rund 50 % erbracht habe. Mögliche Tätigkeiten seien Arbeiten, in denen die Hüfte wenig belastet werden und die keine grösseren körperlichen Anforderungen stellten.
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3.- Zu prüfen ist, wie sich die fachärztlich festgestellte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
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a) Zur Berechnung der ohne Gesundheitsschaden mutmasslich erzielbaren Einkünfte (Valideneinkommen) hat die IV-Stelle in der Verwaltungsverfügung auf die Angaben der früheren Arbeitgeberfirma vom 11. Januar 1999 abgestellt, wonach der Versicherte im Jahre 1997 ein Jahreseinkommen von Fr. 56'565.- erzielt hatte und dieses für 1999 auf Fr. 56'905.- festgesetzt. Im vorinstanzlichen Verfahren machte der Beschwerdeführer geltend, das Valideneinkommen sei unter Berücksichtigung der Lohnentwicklung gemäss Gesamtarbeitsvertrag für das Jahr 1999 auf Fr. 57'302.- zu erhöhen. Nachdem die IV-Stelle diesen Betrag in ihrer Vernehmlassung ausdrücklich anerkannt hat, bezeichnete der Versicherte diesen Punkt in seiner Replik als nicht mehr streitig. Die Vorinstanz konnte daher diesbezüglich von Weiterungen absehen. Wie der Beschwerdeführer im vorliegenden Verfahren nunmehr auf ein Valideneinkommen von Fr. 57'464. 55 kommt, ist nicht nachvollziehbar. Insbesondere ist unklar und nicht näher belegt, weshalb er bei der Firma H.________ AG Fr. 56'927. 95 verdient haben soll.
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Die Arbeitgeberin hat im Fragebogen ein Einkommen von Fr. 56'565.- angegeben, was bisher von keiner Seite angezweifelt wurde. Es besteht daher kein Anlass, von dem bereits dem vorinstanzlichen Verfahren zu Grund liegenden Valideneinkommen von Fr. 57'302.- abzuweichen.
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b) aa) Bei der Bestimmung des noch zumutbaren Einkommens in einer leidensangepassten Tätigkeit hat die IV-Stelle auf zwei DAP-Profile abgestellt und ist bei einer Arbeitsfähigkeit von 50 % von einem Einkommen von Fr. 20'631.- ausgegangen. In ihrer Vernehmlassung im vorinstanzlichen Verfahren zog sie für die Festsetzung des Invalideneinkommens zudem vergleichsweise die Tabellenlöhne der Schweizerischen Lohnstrukturerhebungen (LSE) des Bundesamtes für Statistik bei und ermittelte so ein Invalideneinkommen von rund Fr. 26'826.-, was einen Invaliditätsgrad von 53,18 % ergab.
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bb) Mit dem Heranziehen der Tabellenlöhne 1998 ist die IV-Stelle grundsätzlich richtig vorgegangen, da das Abstellen auf die Verdienstmöglichkeit an zwei konkreten Arbeitsplätzen in der Regel nicht repräsentativ ist. Nach der Rechtsprechung können Tabellenlöhne beigezogen werden, wenn der Versicherte nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihm an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat (BGE 126 V 76 Erw. 3b/bb).
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Soweit der Beschwerdeführer die Zumutbarkeit der Tätigkeiten, auf die sich die Löhne der internen Arbeitsplatzdokumentation beziehen, in Frage stellt, muss darauf somit nicht näher eingegangen werden. Dasselbe gilt bezüglich des Einwandes, die entsprechenden Arbeitsstellen seien nicht verfügbar. Massgebend ist, inwiefern sich das dem Versicherten verbliebene Leistungsvermögen auf dem für ihn in Frage kommenden ausgeglichenen - und nicht dem aktuellen - Arbeitsmarkt wirtschaftlich verwerten lässt (BGE 110 V 276 Erw. 4b). Laut Bericht der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vom 15. September 1999 und Stellungnahme des Dr. med. W.________ vom 18. Januar 2000 könnte der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit vor allem in der Industrie als Hilfsarbeiter in der Montage verwerten. Dagegen fällt die von der Rheuma- und Rehabilitationsklinik Y.________ vorgeschlagene und vom Versicherten bevorzugte Tätigkeit im Bürobereich auf Grund des Alters und wegen der fehlenden Qualifikationen nicht in Betracht.
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cc) Zu Recht hat die IV-Stelle der Berechnung den für männliche Arbeitnehmer bei einfachen und repetitiven Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) erzielten standardisierten monatlichen Bruttolohn (Zentralwert) im privaten Sektor von Fr. 4268.- zu Grunde gelegt. Dieser Ansatz ist auf die für das Jahr 1999 durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit von 41,8 Stunden (Die Volkswirtschaft, 2/2002, S. 88, Tabelle B 9.2) - nicht 41,9 Stunden - umzurechnen und der Lohnentwicklung per 1999 von 0,3 % (Die Volkswirtschaft, 2/2002, S. 89, Tabelle B 10.2) anzupassen, was ein Invalideneinkommen von Fr. 4473.- pro Monat oder von Fr. 53'676.- pro Jahr, bei 50 %iger Arbeitsfähigkeit somit ein jährliches Invalideneinkommen von Fr. 26'838.- ergibt. Daraus folgt in Gegenüberstellung mit dem Valideneinkommen von Fr. 57'302.- ein Invaliditätsgrad von 53,16 %.
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dd) Der Beschwerdeführer macht geltend, es mache lohnmässig einen Unterschied, ob jemand eine halbe Arbeitsstelle zu 100 % ausüben könne oder ob er mit nur 50 %iger Leistungsfähigkeit ganztägig einsetzbar sei. Nach der Rechtsprechung ist dem insofern Rechnung zu tragen, als bei gesundheitlich beeinträchtigten Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert und im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen, ein Abzug vom Tabellenlohn vorzunehmen ist (BGE 124 V 323 Erw. 3b/bb mit Hinweisen; vgl. auch BGE 126 V 77 ff. Erw. 4 und 5). Ein solcher Abzug erfolgt sowohl bei Versicherten, die vollzeitig eine ihrem Leiden angepasste Arbeit ausüben, als auch bei bloss teilzeitig einsetzbaren Versicherten (BGE 126 V 78 Erw. 5a/bb mit Hinweisen).
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Die Grundsätze zur Kürzung von Tabellenlöhnen (BGE 126 V 79 Erw. 5b mit Hinweisen) haben den Zweck, ausgehend von statistischen Werten ein Invalideneinkommen zu ermitteln, welches der im Einzelfall zumutbaren erwerblichen Verwertung der noch möglichen Verrichtungen im Rahmen der (Rest-)Arbeitsfähigkeit am besten entspricht. Ein Abzug soll dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person ihre gesundheitlich bedingte Restarbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem erwerblichem Erfolg verwerten kann und ist auf insgesamt höchstens 25 % zu begrenzen. Indem die Vorinstanz einen solchen Abzug erwogen hat, ohne sich indessen verbindlich darauf festzulegen, ist sie ihrer Begründungspflicht hinreichend nachgekommen, ohne das rechtliche Gehör verletzt zu haben.
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Als abzugsbegründende Tatsachen fallen hier die leidensbedingte Einschränkung der Leistungsfähigkeit von 50 % bei ganztägiger Beschäftigung auch im Rahmen einer geeigneten leichteren Tätigkeit und das fortgeschrittene Alter in Betracht. Da selbst bei einem maximal zulässigen Abzug von 25 % - und damit einem Invalideneinkommen von Fr. 20'128.- - ein Invaliditätsgrad von weniger als 66 2/3 % resultiert, kann von einer genauen Festlegung des Abzuges abgesehen werden.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden, der Ausgleichskasse des Kantons Graubünden und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 11. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Die Präsidentin der IV. Kammer:
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Die Gerichtsschreiberin:
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