BGer U 2/2000 | |||
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BGer U 2/2000 vom 12.04.2002 | |
[AZA 7]
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U 2/00 Ge
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Meyer und Lustenberger; Gerichtsschreiber Scartazzini
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Urteil vom 12. April 2002
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in Sachen
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S.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Bruno Bauer, Pestalozzistrasse 2, 9000 St. Gallen,
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gegen
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Schweizerische Unfallversicherungsanstalt, Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern, Beschwerdegegnerin,
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und
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Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen, St. Gallen
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A.- Der 1945 geborene S.________ war seit 1. September 1988 bei der Z.________ AG als Farbmagaziner angestellt und als solcher bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Unfällen und Berufskrankheiten versichert. Seit Juni 1991 litt er an Thoraxschmerzen. Dr. med. A.________ von der Medizinischen Klinik A des Spitals X.________ stellte am 8. Oktober 1991 ein ursächlich unklar gebliebenes, therapieresistentes thoraco-costo-sternales Syndrom rechts fest. Diese Diagnose wurde sowohl durch den Hausarzt des Versicherten (Arztberichte von Dr. med. B.________ vom 4. September und 19. November 1992) als auch in einem am 25. Mai 1992 erstellten Bericht von Dr. med. C.________, Klinik Y.________, bestätigt.
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Nach medizinischen und beruflichen Erhebungen lehnte die SUVA mit Verfügung vom 8. Februar 1993 die Ausrichtung von Versicherungsleistungen ab, weil es sich bei den geklagten Leiden nicht um eine Berufskrankheit handle. Daran hielt sie mit Einspracheentscheid vom 26. November 1993 fest.
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B.- Die hiegegen erhobene Beschwerde hiess das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 25. November 1994 teilweise gut und wies die Sache zur Vornahme weiterer Abklärungen an die SUVA zurück. Auch eine weitere gegen eine Verfügung vom 11. August 1995 gerichtete Beschwerde hiess das kantonale Gericht mit Entscheid vom 20. März 1997 teilweise gut, indem die Sache zur Gewährung des rechtlichen Gehörs an die SUVA zurückgewiesen wurde.
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In Vollzug dieses Entscheides liess die SUVA eine Expositionsbeurteilung vornehmen und lehnte mit Verfügung vom 23. Oktober 1997 einen Anspruch auf Versicherungsleistungen erneut ab. Die dagegen eingereichte Einsprache wies die SUVA nach Beizug weiterer Stellungnahmen (Arztbericht von Dr. med. B.________ vom 20. März 1997 und eine am 12. Februar 1998 von ihrer Abteilung Arbeitssicherheit, Bereich Chemie, erstellte ergänzende technische Beurteilung der Exposition gegenüber Farbstoffen) mit Entscheid vom 17. März 1998 ab.
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C.- S.________ liess erneut Beschwerde führen mit den Anträgen, unter Aufhebung des Einspracheentscheides seien seine gesundheitlichen Beschwerden nach ergänzenden Abklärungen als Berufskrankheit anzuerkennen und es sei ihm eine volle Invalidenrente zuzusprechen.
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Mit Entscheid vom 15. September 1999 wies das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen die Beschwerde ab, soweit darauf einzutreten war.
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D.- S.________ lässt Verwaltungsgerichtsbeschwerde führen mit dem Begehren, unter Aufhebung des vorinstanzlichen Entscheides sei die SUVA zu verpflichten, ihm nach ergänzenden Abklärungen ab April 1992 eine Invalidenrente zuzusprechen.
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Während die SUVA auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde schliesst, verzichtet das Bundesamt für Sozialversicherung auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Streitig und zu prüfen ist, ob die SUVA mit ihrer Verfügung vom 23. Oktober 1997 zutreffend ihre Leistungspflicht abgelehnt hat, weil das Beschwerdebild weder sicher noch wahrscheinlich auf eine Berufskrankheit zurückzuführen sei. Dabei hat das kantonale Gericht die Bestimmungen über die Berufskrankheiten (Art. 9 UVG; Art. 14 UVV; Anhang 1 zur UVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung (BGE 119 V 200 Erw. 2, vgl. auch BGE 126 V 183, SVR 2000 UV 22 S. 75) richtig dargelegt, sodass diesbezüglich auf dessen Entscheid verwiesen werden kann.
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2.- a) Die Vorinstanz erwog, die auf der Farbstoffliste der Arbeitgeberin aufgeführten Substanzen figurierten nicht unter den Listenstoffen, die als Ursache für Berufskrankheiten in Betracht kommen. Demzufolge könne das Bestehen einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG in Verbindung mit Ziff. 1 des Anhanges zur UVV ausgeschlossen werden. Denn einerseits liege ein wenig greifbares Krankheitsbild unklarer Genese vor und anderseits bestünden keine ausreichenden Hinweise auf die Einwirkung eines bestimmten Listenstoffes. Unter den gegebenen Umständen könne sodann auch von einer Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG nicht die Rede sein. In dieser Hinsicht sei auf weitere Abklärungen am Arbeitsplatz zu verzichten, solange sich weder schädigender Stoff noch Krankheit gegenüberstünden. Aber auch die verlangte Veröffentlichung der vollständigen Farblisten erübrige sich, da die weiteren Farbstoffe in Typ und Struktur den Farbstoffen der vorhandenen Liste entsprächen. Die vom beauftragten Gutachter dipl.-Ing. Chem. ETH D.________, Bereich Chemie der Abteilung Arbeitssicherheit der SUVA, gemachten Aussagen, wonach die von ihm erkannten Stoffe nach dem heutigen Stand des Wissens bei inhalativer Aufnahme keine Erkrankungen auslösen (technische Beurteilungen vom 10. April 1995, 19. September 1997 und 12. Februar 1998), seien überzeugend, zumal in den Bestätigungen der Hersteller auch Farbstoffe erwähnt wurden, die nicht in der Liste figurieren, aber mit ihnen vergleichbar seien.
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Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, er sei vom 1. September 1988 bis 31. August 1992 bei der Firma Z.________ AG angestellt gewesen und sei, nachdem er seinerzeit mit über 300 verschiedenen Farbstoffen gearbeitet hatte, bereits ab April 1992 zufolge Krankheit vollumfänglich arbeitsunfähig geschrieben worden. Sein damaliger Arbeitgeber, welcher seiner Herausgabeforderung lediglich mit äusserster Zurückhaltung nachgekommen sei und nur ein Verzeichnis der 33 meist verwendeten Stoffe erstellt habe, sei daher zu verpflichten, die vollständige Liste der vorhandenen und verwendeten Farbstoffe und Chemikalien der Jahre 1988 bis 1992 herauszugeben. Der Beschwerdeführer stellt sich auf den Standpunkt, die eingeholten Fabrikationsbestätigungen würden allesamt aus späteren Jahren stammen und wären daher nicht aussagekräftig. Die daraus entstandene Verunmöglichung der Beweisführung verletze seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und die Verweigerung der beantragten Zeugenbefragung verstosse ebenfalls gegen diesen Grundsatz.
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b) Der Auffassung des Beschwerdeführers kann nicht beigepflichtet werden. Festzustellen ist vorab, dass auf Grund der umfassenden medizinischen und beruflichen Abklärungen eine Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 1 UVG ausgeschlossen ist. Bezüglich einer anderen Berufskrankheit im Sinne von Art. 9 Abs. 2 UVG ist sodann entscheidend, dass in einer vom beauftragten Gutachter D.________ vorgenommenen technischen Abklärung vom 10. April 1995 ausgeführt wurde, im Betrieb seien die gleichen wie 1991 rund 200 Farbstoffe eingesetzt worden. Zusammen mit der installierten Lüftungsanlage und dem Einsatz von persönlichen Schutzmitteln wie Staubmaske ergab sich, dass die Stoffkonzentrationen weit unter dem zugelassenen Grenzwert lagen. Daneben war die Expositionszeit von Bedeutung, die lediglich bei etwa einem Viertel der Arbeitszeit lag und beim Beschwerdeführer insgesamt weniger als drei Jahre gedauert hatte. Ferner ist erstellt, dass die übrigen Substanzen, wovon der Beschwerdeführer die Herausgabe der vollständigen Liste verlangt, nur rund 20 % des gesamten Umsatzes ausmachten.
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aa) Zum Haupteinwand des Beschwerdeführers, es seien von der Firma nicht alle bei der Farbmischung verwendeten Produkte bekanntgegeben und daher nicht alle Stoffe, denen er ausgesetzt war, auf ihre Schädlichkeit hin geprüft worden, hat die SUVA im vorinstanzlichen Verfahren unter Bezugnahme auf ihren Einspracheentscheid vom 17. März 1998 S. 3 Erw. 2d in Verbindung mit der ergänzenden Stellungnahme des Gutachers D.________ vom 12. Februar 1998 geantwortet. Danach wurde die Liste der Farbstoffe deshalb auf 30 Produkte beschränkt, weil einerseits die weiteren 170 von 200 verwendeten Produkte "im Typ bzw. in der Struktur" den auf der von der Firma herausgegebenen Liste der meistverwendeten Farbstoffe entsprachen (hinsichtlich derer eine Prüfung stattgefunden hatte, dies mit negativem Ergebnis), weil anderseits diese 170 Farbstoffe nur etwa 20 % des gesamten Farbstoffumsatzes ausmachten und in Mengen von je weniger als 25 kg pro Jahr und Produkt verwendet wurden. Dass die geklagten Beschwerden unter diesen Umständen ausschliesslich oder stark überwiegend durch berufliche Tätigkeit verursacht worden wären, könnte somit auch in Kenntnis einer vollständigen Liste der zum Einsatz gekommenen Substanzen nach dem geforderten Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit nicht nachgewiesen werden. Zudem ist bei dieser Sachlage die Schlussfolgerung, eine Expositionsbeurteilung sei "von entsprechend geringer Relevanz", nicht zu beanstanden, wobei zu bedenken ist, dass sich die Behauptung des Beschwerdeführers, es seien 300 (statt 200) Stoffe verwendet worden, nach Lage der Akten nicht beweisen lässt, auch nicht durch den von ihm angerufenen Zeugen. Der Vorwurf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs trifft daher ins Leere.
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bb) Davon abgesehen, dass die Sache vom kantonalen Gericht schon zweimal an die SUVA zur Aktenvervollständigung und Gewährung der Mitwirkungsrechte bei der Beweisaufnahme zurückgewiesen worden war, spricht gegen Weiterungen die Unklarheit des Beschwerdebildes an sich. Denn es kann letztlich nicht klar diagnostiziert werden, an was der Beschwerdeführer überhaupt leidet, was sich an der ärztlichen Bezeichnung des Leidenszustandes mit dem Sammelbegriff "thoraco-costo-sternales Schmerzsyndrom" zeigt. Wo aber nicht nur der Ausgangspunkt der Kausalitätsbeurteilung (= Frage nach der berufsbedingten Einwirkung), sondern auch deren Endpunkt (= Frage nach dem vorhandenen Leidensbild) im Unklaren liegt, dürfte die dritte Frage nach dem Zusammenhang von Ausgangs- und Endpunkt (= Zusammenhangsfrage, welche den Nachweis einer ausschliesslichen oder zumindest stark überwiegenden berufsbedingten Verursachung im Rahmen der Generalklausel nach Art. 9 Abs. 2 UVG betrifft) praktisch kaum jemals positiv zu beantworten sein. Schliesslich ist zu beachten, dass auch die Invalidenversicherung auf Grund eines bereits am 1./4. März 1993 durch ihre Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) am Spital X.________ erstellten Gutachtens keine invalidisierenden Erkrankungen feststellen konnte.
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c) Aus dem Gesagten ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorliegen einer Berufskrankheit zu Recht verneint hat. Der angefochtene Gerichtsentscheid hält sowohl in der Begründung als auch im Ergebnis stand.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I.Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II.Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III.Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht
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des Kantons St. Gallen und dem Bundesamt für
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Sozialversicherung zugestellt.
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Luzern, 12. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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