BGer H 40/2002 | |||
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BGer H 40/2002 vom 15.04.2002 | |
[AZA 0]
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H 40/02 Go
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III. Kammer
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Präsident Borella, Bundesrichter Lustenberger und Kernen;
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Gerichtsschreiber Widmer
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Urteil vom 15. April 2002
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in Sachen
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B.________, 1921, Beschwerdeführer,
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gegen
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Ausgleichskasse des Kantons Zürich, Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich, Beschwerdegegnerin,
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und
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Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich, Winterthur
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B.________, geboren 1921, bezieht seit Januar 1987 eine einfache Altersrente, die nach Massgabe eines durchschnittlichen Jahreseinkommens von Fr. 44'928.- und von 39 Beitragsjahren als Vollrente im Rahmen von Skala 44 der Rententabellen zur Ausrichtung gelangte und auf Fr. 1325.- im Monat festgesetzt wurde (Verfügung der Ausgleichskasse des Kantons Zürich vom 3. Februar 1987).
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Mit Schreiben vom 26. Mai 2000 gelangte B.________ an die Ausgleichskasse des Kantons Zürich und ersuchte sinngemäss um Neuberechnung und Erhöhung der Altersrente unter Anrechnung der von ihm in der Zeit nach Entstehung des Rentenanspruchs geleisteten Beiträge, welches Begehren die Kasse am 27. Juni 2000 verfügungsweise ablehnte mit der Begründung, dass nur diejenigen Beiträge berücksichtigt werden könnten, die der Versicherte bis zum 31. Dezember vor Eintritt des Versicherungsfalls entrichtet hat.
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Die von B.________ hiegegen eingereichte Beschwerde, mit welcher er eine Neuberechnung der Altersrente beantragte, wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich ab (Entscheid vom 21. Januar 2002).
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde erneuert B.________ sinngemäss das vorinstanzlich gestellte Rechtsbegehren.
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Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherung verzichten auf eine Vernehmlassung.
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Das Eidg. Versicherungsgericht zieht in Erwägung:
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1.- Die Rentenverfügung vom 3. Februar 1987, mit welcher die einfache Altersrente des Versicherten festgesetzt worden war, ist unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Sie ist daher einer materiellen Überprüfung entzogen, da die Voraussetzungen für eine Wiedererwägung, zu der die Verwaltung vom Gericht nicht verhalten werden könnte, oder eine prozessuale Revison offenkundig nicht erfüllt sind. Zu prüfen ist daher einzig die Rechtmässigkeit der vom kantonalen Gericht bestätigten Kassenverfügung vom 27. Juni 2000, mit welchem die Verwaltung es ablehnte, eine Neuberechnung der Rente vorzunehmen.
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2.- Die Vorinstanz hat unter Hinweis auf die massgeblichen Übergangsbestimmungen der 10. AHV-Revision (lit. c Abs. 5 bis 7) zutreffend dargelegt, dass im vorliegenden Fall die bis Ende 1996 gültig gewesenen Vorschriften des AHVG anwendbar sind. Da die laufende einfache Altersrente auf Grund der Einkommen des Beschwerdeführers allein festgesetzt wurde, ist eine Berechnung nach neuem Recht nicht möglich (lit. c Ziff. 7 der Übergangsbestimmungen).
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Ferner hat das Sozialversicherungsgericht richtig festgestellt, dass für die Berechnung der Altersrente gemäss Art. 30 Abs. 2 AHVG (in der bis 31. Dezember 1996 gültig gewesenen Fassung) nur die Einkommen berücksichtigt werden, die bis zum 31. Dezember des Jahres, das der Entstehung des Rentenanspruchs vorangeht, erzielt wurden. Darauf kann verwiesen werden.
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Angesichts der dargestellten Rechtslage fällt die Anrechnung der vom Beschwerdeführer nach Vollendung des
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65. Altersjahres erzielten beitragspflichtigen Einkommen für die Berechnung seiner Altersrente ausser Betracht. Die Ausgleichskasse hat das darauf abzielende Gesuch daher zu Recht abgelehnt, wie das kantonale Gericht zutreffend erkannt hat.
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Die aus Sicht des Versicherten zwar verständlichen, mit der geltenden Rechtslage aber nicht in Einklang stehenden Ausführungen in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vermögen an diesem Ergebnis nichts zu ändern.
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3.- Da die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offensichtlich unbegründet ist, wird sie im Verfahren nach Art. 36a OG erledigt.
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Demnach erkennt das Eidg. Versicherungsgericht:
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I. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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II. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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III. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Zürich, der Ausgleichskasse des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherung
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zugestellt.
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Luzern, 15. April 2002
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Im Namen des
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Eidgenössischen Versicherungsgerichts
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Der Präsident der III. Kammer:
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Der Gerichtsschreiber:
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