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Informationen zum Dokument  BGer 1P.589/2001  Materielle Begründung
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BGer 1P.589/2001 vom 17.04.2002
 
Tribunale federale
 
{T 0/2}
 
1P.589/2001/bmt
 
Urteil vom 17. April 2002
 
I. Öffentlichrechtliche Abteilung
 
Bundesgerichtsvizepräsident Aemisegger, Präsident,
 
Bundesrichter Catenazzi, Ersatzrichterin Pont Veuthey,
 
Gerichtsschreiber Forster.
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Renzo Guzzi, Bellerivestrasse 45, Postfach 413, 8008 Zürich,
 
gegen
 
B.________, Beschwerdegegnerin 1, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Christof Steger, Kriessernstrasse 40, 9450 Altstätten SG,
 
C.________ AG, private Beschwerdegegnerin 2, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. Werner Ritter, Auerstrasse 2, Postfach 91, 9435 Heerbrugg,
 
D.________ AG, private Beschwerdegegnerin 3, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Dietsche, Eisenbahnstrasse 41, Postfach 228, 9401 Rorschach,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Spisergasse 15, 9001 St. Gallen,
 
Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, Klosterhof 1, 9001 St. Gallen.
 
Art. 32 Abs. 3 BV (Strafverfahren)
 
(Staatsrechtliche Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 6. Juli 2001)
 
Sachverhalt:
 
A.
 
Mit Verfügungen des Kantonalen Untersuchungsrichters für Wirtschaftsdelikte des Kantons St. Gallen vom 7. März 2000 bzw. des Bezirksamtes Oberrheintal vom 16. Mai 2000 wurde A.________ wegen Vermögens-, Betreibungs- und SVG-Delikten zur gerichtlichen Beurteilung an das Kantonsgericht St. Gallen überwiesen. Auf eine gegen die Überweisungsbestätigung der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen vom 10. Mai 2000 erhobene staatsrechtliche Beschwerde trat das Bundesgericht mit Entscheid vom 11. September 2000 (mangels nicht wieder gutzumachenden Nachteils im Sinne von Art. 87 Abs. 2 OG) nicht ein (Verfahren 1P.384/2000).
 
B.
 
Mit Strafurteil vom 6. Juli 2001 sprach das Kantonsgericht (Strafkammer) St. Gallen A.________ der qualifizierten Veruntreuung, der ungetreuen Geschäftsbesorgung, des Betruges, des Führens eines Motorfahrzeuges in angetrunkenem Zustand, der versuchten Vereitelung der Blutprobe sowie des pflichtwidrigen Verhaltens bei Unfall schuldig, und es verurteilte ihn zu 3 ½ Jahren Zuchthaus.
 
C.
 
Gegen das Strafurteil des Kantonsgerichtes gelangte A.________ mit staatsrechtlicher Beschwerde vom 26. September 2001 an das Bundesgericht. Er beantragt u.a. die Aufhebung des angefochtenen Strafurteils. Die von ihm erhobenen Rügen ergeben sich aus den nachfolgenden Erwägungen.
 
D.
 
Die Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen beantragt mit Eingabe vom 29. Oktober 2001 die Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist. Das Kantonsgericht St. Gallen und die private Beschwerdegegnerin 1 verzichteten am 5. bzw. 8. Oktober 2001 je ausdrücklich auf eine Vernehmlassung. Die private Beschwerdegegnerin 2 beantragte am 31. Oktober 2001 die Abweisung der Beschwerde; im Übrigen verzichtete sie ebenfalls auf eine Stellungnahme. Von der privaten Beschwerdegegnerin 3 ist keine Vernehmlassung eingegangen.
 
E.
 
Gegen das Strafurteil des Kantonsgerichtes erhob der Beschwerdeführer gleichzeitig kantonale Nichtigkeitsbeschwerde beim Kassationsgericht des Kantons St. Gallen. Am 8. November 2001 verfügte der Präsident der I. öffentlichrechtlichen Abteilung des Bundesgerichtes daher die Sistierung des Verfahrens bis zum Entscheid des kantonalen Kassationsgerichtes.
 
F.
 
Am 12. Februar 2002 erging der Entscheid des Kassationsgerichtes des Kantons St. Gallen. Darin wurde die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wurde. Das vorliegende staatsrechtliche Beschwerdeverfahren ist daher wieder aufzunehmen. Gegen den Entscheid des Kassationsgerichtes vom 12. Februar 2002 hat der Beschwerdeführer am 11. April 2002 selbständig staatsrechtliche Beschwerde eingereicht. Diese wird im separaten Verfahren (1P.195/2002) behandelt.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.
 
Das Bundesgericht prüft die Zulässigkeit der Beschwerde von Amtes wegen und mit freier Kognition (BGE 127 I 92 E. 1 S. 93 mit Hinweisen).
 
2.
 
Im vorliegenden Beschwerdeverfahren (1P.589/2001) ist zu prüfen, ob bzw. inwieweit die am 26. September 2001 gegen das Strafurteil des Kantonsgerichtes St. Gallen vom 6. Juli 2001 erhobene Beschwerde zulässig ist.
 
2.1 Von hier nicht zutreffenden Ausnahmen abgesehen, ist die staatsrechtliche Beschwerde nur gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zulässig (Art. 86 OG). Soweit das kantonale Kassationsgericht auf die Beschwerde gegen das Strafurteil des Kantonsgerichtes nicht eintreten konnte, enthält letzteres einen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG.
 
2.2 Im Entscheid des Kassationsgerichtes wurden zunächst Rügen der Verletzung von Parteirechten geprüft (ausreichende Verteidigung, Wiederholung von Hauptverhandlung und Zeugeneinvernahmen, rechtliches Gehör, Grundsatz von Treu und Glauben, Anklagegrundsatz). Das Kassationsgericht erwog in dem Zusammenhang, dass bundesverfassungsrechtliche strafprozessuale Mindestgarantien und vom Bundesgericht daraus abgeleitete Verfahrensgrundsätze in der st.gallischen StP "mitenthalten" seien. Da "im Geltensbereich der StP (...) jede Verletzung einer bundesverfassungsrechtlichen Mindestgarantie zunächst eine Verletzung der StP" darstelle, sei diese grundsätzlich "mit der kantonalen Nichtigkeitsbeschwerde anfechtbar" (Entscheid des Kassationsgerichtes, S. 11 f. E.1g). Geprüft wurde auch die Rüge der willkürlichen bzw. aktenwidrigen Tatsachenfeststellung (vgl. ebenda, S. 18 E. 5).
 
2.3 Soweit das kantonale Kassationsgericht auf die Beschwerde gegen das Strafurteil des Kantonsgerichtes eingetreten ist (bzw. im Falle einer entsprechenden Rüge hätte eintreten können), enthält das Strafurteil keinen letztinstanzlichen Entscheid im Sinne von Art. 86 Abs. 1 OG. Insofern kann auf die Beschwerde gegen das kantonsgerichtliche Strafurteil nicht eingetreten werden. Dies betrifft namentlich die (eher beiläufig erhobenen) Rügen der Verletzung strafprozessualer Parteirechte (ausreichende Verteidigung, Wiederholung von Hauptverhandlung und Zeugeneinvernahmen, rechtliches Gehör, Grundsatz von Treu und Glauben, Anklagegrundsatz) und der willkürlichen Beweiswürdigung. Der Fall einer zulässigen "Mitanfechtung" des unterinstanzlichen Entscheides liegt nicht vor (vgl. BGE 125 I 492 E. 1a S. 493 f. mit Hinweisen), da das Bundesgericht die im vorliegenden Fall erhobenen Rügen nicht mit einer weiter gefassten Kognition prüft, als das Kassationsgericht dies getan hat.
 
2.4 Zur Hauptsache legt der Beschwerdeführer dar, dass er schon mit staatsrechtlicher Beschwerde gegen die Überweisungsverfügung geltend gemacht habe, die Überweisung der Strafsache an das Kantonsgericht verletze (mangels zweistufiger Prüfung) "Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 2 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II". Das Bundesgericht sei mit Urteil vom 11.September 2000 auf die Beschwerde nicht eingetreten, da es sich um einen Zwischenentscheid ohne nicht wieder gutzumachenden Nachteil gehandelt habe. Im Strafverfahren vor Kantonsgericht habe er seine Rüge "wiederholt" und dabei die entsprechende "Einrede der Unzuständigkeit" des Kantonsgerichtes erhoben, bzw. "eine Beurteilung durch das zuständige Bezirksgericht als erste Instanz" verlangt (Beschwerdeschrift, S. 6 f. Ziff. 2 - 4). Im Strafurteil des Kantonsgerichtes wird eine Verletzung von Art. 32 Abs. 3 BV, Art. 2 Abs. 1 des 7. Zusatzprotokolls zur EMRK sowie Art. 14 Ziff. 5 UNO-Pakt II mit ausführlicher Begründung und unter Hinweis auf die einschlägige Bundesgerichtspraxis verneint, und die Zuständigkeit des Kantonsgerichtes bestätigt (vgl. angefochtener Entscheid, S. 10 E. 3c).
 
2.5 Diesen Streitpunkt hat der Beschwerdeführer nach eigener Darlegung in der Beschwerde vom 26. September 2001 nicht zum Gegenstand des kantonalen Beschwerdeverfahrens gemacht, da das Kassationsgericht - seiner Ansicht nach - darauf nicht habe eintreten können. Er vertritt die Auffassung, dass er die fraglichen Rechtsverletzungen im kantonalen Nichtigkeitsbeschwerdeverfahren "nicht" habe "rügen" können, "weshalb mit vorliegender staatsrechtlicher Beschwerde die Unzuständigkeit separat gerügt werden" müsse (Beschwerdeschrift, S. 4 Ziff. 4).
 
2.6 Es fragt sich, ob der Beschwerdeführer diesbezüglich den kantonalen Instanzenzug erschöpft hat (Art. 86 Abs. 1 OG). Nach übereinstimmender Lehre und Praxis zum st.gallischen Strafprozessrecht können verfassungsmässige Grundrechte des Angeschuldigten (namentlich wesentliche Parteirechte, etwa das rechtliche Gehör, oder der Anspruch auf willkürfreie Beweiswürdigung) grundsätzlich mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde angefochten werden. Nicht zulässig ist hingegen die Rüge der Verletzung von materiellem Bundesstrafrecht, welche mit eidgenössischer Nichtigkeitsbeschwerde zu erheben ist (GVP 1990 Nr. 84; 1985 Nr. 65; 1983 Nr. 72; vgl. Reinhold Hotz, Bundesverfassungsrechtliche Verfahrensgrundsätze im st.gallischen Zivil- und Strafverfahrensrecht, in: Der Kanton St. Gallen und seine Hochschule, St. Gallen 1989, S. 203; Niklaus Oberholzer, Grundzüge des Strafprozessrechts, Dargestellt am Beispiel des Kantons St. Gallen, Bern 1994, S. 542-548; derselbe: Grundzüge des st.gallischen Strafprozessrechts, St. Gallen 1988, S. 318-321). Dementsprechend hat auch das Kassationsgericht in seinem Entscheid vom 12. Februar 2002 (S. 12 oben) erwogen, dass jede (wesentliche) "Verletzung einer bundesverfassungsrechtlichen Mindestgarantie" mit kantonaler Nichtigkeitsbeschwerde zu rügen sei.
 
2.7 Im vorliegenden Fall rief der Beschwerdeführer keine Zuständigkeitsvorschrift des materiellen Bundesstrafrechts als verletzt an. Er rügt vielmehr ausdrücklich eine Verletzung von in der Bundesverfassung (sowie völkerrechtlich) verankerten strafprozessualen Mindestgarantien des Angeschuldigten. Dafür war nach der dargelegten Lehre und Praxis die kantonale Nichtigkeitsbeschwerde gegeben. Bei dieser Sachlage hat der (anwaltlich vertretene) Beschwerdeführer gemäss eigener Darstellung (in der Beschwerde vom 26. September 2001) den kantonalen Instanzenzug in diesem Punkt nicht erschöpft, weshalb insofern auf die Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtes ebenfalls nicht einzutreten ist (Art. 86 Abs. 1 OG).
 
2.8 Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob sich der Beschwerdeführer mit den materiellen Erwägungen des Kantonsgerichtes (angefochtener Entscheid, S. 10 E. 3c) in einer Art. 90 Abs. 1 lit. b OG genügenden Weise auseinandergesetzt hätte (insbesondere mit der Erwägung, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung genüge bezüglich Tatfragen grundsätzlich eine auf Willkür beschränkte Überprüfung des Strafurteils durch eine Kassationsinstanz).
 
3.
 
Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde vom 26. September 2001 gegen das Urteil des Kantonsgerichtes nicht einzutreten.
 
Der Beschwerdeführer stellt das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege. Da die gesetzlichen Voraussetzungen von Art. 152 OG erfüllt erscheinen, kann dem Begehren entsprochen werden.
 
Parteientschädigungen sind nicht zuzusprechen, da sich die privaten Beschwerdegegnerinnen am Verfahren (materiell) nicht beteiligt haben (Art. 159 OG). Die private Beschwerdegegnerin 2 beantragte lediglich förmlich die Abweisung der Beschwerde. Im Übrigen verzichtete auch sie ausdrücklich auf eine inhaltliche Stellungnahme.
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.
 
Das am 8. November 2001 sistierte staatsrechtliche Beschwerdeverfahren wird wieder aufgenommen.
 
2.
 
Auf die staatsrechtliche Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichtes vom 6. Juli 2001 wird nicht eingetreten.
 
3.
 
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt:
 
3.1 Es werden keine Kosten erhoben.
 
3.2 Rechtsanwalt Renzo Guzzi, Zürich, wird als unentgeltlicher Rechtsvertreter ernannt und für das bundesgerichtliche Verfahren aus der Bundesgerichtskasse mit einem Honorar von Fr. 1'500.-- entschädigt.
 
4.
 
Dieses Urteil wird den Parteien sowie der Staatsanwaltschaft, dem Kantonsgericht, Strafkammer, und dem Kassationsgericht des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. April 2002
 
Im Namen der I. öffentlichrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
 
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