BGer 2A.160/2002 | |||
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BGer 2A.160/2002 vom 18.04.2002 | |
Tribunale federale
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{T 0/2}
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2A.160/2002 /bie
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Urteil vom 18. April 2002
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II. Öffentlichrechtliche Abteilung
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Bundesrichter Wurzburger, Präsident,
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Bundesrichter Betschart, Merkli,
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Gerichtsschreiber Küng.
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S.________, 8064 Zürich,
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Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr.iur. René Bussien, Neustadtgasse 1a, Postfach 579, 8402 Winterthur,
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gegen
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Regierungsrat des Kantons Zürich, Kaspar Escher-Haus, 8090 Zürich,
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Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, Militärstrasse 36, Postfach, 8021 Zürich.
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Ausweisung
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(Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid
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des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, vom 1. März 2002)
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Sachverhalt:
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A.
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Der jugoslawische Staatsangehörige S.________, geboren 1978 in Maxhere/ Bundesrepublik Jugoslawien, kam am 7. Juni 1992 im Rahmen eines Familiennachzuges mit seiner Mutter und seinen beiden Geschwistern in die Schweiz, wo der Vater bereits seit 1981 als Gastarbeiter weilte. Am 21. April 1995 erhielt er eine Niederlassungsbewilligung für den Kanton Zürich.
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B.
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Am 3. Mai 2000 verurteilte das Bezirksgericht Kreuzlingen S.________ wegen verschiedener Delikte zu sieben Jahren Zuchthaus. Mit Urteil vom 26. September 2000 sprach ihn das Obergericht des Kantons Thurgau von einigen strafrechtlichen Vorwürfen frei und verurteilte ihn wegen mehrfachen bandenmässigen Raubes und mehrfachen Versuches dazu, Vorbereitungshandlungen zu Raub, mehrfachen bandenmässigen und gewerbsmässigen Diebstahls und mehrfachen Versuches dazu, mehrfacher unrechtmässiger Aneignung, mehrfacher Sachbeschädigung, mehrfachen Hausfriedensbruchs sowie verschiedener Widerhandlungen gegen das Strassenverkehrsgesetz, begangen in der Zeit von März bis November 1997, zu fünf Jahren und sechs Monaten Zuchthaus.
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Am 14. Juli 2001 wurde S.________, seit 28. August 1997 in Haft beziehungsweise im Strafvollzug, bedingt aus dem Strafvollzug entlassen.
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C.
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Mit Beschluss vom 14. November 2001 wies der Regierungsrat des Kantons Zürich S.________ gestützt auf Art. 10 Abs. 1 lit. a und b des Bundesgesetzes über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) für zehn Jahre aus der Schweiz aus.
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Die von S.________ gegen diesen Beschluss erhobene Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich am 1. März 2002 ab.
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D.
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Mit Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom 3. April 2002 beantragt S.________ dem Bundesgericht, das Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich aufzuheben und von einer Ausweisung abzusehen; eventuell sei ihm für den Fall einer erneuten Delinquenz die Ausweisung anzudrohen; es sei eine öffentliche Gerichtsverhandlung mit seiner Befragung durchzuführen.
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Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
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1.
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Gegen fremdenpolizeiliche Ausweisungsverfügungen steht gemäss Art. 97 ff. OG die Verwaltungsgerichtsbeschwerde offen. Ein Ausschlussgrund im Sinne der Art. 99 bis 102 OG liegt nicht vor; insbesondere fällt die Ausweisung nicht unter die in Art. 100 Abs. 1 lit. b OG aufgeführten Verfügungen, sofern sie - wie vorliegend - gestützt auf Art. 10 des Bundesgesetzes vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer (ANAG; SR 142.20) ergangen ist (Art. 100 Abs. 1 lit. b Ziff. 4 [e contrario] OG). Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist somit zulässig. Der Beschwerdeführer ist gemäss Art. 103 lit. a OG legitimiert; auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten.
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2.
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2.1 Der Beschwerdeführer beantragt unter Berufung auf seinen Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs, es sei eine öffentliche Verhandlung durchzuführen, an welcher er persönlich zu befragen sei.
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2.2 Gemäss Art. 30 Abs. 3 BV sind Gerichtsverhandlung und Urteilsverkündung öffentlich. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen.
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Da diese Bestimmung ausdrücklich gesetzliche Ausnahmen zulässt, ergibt sich daraus kein vorbehaltloser Anspruch auf öffentliche Verhandlung. Für das Verfahren vor Bundesgericht bilden die Art. 36a und 36b OG solche verfassungsmässigen gesetzlichen Ausnahmen, indem sie in bestimmten Fällen einen Entscheid ohne öffentliche Beratung erlauben.
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, dass und aus welchen Gründen im vorliegenden Fall diese gesetzlichen Ausnahmen nicht anwendbar seien und daher eine öffentliche Beratung durchgeführt werden müsste. Der für die Ausweisung massgebliche Sachverhalt ist hinreichend erstellt. Es ist deshalb nicht zu sehen, was der Beschwerdeführer anlässlich einer persönlichen Befragung mehr als mit der vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorbringen könnte. Es ist auch nicht ersichtlich, dass die Sachverhaltsfeststellung im angefochtenen Entscheid unvollständig oder offensichtlich unrichtig oder unter Verletzung wesentlicher Verfahrensbestimmungen zustande gekommen ist. Sie ist somit für das Bundesgericht verbindlich (Art. 105 Abs. 2 OG). Im Übrigen hat der Beschwerdeführer vor der Vorinstanz keinen Antrag auf persönliche Befragung gestellt.
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Auch aus Art. 6 EMRK ergibt sich kein Anspruch auf eine öffentliche Verhandlung, da diese Bestimmung in fremdenpolizeilichen Streitigkeiten keine Anwendung findet (Urteil des Bundesgerichts 2A.103/1998 vom 30. September 1998,
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E. 2; vgl. auch Mark E. Villiger, Handbuch der Europäischen Menschenrechtskonvention [EMRK], 2. Aufl., Zürich 1999, N 109; Entscheid der Europäischen Kommission für Menschenrechte vom 7. April 1994, in: VPB 1994 Nr. 99).
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3.
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3.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a ANAG kann ein Ausländer aus der Schweiz ausgewiesen werden, wenn er wegen eines Verbrechens oder Vergehens gerichtlich bestraft wurde. Die Ausweisung soll jedoch nur verfügt werden, wenn sie nach den gesamten Umständen angemessen erscheint (Art. 11 Abs. 3 ANAG). Hierbei sind vor allem die Schwere des Verschuldens des Ausländers, die Dauer seiner Anwesenheit in der Schweiz und die ihm und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen (Art. 16 Abs. 3 der Vollziehungsverordnung vom 1. März 1949 zum Bundesgesetz über Aufenthalt und Niederlassung der Ausländer, ANAV; SR 142.201).
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Ob die Ausweisung im Sinne der Art. 11 Abs. 3 ANAG und Art. 16 Abs. 3 ANAV "angemessen", d.h. verhältnismässig sei, ist eine Rechtsfrage, die vom Bundesgericht im Verfahren der Verwaltungsgerichtsbeschwerde frei überprüft werden kann (Art. 104 lit. a OG). Dem Bundesgericht ist es jedoch verwehrt, sein eigenes Ermessen - im Sinne einer Überprüfung der Zweckmässigkeit (Opportunität) der Ausweisung - an die Stelle desjenigen der zuständigen kantonalen Behörde zu setzen (BGE 125 II 521 E. 2a, mit Hinweisen).
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Je länger ein Ausländer in der Schweiz anwesend war, desto strengere Anforderungen sind grundsätzlich an die Anordnung einer Ausweisung zu stellen. Zu berücksichtigen ist auch, in welchem Alter der Ausländer in die Schweiz eingereist ist. Selbst bei einem Ausländer, der bereits hier geboren ist und sein ganzes bisheriges Leben in der Schweiz verbracht hat (Ausländer der "zweiten Generation"), ist eine Ausweisung nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung aber nicht ausgeschlossen. Erst recht gilt dies für Ausländer, die - wie der Beschwerdeführer - erst als Kind oder Jugendlicher in die Schweiz gelangt sind. Entscheidend ist aber in jedem Fall die Verhältnismässigkeitsprüfung, die gestützt auf die gesamten wesentlichen Umstände des Einzelfalles vorzunehmen ist (BGE 125 II 521 E. 2b, mit Hinweisen).
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3.2 Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid mit sehr sorgfältiger und einlässlicher Begründung in Berücksichtigung aller nach Gesetz und Rechtsprechung massgeblichen Kriterien und in zutreffender Würdigung und Abwägung derselben dargelegt, dass die Ausweisung des Beschwerdeführers weder Bundesrecht, noch Art. 8 EMRK (Schutz des Privat- und Familienlebens) verletzt. Es kann vollumfänglich auf diese zutreffenden Ausführungen, denen nichts beizufügen ist, verwiesen werden. Fehl geht insbesondere die Rüge des Beschwerdeführers, die Vorinstanz habe die theoretische Möglichkeit einer Rückfallsgefahr berücksichtigt, obwohl dieses Kriterium vom Gesetz nicht vorgesehen sei, denn auch die Rückfallsgefahr kann in die vorzunehmende Interessenabwägung einbezogen werden (vgl. BGE 125 II 521 E. 4a/bb, S. 528; Urteil 2A.284/2001 vom 9. Oktober 2001, E. 3e; Urteil 2A.364/2001 vom 18. Oktober 2001, E. 4; Urteil 2A.370/2000 vom 16. November 2000, E. 6d).
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4.
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Die Beschwerde ist daher abzuweisen. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 156 Abs. 1 OG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht
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im Verfahren nach Art. 36a OG:
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1.
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Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen.
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2.
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Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3.
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Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Regierungsrat und dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich, 4. Abteilung, 4. Kammer, sowie dem Bundesamt für Ausländerfragen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 18. April 2002
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Im Namen der II. öffentlichrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Der Gerichtsschreiber:
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