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Informationen zum Dokument  BGer 5A.3/2002  Materielle Begründung
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BGer 5A.3/2002 vom 29.04.2002
 
[AZA 0/2]
 
5A.3/2002/mks
 
II. Z I V I L A B T E I L U N G ********************************
 
29. April 2002
 
Es wirken mit: Bundesrichter Bianchi, Präsident der II. Zivilabteilung,
 
Bundesrichterin Escher, Ersatzrichter Rohner
 
und Gerichtsschreiber Schett.
 
_________
 
In Sachen
 
A.________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Raymond Caliezi, Beethovenstrasse 24, 8002 Zürich,
 
gegen
 
Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement,
 
betreffend
 
Nichtigerklärung einer erleichterten Einbürgerung, hat sich ergeben:
 
A.- Der am ........... 1959 geborene libanesische Staatsangehörige A.________ reiste am 19. Juli 1987 in die Schweiz ein und stellte ein Asylgesuch. Am 16. Juni 1990 heiratete er die Schweizer Bürgerin B.________ und zog in der Folge sein Asylgesuch zurück, worauf das Asylverfahren abgeschrieben wurde. Am 27. Oktober 1990 stellte ihm die Fremdenpolizei des Kantons Zürich eine ordentliche Aufenthaltsbewilligung zum "Verbleiben bei der schweiz. Ehefrau und Stellenantritt als selbstständiger Autohändler" aus.
 
Am 1. September 1993 stellte A.________ ein Gesuch um erleichterte Einbürgerung. In der Rubrik "Unverheiratete ausländische Kinder unter 20 Jahren" findet sich keine Angabe, sondern bloss ein handschriftlicher waagrechter Strich.
 
Polizeiliche Abklärungen wegen Verdachts des Vorliegens einer Scheinehe blieben ohne greifbares Ergebnis. Am 7. August 1995 unterzeichneten A.________ und B.________ eine Erklärung, wonach sie in einer tatsächlichen, ungetrennten ehelichen Gemeinschaft an derselben Adresse leben und der Bewerber zur Kenntnis nimmt, dass die erleichterte Einbürgerung nicht möglich ist, wenn während des Einbürgerungsverfahrens einer der Ehegatten die Trennung oder Scheidung beantragt oder keine tatsächliche eheliche Gemeinschaft mehr besteht. Am 15. Juli 1996 wurde A.________ erleichtert eingebürgert. Auf Klage der Ehefrau vom 12. November 1996 wurde die Ehe am 29. November 1996 geschieden.
 
B.- In der Folge ergab sich, dass A.________ parallel zu seiner Ehe mit B.________ am 28. Januar 1991 vor dem Tribunal Légal Jaafarite de Beyrouth eine Ehe mit C.________ nach muslimischem Recht geschlossen hatte, die aber erst am 4. Juni 1998 in die libanesischen Zivilstandsregister eingetragen worden war; daraus waren in den Jahren 1992, 1994 und 1995 drei Kinder hervorgegangen.
 
Auf Einladung des Bundesamtes für Ausländerfragen (BFA) würdigte das eidgenössische Amt für das Zivilstandswesen (EAZW) die ihm unterbreiteten Akten dahin, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seines Einbürgerungsgesuches eine Doppelehe geführt habe und bereits Vater eines Kindes mit seiner libanesischen Gattin gewesen sei. Nachdem A.________ über dessen Rechtsvertreter rechtliches Gehör gewährt worden war, erklärte das BFA mit Verfügung vom 4. Juli 2001 die am 15. Juli 1996 erfolgte erleichterte Einbürgerung als nichtig. Es erwog, dass A.________ während des Einbürgerungsverfahrens wesentliche Tatsachen verschwiegen habe.
 
C.- Das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) wies eine gegen diese Verfügung gerichtete Verwaltungsbeschwerde A.________s mit Entscheid vom 13. Dezember 2001 ab.
 
D.- Mit Eingabe vom 28. Januar 2002 führt A.________ Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Antrag, den Entscheid des EJPD und damit auch den vorausgegangenen Entscheid des BFA aufzuheben. Das EJPD schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
 
Das Bundesgericht zieht in Erwägung:
 
1.- Nach Art. 100 Abs. 1 lit. c OG ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde auf dem Gebiet des Schweizer Bürgerrechts nur ausgeschlossen, wenn es sich um die Erteilung oder Verweigerung der Bewilligung für die ordentliche Einbürgerung handelt. Daraus folgt umgekehrt, dass die Verwaltungsgerichtsbeschwerde zulässig ist, wenn es um die erleichterte Einbürgerung geht, und insbesondere auch, wenn der Widerruf einer solchen zur Beurteilung steht (BGE 120 Ib 193, nicht publizierte E. 1). Die Eingabe des Beschwerdeführers erfüllt die Formvorschriften von Art. 108 Abs. 2 OG und richtet sich gegen einen anfechtbaren Departementsentscheid (Art. 98 lit. b OG). Auf die fristgerecht (Art. 106 Abs. 1 OG) eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten. Das Bundesgericht überprüft den Sachverhalt und das Bundesrecht frei (Art. 104 lit. a und b sowie Art. 105 Abs. 1 OG).
 
2.- Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert 5 Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
 
a) Der Beschwerdeführer hält die Fünfjahresfrist gemäss dieser Bestimmung für verwirkt und die Nichtigerklärung seiner Einbürgerung für unwirksam, weil das nach Art. 41 Abs. 1 BüG explizit erstinstanzlich zuständig erklärte EJPD erst am 4. Dezember 2001 entschieden habe. Auf den Entscheid des BFA komme es nicht an. Der Bundesrat sei weder nach Art. 43 noch nach Art. 64 RVOG ermächtigt, "einfach die einem Departement von Gesetzes wegen übertragenen Aufgaben und Befugnisse auf eine einzelne Abteilung (zu) delegieren. ..". Aber selbst wenn man diese Kompetenz als gegeben erachte, sei die in Art. 64 Abs. 2 RVOG "innert vier Jahren zu erfolgende Anpassung von Bundesgesetzen und insbesondere des BüG nicht erfolgt". Somit habe die rechtlich massgebende Nichtigerklärung erst mit dem Entscheid des EJPD vom 13. Dezember 2001 stattgefunden und sei daher wegen Verspätung ungültig.
 
b) Mit dem Erlass des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes vom 21. März 1997 (RVOG; SR 172. 010; in Kraft seit 1. Oktober 1997) hat der Bundesgesetzgeber gewisse Postulate des "New Public Management" umgesetzt und insbesondere dem Grundsatz nach die Organisationshoheit des Bundesrates über die Bundesverwaltung gesetzlich verankert (Art. 8, 43, 47 RVOG). Gemäss Art. 64 RVOG ist der Bundesrat im Rahmen seiner Organisationskompetenz nach Art. 43 dieses Gesetzes ermächtigt, von den besonderen Organisationsbestimmungen anderer Bundesgesetze oder von allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen zeitlich beschränkt abzuweichen (Abs. 1). Der Bundesrat beantragt der Bundesversammlung innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieses Gesetzes die erforderlichen Anpassungen von Bundesgesetzen oder allgemein verbindlichen Bundesbeschlüssen (Abs. 2).
 
c) Gestützt auf Art. 43 Abs. 2 und 47 Abs. 2 RVOG hat der Bundesrat am 17. November 1999 die Organisationsverordnung für das EJPD (OV-EJPD; SR 172. 213.1) erlassen.
 
Darin werden Ziele, besondere Tätigkeitsbereiche und Zuständigkeiten des Departements, seiner Ämter und weiteren Verwaltungseinheiten näher umschrieben. Gemäss Art. 14 Abs. 1 OV-EJPD ist das BFA zur selbstständigen Erledigung aller Geschäfte über das Schweizer Bürgerrecht ermächtigt; das BFA ist zudem befugt, in den Bereichen des Ausländer- und Bürgerrechts Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen letztinstanzliche kantonale Entscheide zu führen (Abs. 2).
 
d) Innert der von Art. 64 Abs. 2 RVOG gesetzten Vierjahresfrist hat der Bundesrat mit Botschaft vom 5. Juni 2001 (BBl 2001, 3845) über die Anpassung von Organisationsbestimmungen des Bundesrechts der Bundesversammlung den Entwurf eines entsprechenden Bundesgesetzes unterbreitet. Das Bundesgesetz sieht nebst der Aufhebung des Art. 64 RVOG organisationsbedingte Änderungen einiger Bundesgesetze vor.
 
So wird durch die vorgeschlagene Revision des BüG das BFA nun auch zur selbstständigen Erledigung der Geschäfte gemäss Art. 14 OV-EJPD ermächtigt (BBl 2001, 3855 Ziff. 2.3.3).
 
Auch wenn die OV-EJPD und insbesondere deren Art. 14 lediglich auf die Art. 43 Abs. 2 und 47 Abs. 2 RVOG und nicht explizit auf Art. 64 RVOG Bezug nehmen, ändert dies nichts daran, dass der Bundesrat mit seiner in Art. 14 OV-EJPD erfolgten generellen Kompetenzzuweisung an das BFA implizit (auch) von seiner ihm in Art. 64 RVOG eingeräumten Kompetenz Gebrauch gemacht hat. Indem der Bundesrat der Bundesversammlung mit der genannten Botschaft vom 5. Juni 2001 entsprechende Änderungen von Bundesgesetzen unterbreitet hat, hat er diese Kompetenzzuweisung innert der Frist des Art. 64 Abs. 2 RVOG bestätigt. Die (nach Art. 64 Abs. 2 RVOG an sich befristete) Abweichung von der bundesgesetzlichen Regelung gilt somit aufgrund eindeutigen Willens des Bundesrates auch mit Bezug auf Art. 41 Abs. 1 BüG bis zum endgültigen Entscheid der Bundesversammlung oder gegebenenfalls bis zu einem Volksentscheid in einer Referendumsabstimmung.
 
Daraus folgt, dass das BFA zum Erlass des erstinstanzlichen Entscheides vom 4. Juli 2001 ohne Zweifel zuständig war.
 
3.- Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Entscheid des BFA sei für die Berechnung der Fünfjahresfrist auch deshalb unbeachtlich, weil er nicht rechtskräftig sei und der Beschwerde an das EJPD aufschiebende Wirkung zukomme.
 
Hätten die Vorinstanzen den erstinstanzlichen Entscheid mit Rechtswirkungen versehen wollen, hätten sie einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entziehen müssen.
 
a) Eine Verfügung wird in der Regel mit Eintritt der formellen Rechtskraft - d.h. mit dem Ablauf der Fristen für ordentliche Rechtsmittel - vollstreckbar. Durch die Erhebung ordentlicher Rechtsmittel werden die Rechtskraft und im Regelfall die Vollstreckbarkeit gehemmt (vgl. Häfelin/ Müller, Grundriss des Allgemeinen Verwaltungsrechts, 3. A., Zürich 1998, N. 1394 ff.). Letztere kann aber durch den Entzug der aufschiebenden Wirkung unter gewissen Voraussetzungen auf Grund einer Interessenabwägung - beispielsweise wegen Gefahr oder aus anderen überwiegenden, liquiden Interessen - vorverschoben werden, ohne dass sie bereits formell rechtskräftig und damit durch Rechtsmittel unanfechtbar geworden ist (a.a.O., N. 1397). Regelfall bleibt jedoch, dass der von einer Verfügung Betroffene, der deren Rechtmässigkeit oder Angemessenheit durch ein ordentliches Rechtsmittel überprüfen lassen will, während dessen Hängigkeit, d.h. bis zum Entscheid der Rechtsmittelinstanz, von den Wirkungen der möglicherweise nicht gerechtfertigten Verfügung noch verschont sein soll. Das heisst aber nicht, dass bei Erfolglosigkeit des Rechtsmittels nicht gewisse Verfügungswirkungen auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Handelns zurückbezogen werden können. Wie es sich damit verhält, hängt - soweit keine explizite Regelung besteht (vgl. etwa Art. 161 Abs. 5 des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990) - von einer Auslegung der konkreten Rechtslage ab und ruft einer Abwägung der sich gegenüberstehenden Interessen.
 
b) Wo das Gesetz einer Behörde die Möglichkeit einräumt, durch rechtliche Vorkehren bestimmte Rechtswirkungen zu erzielen oder - wie hier nach Art. 41 Abs. 1 BüG - rückgängig zu machen, ist regelmässig anzunehmen, dass zur Einhaltung einer solchen Verwirkungsfrist das Tätigwerden der erstinstanzlich zuständigen Behörde genügen muss. Denn wenn das Organisationsrecht des Gemeinwesens die fragliche Zuständigkeit einem bestimmten Organ in gültiger Weise zuteilt, ist es dieses und nicht ein anderes, z.B. ein Aufsichts- oder Rechtsmittelorgan, auf dessen Tätigwerden es nach dem gegebenen rechtlichen Rahmen ankommen soll. Nur so ist gewährleistet, dass der Behörde überhaupt der vollständige zeitliche Handlungsspielraum zur Verfügung steht. Würde statt dessen auf die Rechtskraft eines (letztinstanzlichen) Entscheides abgestellt, würde sich die Zeitspanne der zuständigen Behörden zum Eingreifen angesichts notorischer Verzögerungsmöglichkeiten in mehrstufigen Rechtsmittelverfahren in nicht sachgerechter Weise massiv reduzieren.
 
Dies kann nicht der Sinn der Regelung sein. Somit muss zu solcher Fristwahrung das Handeln der erstinstanzlich zuständigen Behörde, nicht die Rechtskraft eines Rechtsmittelentscheides massgebend sein.
 
c) Die soeben dargelegte Frage hat mit derjenigen der Gewährung oder Entziehung der aufschiebenden Wirkung eines Rechtsmittels sachlich nichts zu tun. Es wäre gegenteils sachwidrig, die Fristeinhaltung durch die zuständige Behörde hievon abhängig zu machen. Nach der konkreten Interessenlage geht es vorliegend offenkundig auch nicht darum, dem Beschwerdeführer den ihm nach Gesetz grundsätzlich zustehenden Anspruch auf aufschiebende Wirkung zu entziehen und die Verfügung schon während der Hängigkeit des Rechtsmittelverfahrens bereits durchzusetzen. Solches wäre unter Verhältnismässigkeitsaspekten nur aus triftigen Gründen, etwa bei konkreter Gefahr, in Erwägung zu ziehen; hiefür fehlen Anhaltspunkte.
 
d) Zusammengefasst ist für die Fristberechnung auch im Falle nachträglicher Rechtsmittel auf den Zeitpunkt des erstinstanzlichen Entscheides der zuständigen Behörde abzustellen.
 
Diese Frist hat das - wie dargelegt erstinstanzlich zuständige (E. 2 hievor) - BFA eingehalten.
 
4.- Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz in verschiedener Hinsicht vor, seine Darlegungen nicht gewürdigt und auf von ihm vorgebrachte Beweismittel und Beweisanträge nicht eingegangen zu sein.
 
a) aa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst auch das Recht, Beweisanträge zu stellen und - als Korrelat - die Pflicht der Behörde zur Beweisabnahme. Beweise sind im Rahmen dieses verfassungsmässigen Anspruchs indessen nur über jene Tatsachen abzunehmen, die für die Entscheidung der Streitsache erheblich sind. Auf weitere Beweisvorkehren kann auch dann verzichtet werden, wenn der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, nicht rechtserheblich ist, wenn bereits Feststehendes bewiesen werden soll, wenn von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine Abklärungen herbeizuführen vermag, oder wenn die Behörde den Sachverhalt gestützt auf ihre eigene Sachkenntnis bzw. jene ihrer fachkundigen Beamten zu würdigen vermag (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162 mit Hinweis). Gelangt die Behörde bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, der Sachverhalt, den eine Partei beweisen will, sei nicht rechtserheblich oder der angebotene Beweis vermöge keine Abklärungen herbeizuführen, kann auf ein beantragtes Beweismittel verzichtet werden. In solcher antizipierter Beweiswürdigung kann kein Verstoss gegen das rechtliche Gehör erblickt werden (BGE 122 V 157 E. 1d S. 162; 119 V 335 E. 3c S. 344, je mit Hinweisen).
 
bb) Demgegenüber ist die Würdigung im Recht liegender Akten und Vorbringen Gegenstand der materiellen Beurteilung, die im Rahmen der gegebenen Beschwerdegründe ihrerseits in der Sache überprüft werden kann.
 
b) Soweit der Beschwerdeführer zur Begründung seiner Rügen einfach pauschal auf frühere Eingaben verweist, ohne näher darzulegen, welche Vorbringen die Vorinstanz nicht gewürdigt habe, genügt er der Pflicht zur Beschwerdebegründung nicht (Art. 108 Abs. 2 OG; BGE 123 V 335 E. 1a und b S. 336 f., mit Hinweisen). Insoweit ist auf seine Beschwerde nicht einzutreten.
 
c) aa) Insbesondere mit Bezug auf seine Behauptung, die von ihm vor dem "Tribunal Légal Jaafarite de Beyrouth" geschlossene Ehe sei zivilrechtlich ungültig gewesen, wirft der Beschwerdeführer der Vorinstanz vor, die von ihm eingereichten Rechtsmeinungen und Urkunden nicht berücksichtigt zu haben. Nach dem Gesagten hatte die Vorinstanz hierauf jedoch nur einzutreten, soweit diese Vorbringen für ihre Entscheidfindung relevant waren. Wie es sich damit verhält, ist im Zusammenhang mit der materiellen Beurteilung zu prüfen.
 
bb) Ähnliches gilt für die gegenüber der Vorinstanz im Zusammenhang mit der Würdigung der schweizerischen Ehe des Beschwerdeführers erhobene Kritik, insbesondere die Rüge, das Protokoll der Scheidung "wohl gar nicht gelesen" zu haben. Auch bezüglich des an die Adresse der Vorinstanzen gerichteten Vorwurfs, die seinerzeitige schweizerische Ehefrau des Beschwerdeführers nicht förmlich befragt zu haben, bestand kein voraussetzungsloser Anspruch auf Beweisabnahme und auf Würdigung im Sinne des Beschwerdeführers. Wie es sich damit verhält, ist ebenfalls im Sachzusammenhang zu prüfen.
 
5.- Nach Art. 41 Abs. 1 BüG kann die Einbürgerung vom Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement mit Zustimmung der Behörde des Heimatkantons innert 5 Jahren nichtig erklärt werden, wenn sie durch falsche Angaben oder durch Verheimlichung erheblicher Tatsachen erschlichen worden ist.
 
Blosses Fehlen der Einbürgerungsvoraussetzungen genügt nicht. Die Nichtigerklärung der Einbürgerung setzt vielmehr voraus, dass diese mit einem unlauteren oder täuschenden Verhalten erwirkt worden ist (Zur Publikation bestimmtes Urteil 5A.23/2001 vom 11. Februar 2002 E. 4a).
 
a) Die Vorinstanz hat gestützt auf das dem Beschwerdeführer bekannte Gutachten des eidgenössischen Amtes für das Zivilstandswesen geschlossen, dass die libanesische Ehe als unter religiösen Gesichtspunkten gültig anzusehen war. Diese Ausführungen überzeugen. Ob und inwieweit diese erst 1998 in die libanesischen Zivilstandsregister eingetragene Ehe schon zuvor als zivilrechtlich gültig anzusehen war, ist nicht entscheidend. Im vorliegenden Verfahren stellt sich nicht die Frage, ob der Beschwerdeführer zur Zeit seiner schweizerischen Ehe in Bigamie im Rechtssinne lebte, sondern ob er im Hinblick auf seine Einbürgerung wesentliche Umstände verschwiegen hat.
 
b) Dass diese religiös geschlossene libanesische Ehe, aus der drei Kinder hervorgegangen sind, ernsthaft gemeint und den eigentlichen familiären Schwerpunkt des Beschwerdeführers bildete (und bildet), ist offensichtlich, auch wenn er sich in der fraglichen Zeit häufiger in der Schweiz aufgehalten haben mag. Dies wird auch durch den Umstand gestützt, dass er nach seiner Scheidung diese 1991 religiös fundierte Beziehung registrieren liess und in der Folge seine drei Kinder bei der schweizerischen Botschaft anmelden wollte.
 
Offensichtlich ist sodann insbesondere, dass der Beschwerdeführer diese Beziehung und insbesondere die daraus hervorgegangenen Kinder im Einbürgerungsverfahren verschwiegen hat. Unabhängig davon, wer die von ihm unterzeichneten Formulare ausgefüllt hat, war er zu wahrheitsgetreuen Angaben verpflichtet. Diese Pflicht hat er mit Bezug auf wesentliche Sachverhalte verletzt. Es ist nicht glaubhaft, dass dies ohne sein Wissen geschah. Die Erwägungen der Vorinstanz sind daher nicht zu beanstanden.
 
c) Angesichts dessen erscheint letztlich als irrelevant, ob die vom Beschwerdeführer 1990 in der Schweiz geschlossene Ehe je ernsthaftem Ehewillen entsprach. Jedenfalls ab dem Eingehen der religiös geschlossenen, offensichtlich ernst gemeinten Ehe in Libanon (1991), aus der noch während der Dauer der schweizerischen Ehe drei Kinder hervorgingen, war dies nicht mehr anzunehmen. Vor diesem Hintergrund sind Beweiswürdigung und Schlussfolgerungen der Vorinstanz, insbesondere auch die Würdigung der polizeilich festgehaltenen Sachverhalte über die Wohn- und Lebensverhältnisse der Eheleute A.________-B. ________, nicht zu beanstanden.
 
Gleiches gilt angesichts der von der Vorinstanz dargelegten Sachverhalte für den Verzicht auf persönliche Befragung der früheren schweizerischen Ehefrau des Beschwerdeführers.
 
Daran ändern - wie ohne weiteres angenommen werden durfte - auch die wenig konkreten Aussagen der schweizerischen Ehefrau im Scheidungsverfahren nichts.
 
d) Demzufolge ist auch der Schluss der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer im Zuge des Einbürgerungsverfahrens wesentliche Sachverhalte verschwiegen und dadurch das Schweizer Bürgerrecht erschlichen hat, nicht zu beanstanden.
 
6.- Die Beschwerde ist nach dem Ausgeführten abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 156 Abs. 1 OG).
 
Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1.- Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2.- Die Gerichtsgebühr von Fr. 2'000.-- wird dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3.- Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Eidgenössischen Justiz- und Polizeidepartement schriftlich mitgeteilt.
 
_____________
 
Lausanne, 29. April 2002
 
Im Namen der II. Zivilabteilung
 
des SCHWEIZERISCHEN BUNDESGERICHTS
 
Der Präsident:
 
Der Gerichtsschreiber:
 
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